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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1955 (Vom 10. Mai 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit nachfolgender Botschaft den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide ·der Ernte 1955 zu unterbreiten.

I.

Gemäss Artikel 23bis, Absatz 2, der Bundesverfassung übernimmt der Bund .gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preise, der den Getreidebau ermöglicht.

Die Ausführung dieser Verfassungsvorschrift wurde in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7.Juli 1932/17.Dezember 1952 über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz, B S 9, 439; AS 1953, 389) durch folgenden Wortlaut .geordnet : «1 Der Bund zahlt für hundert Kilogramm des ihm bahnverladen auf die Abgangsstation, in eine Mühle oder in ein Lagerhaus der Umgebung gelieferten Inlandweizens einen Preis von sechsunddreissig bis fünfundvierzig Pranken. In diesem Rahmen ist der Abnahmepreis wenigstens um achteinhalb Franken höher als der mittlere Marktpreis des gleichwertigen, kostenfrei und verzollt an die Schweizergrenze gelieferten Auslandweizens. Der Mindestpreis soll jedoch nicht mehr als das Doppelte des Verkaufspreises betragen, zu dem die Getreideverwaltung Inlandweizen an die Müller abgibt.

2 Die Preise für die übrigen Getreidearten werden auf Grund des Weizenpreises berechnet, wobei ihr Mahlwert zu berücksichtigen ist.

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Diese Preise werden nur für gesunde, trockene, genügend gereinigte, geruchfreie, handelsübliche Ware bezahlt, die bei einer normalen Ausbeute zu einwandfreiem Backmehl verarbeitet werden kann.

4 Der Bundesrat setzt alljährlich spätestens im> September auf Grund der Marktlage und nach Anhörung der Beteiligten die Abnahmepreise fest5 Die Bundesversammlung kann bei ausserordentlichen Verhältnissen Abnahmepreise festsetzen, die von den in Absatz l genannten abweichen.» Seit dem Inkrafttreten des Getreidegesetzes am 1. Juli 1933 hat die Bundesversammlung «wegen ausserordentlicher Verhältnisse» schon in den Jahren 1933, 1934 und 1936 den Übernahmepreis für inländischen Weizen festgesetzt, wobei dann der Bundesrat die Preise für die übrigen Getreidearten entsprechend ihrem Mahlwert bestimmte. In den Jahren 1937 bis 1939 dagegen war die Marktentwicklung derart, dass der Bundesrat den Weizenpreis festsetzen konnte. Ini Jahre 1935 bestimmte er ihn mit besonderer Ermächtigung der Bundesversammlung. 1940 fasste der Bundesrat betreffend die Übernahmepreise für Inland' getreide drei Beschlüsse, von denen sich zwei auf Artikel 6 des Getreidegesetzes und die ausserordentlichen Vollmachten, und der eine auf die ausserordentlichen Vollmachten allein stützte. Von 1941 bis 1949 bestimmte dann der Bundesrat die Übernahmepreise regelmässig gestützt auf Vollmachtenrecht. Erst vom Jahre 1950 hinweg konnte sich die Pestsetzung dieser Preise wieder nach den Grundsätzen des Artikels 6 des Getreidegesetzes richten, wobei infolge der immer noch ausserordentlichen Verhältnisse nicht der Rahmen von Absatz l angewandt werden konnte, sondern gemäss Absatz 5 die Bundesversammlung zu beschliessen hatte. Sie ermächtigte indessen in ihrem Beschluss vom Jahre 1950 den Bundesrat, bis zum Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes, längstens aber bis und mit der Ernte 1952, für das Inlandgetreide die gleichen Preise festzusetzen, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich ändern sollten. Für das Jahr 1951 konnte der Bundesrat von dieser Ermächtigung Gebrauch machen.

1952 dagegen ergab sich die Notwendigkeit, die Übernahmepreise für Weizen, Mischel und Dinkel zu erhöhen, so dass wieder das Parlament Beschluss fassen musste. Es ermächtigte aber wiederum, ähnlich wie schon 1950, den Bundesrat, für längstens zwei Jahre, das heisst
1953 und 1954, die gleichen Preise festzusetzen, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern sollten. Für diese beiden Jahre hat der Bundesrat, gestützt auf die ihm eingeräumte Kompetenz, die Übernahmepreise für Inlandgetreide selber bestimmt.

Für die Ernte 1955 hat nun, nachdem die dem Bundesrat im Jahre 1952 erteilte Ermächtigung abgelaufen ist, wieder die Bundesversammlung über die Preise zu beschliessen.

II.

Im Jahre 1950 fasste die Bundesversammlung ihren Beschluss über die Abnahmepreise für Inlandgetreide in der Septembersession, im Jahre 1952 sogar erst in der Dezembersession. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen

917 werden, dàss sich nach und nach der Zeitpunkt des Beginnes der Inlandgetreideübernahmen bedeutend verschoben hat. Während die Getreideverwaltung früher in der Hegel kein Getreide vor dem I.Oktober übernahm, musste sie unter dem Druck der Verhältnisse in den letzten Jahren mit den Abnahmen viel früher, teilweise schon ab I.August beginnen. Eine der Hauptursachen ist die starke Verbreitung der Mähdrescher, mit denen das Getreide direkt auf dem Felde gedroschen wird. Solche Ware muss, weil noch nicht genügend trocken, so rasch wie möglich abgeliefert werden, damit sie nicht Schaden leidet. Ein weiterer Grund zur allmählichen Vorverlegung des Beginnes der Übernahmen liegt in der Notwendigkeit, die immer grösser werdenden Inlandgetreidemengen möglichst rasch und gleichmässig auf das ganze Jahr verteilt an die Handelsmüller abgeben zu können. Wir sind deshalb zur Auffassung gelangt, es sei zweckmässig, wenn das Parlament bereits in der Junisession über die Abnahmepreise für Inlandgetreide Beschluss fasse. So wird es möglich sein, den Produzenten noch vor Beginn der Ernte die Abnahmepreise bekanntzugeben, und auch mit allen denjenigen Landwirten, die schon im August und September Getreide abliefern, sofort endgültig abzurechnen, was für alle Beteiligten eine grosse Vereinfachung bedeutet. Es sei hier auch daran erinnert, dass die Vorbereitungen für die Herbstaussaat jeweilen schon bald nach der Ernte getroffen werden müssen. Für das bereitzustellende Saatgut sollten deshalb die Verkaufspreise dann schon bekannt sein. Diese können indessen erst festgesetzt werden, wenn die Übernahmepreise für das Inlandgetreide bestimmt sind.

Dem Umstände, dass bei einer Preisfestsetzung in der Junisession noch nicht genügende Schätzungen über den Ernteertrag vorliegen, ist nach unserer Auffassung keine allzu grosse Bedeutung beizumessen. Gerade die Verhältnisse der Ernte 1954 haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass die Schätzung des jährlichen Ernteertrages auch im August noch nicht zuverlässig ist und deshalb als Element für die Preisfestsetzung nicht von entscheidender Bedeutung sein kann. Ganz abgesehen davon tritt seit den Nachkriegsjahren immer deutlicher die Tendenz zutage, die Produzentenpreise auf die durchschnittlichen Produktionskosten mehrerer Jahre sowie auf die durchschnittlichen Erträge einer längeren
Periode abzustützen. Gerade damit kann bei diesem wichtigsten Preis für Ackerbauprodukte eine weitgehende Stabilisierung erreicht werden, die besonders im Hinblick auf die Förderung des Ackerbaues von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.

Aus den vorstehenden Erwägungen scheint es uns richtig, die Preisfestsetzung auf Grund der Beurteilung des Standes der Brotgetreidefelder, soweit sie schon im Mai/Juni möglich ist, ganz besonders aber im Blick auf die langfristigen und allgemeinen Kriterien wie Produktionskosten, durchschnittliche Ernten, Bedeutung des Getreidebaues im Eahmen des gesamten Ackerbaues usw. vorzunehmen.

III.

Im Eahmen unseres Berichtes dürften einige Angaben über die Ablieferungen von Inlandgetreide aus den Ernten 1952 bis 1954 interessieren. Die Ab-

918 nahmepreise waren gestützt auf den Beschluss der Bundesversammlung vom 16. Dezember 1952 (AS 1952, 1066) für das mahlfähige Brotgetreide aller drei Ernten gleich hoch, nämlich: Franken je q

Weizen, Typ I Weizen, Typ II Weizen, Typ III. .

Mischel aus Weizen und Koggen Eoggen Dinkel, nicht entspelzt

'. .

64.50 66.-- 67.-- 60.25 56.-- 60. --.

Die Ablieferungen an mahlfähigem Getreide an den Bund betrugen : Ernte 1952 17 886 Wagen zu 10 Tonnen Ernte 1953 16 244 » » 10 » Ernte 1954 21860 » » 10 » (provisorisch).

Für dieses Getreide wurde den Produzenten bezahlt : Ernte

1952 1953 1954

Franken

116129663.75 103943295.70 136700000.-- (provisorischer Betrag).

Die Verhältnisse in diesen drei Erntejahren gestalteten sich wie folgt: a. 1952: Der Sommer 1952 war trocken, und das Getreide konnte sozusagen ohne Eegen unter Dach gebracht werden. Es zeichnete sich durch hervorragende Qualität aus, wurden doch an Zuschlägen für gutes Hektolitergewicht bei Weizen I im Durchschnitt 85 Eappen je q ausbezahlt. Gegenüber dem Vorjahr wurde der Preis für Weizen und Dinkel um 2 Franken, für Mischel um l Franken erhöht, jener für Eoggen dagegen unverändert beibehalten.

b. 1953: Der regnerische Herbst 1952 hatte zur Folge, dass höchstens 80% der normalen Anbaufläche für Wintergetreide angesät werden konnten. Im weitern war die Aussaat häufig nur unter schlechten Bedingungen möglich, so dass sich erhebliche Auswinterungsschäden ergaben. Für die Entwicklung der Frühlingssaaten erwies sich sodann die langandauernde Trockenperiode im Frühjahr ebenfalls als wenig günstig. Während der Ernte war die Witterung vorerst unstabil, was zu verhältnismässig hohem Feuchtigkeitsgehalt beim Wintergetreide führte. Das Sommergetreide konnte unter günstigeren Witterungsbedingungen geerntet werden, so dass der Sommerweizen im allgemeinen qualitativ besser angeliefert wurde. Es geht dies auch aus den bezahlten Durchschnittspreisen hervor ; der Preisabzug für niedriges Hektolitergewicht beim Weizen Typ II betrug durchschnittlich 81 Eappen je q. Für Weizen Typ III (Sommerweizen) konnte dagegen ein durchschnittlicher Zuschlag von 32 Eappen ausbezahlt werden.

919 e. 1954: Der Herbst 1953 war ausserordentlich trocken und milde. Diese Verhältnisse trugen dazu bei, dass die Bestellungsarbeiten für das Wintergetreide unter besonders günstigen Umständen erfolgen konnten. Der ausgeglichene Winter 1953/54 bewirkte, dass keine Auswinterungsschäden eintraten. Die Aussichten für eine qualitativ gute Ernte wurden aber leider in grossen Teilen des Landes durch die ausserordentlich ungünstigen Witterungsverhältnisse während der Haupterntezeit zunichte gemacht. Die Schäden an der Qualität des Getreides veranlassten die zuständigen Behörden zu folgenden besondern Massnahmen: 1. Betreffend mahlfähiges Brotgetreide Am 7. September 1954 hat das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement eine Verfügung erlassen (AS 1954, 978), mit der es unter anderem den Artikel 6 der Verfügung der Getreideverwaltung vom 15. Juli 1933 (BS 9, 479) über die Getreideversorgung des Landes aufgehoben und durch Bestimmungen ersetzt hat, die den besondern Verhältnissen der Ernte 1954 angepasst waren : - Die Abzüge für fehlendes Hektolitergewicht wurden stark gemildert, indem z. B. für Weizen mit einem Hektolitergewicht von 70 kg statt 10 Prozent nur 6 Prozent vom Normalpreis abgezogen werden durften.

- Die Getreideverwaltung wurde ermächtigt, auch alles feuchte Getreide zu übernehmen, während bis anhin stark feuchtes Getreide zurückgewiesen werden musste. Dafür waren allerdings angemessene Preisabzüge für die durch die Trocknung verursachten Kosten und Gewichtsverluste vorzunehmen.

Die Ablieferungen von mahlfähigem Brotgetreide an den Bund erreichten die Bekordmenge von 21 360 Wagen (provisorische Zahl). Wahrscheinlich verhinderten der kühle Frühling und Sommer das Aufkommen von Pilzkrankheiten, so dass verhältnismässig hohe Arenerträge erzielt wurden. Die Qualität des mahlfähigen Brotgetreides war je nach Höhenlage und Landesgegend sehr unterschiedlich. Durchschnittlich ergab sich ein sehr hoher Feuchtigkeitsgehalt (ca. 17,5%) und das Getreide war meistenteils mit einem kleinen Prozentsatz ausgekeimter Körner durchsetzt. Die für Weizen Typ II bezahlten Durchschnittspreise ergaben einen Preisabzug für übermässigen Feuchtigkeitsgehalt, fehlendes Hektolitergewicht usw. von rund 80 Kappen je q, beim Sommerweizen (Typ III) sogar 1,68 Franken.

Zur Behandlung der übermässig feuchten Partien sind
sowohl vom Bund wie von privater Seite Trocknungsanlagen zur Verfügung gestellt worden, so dass ein Verderb weitgehend vermieden werden konnte.

2. Betreffend nicht mahlfähiges Brotgetreide Das schlechte Erntewetter hatte zur Folge, dass viel Getreide nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte und deshalb teilweise auf dem Felde keimte.

Solches Getreide ist nicht mehr mahlfähig, d. h. das daraus hergestellte Mehl kann nicht zur Brotherstellung verwendet werden. Eine Übernahme als Brotgetreide durch den Bund ist infolgedessen nicht möglich.

920 Um die Produzenten vor allzu grossem Schaden zu.bewahren, beauftragte ' die Bundesversammlung am 6. Oktober 1954 den Bundesrat, Massnahmen zur Erleichterung der Verwertung von ausgewachsenem (gekeimtem) Getreide der Ernte 1954, das vom Bund nicht als Brotgetreide übernommen werden konnte, zu treffen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 1954 bestimmte der Bundesrat, dass solches Getreide von der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gekauft wird. Der Preis betrug für Franken je q

Weizen und Kornkerne 50. -- Eoggen 46.-- Mischel 48.-- Insgesamt wurden 4593 Wagen zu 10 Tonnen übernommen, für die 22 706 042.55 Franken bezahlt wurden.

Die Verwertung des gekeimten Getreides erfolgte durch Abgabe in denaturiertem und gemischtem Zustand an die Mitglieder der Schweizerischen Genossen schaft für Getreide und Futtermittel zu festen, dem Futtermittelmarkt 'angepassten Preisen. Organisation der Übernahme, Behandlung und Spedition der Ware besorgte-die Getreideverwaltung. Sie trägt auch die Differenz zwischen den den Produzenten ausbezahlten Preisen und dem Verkaufspreis, welche im Durchschnitt 15,75 Franken je 100 kg oder insgesamt rund 7 235 000 Franken beträgt. Dazu kommen noch die Kosten für Transport, Trocknen, Denaturieren und Bearbeiten im Ausmass von mehreren Franken je 100 kg.

IV.

Im Sinne von Artikel 6, Absatz 4, des Getreidegesetzes besprach die Getreideverwaltung in einer Konferenz vom 14. April 1955 mit den Vertretern des Schweizerischen Bauernverbandes und des Schweizerischen Saatzuchtverbandes die sich für die diesjährige Preisfestsetzung ergebenden Probleme. Der Schweizerische Bauérnverband legte seine Begehren auch noch in einer Eingabe vom 16. April 1955 dar. Er machte im wesentlichen folgendes geltend: Die Übernahmepreise für Brotgetreide seien seit 1952 unverändert beibehalten worden. Dagegen hätten die Ernten und Kosten Schwankungen aufgewiesen. Der Preisindex für landwirtschaftliche Produktionsmittel (1948 = 100), als Jahresdurchschnitt berechnet, sei von 1952 auf 1953 von 105,1 Punkten auf 103 Punkte zurückgegangen und im Jahre 1954 stabil geblieben. Nach dem heutigen Indexstand und den neuesten Schätzungen werde er aber voraussichtlich heuer im Jahresdurchschnitt wieder 106,5 Punkte erreichen. Zu diesem Anstieg trage namentlich die Entwicklung der L'öhne für familienfremde Arbeitskräfte, die in den vergangenen Jahren ständig steigend gewesen seien, bei. Aber auch die Aufwendungen für Saatgut und Pflanzenschutzmittel seien wahrscheinlich 1955 wesentlich höher als in den Vorjahren. Nach den Ergebnissen der Buchhaltungserhebungen sei mit einem Anstieg des Betriebsaufwandes je ha Fläche mit Wald von 2094 Franken im. Jahre 1952 auf 2115Franken

921 im Jahre 1954 zu rechnen. Für 1955 werde der Betriebsaufwand sogar auf 2155 Franken geschätzt. Schwerwiegend für den Getreidebau sei neben dem ständigen Anstieg der Aufwendungen für die Arbeitslöhne auch die zunehmende Belastung durch Investitionen bei Geräten und Maschinen, die mit der fortlaufenden Mechanisierung zusammenhänge.

Gesamthaft gesehen würde sich daher nach der kostenmässigen Entwicklung eine Erhöhung der Übernahmepreise für Brotgetreide aufdrängen. Andererseits habe in den letzten Jahren ein gewisser geldmässiger Ertragsausgleich durch die Erntemengen stattgefunden.

.Im Hinblick.auf die Förderung des Getreidebaues zur Entlastung der viehwirtschaftlichen Produktion habe sich bis heute eine Stabilität der Getreidepreise in psychologischer Hinsicht günstig ausgewirkt. Sofern nicht noch tiefgreifende .Kostenveränderungen oder abnormal ungünstige Ernteverhältnisse einträten, sollten auch für die kommenden Jahre die gleichen Preise wie für 1954 festgesetzt werden. Wohl wäre eine Kostenreduktion mit dem guten Ertrag des Jahres 1954 zu begründen; andererseits sei aber die Ernte 1953 nicht so günstig ausgefallen wie 1952. Gleichwohl seien damals die Preise unverändert belassen worden. Die Aussicht auf stabile Preise dürfte zudem auch für die kommenden Jahre wieder wesentlich zur Förderung des Getreidebaues beitragen.

Betreffend die Gebirgszuschläge von 2 Franken beziehungsweise 3 Franken je 100 kg, welche bisher je nach Höhenlage des Wohnsitzes des Produzenten zu den Abnahmepreisen hinzu ausgerichtet wurden, beantragt der Schweizerische Bauernverband eine Erhöhung auf wenigstens den doppelten Betrag, allenfalls auch eine stärkere Differenzierung. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, eine weitere Ausdehnung des Ackerbaues sei auch in diesen Gebieten erwünscht und mit entsprechenden Zuschlägen könnte den Bergbauern, die allgemein und auch beim Getreide mit erhöhten Kosten rechnen müssten, noch zusätzlich geholfen werden.

Der Schweizerische Bauernverband würde es aus den unter Abschnitt II erwähnten Gründen auch seinerseits begrüssen, wenn die eidgenössischen Räte die Preisvorlage schon in der Junisession abschliessend behandeln würden. Er beantragt im weitern, dass auch dieses Jahr wieder der Bundesrat zu ermächtigen sei, bis zum Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes, längstens
aber noch für die Ernten Ì956 und 1957, die gleichen Preise festzusetzen, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

V.

1. Die Preisberichtstelle des Schweizerischen Bauernverbandes führte anfangs April eine erste Erhebung über den Stand der Kulturen durch. Beim Getreide bezog sich diese Erhebung auf die Winterfrucht. Nach Angaben der Berichterstatter und gestützt auf das erhaltene Zahlenmaterial kann festgestellt werden, dass die Getreidekulturen im allgemeinen den Winter gut überstanden haben. Auswinterungsschäden in grösserem Ausmasse wurden nicht gemeldet.

Infolge der unbeständigen Frühlingswitterung blieb die Bestellung der Früh-

922 Jahrssaaten etwas im Eückstand. Die Aussaat erfolgte ziemlich spät und die Erhebung über den Stand der Kulturen anfangs Mai wird kaum einen zuverlässigen Überblick über das Aufgehen der Frühjahrssaaten ergeben. Beim Wintergetreide darf, sofern keine ausserordentlichen Verhältnisse eintreten, nach dem heutigen Stand der Kulturen mit einer normalen Ernte gerechnet werden.

Wir haben indessen bereits unter Abschnitt II darauf hingewiesen, dass die Schätzung des jährlichen Ernteertrages nicht als massgebendes Element für die Preisfestsetzung gelten kann, da die Fehlerquellen ansehnlich sind. Wir ver treten vielmehr die Auffassung, dass sich die Abnahmepreise in zu verlässigere Weise gestützt auf die durchschnittlichen Produktionskosten mehrerer Jahrr und die durchschnittlichen Erträge eines längeren Zeitraumes bestimmen lassen.

Dieses System hat dazu noch den grossen Vorteil, dass die Abnahmepreise nicht in zu kurzen Abständen immer wieder geändert werden müssen.

Auch ein Bückblick auf die letzten drei Jahre bestärkt uns in dieser Beurteilung. Nach den Schätzungen des Schweizerischen Bauernsekretariates betrugen die Produktionskosten je ha Winterweizen nach Abzug des Ertrages aus Stroh für 1952 1927 Franken, für 1953 1946 Franken und für 1954 1958 Franken. Diese Zahlen sind verhältnismässig stabil. Die festzusetzenden Produzentenpreise sollen dem Produzenten den Erlös je ha zukommen lassen, der gestattet, diese Kosten zu decken. Nachdem die Preise je 100 kg festgelegt werden, stellt sich hier die Frage des mittleren Ertrages, der sich ebenfalls auf eine Periode von mehreren Jahren zu stützen hat, nachdem die Schätzung des Kilogrammertrages je ha, wie oben dargetan, vor oder bei Beginn der Ernte nur ungenügend genau erfolgen kann und die genauen Ergebnisse erst jeweils im folgenden Frühjahr, nach Beendigung der Übernahme und teilweiser Verwertung der Ernte ermittelt werden können.

Für die dargelegte Zielsetzung spricht auch der Umstand, dass der Getreidebau je ha nur Einnahmen mittlerer Höhe einzubringen vermag und dass sich diese auch je Betrieb im Durchschnitt auf massiger Höhe halten. Dies geht aus der unten stehenden Aufstellung hervor. Wir haben dabei die Produzenten, die Brotgetreide an den Bund abliefern, nach ihren Ablieferungsmengen in 4 Kategorien zusammengefasst, welche bezogen auf
das Mittelland ungefähr Kleinbetrieben sowie kleinen, mittleren und grossen Mittelbetrieben entsprechen; auf die Kategorie Grossbetriebe mit mehr als 10 000 kg Ablieferung entfallen nur 4 Prozent der Lieferanten. Auf die Schätzung einer durchschnittlichen Betriebsgrösse und mittlerer Einnahmen muss für sie verzichtet werden. Diese Zahlen sind Mittel aus den Jahren 1951,1952 und 1953.

Lieferanten kg

mit mit mit mit

bis 2 000 2100- 3 000 3100- 4-000 4100-10 000

Anteil an der Gesamtzahl Lieferantender %

56 13 9 18

Mittlere ttetreiüeiiacne ha

Mittlers BetriebsSösse uetneDsgrosse ha

Bareinnahmen aus Getreidebau (Ablieferung und Mahlprämie) ca Fr.

l 2 3 "5

bis 5 5-10 10-15 15-30

705 1702 2362 4665

GeSSLhe

923 Aus den Bareinnahmen sind die Kosten des Brotgetreideanbaues sowie der Selbstversorgung mit Brotgetreide zu bestreiten.

Es trifft ferner zu, dass, wie auch der Schweizerische Bauernverband betont, sich bis heute eine weitgehende Stabilität der Getreidepreise in psychologischer Hinsicht günstig auf die Förderung des Getreidebaues zur Entlastung der viehwirtschaftlichen Produktion ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen kommen wir, bei Berücksichtigung aller Kriterien, wie sie vom Schweizerischen Bauernverband dargelegt wurden, zum Schlüsse, es sei zweckmässig, auch für die Ernte 1955 wieder die gleichen Abnahmepreise für Inlandgetreide festzusetzen wie in den letzten drei Jahren.

Immerhin hatte die Getreideverwaltung die Frage geprüft, ob nicht wenigstens beim Eoggen eine Herabsetzung des Preises am Platze wäre. Nach den Grundsätzen der Getreidegesetzgebung sollte der Eoggenpreis gegenüber dem Weizenpreis unter Berücksichtigung seines Mahlwertes abgestuft werden. Von dieser Eegel musste man unter dem Zwang der kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom Jahre 1940 hinweg abgehen. In den Nachkriegsjahren wurde indessen die Spanne zwischen dem Eoggen- und Weizenpreis schrittweise wieder vergrössert. Heute beträgt der Eoggenpreis noch 86,8 Prozent des Weizenpreises, .gegen ursprünglich 75 Prozent. Der Schweizerische Bauernverband betont aber mit Eecht, dass der Eoggen namentlich in Gebieten mit Kleinbetrieben gepflanzt wird. Auch eignet er sich für den Anbau auf Meliorationsböden wesentlich besser als Weizen. Zugleich muss festgestellt werden, dass der Eoggenanbau in den sogenannten Übergangsgebieten des Getreidebaues, wo andere Getreidearten namhaften Ertragsrisiken ausgesetzt sind, eine Ausdehnung erfahren hat.

Bei einer Senkung des Eoggenpreises würde somit vor allem der Anbau im Kleinbetrieb, in den Übergangsgebieten und auf Meliorationsböden getroffen, also Produzenten, die ohnehin unter ungünstigen Voraussetzungen arbeiten müssen. Eine solche Massnahme würde daher eine Erschwerung der Durchführung des Ackerbauprogrammes bedeuten. Wir möchten aus diesen Gründen für diesmal davon absehen, Ihnen eine weitere Vergrösserung der Spanne zwischen Eoggen- und Weizenpreis vorzuschlagen.

2. Zum Antrag des Schweizerischen Bauernverbandes betreffend die Erhöhung der Zuschläge für Ablieferungen aus Berggebieten
ist folgendes zu bemerken : Für die Gebirgsgegenden besteht seit dem Jahre 1941 eine Sonderregelung der Übernahmepreise für das Inlandgetreide. Bekanntlich liegen in den noch für den Getreidebau in Betracht fallenden Berglagen die Produktionskosten merklich höher als im Flachland. Geringern und weniger sichern Erträgen stehen dort ein höherer Saatgutbedarf und ein bedeutend grösserer Arbeitsaufwand gegenüber, da infolge ungünstiger Bodengestaltung wenig maschinelle Arbeit verrichtet werden kann und der Weg vom Feld zur Scheune oft weit und beschwerlich ist. Zudem verursachte der nach Kriegsbeginn verfügte Mehranbau gerade in Gebirgsgegenden, wo vielfach bis dahin kein Getreidebau getrieben worden

924 war, zusätzliche Ausgaben für Geräte und Lagerräume. Diese Gründe Hessen es seinerzeit, als der Mehranbau verfügt werden musste, angezeigt erscheinen, die im Getreidegesetz enthaltenen Vorschriften über die Abnahmepreise von Inlandgetreide gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten zu ergänzen. Der Bundesrat beschloss daher am S.Oktober 1941, dass zusätzlich zu den normalen Übernahmepreisen für Inlandgetreide aus Gebirgsgegenden, d. h. aus Gebieten von über 800 m ü. M., erstmals für die Ernte 1941 ein Gebirgszuschlag auszurichten sei. Er wurde wie folgt bemessen: 801-900 m ü. M 901 m und mehr

l Franken 2 Franken je q.

Mit Bundesratsbeschluss vom 20. September 1943 wurden diese Gebirgszuschläge auf 2 bzw. 3 Franken je q Inlandgetreide heraufgesetzt, in welcher Höhe sie seither unverändert beibehalten wurden.

Aus den für die Gewährung von Zuschlägen in Frage kommenden Gebieten wurden aus der Ernte 1952 abgeliefert: ' mit Zuschlag von 2 Franken rund 770 Wagen zu 10 Tonnen, mit Zuschlag von 3 Franken rund 157 Wagen zu 10 Tonnen, so dass an Zuschlägen insgesamt etwas über 200 000 Franken ausgerichtet wurden. Eine gewisse Erhöhung "scheint uns aus den vom Schweizerischen Bauernverband dargelegten Gründen am Platze zu sein, wenn man einiger massen sicherstellen will, dass der Getreidebau auch in diesen Gebieten mit ganz wesentlich erschwerten Anbauverhältnissen erhalten oder gar ausgedehnt werden kann. Berücksichtigt man übrigens, dass die Mahlprämie für das durch die Produzenten zur Selbstversorgung verwendete Getreide, die im Flachlande 10 Franken je 100 kg beträgt, in Gebirgsgegenden bis zu 22 Franken erreicht, so sind die bei der Ablieferung an den Bund bisher bezahlten Gebirgszuschläge von 2 beziehungsweise 3 Franken zum normalen Preise von 64,50 Franken für Weizen Typ I bescheiden. Wir beantragen Ihnen deshalb, diese Zuschläge zu erhöhen und gleichzeitig noch etwas besser abzustufen, indem neben den bisherigen zwei zuschl'agsberechtigten Klassen noch eine weitere geschaffen wird Gestützt auf die weiter oben erwähnten Zahlen aus der Ernte 1952 ergäbe sich dabei folgendes Bild : Höhe m

801- 900 901-1000 über 1000

Menge Wg

770 130 27

Zuschlag Fr.

8 (bisher 2) 5 (bisher 3) '7 (bisher 3)

Total Fr.

' 231 000 (bisher 154 000) 65 000 (bisher 39 000) 18 900 (bisher 8100) 314 900 (bisher 201100)

Dieser Antrag bringt somit Mehraufwendungen von rund 114 000 Franken pro Jahr, was verglichen mit den Beträgen, die insgesamt an Getreidegelc (1952 ca. 116 Millionen Franken) und Mahlprämien (1952 ca. 9,5 Millionen Franken) ausgerichtet wurden, als angemessen betrachtet werden darf.

925 8. Seit dem Jahre 1937 wurden jew eilen für den Weizen entsprechend dem unterschiedlichen Sortenwert drei verschiedene Grundpreise festgelegt, im Bestreben, nach Möglichkeit zu verhindern, dass wertvolle Züchtungen durch sogenannte Hochertragssorten mit geringem Mahl- und Backwert verdrängt werden. Neu auftretende Sorten wurden durch die Getreideverwaltung, in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Landwirtschaft und unter Beizug des Schweizerischen Saatzuchtverbandes, in- die verschiedenen Klassen eingereiht.

Dieses System hat sich als Mittel zur Qualitätsförderung grundsätzlich sehr gut bewährt. Indessen hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass bei der Vielfalt der Sorten die vorhandenen drei Klassen für eine genügende und gerechte Wertabstufung nicht mehr genügen. Die durch die Getreideverwaltung vorgenommenen Mahl- und Backversuche haben ergeben, dass insbesondere in der Klasse I, in welcher die Sorten mit den geringsten Qualitätseigenschaften eingereiht sind, Weizentypen enthalten sind, die betreffend den Mahl- und Backwert sehr stark voneinander abweichen. Trotzdem mussten sie bei der Übernahme mit dem gleichen Grundpreis bewertet werden. Es ist somit zu befürchten, dass entgegen den bisher verfolgten Zielen gewisse unerwünschte Hochertragssorten zum Nachteile besserer Weizen überhand nehmen werden, weil sie preislich für den Produzenten am interessantesten sind. Dieser Entwicklung muss rechtzeitig entgegengetreten werden. Wir beantragen Ihnen deshalb, zu den bisherigen drei Preisklassen für Weizen noch zwei weitere mit tieferen Grundpreisen zu schaffen, wobei es wie bisher der Getreideverwaltung überlassen werden soll, in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Saatzuchtverband die Einreihung der Sorten in die verschiedenen Klassen, sowie allfällig nötig werdende Umteilungen vorzunehmen. Die drei bisherigen Preisklassen für Weizen, 67 Franken, 66 Pranken und 64,50 Pranken sollen bestehen bleiben, wobei allerdings die Klasse I inskünftig als Klasse III bezeichnet werden muss und umgekehrt, damit die zwei neuen Klassen für die geringeren Qualitäten mit IV und V benannt werden können. Als Grundpreis für Klasse IV schlagen wir 61,50 Franken vor, für Klasse V 58 Pranken. Der Preis für allen Mischel wurde von jeher ungefähr als arithmetisches Mittel zwischen dem Preis für Weizen der Klasse I
(neu III) und Eoggen berechnet. Um nun zu verhindern, dass Mischel aus Weizen der neu zu schaffenden Klasse V mit Eoggen höher bezahlt wird als reiner Weizen der Klasse V, ist es nötig, dass auch eine zweite Preisklasse für Mischel aufgestellt wird. Wir beantragen Ihnen, dass der Preis für Mischel aus Weizen der Klassen IV und V mit Eoggen als arithmetisches Mittel zwischen dem Preis für Weizen der Preisklasse V (Fr. 58) und Eoggen (Fr. 56) berechnet und somit auf57 Franken festgesetzt wird.

Die vorstehend erwähnten weitern Abstufungen von 3 Franken beziehungsweise 3,50 Franken beim Weizen sowie von 3,25 Franken beim Mischel genügen unter den heutigen Verhältnissen zur Erreichung der erwähnten Ziele. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass neben dieser Abstufung der Grundpreise die in der Getreidegesetzgebung vorgesehenen Zuschläge und Abzüge Bundesblast. 107. Jahrg. Bd. I.

66

926 (für Abweichungen vom normalen Hektolitergewicht, Feuchtigkeit, ungenügende Reinigung usw.) wie bisher vorzunehmen sind.

Der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Saatzuchtverband sowie die Müllerschaft sind mit der Erweiterung der Weizen- und Mischelklassierung einverstanden.

VI.

Wir schlagen Ihnen vor, die Festsetzung der Abnahmepreise für da» Inlandgetreide der Ernte 1955, wie dies früher schon der Fall war, wieder in die Form eines Beschlusses der Bundesversammlung zu kleiden. Da das Getreidegesetz in Artikel 6, Absatz 5, bei ausserordentlichen Verhältnissen die Befugnis zur abschliessenden Regelung der Abnahmepreise der Bundesversammlung ohne Referendumsvorbehalt delegiert, kann der Beschluss sofort in Kraft treten.

Da dieser Beschluss die vorgesehene Kreditgrenze von 5 Millionen Franken überschreitet, benötigt er, gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung,, das absolute Mehr der beiden Räte (Ausgabenbremse).

Gestützt auf unsere vorliegende Botschaft empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Entwurfes zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1955.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Mai 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

927 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1955

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 6, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 *)/ 17. Dezember 1952 2) über die Getreideversorgung des Landes, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 1955, beschliesst :

Art. l Für das durch den Bund zu übernehmende Inlandgetreide der Ernte 1955 werden folgende Grundpreise festgesetzt : Fr.

Weizen, Klasse I 67.-- Weizen, Klasse II 66.-- Weizen, Klasse III 64.50 Weizen, Klasse IV 61.50 Weizen, Klasse V 58.-- Mischel, Klasse I (Gemisch von Weizen der Klassen I-III und Boggen) 60.25 Mischel, Klasse II (Gemisch von Weizen der Klassen IV/V und Boggen) 57.-- Boggen 56.-- Dinkel, nicht entspelzt 60.-- Diese Preise verstehen sich für je 100 Kilogramm netto Ware, bahnverladen Abgangsstation oder franko in ein Lagerhaus oder in eine Mühle der Umgebung geliefert.

Die Getreideverwaltung teilt nach Anhören der interessierten Kreise die Weizensorten entsprechend ihrem Mahl- und Backwert in die Preisklassen ein.

!)

BS 9, 439.

2 ) AS 1953, 389.

928

Art. 2 In Gebirgsgegenden werden zu den in Artikel l festgesetzten Grundpreisen folgende Zuschläge gewährt: In Höhenlagen von 801 bis 900 m ü. M. : 3 Franken In Höhenlagen von 901 bis 1000 m ü. M. : 5 Franken In Höhenlagen von über 1000 m ü. M. : 7 Franken je 100 Kilogramm.

Massgebend ist die Höhenlage des Wohnsitzes des Produzenten.

Die Getreideverwaltung ist ermächtigt, bei der Anwendung dieser Zuschläge Ausnahmen zu bewilligen, wie sie für die Mahlprämie im Eahmen der Getreidegesetzgebung gehandhabt werden.

Art. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, bis zum Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes, längstens aber noch für die Inlandgetreideernten 1956 und 1957, für das Inlandgetreide die gleichen Preise festzusetzen, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich ändern.

Art. 4 Dieser Beschluss ist in der Gesetzsammlung zu veröffentlichen und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2113

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1955 (Vom 10. Mai 1955)

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Jahr

1955

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

6836

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.05.1955

Date Data Seite

915-928

Page Pagina Ref. No

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