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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 20. Oktober 1955

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich NachnahmeStämpfli & Cie. in Bern

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und,

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend die Genehmigung der Abkommen über Zollerleichterungen für den Reiseverkehr (Vom

14. Oktober 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der an der Konferenz der Vereinigten Nationen vom Mai/Juni 1954 in New York abgeschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr zu unterbreiten.

I. Einleitung In den Jahren 1947/1949 arbeitete die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten Nationen Entwürfe aus a. zu einem internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr; b. zu einem internationalen Zollabkommen über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und c. zu einem Zollabkommen über den internationalen Warentransport auf der Strasse.

Da es damals nicht möglich war, diese Abkommensentwürfe (hiernach Genfer Entwurfe genannt) ausserhalb Europas in Kraft zu setzen, wurde eine Vereinbarung getroffen, die deren vorlaufige Anwendung auf europaischem Boden ab 1.Januar 1950 vorsah (AS 1950, 96 ff). Am 3.Juni 1949 beschloss der Bundesrat, diese Vereinbarung zu unterzeichnen, und am 15. November 1949 ratifizierte er sie. Angesichts des durchaus provisorischen Charakters der Genfer Vereinbarung und der bestimmten Aussicht, dass diese bald durch WeltabkomBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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690 men abgelöst werde, glaubte der Bundesrat davon absehen zu dürfen, die Genehmigung der Bundesversammlung einzuholen. Die in den Genfer Entwürfen vorgesehenen Erleichterungen gingen zudem nicht über jene hinaus, die die Schweiz damals auf Grund der eigenen Gesetzgebung gewährte.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1953 lud der Generalsekretär der Vereinigten Nationen die Schweiz zur Teilnahme an einer Konferenz nach New York ein, die am 11. Mai 1954 begann und bezweckte, universelle Zollabkommen über den Reiseverkehr abzuschliessen. Im Hinblick auf das grosse Interesse der Schweiz am Fremdenverkehr beschloss der Bundesrat am 9. April 1954, an die genannte Konferenz einen Vertreter zu entsenden und ihn zur Unterzeichnung der in Aussicht genommenen Abkommen unter Batifikationsvorbehalt zu ermächtigen. Die Konferenz führte zum Abschluss folgender Abkommen (hiernach New Yorker Abkommen genannt) : 1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr ; 2. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ; 3. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge ; 4. Schlussakte der Konferenz.

Die in den drei Zollabkommen vorgesehenen Erleichterungen sind zur Hauptsache aus dem Genfer Entwurf zu einem internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr übernommen worden. Die weitergehenden Erleichterungen der New Yorker Abkommen sind in Ziffer III hiernach erwähnt.

Nach Artikel V der Vereinbarung vom 16. Juni 1949 über die vorläufige Anwendung der Genfer Entwürfe gilt der Beitritt zu den in New York abgeschlossenen Abkommen als Kündigung des Genfer Entwurfes zu einem internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr. Dieser Entwurf wird somit für die Schweiz nach Ratifikation der New Yorker Abkommen mit dem Datum ihres Inkrafttretens gegenstandslos.

Die Genfer Entwürfe über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warentransport auf der Strasse sind an der Konferenz von New York weder ersetzt noch geändert worden. Es zeigte sich, dass für die in diesen Abkommensentwürfen behandelten Fragen (Strassentransporte) nur innerhalb Europas ein Bedürfnis nach internationaler Regelung besteht. Die zuständigen Organe der Vereinigten Nationen haben deshalb in
Aussicht genommen, diese Entwürfe durch europäische Abkommen zu ersetzen.

u. Allgemeine Bemerkungen zu den New Yorker Abkommen Die New Yorker Abkommen stehen ausser den Unterzeichnerstaaten allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und jedem anderen Staat offen, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinigten Nationen in New York eingeladen worden ist. Für das Inkrafttreten des Abkommens über die Zollerleichterungen

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im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge ist die Ratifikation oder die Beitrittserklärung von 15 Staaten erforderlich. Das Zusatzprotokoll betreffend die Einfuhr von .Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr tritt dagegen schon nach Vorliegen von 5 Ratifikationen oder Beitrittserklärungen in Kraft: Sinkt die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als 8 (beim Abkommen über die Zoll- !

erleichterungen im Reiseverkehr und beim. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge) oder auf weniger als 2 (beim Zusatzprotokoll), so fallen die Abkommen dahin.

: !

In allen drei Abkommen ist die Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Die weder hiervor noch in Abschnitt III, Ziffern l bis 3 erwähnten Abkommensbestimmungen betreffen zur Hauptsache Empfehlungen zur allgemeinen Erleichterung des internationalen Reiseverkehrs, Einzelbestimmungen über das Verfahren, Massnahmèn zur Bekämpfung von Missbräuchen sowie Abmachungen über die Kündigung oder Änderung der Abkommen und über die Zulässigkeit von Vorbehalten einzelner Vertragsstaaten. Diese Bestimmungen geben zu : keinen besonderen Erläuterungen oder Bemerkungen Anlass.

m. Die vorgesehenen Erleichterungen 1. Abkommen über die Zollerleicliterungen im Reiseverkehr Artikel 2 stellt den Grundsatz der abgabenfreien Zulassung von persönlichem Reisegut auf und enthält ein Verzeichnis der hauptsächlich darunter fallenden Gegenstände. Gegenüber dem Genfer Entwurf ist die Aufzählung etwas erweitert worden, indem ein tragbares Tonaufnahmegerät, ein Fahrrad ohne Motor und ein Kanu oder Kajak unter 5,5 Meter Länge nun ebenfalls als Reisegut zu betrachten sind und die Anzahl der mit den entsprechenden Kameras eingeführten und abgabenfrei zuzulassenden Filmspulen von 2 auf 5 (für gewöhnliche Aufnahmeapparate) und von l auf 2 (für kinematographische Aufnahmeapparate) erhöht worden ist. Neu ist auch .die Bestimmung, dass mit einer Jagdwaffe 50 Patronen abgabenfrei eingeführt werden können. Artikel 8 .sieht die Abgabenbefreiung für kleinere, genau umschriebene Mengen Tabakfabrikate, Wein, Spirituosen und gewisse Parfümerien vor.

Während sich die Artikel 2 und 3 auf die Einreise beziehen, legt Artikel 4 Erleichterungen für'die Durchreise durch einen Vertragsstaat und die Ausreise aus
einem solchen fest. Bei der Durchreise wird auf die schriftliche Abfertigung von Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 50 USA-Dollars'verzichtet und bei der Ausreise aus einem Vertragsstaat sind die dort gekauften Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 100 USA-Dollars ohne Erhebung von Ausfuhrabgaben und ohne Anwendung allfälliger Devisenbeschränkungen freizugeben. Für die Schweiz ist die letztgenannte Bestimmung lohne Belang, da weder Ausfuhrabgaben erhoben werden noch Devisenbeschränkungen bestehen.

692 2. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr Ursprünglich war vorgesehen, die Erleichterungen für die Einfuhr von touristischen Werbeschriften und touristischem Werbematerial im nämlichen Abkommen niederzulegen wie die Erleichterungen zugunsten der Beisenden.

Anlässlich der Konferenz in New York zeigte es sich aber, dass dieses Vorgehen verschiedene Staaten von der Unterzeichnung des Abkommens abgehalten hätte.

Angesichts dieser Situation wurde ein besonderes Abkommen über die Werbeschriften und das Werbematerial ausgearbeitet. Da sein Inhalt mit jenem des Abkommens über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr doch in einem gewissen Zusammenhang steht (Förderung des Tourismus), wurde die Form eines Zusatzprotokolls zum vorerwähnten Abkommen gewählt.

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, den internationalen Eeiseverkehr durch Einfuhrerleichterungen zugunsten der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen zii fördern. Die Erleichterungen betreffen Werbeschriften, wie Prospekte, Broschüren, Eeiseführer, Plakate, Messekataloge usw. (Art. 2) sowie Gegenstände zur Schaustellung, Werbefilme, Tonaufnahmen, Klischees usw.

(Art. 3 und 4). Während für die Werbeschriften die endgültige abgabenfreie Einfuhr vorgesehen ist, wird die Abgabenbefreiung für die übrigen Werbeartikel nur unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen, namentlich unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr, gestattet.

Die Liste der in Betracht fallenden Druckschriften und Gegenstände ist im Hinblick auf die Wünschbarkeit einer etwas liberaleren Eegelung gegenüber dem Genfer Entwurf (Art. 4, Abs. l, lit. b und Abs. 2, AS 1950 102) erweitert worden.

Nach diesem Entwurf gelten ferner als Werbemittel für den Fremdenverkehr nur jene, die zur Teilnahme an touristischen oder sportlichen Veranstaltungen im Auslande einladen. Das in New York abgeschlossene Zusatzprotokoll stellt diesen Anlässen auch solche religiösen, kulturellen oder beruflichen Charakters gleich.

Im weiteren sind die Voraussetzungen, unter denen die vorgesehenen Erleichterungen gewährt werden, im Zusatzprotokoll präziser umschrieben.

3. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge Durch dieses Abkommen werden die Vertragsstaaten
angehalten, die von ausländischen Eeisenden zum persönlichen Gebrauch vorübergehend eingeführten Strassenmotorfahrzeuge ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben auf Grund internationaler Zolldokumente, die von den ermächtigten Automobilistenverbänden ausgestellt werden (Grenzpassierscheinhefte, Triptyks und Diptyks), abzufertigen (Art. l, 2, 6 und 7). Grenzpassierscheinhefte und Triptyks werden von der schweizerischen Zollverwaltung bereits gemäss dem vom Bundesrat am 24. August 1926 erlassenen Eeglement über die Zollbehandlung von Fahrrädern, Motorfahrrädern und Automobilen im Eeisenden-, Touristen- und Grenzverkehr als Zollausweise anerkannt (B S 6, 625). Das im New Yorker Abkommen erwähnte

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. .

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Diptyk dient im wesentlichen den gleichen Zwecken wie das Triptyk. Der Vorteil des Diptyks besteht darin, dass die einzelnen Ein- und Ausfahrten darauf nicht zollamtlich vermerkt werden. Dieser an sich erstrebenswerten Vereinfachung stehen aber beträchtliche Schwierigkeiten bei der endgültigen Löschung der Ausweise gegenüber. Vorab aus diesem Grunde wird das Diptyk bei uns voraussichtlich nicht zur Anwendung kommen.

Die Artikel 3 und 4 sehen Abgabenbefreiungen für den im Fahrzeugtank mitgeführten Treibstoff und für Ersatzteile zur Instandstellung von Fahrzeugen, die sich bereits im Inland befinden, vor, und Artikel 5 bestimmt, dass die Vordrucke von Grenzpassierscheinheften, Triptyks und Diptyks, welche die in Betracht fallenden Automobilistenverbände von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen ^Verbänden beziehen, abgabenfrei zugelassen .werden müssen.

, ' ' Die grundsätzlichen Bestimmungen des New Yorker Abkommens sind ebenfalls schon im Genfer Entwurf enthalten. Der wichtigste materielle Unterschied besteht darin, dass im neuen Abkommen nur noch von Strassenmotorfahrzeugen die Eede ist, während der Genfer Entwurf auch die Fahrräder ohne Motor, die Wasserfahrzeuge zu Vergnügungszwecken mit oder ohne Motor sowie die privaten Luftfahrzeuge mit oder ohne Motor einschloss. Fahrräder ohne Motor sowie Kanus und Kajaks bis zu 5,5 Meter Länge, die gebraucht sind, können nach Artikel 2, Ziffer 8 des New Yorker Abkommens über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr gleich wie persönliche Effekten ohne weiteres abgabenfrei zugelassen werden. Die Einbeziehung der Flugzeuge und der Wasserfahrzeuge zu Vergnügungszwecken (mit Ausnahme der obgenannten) in die New Yorker Abkommen ist anlässlich der Verhandlungen abgelehnt worden.

Dagegen haben .die zuständigen Organe der Vereinigten Nationen bereits die Vorarbeiten für den Abschluss eines besonderen Abkommens über diese Fahrzeuge auf europäischem Boden an die Hand genommen. . ; Bezüglich der Zollbehandlung der vorübergehend eingeführten Strassenmotorfahrzeuge gestatten wir uns, auch auf unsere Botschaft an die Bundesversammlung vom 8. Juli 1955 betreffend die Änderung von Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (BB11955 II146) zu verweisen. Unter Ziffer D7 wurde dort ausgeführt, dass die Zollabfertigung ausländischer Motorfahrzeuge auf
Grund der schweizerischen und internationalen Zolldokumente beim heutigen Verkehrsumfang dringend einer Vereinfachung bedürfe. Es mag auffallen, dass die Schweiz einerseits sich anschickt, die New Yorker Abkommen zu ratifizieren, anderseits aber bereits Vorkehren trifft, um das darin verankerte Verfahren 'zu ändern. Wie in Ziffer 11 der an der Konferenz von New York unterzeichneten Schlussakte hervorgehoben wird, legen die New Yorker Abkommen lediglich Mindesterleichteiungen fest, deren Erweiterung jedem Vertragsstaat :ausdrücklich freigestellt wird. Die geplante Lockerung, wofür der ergänzte Artikel 48 des Zollgesetzes die rechtliche Grundlage schaffen soll, würde eine solche, weitergehende Erleichterung zugunsten der ausländischen Eeisenden darstellen. Für die

694 schweizerischen Automobilisten und Motorradfahrer bringt das Abkommen hingegen den bedeutenden Vorteil, dass alle Vertragsstaaten vom Automobil-Club der Schweiz und vom Touring-Club der Schweiz ausgestellte Grenzpassierscheinhefte und Triptyks anerkennen, was bisher nur teilweise der Fall war. Unser Land hat deshalb, unbekümmert um den St,and der eigenen Gesetzgebung, ein Interesse, dem Abkommen anzugehören.

· 4. Schlussakte Die Schlussakte enthält zur Hauptsache eine Aufzählung der zur Konferenz von New York eingeladenen und der an der Konferenz vertretenen Staaten, eine Anzahl Konferenzbeschlüsse, die in den einzelnen Abkommen nicht enthalten sind sowie verschiedene Empfehlungen und ferner Vorbehalte einzelner Unterzeichnerstaaten. Die Schweiz hat zu keinem der Abkommen Vorbehalte gemacht.

Die Schlussakte auferlegt unserem Land keine neuen Verpflichtungen, so dass ihr ohne Bedenken zugestimmt werden kann.

IV. Auswirkungen und Schlussbetrachtungen

Das Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr und jenes über die vorübergehende^ Einfuhr privater Strassenfahrzeuge sind von 31 Staaten unterzeichnet worden, das Zusatzprotokoll über die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr von 25 Staaten. Es ist anzunehmen, dass weitere Staaten, die die Abkommen nicht unterzeichnet haben, diesen nachträglich noch beitreten, wie dies seitens Kanadas bereits geschehen ist. Demgegenüber war die Vereinbarung über die vorläufige Anwendung der Genfer Entwürfe nur von 7 Staaten unterzeichnet worden. Die New Yorker Abkommen bringen für die Schweiz keine wesentliche Ausdehnung der Erleichterungen mit sich, die den ausländischen Eeisenden auf Grund der Zollgesetzgebung und der Genfer Entwürfe eingeräumt sind. Die Zollbefreiungen sind zudem grösstenteils an die Bedingung der Wiederausfuhr geknüpft. Wo dies' nicht zutrifft, wie namentlich bei Tabakwaren, Spirituosen und Parfümerien, sind die Mengen derart beschränkt, dass ein Verkauf in der Schweiz kaum in Frage kommt. Die Erleichterungen dieser Art, die über jene der Zollgesetzgebung und der Genfer Entwürfe hinausgehen, dürften übrigens nach den bisherigen Erfahrungen nur von einem kleinen Teil der ausländischen Beisenden beansprucht werden. Es sind deshalb weder nachteilige Auswirkungen auf das inländische Gewerbe und den inländischen Detailhandel noch irgendwie ins Gewicht fallende Einbussen an Zolleinnahmen zu befürchten.

Der entscheidende Fortschritt besteht aber darin, dass sich eine grosse Zahl von europäischen und überseeischen Staaten verpflichtet, den ausländischen Eeisenden die an der Konferenz von New York vereinbarten Erleichterungen zugute kommen zu lassen. Diese Tatsache, verbunden mit der zunehmenden Vereinheitlichung der Zollpraxis in den verschiedenen Ländern, ist dazu angetan,

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den internationalen Eeiseverkehr zu fördern. Dies umsomehr, als'die Unterzeichnung der Abkommen für manche Staaten eine weitgehende Lockerung ihrer gegenwärtigen Vorschriften zur Folge hat. Daraus werden auch die ins Ausland reisenden schweizerischen Touristen und Geschäftsleute Nutzen ziehen.

Anderseits ist festzuhalten, dass die New Yorker Abkommen nur für ausländische Eeisende Zollerleichterungen vorsehen; die Bewohner eines Vertragsstaates können in ihrem eigenen Lande kernen Anspruch darauf erheben. Die Konferenz von New York überliess es den einzelnen Staaten, die Zollerleichterungen zugunsten der einheimischen Bevölkerung festzusetzen. In der bereits erwähnten Botschaft vom 8. Juli 1955 an die Bundesversammlung hat der Bundesrat die Absicht bekundet, auch auf diesem Gebiete der Entwicklung Rechnung zu tragen und zum persönlichen Gebrauch dienende Waren, die in der Schweiz wohnhafte Personen bei der Rückkehr von einer Auslandreise mitbringen, innerhalb einer durch Verordnung zu bestimmenden Wertgrenze inskünftig abgabenfrei zuzulassen. Durch das Bundesgesetz vom 23. September 1955 (BB11955, II) haben beide Bäte den Anträgen des Bundesrates zugestimmt.

Erleichterungen im Touristenverkehr sind auch durch Entschliessungen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit in Paris (OECE) zwischen den dieser Organisation angehörenden 17 Staaten, darunter auch die Schweiz, vereinbart worden. Da die Gültigkeitsdauer dieser Entschliessungen anfangs dieses Jahres abgelaufen ist, hat der Eat der OECE die im New Yorker Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr und im Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen festgelegten Erleichterungen in zwei neue Entschliessungen übernommen. Sie sind vom Bundesrat genehmigt worden und gelangen bereits zur Anwendung. Dies hat den Vorteil, dass die Erleichterungen auch von jenen.Mitgliedstaaten der OECE gewährt werden, die die New Yorker Abkommen nicht unterzeichnet haben und ihnen nicht beitreten werden. Die zusätzlichen Vergünstigungen, die die OECE-Staaten, namentlich: zur Förderung des USA-Tourismus in Europa, den Reisenden aus andern als europäischen Ländern schon bisher zugestanden haben, werden weiterhin beibehalten. .

V. Antrag

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, durch «inen Beschluss gemäss beiliegendem Entwurf, die folgenden an der Konferenz · der Vereinigten Nationen in New York am 4. Juni 1954 unterzeichneten Vereinbarungen zu genehmigen und uns zu deren Ratifikation zu ermächtigen:' Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; , Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge.

Alle drei Abkommen können drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten von jedem Vertragsstaat auf 15 Monate gekündigt werden; der Beschluss braucht deshalb,

696 gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung, nicht dem Referendum unterstellt zu werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14.0ktober 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

' (Entwurf)

·

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Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der Zollabkommen über den Reiseverkehr und über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Absatz 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Oktober 1955, beschliesst: Einziger Artikel Die folgenden, am 4. Juni 1954 in New York unterzeichneten Abkommen werden genehmigt : Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr, Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Beiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und , .

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Abkommen über

die Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Die Vertragsstaaten, vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Beiseverkehrs zu erleichtern, haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende Bestimmungen vereinbart: Artikel l

.

'

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff: a. «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben; b. «Beisender» jede Person, ohne Unterschied der Basse, des : Geschlechtes, der Sprache oder der Beligion, die das Gebiet eines Vertragsstaates, in dem diese Person nicht ihren gewöhnlichen Wohnort hat, aufsucht und sich dort während eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht weniger als vierundzwanzig Stunden und nicht länger als sechs Monate aufhält ; dies gilt nur, wenn die Beise einem recht-massigen Zwecke dient, wie Touristik, Erholung, Sport. Gesundheit, Familie, Studium, religiöse Wallfahrten oder Geschäfte, nicht aber Einwanderung; c. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, dass die bei unterlassener Wiederausfuhr der vorübergehend eingeführten Gegenstände zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind.

' Artikel 2 1. Vorbehaltlich der andern Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat das von den Beisenden eingeführte persönliche Beisegut vorübergehend frei von Eingangsabgaben zulassen; Voraussetzung dafür ist, dass das Beisegut zum persönlichen Gebrauch des Beisenden bestimmt ist, dass er es persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, dass

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,

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kein Verdacht eines Missbrauches besteht, und dass dieses Reisegut vom Eeisenden beim Verlassen des Landes wieder ausgeführt wird. '. '.

2. Der Begriff «persönliches Reisegut» umfasst alle Bekleidungsstücke und anderen Gegenstände, neu oder gebraucht, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise und in angemessenem Umfang ; , persönlich benötigt; alle zu Handelszwecken eingeführten Waren sind jedoch ausgeschlossen.

3. Das persönliche Reisegut umfasst u.a. folgende: Gegenstände, vorausgesetzt, dass sie als in Gebrauch stehend angesehen werden können: persönlicher Schmuck; ein Photoapparat mit zwölf Platten oder fünf Rollfilmen ; eine Kleinfilmkamera mit zwei Filmrollen; ein Fernglas; ein tragbares Musikinstrument; ein tragbares Grammophon mit zehn Platten ; ein tragbares Tonaufnahmegerät; ein tragbarer Radioempfangsapparat; eine tragbare Schreibmaschine; ein Kinderwagen ; ; · ' ein Zelt und andere Campingausrüstimg; , Sportausrüstung (eine Fischereiausrüstung,; eine Sportfeuerwaffe mit fünfzig Patronen, ein Fahrrad ohne Motor, ein Kanu oder Kajak unter 5% Meter Länge, ein Paar Skier, zwei Tennisschläger Und andere ähnliche Gegenstände).

Artikel 3 Vorbehaltlich der andern Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat die nachstehenden Erzeugnisse frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen Verbrauch einführt und sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauches besteht: ' a. 200 Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm; b. eine Flasche Wein von normaler Grosse und ein Viertelliter Spirituosen; c. ein Viertelliter Toilettenwasser und eine geringe Menge Parfüm.

Artikel 4 Vorbehaltlich der andern Bedingungen dieses Abkommens und unter der Voraussetzung, dass kein Verdacht des Missbrauchs besteht, wird jeder Vertragsstaat dem Reisenden gestatten, , a. Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 50 USA-Dollars bei der Durchfuhr, ohne einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr mit sich zu

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führen, wenn der Eeisende diese Eeiseandenken, persönlich oder in dem ihn hegleitenden Gepäck mitführt, und wenn sie nicht zu Handelszwecken hestimmt sind; fe. Eeiseandenken bis zum Gesamtwert von 100 USA-Dollars, ohne Anwendung der Formalitäten der Devisenkontrolle und frei von Ausgangsahgaben auszuführen, wenn der Eeisende diese Eeiseandenken im Land erworben hat, sie persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind.

Artikel 5 Jeder Vertragsstaat kann verlangen, dass für Gegenstände des Artikels 2, die einen hohen Wert haben, ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ausgestellt wird.

Artikel 6 Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Eeiseverkehrs behindern könnten.

Artikel 7 Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.

Artikel 8 Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der polizeilichen oder andern Vorschriften über die Einfuhr, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munition.

Artikel 9 Jeder Vertragsstaat anerkennt, dass die von Dam erlassenen Ein- oder Ausfuhrverbote auf Waren, auf die dieses Abkommen sich bezieht, nur angewendet werden dürfen, wenn diese Verbote nicht aus wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, sondern beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Hygiene, der Veterinärpolizei oder des Pflanzenschutzes.

Artikel 10 Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.

Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren,

701 a. wenn die Gesamtmenge einer von einem Eeisenden eingeführten Ware, die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet ; b. für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen; c. für Eeisende unter 17 Jahren.

Artikel 11

.

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsstaaten das Eecht, die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Yerhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.

Artikel 12 Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Artikel 13 Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.

Artikel 14 1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinigten Nationen ist und auch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York abgehaltenen Konferenz der Vereinigten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Eeiseverkehr, im .folgenden « die Konferenz» genannt.

2. Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation ; die Eatifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 15 ' 1. Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 14, Absatz l, erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen dazu eingeladen wurde, diesem Abkommen beitreten.

Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinigten Nationen sind, möglich.

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2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkuride beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

Artikel 16 1. Dieses Abkommen tritt am-neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.

2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Eatifikations- oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Artikel 17 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen kündigen.

, · .

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des, Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen "wirksam.

Artikel 18 Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

Artikel 19 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen erklären, dass dieses Abkommen auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 20 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 17 kündigen.

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· '.. · Artikel 20 .

; . .

1. Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte;zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind.

2. Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt. .

: ' 3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Eatifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 19 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.

4. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Abkommen innerhalb von neun Monaten vom Tage, der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten , davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen 'des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn, vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.

5. Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb1 von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem im.genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 19 gegenüber einem solchen Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis
zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen von Absatz 4 nachträglich angenommen wird.

: 6. Vorbehalte, die.nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.

7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die

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sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Eecht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen.

Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatar- und Vertragsstaaten mitteilen.

Artikel 21 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn einer der am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten es verlangt, und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen.

Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.

Artikel 22 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten mitteilen und eine Eevisionskonferenz einberufen, wenn 1 ihm innerhalb von vier Monaten Tom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.

2. Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermittern, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln.

3. Der Generalsekretär wird
zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen einladen.

;

;

TOS

Artikel 23 ; 1. Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten, weiterleiten wird.

2. Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den General: sekretär Einwendungen erhebt.

, 3. Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.

Artikel 24 Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und allen andern zur Teilnahme: an der Konferenz ; eingeladenen Staaten Mitteilung machen über a. die Unterzeichnungen, Eatifikationen und Beitritte, die: er nach Artikel 14 und 15 erhalten hat; : , b. das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt; c. die Kündigungen, die er nach Artikel 17 erhalten hat ; '.

d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 18; e. die Mitteilungen, die er nach Artikel 19 erhalten hat; /. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.

Artikel 25 ' ; ; Die Urschrift dieses Abkommens .wird beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und allen andern zur Teilnahme au der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.

' .1 :

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

' · · Geschehen in New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird, ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in ' chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 25 dieses Abkommens übermittelt.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

52

706

· Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Zusatzprotokoll zum

Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Die "Vertragsstaaten, anlässlich des Abschlusses eines Abkommens über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr durch die Konferenz der "Vereinigten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Keiseverkehr, vom Wunsche geleitet, auch den Verkehr mit Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr zu erleichtern, haben folgende zusätzliche Bestimmungen vereinbart: Artikel l Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Begriff «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern, bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.

Artikel 2 Jeder Vertragsstaat wird nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn sie aus einem andern Vertragsstaat eingeführt werden und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht : a. Papiere (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Eeiseführer, Plakate mit oder ohne Eahmen, nicht eingerahmte Photogräphien und photographische Vergrösserungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und deren Hauptzweck es ist, die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen; Voraussetzung dafür ist, dass diese Papiere nicht mehr als 25 Prozent Geschäftsreklamen enthalten und dass ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist ;

:

TOT,

b. Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland betriebener Verkehrsunternehmungen, wenn diese. Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und: nicht mehr als 25 Prozent Geschäf tsreklamen enthalten ; c. Technisches Material, das den von den nationalen, offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen. ; Artikels

,

;

Vorbehaltlich der,Bedingungen des Artikels 4 werden nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben vorübergehend zur Einfuhr zugelassen, wenn sie aus einem Vertragsstaat hauptsächlich zum Zwecke eingeführt werden, die Öffentlichkeit anzuregen, diesen Staat za, besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen: a. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an andern von den Zollbehörden dés Einfuhrlandes zugelassenen Stellen bestimmt sind : Bilder und Zeichnungen ; eingerahmte Photògraphien und photographische Vergrösserungen ; Kunstbücher; Malereien; Kunststiche und Lithographien; Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse ; 6. Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschliesslich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung; , · c. Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können und solcher, die allgemein im Einfuhrland verkauft werden ; d. eine angemessene Anzahl von Fahnen ; e. Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative ; /. Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.

Artikel 4 1. Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden unter folgenden Bedingungen ge-währt:

708

a. Die Gegenstände müssen entweder von einer offiziellen Fremdenverkehrs organisation oder von einer ihr angeschlossenen nationalen Organisation für Fremdenverkehrswerbung versandt werden. Dies ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die von der versendenden Organisation nach dem Muster in der Anlage zu diesem Protokoll ausgestellt worden ist.

o. Die Gegenstände müssen für die von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder von diesen bezeichneten und von der Zollbehörde des Einfuhrlandes zugelassenen Korrespondenten bestimmt sein und unter ihrer Haftung eingeführt werden. Die Haftung des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn die Bedingungen dieses Protokolls nicht erfüllt werden.

c. Die Gegenstände müssen unverändert von der einführenden Organisation wieder ausgeführt werden. Die Vernichtung der vorübergehend eingeführten Gegenstände unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen befreit den Einführenden von der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

2. Die vorübergehende Einfuhr wird für mindestens zwölf Monate gewährt.

Artikel 5 Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauohs haben die Vertragsstaaten das Eecht, die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.

Artikel 6 Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Protokolls, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Protokolls erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Artikel 7 1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Verbote aus wirtschaftlichen Gründen für die in diesem Protokoll erwähnten Gegenstände zu erlassen und allenfalls bestehende Verbote dieser Art schrittweise aufzuheben.

2. Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der Gesetze und andern Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Waren,
wenn diese Gesetze und andern Vorschriften Verbote aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene enthalten.

709^ Artikel 8 1. Dieses Protokoll steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinigten Nationen ist und auch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York .abgehaltenen Konferenz der Vereinigten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Eeiseverkehr, im folgenden «die Konferenz» genannt.

, 2. Dieses Protokoll bedarf der Eatifikation; die Eatifikationsurkunden sind !

beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 9 1. Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 8, Absatz l, erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Protokoll beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde .die Vereinigten Nationen sind, möglich.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

; jArtikellO 1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen, oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten. : 2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünften Eatifikations- oder Beitrittsurkunde das Protokoll ratifiziert oder diesem bëitritt, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.

'.

, : .Artikel 11 1. Wenn dieses Protokoll drei; Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen kündigen.

· · ' 2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach .Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen wirksam.

'

Artikel 12

' ·'

;

'

Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als zwei beträgt.

· . ··

710 Artikel 13 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Batifikationsoder Beitrittsurkunde oder zu einem spätem Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen erklären, dass dieses Protokoll auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Protokoll wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 14 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend. , 2. Jeder Staat, der dieses Protokoll durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Protokoll auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 11 kündigen.

Artikel 14 .

, · 1. Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind.

2. Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.

3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Batifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 13 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Protokoll unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.

4. Jede Einwendung eines Staates, der das Protokoll unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende
Staat das Protokoll innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Protokoll innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.

:

711

5. Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist ; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 13 gegenüber einem solchen. Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen von Absatz 4 nachträglich angenommen wird.

6. Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.

7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Protokolls zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Kecht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatar- und Vertragsstaaten mitteilen.

.

·

Artikel 15

:

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls soll, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn einer der am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten es verlangt und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.

Artikel 16

' .

1. Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Protokolls ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.

712 2. Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz-behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln.

3. Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen einladen.

Artikel 17 1. Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.

2. Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

3. Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist.

Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.

Artikel 18 > Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über : a. Die Unterzeichnungen, Eatifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 8 und 9 erhalten hat ; b. das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt ; c. die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat.; d. das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12; e. die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat ; /. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.

Artikel 19 Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.;

i

7i'a

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in New York, am vierten Juni neunzehohundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Protokolls in chinesischer und rassischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 19 dieses Protokolls übermittelt.

714 Anlage Muster der Bescheinigung (Auszustellen in der, Sprache des Ausfuhrlandes mit einer englischen oder französischen Übersetzung)

Bescheinigung für die vorübergehende Einfuhr von Werbematerial für den Fremdenverkehr, frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherheitsleistung für diese Abgaben

Die (Name der Organisation) versendet hiermit das nachstehend angeführte Werbematerial für den Fremdenverkehr an den anerkannten Vertreter (oder zugelassenen Korrespondenten), dessen Name unten angegeben ist, zur vorübergehenden Einfuhr unter der Voraussetzung, dass es innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt wird und dass es nur verwendet wird, um Reisende zum Besuch des Landes anzuregen, aus dem dieses Material ausgeführt wurde.

Die (Name der Organisation) verpflichtet sich, die vorübergehend eingeführten Gegenstände weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Zustimmung der Zollverwaltung des Einfuhrlandes und ohne vorherige Erfüllung der von dieser Verwaltung geforderten Formalitäten weiterzugeben.

Dieses Material wird unter Verantwortung und Haftung des anerkannten Vertreters oder zugelassenen Korrespondenten, dessen Name unten angegeben ist, vorübergehend eingeführt.

a. Verzeichnis des Materials:

&. Name und Adresse des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten, dem das Material zugesandt wird:

Datum, Unterschrift und. Stempel der offiziellen Fremdenverkehrsorganisation des Versandlandes

:

;

!

:

715

. Übersetzung aus dem französischen und englisclien* Originaltext

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge

Die Vertragsstaaten, vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs .zu erleichtern und unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens über den Strassenverkehr, das von der Konferenz der Vereinigten Nationen über Strassen- und -Autotransportfragen, die vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf tagte, angenommen worden ist und vom 19. September 1949 an in Genf zur Unterzeichnung offen stand, haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende Bestimmungen vereinbart :, Kapitel I Begriffsbestimmungen Artikel l Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff ·a. «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben; fe. «Fahrzeuge», soweit sich aus dem nachfolgenden Text nichts anderes ergibt, alle Strassenmotorfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem Anormalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dein Fahrzeug eingeführt werden; G. «Eigener Gebrauch» die Benützung zu andern Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile und zu andern Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt ; d. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, dass die Einfuhrabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind; e. «Personen» natürliche und juristische Personen, soweit Sich aus dem nachfolgenden Text nichts anderes ergibt.

716

Kapitel II Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -Beschränkungen

Artikel 2 1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den andern in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jeder A7ertragsstaat diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Bingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und -besohränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb seines Gebietes haben; Vpraussetzung ist, dass die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von andern Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb seines Gebietes haben, anlässlioh eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.

2. Für diese Fahrzeuge muss ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der Zollbussen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27, Absatz 4, zu beachten sind.

Artikel 3 Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Fahrzeugtank gilt der Tank, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen wurde.

Artikel 4 1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen zugelassen. Die Vertragsstaaten können für diese Teile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen.

2. .Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgeltlich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Artikel 5 Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen zugelassen, wenn sie zur Abgabe an im Einfuhrland wohnende Personen bestimmt sind, die andere Länder auf-

:

717

suchen wollen, und wenn sie den ermächtigten Touristenverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden von internationalen Organisationen ' oder von den Zollbehörden der Vertragsstaaten zugesandt werden.

, ; Kapitel III Abgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Artikel 6

;

1. Jeder Vertragsstaat kann, vorbehaltlich der von ihm geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internationalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr abzugeben.

2. Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3. Die Gültigkeitsdauer.dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

'Artikel 7 1. Die für die Gebiete aller o'der mehrerer Vertragsstaaten gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als «Carnet de passages en douane» bezeichnet und müssen dem in der Anlage l dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen.

2. Wenn ein Carnet de passages en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlag und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

: 3. Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet eines einzigen Vertragsstaates gültig sind, können dem in der Anlage 2 oder 3 zu diesem Abkommen enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsstaaten können aber auch andere Ausweise entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.

-, 4. Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 6 von den ermächtigten Verbänden abgegeben werden, kann von jedem Vertragsstaat, nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.

, 5. Jeder Vertragsstaat wird den andern Vertragsstaaten auf Wunsch Muster der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.

:

718 Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr Artikel 8 Die von den ermächtigten Verbänden abgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Bei Mietfahrzeugen müssen die Ausweise auf den Namen des Mieters lauten.

Artikel 9 1. Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Fahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Falls die Ausweise nur für ein Land gültig sind, können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines andern Systems vorschreiben.

2. Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet abgegeben wird.

3. Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht gesondert deklariert zu werden.

4. Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummireifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur normalen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate, Anhänger für die kein gesonderter Ausweis vorliegt, oder Gepäckträger), auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben wie Gewicht und Wert, deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgewiesen werden.

Artikel 10 Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Artikel 11 1. Mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benützt werden, wenn diese von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb des Einfuhrlandes haben und

719 auch die andern in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsstaaten .haben das Hecht, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benützung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern.

Bei Mietfahrzeugen kann jeder Vertragsstaat im Verdachtsfalle verlangen, dass der Inhaber des Ausweises für die vorübergehende Einfuhr bei der Einfuhr des Fahrzeuges anwesend ist.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollbehörden in Ausnahmefällen und unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen 'überlassen ist, gestatten, dass ein mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigtes Fahrzeug auch von einer Person gefahren wird, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Einfuhrland hat ; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrzeugführer das Fahrzeug auf Rechnung oder nach den Weisungen des Ausweisinhabers fährt.

· . ·

:

Kapitel V

Bestimmungen für die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr

Artikel 12 1. Die in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise in unverändertem Zustand wieder ausgeführt ;werden, wobei die normale Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehörden der Vertragsstaaten das Eecht, die Wiederausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Einfuhrland verlässt.

2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ordnungsgemäss angebracht haben.

: Artikel 13 1. Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr eines schwer beschädigten Fahrzeuges nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden ' a. die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder b. die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder , c. die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt wer-

720 den, so stellt die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme still.

3. Die Zollbehörden werden nach Möglichkeit den haftenden Verband benachrichtigen, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet. Sie werden ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mitteilen.

Artikel 14 Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Ausweises für die 'vorübergehende Hinfuhr in das Gebiet eines Vertragsstaates eingeführt worden sind, dürfen zu .Beförderungen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht ge-.

legentlich, verwendet werden.

Artikel 15 Personen, denen die Vergünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung hiefür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den betreffenden Zollbeamten bestätigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr abgegeben werden, die nur für eine einzige Eeise gültig sind.

Artikel 16 Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte auf weisen, haben die Bestätigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine provisorische Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.

Artikel 17 Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbestätigung die .Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde dar und jede spätere Ausgangsbestätigung die endgültige Erledigung des Ausweises.

Artikel 18 Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorüber.gehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haf-

:

;

!

721

tenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbestätigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

.

Artikel 19 Während der Amtsstunden der Zollstellen vorgenommene Bestätigungen auf den Ausweisen für die 'vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei.

K a p i t e l VI Verlängerung der Gültigkeitdsauer und Erneuerung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr Artikel 20 Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb ·der festgesetzten Erist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Artikel 21 Jeder Vertragsstaat wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets ·de passages en douane, die von andern Vertragsstaaten gemäss dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.

Artikel 22 1. Gesuche um Verlängerung der Gültigkeitsdauer der:Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise bei den zuständigen Zollbehörden eingereicht werden, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband abgegeben worden, so ist das Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.

2. Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge öder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert sind. i :

Artikel 23

;

Solange die Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr eingehalten werden, wird jeder Vertragsstaat, unter den von ihm als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen, die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bewilligen, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden Bundesblatt. 307. Jahrg. Bd. II.

53

722 sind und vorübergehend in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Gesuche um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

K a p i t e l VII Bereinigung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Artikel 24 1. Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr nicht ordnungsgemäss erledigt worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage 5 zu diesem Abkommen anerkennen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.)

auggestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Sie können auch einen andern schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen. Wenn es sich um andere Ausweise als um Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so muss der Ausweis gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorgelegt werden.

Bei Carnets sind die Bestätigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder angebracht wurden, für den Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile zu berücksichtigen.

2. Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht ordnungsgemäss erledigt worden sind, sich aber auf wiederausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage 5 zu diesem Abkommen anerkennen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und dass sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Sie können auch einen andern schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.

3. Ist ein Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiete eines Vertragsstaates befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so werden die Zollbehörden dieses Staates auf Ersuchen des betreffenden Verbandes einen Ersatzausweis anerkennen,
dessen Gültigkeit am Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Ausweises macht das vernichtete, verlorengegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzausweises eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähn-

]

:

;

723

liches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbestätigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr. , 4. Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäss auf dem Ausweis ; für die vorübergehende Einfuhr bestätigt, noch eine Eingangsbestätigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Ausweis eingetragen worden, so kann der Ausweis trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband den Ausweis vorlegt und über den Diebstahl einen |als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.

Artikels 25 ; In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

, Artikel 26 Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, weim die Nichterledigung der Ausweise, diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist.

Artikel 27 1. Die haftenden Verbände haben innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr an die Wiederausfuhr der betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachzuweisen.

: 2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben sofort zu hinterlegen oder provisorisch zu entrichten. Die hinterlegten oder provisorisch entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlage oder der provisorischen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Eückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge verlangen.

: ; 3. In Ländern, deren Bestimmungen die Hinterlage oder provisorische Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, wird die Bezahlung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes als endgültig betrachtet; die entrichteten Beträge können jedoch ; zurückbezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen erfüllt sind.

' 4. Wird ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wieder ausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

724 Artikel 28 Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsstaaten, ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Eecht, gegen die Benutzer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben.

In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen Artikel 29 Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.

. Artikel 30 Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.

Artikel 31 Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Artikel 32 Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.

Kapitel IX Schlussbestimmungen Artikel 33 1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinigten Nationen ist, und durch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York abgehaltenen Konferenz der Vereinigten Nationen

:

725

über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr i privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr, im folgenden «die Konferenz» genannt.

2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 34 1. Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 33, Absatz l, erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten.

Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinigten Nationen sind, möglich.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

Artikel 35 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.

2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Artikel 36 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang: des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen wirksam.

Artikel 37 Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zur irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

Artikel 38 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder zu einem spätem Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen erklären, dass dieses Ab-

726 kommen auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 39 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, .kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 36 kündigen.

Artikel 39 1. Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind.

2. Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten .oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.

3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Batifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 38 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.

4. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende/ Staat das Abkommen innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der
Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.

5. Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem im genannten Ab-

i

:

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satz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist ; in ' diesem Falle wird die Batifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 88 gegenüber einem solchen Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach, den Bestimmungen von Absatz 4 nachträglich angenommen wird.

, , . ' , ' · · 6. Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.

7. Kein Vertragsstaat ist verpfhöhtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatar- und Vertragsstaaten mitteilen.

· , .

[ ; ', ' Artikel 40 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll, soweit möglich,, durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen,- wenn einer der am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten es verlangt und ', wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch.Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom ;Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.

Artikel 41 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung, an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen
allen Vertragsstaaten i mitteilen und eine EeVisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu'diesem Ersuchen bekanntgibt.: 2. Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch

728

,

von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln.

3. Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen einladen.

Artikel 42 1. Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.

2. Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

8. Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.

Artikel 43 Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über: a. die Unterzeichnungen, Eatifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 33 und 34 erhalten hat; b. das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt ; c. die Kündigungen, die er nach Artikel 36 erhalten hat; d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37; e. die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat ; /. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.

Artikel 44 Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

729 Gesehehen in New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen urid russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 44 dieses Abkommens übermittelt.

730 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Schlussakte über

die Konferenz der Vereinigten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr 1. Die Konferenz der Vereinigten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschliessung Nr. 468F (XV) einberufen. Diese Entschliessung hat folgenden Wortlaut : i «Der Wirtschafts- und Sozialrat, auf Grund der Entschliessung Nr. 5 der Transport- und Verkehrskommission betreffend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr a.

6.

,

c.

-

beauftragt den Generalsekretär: Im Jahre 1954 sobald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konferenz der Regierungen zum Abschluss von zwei Weltabkommen über Zollformalitäten einzuberufen und zwar: (i) Eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Personenbeförderung bestimmter Strassen-Motorfahrzeuge und der Ausrüstung dieser Fahrzeuge; (ii) Eines Abkommens für den Reiseverkehr (d.h. das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen) ; Allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu übersenden: (i) Den Bericht des Generalsekretärs mit der Überschrift «Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr», der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält und (ii) Den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport- und Verkehrskommission (6. Tagung) ; Die Regierungen einzuladen, ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN.2/135 und Corr. l und 2 und Add. l und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben.

731 d. Eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine provisorische Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten; e. (i) Zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen einzuladen; (ii) Die Begierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die an der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Abkommen mit dem Vorbehalt der Eatifikation zu unterzeichnen; , /. Nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen, zwischenstaatlichen Begierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden; g. Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten, zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen; h. Für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz, das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen».

2. Nach den Bestimmungen des Absatzes l, Büchstabe e, Punkt (i), der vorerwähnten Entschliessung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen : (Es folgt das Verzeichnis der Staaten) 3. Die Konferenz der Vereinigten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge und im Eeiseverkehr ist am Sitz der Vereinigten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954 abgehalten worden.

4. Die Eegierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten : , i (Es folgt das Verzeichnis der Staaten) Die Eegierungen folgender Staaten haben zur Konferenz Beobachter entsandt: , : :(Es folgt das Verzeichnis der Staaten) Die folgenden Organisationen waren an der Konferenz vertreten: (Es folgt das Verzeichnis der Organisationen) 5. Nach den Artikeln 52, 54 und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.

-

732 6. Die Konferenz hat Herrn Philippe de Seynes (Frankreich) zum Vorsitzenden, Herrn A. S.Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba) zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

7. Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat und bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz) und Herrn Charles Hopchet (Belgien) zu ihren Vorsitzenden gewählt haben.

Ferner wurde ein Eechtskomitee eingesetzt, das Herrn G. de Sydow (Schweden) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat.

8. Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr, soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens über die den Eeisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung, teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa, ausgearbeitet worden war.

9. Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betreffenden Arbeitsgruppen und in den Berichten über die Vollsitzungen festgehalten worden.

10. Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt : Ein Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Ein Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge.

11. Im Verlaufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden andern Beschlüsse,, Empfehlungen und Erklärungen angenommen : I. Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge: a. Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen, die viele Vertragsstaaten
schon gewähren. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern; b. Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, dieselben Erleichterungen auch den in Nicht-Vertragsstaaten wohnenden Personen zu gewähren;

!

733

c. Es herrscht Einverständnis darüber, dass die Gewährung der Abgabenfreiheit die Erhebung geringer Beträge in Form von statistischen Gebühren nicht ausschliesst.

u. Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr: a. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Massnahmen zu treffen, um die Eeisenden mit allen geeigneten Mitteln (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen, Lautsprecher in den Bahnhöfen und dergleichen) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und den den Eeisenden zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen; b. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Deklaration zu verlangen; c. (i) Zulassung eines Vorbehaltes Ägyptens zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Beiseverkehr mit folgendem Inhalt : «Die ägyptische Delegation behält sich das Eecht ihrer Begierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterun. ; gen im Eeiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes, in Ägypten als Beisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt aufnehmen.» : i : (ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln l und 19 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr, mit folgendem Inhalt : «Die Eegierung von Guatemala behält sich das Eecht vor: 1. Personen, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, nicht als Eeisende im Sinne von Artikel l anzusehen; 2. Die Bestimmungen des Artikels 19 nicht auf Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem andern Staat verwalte^ werden.»; (iii) Zulassung eines Vorbehaltes Haitis zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr, mit folgendem Inhalt: «Die Delegation von Haiti behält sich das Eeeht ihrer Eegierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes in Haiti als Eeisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.» (iv) Zulassung eines Vorbehaltes Libanons zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr, mit folgendem Inhalt: «Die Delegation Libanons behält sich das Eecht vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Eeiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die

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während ihres Aufenthaltes im Libanon als Eeisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.» (v) Zulassung eines Vorbehaltes Schwedens zu Artikel 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt: «Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr können die skandinavischen Länder besondere Bestimmungen für die in diesen Ländern wohnenden Personen erlassen.» III. Zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreifend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr : a. Die Konferenz stellte fest, dass bereits zwei Vereinbarungen über ähnliche Gegenstände abgeschlossen worden sind,"und zwar: Die Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters, die im Eahmen der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehungswissenschaft und Kultur angenommen wurde und am 21. Mai 1952 in Kraft getreten ist, sowie das Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und von Werbematerial, das im Eahmen der Vereinigten Nationen abgeschlossen und in Genf am 7. November 1952 unterzeichnet worden ist.

&. Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, mit folgendem Inhalt: «Das Vereinigte Königreich ist durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht gebunden, soweit er sich auf nichtgerahmte Photographien und nichtgerahmte photographische Vergrösserungen bezieht; es verpflichtet sich jedoch, diese Gegenstände nach Artikel 3 des Protokolls ohne Erhebung von Abgaben zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.» IV. Zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge: a. Die Zollbehörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die Bestätigungen auf den Ausweisen für di'e vorübergehende Einfuhr allgemein Datumstempel zu verwenden, die das Datum des Eingangs oder Ausgangs und die Bezeichnung des Zollamtes, das den Eingang oder Ausgang festgestellt hat, angeben.

;

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b. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Aus weise; für die vorübergehende Ausfuhr zu verlangen, wenn für die Fahrzeuge Ausweise für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, die für andere Länder gelten und die die Feststellung der Identität bei der Bückkehr ermöglichen.

c. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass es für die zufriedenstellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den ermächtigten Verbänden Erleichterungen zu gewähren : (i) Für den Transfer der erforderlichen Devisen zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden eines Vertragsstaates wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise gefordert werden : : ; (ii) Für den Transfer von Devisen, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind ; (iii) Für den Transfer von Devisen zur Bezahlung von Vordrucken von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr oder der internationalen Zulassungspapiere, die den ermächtigten Verbänden von den mit : ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.

': d.

(i) Zulassung eines Vorbehaltes Ceylons zu Artikel 2 des Mollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenf ahrzeuge, mit, folgendem Inhalt : «Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Ceylons das Kecht vor, von' den Vergünstigungen dieses, Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Ceylons haben muldie anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in diesem Land eine Beschäftigung :gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»

(ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln l, 4 und 1 38 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenf ahrzeuge, mit folgendem Inhalt : ; ' i «Die Eegierung Guatemalas behält sich folgende Eechte vor: 1. Vorzusehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur · für natürliche Person en gelten und nicht auch für juristische Personen und Körperschaften, wie es in Kapitel I, Artikel l, vorgesehen ist; 2. Vorzusehen, in ihrem Gebiet Artikel 4 nicht anzuwenden; 3. Die Bestimmungen des Artikels 38 nicht für Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten istlund die de facto von einem andern Staat verwaltet werden.»

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(iii) Zulassung eines Vorbehaltes Indiens zu einigen Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt : Zu Artikel l, Buchstabe e: «Die Regierung Indiens behält sich das Hecht vor, juristische Personen von den Zugeständnissen dieses Abkommens auszuschliessen.» Zu Artikel 2: «Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Ab. kommens behält sich die Regierung Indiens das Recht vor, von den Vergünstigungen dieses Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Indiens haben und anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Indien eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.» (iv) Zulassung eines Vorbehaltes Mexikos zu Artikel 4 und andern Artikeln des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt : «Wie die Delegation Mexikos bereits bei der Besprechung . dieser Frage in der Arbeitsgruppe I gehörig vorgebracht hat, behält sie sich ihre Stellungnahme zu Artikel 4 vor, der die vorübergehende Einfuhr von Ersatzteilen zur Instandsetzung von Motorfahrzeugen zulässt. Die Delegation kann diesem Artikel nicht zustimmen, weil das dort vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung ihres Landes widerspricht und weil es im allgemeinen nicht möglich ist, solche Ersatzteile so genau zu beschreiben, dass ihre Identität beim Ausgang festgestellt werden kann. Die Delegation Mexikos ist der Ansicht, dass das vorgesehene Verfahren die fiskalischen Interessen ihres Landes schädigen könnte, weil es auf diese Weise möglich wäre, neue Ersatzteile ohne Entrichtung des Zolles einzuführen und dafür alte Ersatzteile auszuführen, die von einem andern Fahrzeug als dem des Reisenden stammen. Es wurde daher als angebracht erachtet, in solchen Fällen die Entrichtung des auf den Ersatzteilen lastenden Zolles zu verlangen.

Derselbe Vorbehalt wird zu den andern Artikeln dieses Abkommens gemacht, die sich auf Ersatzteile zur Instandsetzung von Fahrzeugen beziehen.» e. Zulassung einer Empfehlung mit folgendem Inhalt: «Die Konferenz empfiehlt sämtlichen Vertragsstaaten, die im internationalen Verkehr den Eingang und die Verwendung von Nutzfahrzeugen zur Beförderung von Reisenden zulassen, für diese Fahr-

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zeuge Ausweise zu verwenden, die den Mustern der Anlagen zum Abkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge entsprechen.» _ ' 12. Die Konferenz nahm Kenntnis von den Bestimmungen des Artikels "V der Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse, die am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossen worden ist. Dieser Artikel lautet wie folgt: «Falls die im zweiten Absatz der Präambel in Aussicht genommenen Weltabkommen abgeschlossen werden, wird, nach deren Inkrafttreten, der Beitritt einer Eegierung zum einen oder andern dieser Weltabkommen ipso facto als Kündigung der, vorliegenden Vereinbarung angesehen, und zwar werden diejenigen Abkommensentwürfe als gekündigt betrachtet, die den Weltabkommen entsprechen,, für. die der Beitritt gilt.» · · .

13. Die Urschrift dieser Schlussakte wird beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon jedem Staat übermitteln, der zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter und Beobachter diese Schlussakte am Sitze der Vereinigten Nationen in New York am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig unterzeichnet und zwar in,einer einzigen Ausfertigung in l englischer, französicher und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

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Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieser Schlussakte in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Absatz 13 übermittelt.

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Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der Abkommen über Zollerleichterungen für den Reiseverkehr (Vom 14. Oktober 1955)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1955

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

6956

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.10.1955

Date Data Seite

689-737

Page Pagina Ref. No

10 039 179

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