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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten §§ 29, 41 und 78 der Verfassung des Kantons Zug (Vom 18. Januar 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung vom 5. Dezember 1954 mit 3867 Ja gegen 1815 Nein den vom Kantonsrat am 25. Oktober 1954 gefassten Beschluss über die Abänderung der §§ 29, 41 und 78 der Kantonsverfassung angenommen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1954 ersucht der Regierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Der bisherige § 29, der die Einrichtung des Stimmregisters in elf Absätzen sehr ausführlich regelte, wurde durch die folgende Bestimmung ersetzt : Neuer Text §29 Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.

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In bezug auf die §§41 und 78 lauten die bisherigen und die neuen Bestimmungen w,ie folgt :

Bisheriger Text

Neuer Text

§ 41 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:

§ 41 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:

132 l. Die Wahl des Präsidenten des Kantons- und Obergerichtes aus der Zahl der Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren.

l. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes sowie des Präsidenten des Obergerichtes aus den Mitgliedern des Obergerichtes auf die Dauer von vier Jahren.

§ 78, Abs. 4 und 5 Die Wahlen der Gemeindebehörden (Einwohner-, Bürger-, Kirchenund Korporationsräte) werden in offener Abstimmung vorgenommen. Die geheime Abstimmung und das proportionale Wahlverfahren müssen jedoch zur Anwendung kommen, sobald dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten rechtzeitig bei den betreffenden Behörden unterschriftlich verlangt wird.

Das Nähere über das proportionale Wahlverfahren bestimmt das Gesetz.

§78, Abs. 4 und 5 Die Wahlen der Gemeindebehörden finden in offener Abstimmung statt. Die geheime Abstimmung muss vorgenommen werden, wenn dies von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten verlangt wird. In dem Begehren muss angegeben werden, welches Verfahren anzuwenden ist; werden beide Verfahren verlangt, so ist das proportionale anzuwenden.

Die geheime Abstimmung kann obligatorisch erklärt werden, wobei für die Wahlen von mehr als zwei Mitgliedern in die nämliche Behörde das proportionale Verfahren anzuwenden ist.

Die Abänderung von § 29 bezweckt, die Einrichtung des Stimmregisters aus der Verfassung herauszunehmen und zu ermöglichen, dieses Gebiet durch Gesetz zu regem.

Infolge der Eevision von § 41 wird inskünftig auch die Wahl des Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes durch den Kantonsrat vorgenommen. Bis anhin erfolgte sie durch das Gericht selbst.

Die Abänderung der Absätze 4 und 5 von § 78 erfolgt im Zuge der Eevision des kantonalen Wahlgesetzes. Nach wie vor finden die Wahlen der Gemeindebehörden grundsätzlich in offener Abstimmung statt: Geheim wird abgestimmt, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten (bisher 1/10) es verlangt. Die Begehren um geheime Abstimmung müssen die Angabe enthalten, ob nach dem Majorzverfahren oder nach Proporz entschieden werden soll. Werden beide Verfahren verlangt, so ist das proportionale anzuwenden.

Wird die geheime Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten obligatorisch erklärt, so ist bei Wahlen von mehr als zwei Mitgliedern in die nämliche Behörde das Proporzverfahren anzuwenden.

183 Die Abänderung der Verfassung des Kantons Zug beschlägt somit nur das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, den Verfassungsänderungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 18. Januar 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

134 (Entwurf)

Bundesbeschlu ss über

die Gewährleistung der abgeänderten §§ 29, 41 und 78 der Verfassung des Kantons Zug

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in' Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 1955, in Erwägung, dass die vorliegenden Verfassungsänderungen nichts enthalten, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst:

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 5. Dezember 1954 beschlossenen Änderungen der §§ 29, 41 und 78 der Verfassung des Kantons Zug wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

1969

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten §§ 29, 41 und 78 der Verfassung des Kantons Zug (Vom 18. Januar 1955)

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1955

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6795

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27.01.1955

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131-134

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