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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung der Anhänge A und C zum Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) (Vom 18. Oktober 1955)

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Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Änderung der Anhänge A und C zum Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) zu unterbreiten. Zur Begründung sei auf folgendes hingewiesen: A. Allgemeines

Mit Beschluss vom 25.März 1955 hat die Bundesversammlung die Kredite für den Ankauf von mittleren Panzerkampfwagen und die Vermehrung der Panzerabwehrwaffen bewilligt. Die auf Grund dieser Krediterteilung bestellten . Panzer werden in monatlichen Lieferungen bis Ende des Jahres 1956 in der Schweiz eintreffen. Angesichts dieser Tatsache müssen nun die iTruppenformationen aufgestellt werden, welchen die Centurion-Panzer zugeteilt werden sollen. Es wäre nicht zweckmässig, mit der Aufstellung dieser Formationen zuzuwarten, bis die letzten Panzer abgeliefert werden. Die Umschulung der Kader und Mannschaften sollte im Herbst 1956 beginnen können. Infolgedessen gestatten wir uns, Ihnen heute schon die Änderungen der Truppenordnung zu beantragen, die nötig sind, um die zu schaffenden Panzerformationen aufzustellen.

Ausser den mit Centurion-Panzern auszustattenden Panzerformationen müssen besondere Panzersappeurkompagnien gebildet werden, deren .Auf gäbe es sein wird, den Einsatz der Panzer durch Instandstellungs- und Käumungsarbeiten sicherzustellen. Ferner erweist sich eine interne Umorganisation der Panzerjägerabteilungen als notwendig. Endlich müssen aus Bestandesgründen die drei Motorradfahrerbataillone der Leichten Brigaden aufgelöst werden.

808 B. Die einzelnen organisatorischen Probleme I. Aufstellung von Panzerabteilungen 1. Wie schon in der Botschaft vom 15. April 1953 ausgeführt worden ist, sollen die zu beschaffenden Panzer der unmittelbaren Unterstützung der Infanterie dienen. Infolgedessen schlagen wir Ihnen vor, die «Centurion» - gleich wie die AMX-Panzer - in artreinen Panzerabteilungen zusammenzufassen. Da mit den 100 bestellten «Centurion» nur zwei Abteilungen gebildet werden können, liegt es nahe, diese den Armeekorps zuzuteilen. Diese rein organisatorische und ausbildungstechnische Unterstellung bedeutet nicht, dass diese beiden Panzerabteilungen auf der Stufe des Armeekorps als bewegliche Eeserve eingesetzt werden sollen. Sie sind vielmehr dazu bestimmt, je nach der Lage abteilungs- oder sogar einheitsweise an diejenigen Heereseinheiten abgegeben zu werden, die ihrer am meisten bedürfen.

2. Die personelle Zusammensetzung der beiden aufzustellenden Panzerabteilungen ist aus den beiliegenden Sollbestandestabellen ersichtlich. Nach Artikel 8 der Truppenordnung 1951 setzt die Bundesversammlung in den Tabellen des Anhanges C lediglich den personellen Bestand der Formationen fest, während die Zuteilung der Waffen, Geräte und Fahrzeuge sowie die interne Gliederung der Einheiten Sache des Bundesrates ist.

Der Mannschaftsbestand der neu zu bildenden Panzerabteilungen wurde unter Benützung der mit den Leichten Panzerformationen gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der entsprechenden ausländischen Organisationsformen errechnet. Er ist so bemessen, dass eine nutzbringende Ausbildung und ein zweckmässiger taktischer Einsatz gewährleistet sind.

8. Die für die Aufstellung der beiden Panzerabteilungen notwendigen Kader und Mannschaften sollen im Prinzip von den Leichten Truppen gestellt werden. Wehrmänner anderer Truppengattungen sollen zu den Panzerformationen nur versetzt werden, soweit die Leichten Truppen nicht in der Lage sind, genügend Bestände aufzubringen. Die Infanterie und die Genietruppen sollen keinerlei Beitrag an die Bildung der beiden Panzerabteilungen leisten.

, II. Bildung von Panzersappeurkompagnien Es sollen zwei Panzersappeurkompagnien als selbständige Einheiten aufgestellt werden. Auch sie sind als Armeekorpstruppen zu bezeichnen. Wir beabsichtigen, sie für die Ausbildung dem Mötorsappeurbataillon
des betreffenden Armeekorps zuzuteilen.

Die personelle Organisation der Panzersappeurkompagnie ist aus der beiliegenden Sollbestandestäbelle ersichtlich.

III. Änderungen an der Organisation der Panzerjägerabteüungen Um Kader und Spezialisten für die neu aufzustellenden Panzerabteilungen frei zu bekommen, beantragen wir Ihnen, die Panzerjägerabteilungen, die bisher aus vier Panzerjägerkompagnien bestanden, künftig zu drei solchen Kompagnien

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zu organisieren. Die Panzerfahrzeuge der aufzulösenden Kompagnie sollen auf die verbleibenden Einheiten aufgeteilt werden. Diese Änderung hat, abgesehen von der Einsparung von Kadern und Spezialisten, den Vorteil, dass, die Panzerjägerabteilungen in Zukunft die gleiche interne Gliederung erhalten, wie die 1953 aufgestellten AMX-Abteilungen und die neu zu bildenden CenturionAbteilungen.

IV. Auflösung der Motorradfahrerbataillone Es hat sich gezeigt, dass ohne Auflösung bestehender Truppenkörper die Bestände für die beiden neuen Panzerabteilungen nicht beigebracht werden können. Trotz aller Bedenken gegen deren Aufhebung hält der Bundesrat dafür, dass auf die drei Motorradfahrerbataillone am ehesten verzichtet werden kann.

Sie sind daher aufzulösen und ihre Bestände in die beiden neuen Panzerabteilungen überzuführen.

C. Verwirklichung der beantragten organisatorischen Änderungen Die zu bildenden neuen Formationen sollen im Laufe des Jahres 1956 aufgestellt werden. In, der gleichen Zeitspanne müssen auch .die übrigen organisatorischen Änderungen verwirklicht werden.

Bezüglich der Frage der Umschulung der für die neuen Verbände benötigten Wehrmänner verweisen wir auf unsere separate Botschaft.

D. Finanzielle Auswirkungen Das Korpsmaterial für die neu aufzustellenden Panzerabteilungen und Panzersappeurkompagnien ist zum grossen Teil in Beschaffung begriffen. Ein Teil konnte noch nicht in Auftrag gegeben werden, da die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Soweit die Kosten heute schon überblickt werden können, ist anzunehmen, daäs sie die von den eidgenössischen Bäten bewilligten Kredite nicht übersteigen werden.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Änderung der Anhänge A und C zum Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Organisation dès Heeres (Truppenordnung) zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Oktober 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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é'iò (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung betreffend

die Änderung der Anhänge A und C zum Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1955, beschliesst:

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Art. l Die Anhänge A und C zum Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951/25. September 1953 x) betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) werden nach Massgabe der Anhänge l und 2 zum vorliegenden Beschluss geändert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1955 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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1955

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27.10.1955

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