109 (Vom 5. Juli 1955) Herr Bene Dubois, von Le Locle, Fürsprecher, bisher Chef des Rechtsdienstes der Bundesanwaltschaft und Substitut des Bundesanwalts, wurde zum Bundesanwalt gewählt.

Herr Dr. Franz Aebi, von Heimiswil, Dr. phil. II, bisher Adjunkt der Sektion für Munition der Kriegstechnischen Abteilung in Thun, wurde zum Sektionschef II befördert.

Herr Dr. Etienne Bruttin, von Nax (Wajlis), wurde zum Sektionschef II des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gewählt.

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Bekanntmachungen von Departementen

and andern Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 20. bis 25. Juni 1955 Bulgarien. Herr Stephan Stoyanov Todorov, Dritter Gesandtschaftssekretär, ist in Bern angekommen und hat seinen Posten angetreten.

China. Herr Yang Ghing-hua, Dritter Gesandtschaftssekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz1 verlassen.

Deutschland. Fräulein Wendelgard von Neurath wurde dieser Mission als Gesandtschaftsattache zugeteilt.

Frankreich. Herr Maurice Charlois, Handelsattache, wurde zum Handelsrat . befördert. Herr Charlois wird künftighin den Titel eines Gehilfen des Handelsrates tragen.

Herr R a y m o n d D o m e r g u e , Vizekonsul, wurde zum Botschaftsattache befördert.

Iran. Herr Esrnaül F a r b o u d , Dritter Gesandtschaftssekretär, wurde zürn Zweiten Gesandtschaftssekretär befördert.

Herr Ebrahira Teymouri, Gesandtschaftsattache, wurde zum Dritten Gesandtschaftssekretär befördert.

Tschechoslowakei. Herr Rudolf Krejci, Handelsrat, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

2188

:

110

Reglement über

die Zulassung und die Wahl für Ämter des Eidgenössischen Politischen Departementes (Vom 9. Juni 1955) (Vom Bundesrat am 24. Juni 1955 genehmigt)

Das Eidgenössische Politische Departement, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927/24. Juni 1949 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, gestützt auf Artikel 8 und 4 der Beamtenordnung I vom 26. September 1952, gestützt auf Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Januar 1954 über die Einreihung der Ämter der Beamten (Ämterklassifikation), erlässt das folgende

Reglement Art. l Das vorliegende Beglement regelt die Zulassung, die Probezeit und die Wahl der Beamten des Departementes.

Art. 2 1

Die zu besetzenden Probestellen werden öffentlich ausgeschrieben.

2 Die Dienstangebote sind zusammen mit einem Lebenslauf und den Dokumenten, welche die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen belegen, an das Eidgenössische Politische Departement in Bern zu richten.

Art. 3 Das Departement ersetzt dem Bewerber die Fahrkosten in der Schweiz hin und zurück (Bahn III. Klasse, Schiff II. Klasse, Postauto), die ihm er-

Ili wuchsen, um sich zu den in diesem Eeglement vorgesehenen Aufnahmeprüfungen, Besuchen und ärztlichen Untersuchungen zu begeben. Es übernimmt auch die Kosten der in den Artikeln 9, 20 und 30 erwähnten ärztlichen Untersuchungen.

I. Zulassungsbedingungen für Ämter, die Hochschulbildung voraussetzen :

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Art. 4 Bevor ein Bewerber zum juristischen Beamten II, zum volkswirtschaftlichen Beamten II, zum Eedaktor II, zum Legationssekretär III oder zum Vizekonsul II gewählt werden kann, muss er gemäss den Artikeln 5 bis 9 auf Probe zugelassen worden sein und die in den Artikeln 10 bis 14 vorgesehene Probezeit ·mit Erfolg bestanden haben.

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Art. 5 a.

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Der Bewerber muss folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: er darf einzig die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen; ' er muss im Genüsse der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stehen; er muss einen unbescholtenen Leumund haben; er darf das 30. Altersjahr nicht überschritten haben; er muss über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen; er muss sich über gründliche Kenntnisse in einer zweiten Amtssprache und über gute Kenntnisse der dritten Amtssprache oder in einer wichtigen Fremdsprache ausweisen; er muss während mindestens zwei Jahren in der Verwaltung, in einem Anwaltsbureau oder in der Privatwirtschaft tätig gewesen sein. Sofern der Bewerber ein kantonales Anwaltspatent besitzt, kann die zur Erlangung des Patentes1 erforderliche praktische Tätigkeit als genügend betrachtet werden.

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Art, 6

Die Kommission für die Zulassung von Personal mit Hochschulbildung (hiernach «Kommission» genannt) setzt sich aus neun vom Departementschef ernannten Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt in der Kegel ein amtierender oder zurückgetretener Minister I; unter den übrigen Mitgliedern werden drei Vertreter der Verwaltung - wovon zwei1 Chefbeamte des Politischen Departementes und ein leitender Beamter des Volkswirtschaftsdepartementes und drei Professoren bestimmt. Die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten besorgt das Sekretariat der Kommission.

2 Die Kommission kann Sachverständige beiziehen.

3 Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Amtsperiode ernannt.

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112

Art. 7 1

Der Bewerber, der die Zulassungsbedingungen des Artikels 5 erfüllt, wird aufgefordert, sich einer Prüfung für die Zulassung auf Probe zu unterziehen.

2 Die Prüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Amtssprachen abgelegt. Sie erfolgt schriftlich und mündlich und soll zunächst feststellen, ob der Kandidat für die besondern Erfordernisse des diplomatischen und konsularischen Dienstes geeignet ist : allgemeine Bildung, lebendiges Interesse für politische und kulturelle Fragen, Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich präzis und korrekt auszudrücken.

3 Die Prüfung umfasst ausserdem folgende Fachgebiete : a. schweizerische Geschichte und allgemeine Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts ; &. Grundlagen der schweizerischen Volkswirtschaft; c. schweizerisches "Verfassungsrecht; d. Grundzüge des Völkerrechts; e. Sprachkenntnisse.

* Die Kommission kann Kandidaten von der mündlichen Prüfung ausschliessen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten von ihr als ungenügend befunden wird.

5 Über die Durchführung der Prüfungen erlässt die Kommission ein Reglement, das vom Vorsteher des Politischen Departementes zu genehmigen und den Interessenten zur Verfügung zu stellen ist.

Art. 8 Nach dieser Prüfung stattet der Bewerber nach Möglichkeit jedem Mitglied der Kommission einen Besuch ab. Die entsprechenden Weisungen werden ihm zu gegebener Zeit erteilt.

Art. 9 1

Gestützt auf die für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen bezeichnet die Kommission dem Departementschef die Bewerber, die auf Probe zugelassen werden können.

2 Der Departementschef entscheidet über die Zulassung auf Probe unter Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der vertrauensärztlichen Untersuchung.

Der Bewerber muss in der Eegel als tropentauglich befunden werden.

3 Der Bewerber wird schriftlich vom Entscheid in Kenntnis gesetzt.

Art. 10 1

Die Probezeit beträgt zwei Jahre; sie kann nur verlängert werden, wenn auf das Jahr gerechnet mehr als ein Monat infolge Krankheit, Unfall oder.Militärdienst in Wegfall kommt.

113 2

Die Probezeit wird nach Möglichkeit in verschiedenen: Dienstzweigen der Zentralverwaltung und während mindestens sechs Monaten als Attaché im Ausland verbracht.

3 Das Dienstverhältnis des Anwärters untersteht den Bestimmungen über Angestellte im Probeverhältnis der Angestelltenordnung vom 26. September 1952. Die Bestimmungen des vorliegenden Eeglements bleiben vorbehalten.

Ist der Anwärter einem Aussenposten zugeteilt, so kann er in sinngemässer Anwendung gewissen für die Beamten im Aussendienst geltenden Bestimmungen unterstellt werden.

4 Während der Probezeit bezieht der Anwärter ein Gebalt ira Eahmen der 9. Besoldungsklasse.

5 Der Anwärter tritt in die Eidgenössische Versicherungskasse ein.

Art. 11 1

Die Probezeit dient der Bewährung und der beruflichen Ausbildung. Die zuständigen Stellen der Zentralverwaltung und der Postenchef unterstützen den Anwärter und beraten ihn in seinen Bestrebungen, seine Ausbildung zu verbessern und sich für die Schlussprüfung vorzubereiten.

2 Der verantwortliche Vorgesetzte erstellt alle sechs Monate einen Führungsbericht über die Tätigkeit des Anwärters. Dieser Bericht, der sich auf die Beobachtungen der unmittelbaren Vorgesetzten und auf die eigenen stützt, soll insbesondere Angaben über die berufliche Ausbildung und Feststellungen über die Persönlichkeit und die Leistungen des Anwärters enthalten. Er soll sich auch über dessen Eignung und gegebenenfalls diejenige seiner Ehefrau, die Schweiz im Ausland zu vertreten, aussprechen.

; 3 Der Bericht wird dem Anwärter vor der Weiterleitung an die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten mündlich zur Kenntnis gebracht.

, Art. 12 1

Dem Anwärter kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird auf Ende des ihr folgenden Monats wirksam.

2 Die Kündigung erfolgt schriftlich durch den Departementschef unter Angabe der Gründe. Es ist darin zu vermerken, ob das Dienstverhältnis mit oder ohne Verschulden im Sinne der Statuten der Eidgenössischen Versioherungskasse aufgelöst wird.

Art. 13 1

Am Ende der Probezeit hat der Anwärter eine Schlussprüfung zu bestehen.

Spätestens zwei Monate vor dem für diese Prüfung vorgesehenen Zeitpunkt berät die Kommission über die Qualifikationen und die Berichte, die über den Anwärter vorliegen. Sie beantragt dem Departementschef, den AnBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

8 2

114 Wärter zur Schlussprüfung zuzulassen oder ihn gemäss den in Artikel 12 vorgesehenen Bestimmungen zu entlassen.

3 Zur Vorbereitung auf die Prüfung wird dem dafür Zugelassenen ein dreissigtägiger, bezahlter Urlaub erteilt.

Art. 14 Die Schlussprüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Amtssprachen abgelegt. Sie erfolgt schriftlich und mündlich und umfasst folgende Gebiete: a. berufliche Kenntnisse; b. Geschichte und Bedeutung der Neutralität der Schweiz; c. politische Struktur der Schweiz; Bundesverfassung von 1848 bis heute; Wesen der politischen Einrichtungen; Bund und Kantone; d. wirtschaftliche und soziale Struktur der Schweiz; e. Völkerrecht und praktische Fragen des internationalen Privatrechts ; /. wichtige Probleme und Ereignisse der gegenwärtigen Weltpolitik; g. Sprachkenntnisse.

Art. 15 Gestützt auf die für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen beantragt die Kommission dem Departementschef die Wahl des Anwärters zum Beamten oder seine Entlassung gemäss den in Artikel 12 vorgesehenen Bestimmungen.

2 Der Departementschef entscheidet über die Wahl des Anwärters in eines der in Artikel 4 vorgesehenen Ämter unter Neufestsetzung der Besoldung im Eahmen der 8. Besoldungsklasse.

1

II. Zulassungsbedingungen für Ämter der Verwaltungsberuîe A. Für Kandeisekretäre II

Art. 16 Bevor ein Bewerber für eine Kanzleistelle zum Kanzleisekretär II gewählt werden kann, muss er gemäss den Artikeln 17 bis 20 auf Probe zugelassen worden sein und die in den Artikeln 21 bis 26 vorgesehene Probezeit mit Erfolg bestanden haben.

Art. 17 Der Bewerber muss folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: a. er darf einzig die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen; b. er muss im Genüsse der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stehen; c. er muss einen unbescholtenen Leumund haben;

115 d. er muss mindestens 20 Jahre alt sein und darf das 28. Altersjahr nicht überschritten haben; e. er muss ein Pähigkeitszeuguis als kaufmännischer Angestellter oder als Verwaltungsangestellter, ein Abschlussdiplom einer Handels- oder Verwaltungsschule oder ein Maturitätszeugnis oder andere gleichwertige Diplome besitzen; /. er muss genügend Kenntnisse einer zweiten Amtssprache besitzen und maschinenschreiben können; g. er muss während mindestens zwei Jahren in der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft tätig gewesen sein.

Art. 18 Die Kommission für die Zulassung von Kanzleisekretären II (hiernach «Kommission» genannt) setzt sich aus fünf vom Departementschef ernannten Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt in der Regel ein amtierender oder zurückgetretener Konsul; die übrigen Mitglieder sind zwei Vertreter des Departementes und zwei ausserhalb desselben stehende Personen. Die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten besorgt das Sekretariat der Kommission.

2 Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Amtsperiode ernannt.

, '.

1

Art. 19 1

Der Bewerber, der die Zulassungsbedingungen des Artikels 17 erfüllt, wird aufgefordert, sich einer Prüfung für die Zulassung ;auf Probe zu unterziehen.

: 2 Die Prüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Amtssprachen abgelegt. Sie erfolgt schriftlich und mündlich und umfasst folgende Gebiete: · ; a. allgemeine Ausbildung; b. Sprachkenntnisse; , , c. Maschinenschreiben.

Art. 20 1

:

Gestützt auf die für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen bezeichnet die Kommission dem Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten die Bewerber, die auf Probe zugelassen werden können.

j 2 Der Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet über die Zulassung auf Probe unter Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der vertrauensärztlichen Untersuchung. Der Bewerber muss in der Regel als tropentauglich befunden werden.

3 Der Bewerber wird vom. Entscheid schriftlich in Kenntnis gesetzt.

116

Art. 21 1

Die Probezeit beträgt zwei Jahre; sie kann nur verlängert werden, wenn auf das Jahr gerechnet mehrals ein Monat infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst in Wegfall kommt.

2 Die Probezeit wird während höchstens sechs Monaten bei der Zentralverwaltung und nachher als Kanzleisekretäranwärter im Ausland verbracht.

3 Das Dienstverhältnis des Anwärters untersteht den Bestimmungen über Angestellte im Probeverhältnis der Angestelltenordnung vom 26. September 1952. Die Bestimmungen des vorliegenden Eeglements bleiben vorbehalten. Ist der Anwärter einem Aussenposten zugeteilt, so kann er in sinngemässer Anwendung gewissen für die Beamten im Aussendienst geltenden Bestimmungen unterstellt werden.

4 Während der Probezeit bezieht der Anwärter ein Gehalt im Eahmen der 18. Besoldungsklasse.

6 Der Anwärter tritt in die Eidgenössische Versicherungskasse ein.

Art. 22 Die Probezeit dient der Bewährung und der beruflichen Ausbildung. Die zuständigen Stellen der Zentralverwaltung und der Postenchef unterstützen den Anwärter und beraten ihn in seinen Bestrebungen, sich die nötige Ausbildung zu erwerben und sich für die Schlussprüfung vorzubereiten.

2 Der verantwortliche Vorgesetzte erstellt alle sechs Monate einen Führungsbericht über die Tätigkeit des Anwärters. Dieser Bericht, der sich auf die Beobachtungen der unmittelbaren Vorgesetzten und auf die eigenen stützt, soll insbesondere Angaben über die berufliche Ausbildung und Feststellungen über die Persönlichkeit sowie die Leistungen des Anwärters enthalten.

3 Der Bericht wird vor der Weiterleitung an die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten dem Anwärter mündlich zur Kenntnis gebracht.

1

Art. 23 1

Dem Anwärter kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird auf Ende des ihr folgenden Monats wirksam.

2 Die Kündigung erfolgt schriftlich durch den Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten unter Angabe der Gründe. Es ist darin zu vermerken, ob das Dienstverhältnis mit oder ohne Verschulden im Sinne der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse aufgelöst wird.

Art. 24 1

Am Ende der Probezeit hat der Anwärter eine Schlussprüfung zu besteben.

2 Spätestens zwei Monate vor dem für die Prüfung vorgesehenen Zeitpunkt berät die Kommission über die Qualifikationen und die Berichte, die über den

117 Anwärter vorliegen. Sie beantragt dem Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, den Anwärter zur Schlussprüfung zuzulassen oder ihn gemäss den in Artikel 23 vorgesehenen Bestimmungen zu entlassen.

Art. 25 Die Schlussprüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Amtssprachen abgelegt. Sie erfolgt schriftlich und mündlich und umfasst folgende Gebiete : a. berufliche Kenntnisse; b. Sprachkenntnisse; c. praktische Übungen in der Kedaktion.

Art. 26 1

Gestützt auf die für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen beantragt die Konimission dem Departementschef die Wahl des Anwärters zum Beamten oder seine Entlassung gemäss den in Art. 23 vorgesehenen Bestimmungen.

2 Der Departementschef entscheidet über die Wahl des Anwärters zum Kanzleisekretär II in der 15. Besoldungsklasse unter Neufestsetzung der Besoldung.

B. Für Kanzleigeliilfinnen II ' . ' Art. 27 Bevor eine Bewerberin für eine Stelle als Stenodaktylographin zur Kanzleigehilfin II gewählt werden'kann, muss sie gemäss den Artikeln 28 bis 30 auf Probe zugelassen worden sein, mit Erfolg die in Artikel 31 vorgesehene Probezeit bestanden haben und gemäss den Artikeln 32 bis 34 als nichtständige Angestellte tätig gewesen sein.

Art. 28 Die Bewerberin muss folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: a. sie darf nur die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen; &. sie muss einen unbescholtenen Leumund haben; c. sie muss mindestens 20 Jahre alt sein und darf das 30. Altersjahr nicht überschritten haben; d. sie darf nicht verheiratet sein; e. sie muss ein Abschlussdiplom einer Mittelschule oder einer Handelsschule besitzen oder ein Zeugnis über gleichwertige Schulbildung oder ein Fähig. keitszeugnis als kaufmännische Angestellte oder als Verwaltungsangestellte vorweisen;

118 /. sie muss während mindestens zwei Jahren eine praktische Tätigkeit als Stenodaktylographin ausgeübt haben; g. sie muss in einer Amtssprache und in einer zweiten Sprache nach Wahl stenographieren und maschinenschreiben können.

Art. 29 Die Bewerberin, welche die Zulassungsbedingungen des Artikels 28 erfüllt, wird von der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten aufgefordert, sich einer Prüfung in Stenographie und Maschinenschreiben zu unterziehen.

Art. 30 Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten über die Zulassung der Bewerberin auf Probe unter Vorbehalt eines positiven Eesultates der vertrauensärztlichen Untersuchung.

Die Bewerberin muss in der Regel als tropentauglich befunden werden.

Art. 31 Die Probezeit beträgt drei Monate ; sie kann nur verlängert werden, wenn mehr als ein Monat infolge Krankheit oder Unfall in Wegfall kommt.

2 Die Probezeit wird bei der Zentralverwaltung verbracht.

3 Das Dienstverhältnis der Anwärterin untersteht den Bestimmungen ÜbelAngestellte im Probeverhältnis der Angestelltenordnung vom 26. September 1952.

* Die Anwärterin bezieht ein Gehalt im Eahmen der in Artikel 42 der genannten Verordnung für Gehilfinnen vorgesehenen ersten.Gehaltsstufe.

1

Art. 32 Der verantwortliche Vorgesetzte erstellt im Laufe des dritten Monats der Probezeit über die Anwärterin einen Eührungsbericht. Wenn die Qualifikationen gut sind, wird die Anwärterin zur nichtständigen Angestellten als Kanzleigehilfin II in der 23. Besoldungsklasse unter Neufestsetzung der Besoldung gewählt; andernfalls wird das Dienstverhältnis aufgelöst.

2 Das Dienstverhältnis der Angestellten untersteht den, Bestimmungen der Angestelltenordnung vom 26. September 1952. Die Bestimmungen des vorliegenden Eeglements bleiben vorbehalten. Ist die Angestellte einem Aussenposten zugeteilt, so kann sie in sinngemässer Anwendung gewissen für die Beamten dm Aussendienst geltenden Bestimmungen unterstellt werden.

3 Die Kanzleigehilfin II tritt in die Eidgenössische Versicherungskasse ein.

1

Art. 8 3 1

,.

Der verantwortliche Vorgesetzte erstellt am Ende des ersten Dienstjahres einen Führungsbericht über die Angestellte. Ein neuer Bericht wird zehn Monate später erstellt.

119 2

Der Bericht wird der Angestellten vor der Weiterleitung an die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten mündlich zur Kenntnis gebracht.

; Art. 34 1 Am Ende des zweiten Dienstjahres entscheidet der Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten gestützt auf die zur Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Wahl der Angestellten zur Beamtin oder über ihre Entlassung.

2 Im Falle der Entlassung erfolgt die Kündigung schriftlich durch den Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten unter Angabe der Gründe.

Es ist darin zu vermerken, ob das Dienstverhältnis mit oder ohne Verschulden im Sinne der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse aufgelöst wird.

m. Besondere Bestimmung Art. 35 Ausnahmsweise kann der Departementschef zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte ganz oder teilweise auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Reglements verzichten.

IV. Zulassungs- und Wahlbedingungen für andere Ämter Art. 36 .

; 1 Die Zulassungsbedingungen für Ämter der technischen, der handwerklichen und verschiedener Berufe werden von Fall zu Fall festgelegt.

2 Unter Vorbehalt von Artikel 35 und von Absatz l erfolgt die Wahl für andere Ämter durch Beförderung.

.

V. Inkrafttreten !

' ; ' .

Art. 37 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Juli 1955 in Kraft.

:

Bern, den,9. Juni 1955.

2172

Eidgenössisches Politisches Departement: Max Petitpierre

120

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Automechaniker Charnaux Roger, in Murten

B. Diplomierter Buchhalter von Arx Guido, in Oensingen Bartlome Ernst, in Ölten Baumann Hans, in Langenthal Baumgartner Albert, in Biel Binder Ernst Albert, in Meilen Born Franz, in Ölten Borner Max, in Zürich Brack Adolf, in Zürich Buess Walter, in Zürich Bugari Albin, in Luzern Buser Peter, in Zug Chillante Karl, in Zürich von Däniken Albert, in Speicher Furrer Josef, in Wettingen Gamper Max, in Bern Gehring Willy, in Sood-Adliswil Gerber Eric, in Bern Gschwind Willi, in Ober-Winterthur von Gunten Heinz, in Langnau i. E.

Gut Robert, in Ennetbaden Haari Erwin, in Bern ' Hablützel Hans, in Zürich Halbeisen Lisbeth, Frl., in Bern Hörer Marcel, in Bern Huber Kurt, in Bern-Liebefeld Hungerbühler Willi, in Basel Huwyler Ferdinand, in Buchs (AG) Jörg Walter, in Zürich-Wollishofen Iten Othmar, in Worb Jucker Heinz, in Zürich Kalt Henri, in Bern Kellerhals Eduard, in Füllinsdorf Kiener Max, in Romanshorn Kummer Otto, in Zürich Kupper Adolf, in Elgg

Lehmann Paul, in Ramsei Lussi Albert, in St. Gallen Lutscher Florian, in Zürich Martin Kurt, in Basel Meyer Kurt Konrad, in Gottlieben Moser Fritz, in Zürich-Albisrieden Müller Kurt H., in Gossau (SG) Müller Walter, in Kürich Müller Werner, in- Riehen Müllhaupt Hans, in Baden Murr Paul, in Bern-Liebefeld Näf Georg, in Bern Rast Ernst, in Luzern Räz Fritz, in Amriswil Röthlisberg Eugen, in Bern Rordorf Rudolf, in Zürich Schild Albert, in Zürich Schnell Christian, in Maienfeld Schumacher Adolf, in Zürich Spahr Hanspeter, in Bern Staub Karl, in Uzwil Sträub Léon, in Zürich Studer Hanspeter, in Ölten Stutz Ferdinand, in Matzingen Vuille Jean, in Zürich Wagner Hans, in Windisch Wagner Max, in Zürich Waldis René, in Gossäu (ZH) Weber Franz, in Strengelbach Weisshaupt Oskar, in Zürich Wilhelm Margot, Frl., in Luzern Wüest Alfred, in Luzern Würtz Erich, in Wil (SG) Zurflüh Oskar W., in Zürich

G. Diplomierter Installateur im Gras- und Wasserfach Albrecht Hans, in Brugg Blättler Walter, in Hergiswil a. See Caseri Walter, in Zürich Diewald Thomas, in Basel

Gautschi Adolf, in Bern Gautschi Kurt, in Basel Ganz Robert, in Nidau b.Biel Giger August, in St. Gallen

121 Gosteli Walter, in Zürich Gut Hugo, in Dietikon Gutknecht Hans, in Basel Hänzi Hugo, in Biel Hess Willi, in Winterthur Holinger Willy, in Liestal Hofer Kurt, in Schwarzenburg Jenny Hans, in Biel Keller Hermann, in Dürrenast Koch Hans, in Luzern Kunz Gottlieb, in Spiez Lanz Hans Rudolf, in Solothurn

Leuthardt Walter, in Biel Lienert René in Basel Müller Richard, in Bern Niederhauser Fritz, in Wetzikon Oetiker Eugen Edwin, in Zürich Padrutt Georg, in Chur Probst Edwin, in Basel Schaffner Alfred, in Solothurn Schärer Walter, in Münsingen Schmid Josef, in Bern Wehger Paul, in Ölten Würsch Moritz, in Schlieren

D. Diplomierter Radio-Elektriker Hänggi Raymond, in Biel E. Schreinermeister Berufszweig Möbelschreinerei Richner Paul, in Aarau Finger Alfred, in Zürich Ritter Hans-Rudolf, in Sumiswald Püeg Hans, in Bern Heinrich Hans, in Wolhusen Schenk Hans-Rudolf, in Buchs (AG) Schmid Samuel, in Hellingen Herzig Hans, in Wynau Jäggi Max, in Strengelbach Schoepke Willy Werner, in Wabern Richli Albert, in Sirnach Vincenzi Walter Otto, in Bern F. Schreinermeister Berufszweig Bauschreinerei Arnold Alfred, in Ringgenberg Ledermann Hans, in Solothurn Feller Adolf, in Allmendingen b.Thun Marki Kurt, in Gränichen Jenni Werner, in Bätterkinden Thomann Gottfried, in Aeschi b. Spiez Kocherhans Walter, in Zürich Balmer Josef, in Sigriswil Birrer William, in Zürich Farina Paul, in Biel Gerosa Hugo, in Dietikon Giger Anton, in Schanis

6. Schumachermeister Hauser René, in Biel Herzog Hans, in Dittingen Schmidmeister Karl, in Herisau Tscharner Jakob, in Sevelen Wälchli Otto, in Gelterkinden

H. Spenglermeister Aeschlimann Hans, in Burgdorf Ruprecht Kurt, in Gerlafingen Gauderon Josef, in St. Antoni Scherrer Ernst, in Schaffhausen von Känel Werner, in Buren a. A.

Sommer Hansueli, in Oberburg Lutz Paul, in Kesswil Vetterli Peter, in Horgen Bern, den 7. Juni 1955.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für berufliche Ausbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1955

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1955

Date Data Seite

109-121

Page Pagina Ref. No

10 039 085

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