596 Ablauf der Referendumsfrist, 4. Januar 1956

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Bundesgesetz über

die wirtschaftliche Kriegsvorsorge , (Vom 30. September 1955)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31 W, Absatz 3, lit. e, 32, 64 und 64«s der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. April 19551), beschliesst:

Zweck

Einleitung . Art. l Der Bund trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen für Kriegszeiten, soweit sie zur Beschaffung und Sicherstellung der für Volk und Armee lebenswichtigen Güter sowie zum Schutz schweizerischer Vermögenswerte notwendig sind.

Erster Abschnitt

Organisatorische und rechtliche Vorbereitungen

Bestandesaufnahmen und andere Erhebungen

Vorbereitungsmassnahmen Art. 2 1 Der Bundesrat bereitet die Massnahmen und Erlasse sowie die Organisation der Kriegswirtschaft vor.

2 Der Bundesrat zieht geeignete Persönlichkeiten der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung bei.

Art. 3 Der Bundesrat kann für lebenswichtige Güter Bestandesaufnahmen über die vorhandenen Vorräte sowie Erhebungen über den Landesbedarf und die Produktionsmöglichkeiten anordnen.

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J

) BEI 1955, I, 805.

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Zur Ergänzung der Erhebungen kann der Bundesrat periodische Meldungen verlangen.

, 3 Wird eine Bestandesaufnahme oder andere Erhebung im Sinne von Absatz l verfügt, so ist jedermann verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen über alle wirtschaftlichen Verhältnisse, welche für die Versorgung von Volk und Armee von Bedeutung sind, Auskunft zu erteilen und auf Verlangen die zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen.

Zweiter Abschnitt Massnahrnen in unsichern Zeiten Art. 4 1

Wenn die internationale Lage es erfordert, kann der Bundesrat die Schaffung, Erhaltung und Vermehrung von Vorräten Dritter durch Verträge und andere geeignete Mittel fördern und die Belieferung des Landes durch solche Massnahrnen sicherstellen. Die Vorratshaltung ist insbesondere dadurch zu fördern, dass freiwillig gebildete Vorräte ihren Eigentümern, soweit das Landesinteresse es zulässt, für die Verwendung im eigenen Betrieb oder zur Belieferung der Kundschaft im Eahmen allfälliger Bewirtschaftungsvorschriften belassen werden.

i > 2 Zur Ergänzung der privaten Vorratshaltung kann der Bund eigene Vorräte anlegen oder vermehren.

3 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vorratshaltung an Brotgetreide bleiben vorbehalten..

. . · .

. Art. 5 · .

Kommen Betriebe, die für die tägliche Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln notwendig sind, der Aufforderung zur Vorratshaltung ungenügend nach, .so können sie unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, Mindestvorräte zu halten. Die Vorräte sollen die Belieferung der Bevölkerung für die Zeitdauer ermöglichen, während welcher der Nachbezug für die Betriebe gesperrt ist.

2 Soweit die Bäckereien Mindestvorräte zu halten haben und einzelnen Bäckereien eine ausreichende Vorratshaltung an Mehl nicht zugemutet werden kann, sind die Kantone verpflichtet, unter Heran.ziehung der Gemeinden auf andere Weise für die Bereitstellung der nötigen Mehlvorräte zu sorgen. , : · , ..

3 Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, angemessene Salzvorräte zu halten.

1

A. Vorratshaltung I. Im allgemeinen

II. Mindestvorräte an Nahrungsmitteln

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III. Vorkehren für Minderbemittelte

IV. Pflichtlager 1. AbschluBS und Inhalt der Pflichtlagerverträge

Art. 6 Wenn der Bundesrat die Bevölkerung zur Anlage von Haushalt^ Vorräten auffordert, kann er die Kantone verpflichten, unter Heranziehung der Gemeinden geeignete Vorkehrungen zugunsten von Personen zu treffen, die aus finanziellen Gründen keine Vorräte anzulegen vermögen.

. ' Art. 7 . 1 Für die Errichtung von Pflichtlagern werden mit Firmen Verträge abgeschlossen, worin sich diese verpflichten, bestimmte Vorräte an einem vereinbarten Ort im Inland sachgemäss zu lagern und fortlaufend zu erneuern.

2

Die Pflichtlagerverträge haben vorzusehen, dass dem Lagerpflichtigen auch bei Anordnung einer kriegswirtschaftlichen Ablieferungspflicht mindestens die Hälfte des Lagers für die Verwendung im eigenen Betrieb oder zur Belieferung der Kundschaft im Eahmen allfälliger Bewirtschaftungsvorschriften verbleibt.

2. Einfuhrbewilligungspflicht und Pflichtlagerhaltung

3. Garantlefonda und ähnliche Vorkehren

3 Pflichtlagerverträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

: Art. 8 Zur Förderung der Vorratshaltung kann der Bundesrat die Einfuhr bestimmter Güter der Bewilligungspflicht unterstellen. Die Erteilung der Bewilligungen und die Abgabe von Gütern, die durch den Bund oder eine von ihm ermächtigte Stelle eingeführt werden, können vom Abschluss und der Erfüllung eines Pflichtlagervertrages abhängig gemacht werden sowie von der Übernahme gleichartiger, nur beschränkt haltbarer Güter aus bundeseigenen Vorräten. Der Bundesrat kann für bestimmte Güter die Erfüllung der Pflicht zur Vorratshaltung durch Dritte gestatten.

Art. 9 Pflichtlagerverträge können vorsehen, dass die einzelnen Lagerpflichtigen sich an der Äufnung von Garantiefonds oder ähnlichen gemeinsamen Vorkehren ihres Wirtschaftszweiges zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos auf den Pflichtlagern beteiligen müssen.

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2 3

Alle Vorkehren unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Werden zur Durchführung dieser Vorkehren Körperschaften gegründet oder herangezogen, so bedürfen deren Statuten der Genehmigung des Bundesrates; die Statuten können, wenn die öffentlichen Interessen es erheischen, in den Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Aufbringung und Verwendung der Mittel von den Vorschriften des Privatrechtes abweichen.

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Art. 10 Zur Erleichterung der Pflichtlagerhaltung kann der Bund die Haftung für einen allfälligen Ausfall aus Bankdarlehen und die Deckung unversicherbarer Bisiken übernehmen.

2 Soweit bei der Veranlagung von Bundessteuern die Steuer bemessung durch die Bewertung der Warenlager beeinflusst wird, ist den besondern Eisiken der Pflichtlagerhaltung in billiger Weise Eechnung zu tragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

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Art. 11 Kommt ein Eigentümer eines Pflichtlagers in Konkurs oder begehrt er einen Nachlassvertrag, so hat der Bund an dem Pflichtlager ein Eecht auf Herausgabe und ausschliessliche Befriedigung, wenn er die Kreditgeber im Eahmen seiner Haftung für einen allfälligen Ausfall aus der Finanzierung des Lagers deckt.

2 Gegenüber dem Aussonderungsrecht des Bundes sind alle vertraglichen und gesetzlichen Pfand- und Eetentionsrechte unwirksam mit Ausnahme des Betentionsrechtes der Besitzer von Lagerräumen, für Forderungen gemäss Artikel 485, Absatz l des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht. Über Pflichtlager dürfen keine Warenpapiere ausgegeben werden.

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4. Erleichterung der Pflichtlagerhaltung

5. Aussonderungsrecht des Bundes a. Grundsatz

Art. 12 1

Das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Lagerpflichtigen gehen auf den Bund über, sobald das Konkurserkenntnis oder die Bewilligung der Nachlaßstundung rechtskräftig geworden sind.

2 Soweit der Bund für seine Forderung durch die Aussonderung nicht gedeckt wird, stehen Ansprüche gemäss Artikel 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs auf Anfechtung von Verfügungen über' Pflichtlager ausschliesslich ihm zu.

3 Übersteigen der Wert des Pflichtlagers und die in Absatz l genannten Ersatzansprüche die Forderungen des Bundes aus den von ihm bezahlten Krediten, so hat er zunächst die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Garantiefonds oder aus ähnlichen Vorkehren zur Deckung der Lagerkosten ,und des Preisrisikos auf den Pflichtlagern zu erfüllen. Der Best ist der Konkursmasse oder im Nachlassverfahren dem Schuldner auszuhändigen. Bestand am Pflichtlager ein Pfandrecht zugunsten des Kreditgebers, so tritt an dessen Stelle ein Pfandrecht an diesem Auszahlungsanspruch.

4 Wird der Bund durch die Aussonderung der Waren und allfallige Ersatzansprüche für seine Forderung nicht voll gedeckt, so nimmt er für den Ausfall am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil.

6. Einzelheiten

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B. Forstwirtschaft

C. Studien und Versuche

D. Transportwesen

B. Schutz von Vermögenswerten

F. Ein- und Ausfuhr

Über Streitigkeiten betreffend das Aussonderungsrecht entscheiden die Zivilgerichte.

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Art. 13 1 Um das Anlegen von Holzvorräten zu erleichtern, kann der Bundesra.t eine vermehrte Nutzung der Wälder, anordnen.

2 An die damit verbundenen .wirtschaftlichen Nachteile leistet der Bund angemessene Beiträge.

Art. 14 Der Bundesrat kann Studien und Versuche sowie andere Vorbereitungsmassnahmen zur Nutzbarmachung inländischer Urprodukte, zur Steigerung der einheimischen Erzeugung lebenswichtiger Güter, zur Herstellung von unentbehrlichen Ersatz- und Neustoffen sowie zur Konservierung lebenswichtiger Güter durch Beiträge, Darlehen oder, andere geeignete 'Mittel fördern. Er kann die Eechtsverhältnisse durch Vertrag regeln.

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Art. 15 1 Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung ausreichender Transportmöglichkeiten und zur Offenhaltung der Transportwege für den Fall einer Gefährdung der Zufuhren.

2 Der Bundesrat kann Versicherung gegen Kriegstransportgefahren und Eückversicherung von gewöhnlichen Transportgefahren gewähren.

Art. 16 Der Bundesrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum .Schutze j ufcjl Güter, der Eechte, der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Schweizervolkes im In- und Ausland für den Fall, däss die Schweiz in internationale Verwicklungen hineingezogen würde.

Art. 17 Wenn und solange durch die Entwicklung der internationalen Lage die Versorgung von Volk und Armee mit einzelnen lebenswichtigen Gütern gefährdet ist, kann der Bundesrat: a. die Einfuhr bestimmter Güter überwachen und zu Kontrollzwecken der Bewilligungspflicht unterstellen sowie die Erteilung der Bewilligungen oder die Abgabe derartiger Güter, die durch den Bund oder eine von ihm ermächtigte Stelle eingeführt werden, von geeigneten Bedingungen abhängig machen, insbesondere vom Verbleiben der ·Güter in der Schweiz oder von ihrer Verwendung für bestimmte Zwecke; .

b. die Ausfuhr bestimmter Güter, zu Kontrollzwecken bewilligungspf lichtig erklären, beschränken oder verbieten sowie die Erteilung der Bewilligungen von geeigneten Bedingungen abhängig machen.

601 Dritter Abschnitt Massnahmen bei ernstlicher Störung der Zufuhr von lebenswichtigen Gütern oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr

Art. 18 Ist die Zufuhr von lebenswichtigen Gütern ernstlich gestört oder besteht unmittelbare Kriegsgefahr, so kann der Bundesrat für befristete Zeit : a. Vorschriften Aber die Produktion, Verarbeitung, Verwendung sowie über Abgabe und Bezug bestimmter Güter erlassen ; o. für diese Güter, soweit sie für das Inland bestimmt sind, Höchstpreisvorschriften aufstellen und preisausgleicbende Massnahmen treffen; c. für bestimmte Güter den Lieferungszwang und unter Vorbehalt von Artikel 7, Absatz 2, die Ablieferungspflicht anordnen; für die davon betroffenen Güter sind die geltenden Preise zu entrichten, d. die Beschlagnahme von Lagerraum gegen branchenübliche Entschädigung verfügen.

Art. 19 1 Treten bei ernstlicher Störung der Zufuhr oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr Massenkäufe auf, so können die Kantone zur Schonung der Vorräte an lebenswichtigen Gütern bestimmte Kategorien von:Geschäften für höchstens 48 Stunden polizeilich schliessen und die Abgabe von Waren während dieser Zeit verbieten.

i 2 Eine längere Schliessung bedarf der Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

A. Bewirtschaftungsmassnahmen und Preisvorschriften

B. Schliessung von Geschäften

Vierter Abschnitt Vollzug Art. 20 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, soweit nicht die Kantone damit betraut sind.

2 Der Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen ist Sache des Bundesrates. Die Departemente erlassen die Gebührenordnungen für die Vollzugshandlungen, für die sie oder die ihnen nachgeordneten Stellen zuständig sind.

3 Die Kantone und die beteiligten Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlass der Massnahmen anzuhören. Ausnahmen sind nur zulässig, wo es Gründe der Geheimhaltung oder der zeitlichen Dringlichkeit erfordern; .

; 4 Der Bundesrat hat der Bundesversammlung über die auf Grund von Artikel 17 und 18 getroffenen Massnahmen jährlich Bericht zu erstatten.

Die Bundesversammlung entscheidet darüber, ob diese Massnahmen in Kraft-bleiben, abgeändert oder ergänzt werden sollen.

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A. Bundesversammlung und Bundesrat

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B. Delegierter für die wirtschaftliche Kriegsvorsorge

C. Kautone, Gemeinden und Wirtschaftsorganisationen

D. Kontrolle

E. Schweigepflicht

Art. 21 Der Bundesrat ernennt einen Delegierten für die wirtschaftliche Kriegsvorsorge und umschreibt dessen Aufgaben und Befugnisse.

Art. 22 Der Bundesrat kann bestimmte Aufgaben den Kantonen übertragen, die ihrerseits die Gemeinden heranziehen können; die mit solchen Aufgaben betrauten Amtsstellen unterstehen der Oberaufsicht des Bundes.

2 Der Bundesrat kann unter seiner Aufsicht einzelne Aufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Organisationen der Wirtschaft übertragen; ihre Organe und Angestellten unterstehen dabei hinsichtlich ihrer strafrechtlichen und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

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Art. 23 Die mit der Kontrolle der Erhebungen und der Lagerhaltung beauftragten Stellen und Personen sind befugt, die Eichtigkeit der Auskünfte und Meldungen nachzuprüfen, sowohl durch Einsichtnahme in alle vorhandenen Unterlagen als auch durch Besichtigung der Lager- und Fabrikationsräume.

: 2 Die zuständigen Behörden können unabhängige private Büchersachverständige oder Treuhandgesellschaften mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.

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Art. 24 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten.Stellen und Personen sind verpflichtet, über die gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu beobachten. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft erteilen.

Fünfter Abschnitt Verwaltungsmassnahmen

A. Administrative Sanktionen

Art. 25 Werden Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen verletzt oder werden Bedingungen nicht erfüllt j so können die zuständigen Verwaltungsstellen des Bundes die Durchsetzung ihrer Anordnungen erzwingen sowie Ersatzvornahmen und vorübergehende, vorsorgliche Beschlagnahmen anordnen, den Fehlbaren Ordnungsbussen bis zu 200 Franken auferlegen, Bewilligungen entziehen oder zeitweise verweigern, besondere Abgabe- und Bezugsbeschränkungen auferlegen und Zuteilungen kürzen 1

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sowie zugesicherte Bundesbeiträge und andere Vergünstigungen widerrufen. Bereits erteilte Bewilligungen sollen nur entzogen werden, wenn : die öffentlichen Interessen dies verlangen.

' 2 Nötigenfalls kann zur Abklärung einer Widerhandlung eine Beschlagnahme oder eine Sperre von Bewilligungen als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden.

3 Bevor die in1 Absatz l und 2 genannten Massnahmen verfügt werden, ist dem Fehlbaren Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnähme innert angemessener Frist einzuräumen, sofern nicht die Massnahmen im Interesse der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge sofort angeordnet werden müssen.

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; Art. 26 Für die Verletzung von Pflichtlagerverträgen können Konventionalstrafen vereinbart werden.

2 Die zuständige Amtsstelle bestimmt im Einzelfall den im Eahmen der vereinbarten Konventionalstrafe einzufordernden Betrag. Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich , nicht zuerkannt oder die Höhe des eingeforderten Betrages bestritten, so hat die zuständige Amtsstelle die Schiedskommission für Pflichtlager anzurufen.

3 Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.

. . : ' 1

: , Art. 27 ' ; Beiträge und ähnliche Zuwendungen können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden.oder wenn der Empfänger die ihm auferlegten Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Die Eückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Eückforderung nicht mehr bereichert : ist, es sei denn: ,i ; a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht, b. er habe die ihm auferlegten Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt, oder c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Eückforderung rechnen musste.

3 Der Bundesrat bestimmt die Amtsstellen, die den Anspruch gegen den Empfänger geltend machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege durchsetzen.

1

Art. 28 Vermögensvorteile, die auf Grund einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen 1

B. Konventionalstrafen

C. Rückforderung voa Beiträgen

D. Verfall anrechtmässiger Vermögensvorteile

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und Einzelverfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Bücksicht auf die Strafbarkeit der Verletzung zugunsten des Bundes.

2

Bei der Bestimmung des herauszugebenden Betrages sind die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche allfälliger Geschädigter gegenüber dem zur Herausgabe Verpflichteten zu berücksichtigen.

3

Der Bundesrat bestimmt die Amtsstellen, die den Herausgabeanspruch geltend machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel Ì10 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege durchsetzen.

4 Geschädigte können vom Bund die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils am eingezogenen Vermögensvorteil verlangen. Sind dem Bund durch die Prozessführung gemäss Absatz 3 Kosten entstanden, so wird ihnen ein entsprechender Anteil belastet. Wird der Anspruch von der zuständigen Amtsstelle nicht anerkannt, so steht den Geschädigten die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. De.zember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege offen.

E. Verjährung

Art. 29 · ' Die Ansprüche des Bundes gemäss Ar tike!26-28 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert 5 Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

1

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen ; sie'ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3 Die Ansprüche Geschädigter'gemäss Artikel 28, Absatz 4, verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte von der Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvörteils durch den Bund Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innert 5 Jahren seit der Einziehung.

. , F. Verhältnis zur Strafverfolgung

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Art. 30 . ,. . .

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1 Neben der Anordnung von Verwaltungsmasshahmen bleibt die Strafverfolgung vorbehalten. ' 2 In den von den zuständigen Stellen zu erstattenden Strafanzeigen sind die bereits getroffenen und eingeleiteten Verwaltungsmassnähmen zu erwähnen.

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Sechster Abschnitt i Verwaltungsrechtspflege

Art. 81 1

Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen und der Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von Wirtschaftsorganisationen, die auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, kann innert 80 Tagen beim EidgenössischenVolkswirtschaf tsdepartement Beschwerde geführt werden.

A. Beschwerde gegen Instanzen ausserhalb der Bundesverwaltung :*j

2

Artikel 23Ws des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung findet sinngemäss Anwendung.

Art. 82 1

Die Entscheide eidgenössischer Amtsstellen: können gemäss Artikel 28bls des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung innert 80 Tagen an die vorgesetzte: Amtsstelle weitergezogen werden. Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei administrativen Sanktionen der Beschwerde ein Einspracheverfahren vorzugehen hat.

2 Departementsentscheide können mit der Beschwerde gemäss Artikel 124, lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege innert 80 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

B. Beschwerde innerhalb der Bundesverwaltung

Art. 83 1

Über Streitigkeiten aus Pflichtlagerverträgen und über Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei oder einem andern in seinen Interessen verletzten Lagerpflichtigen und der Stelle, die Träger des Garantiefonds oder ähnlicher Vorkehren zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos auf den Pflichtlagern ist, entscheidet eine Schiedskommission.

Artikel 12, Absatz 5, bleibt vorbehalten.

; ' 2

Der Bundesrat kann der Schiedskommission auch Streitigkeiten betreffend die Gegenleistung für Güter übertragen, für die gemäss Artikel 18, lit. c, der Lieferungszwang oder die Ablieferungspflicht verfügt wird 3

Der Bundesrat bestimmt die Organisation und das Verfahren der Schiedskommission und wählt deren Mitglieder; sie dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

4 Mindestens eines der Mitglieder soll auf Grund seiner Fachkenntnisse mit den wirtschaftlichen Verhältnissen vertraut sein, die für die Beurteilung des Streitfalles wesentlich sind.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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0. Schiedskommission für Pflichtlager

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Art. 34 D. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

Departementsentscheide über bundesrechtliche Gebühren oder über administrative Sanktionen, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungserlasse stützen, sowie Entscheide der Schiedskommission für Pflichtlager können innert 30 Tagen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gernäss Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht weitergezogen werden.

· Siebenter Abschnitt Strafbestimmungen Art. 35

A. Übertretungen

B. Vergehen

Wer vorsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen, den Ausführungsvorschriften oder Einzelverfügungen über Bestandesaufnahmen und andere Erhebungen gemäss Artikel 3 zuwiderhandelt, wer aus Gewinnsucht vorsätzlich Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge aufstellt oder verbreitet, die sich als unwahr oder entstellt erweisen, und keine ernsthaften Gründe, hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 36 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, im Inland oder Ausland, den Vorschriften des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Wer vorsätzlich, ohne Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle des Bundes, seine vertraglich.vereinbarten Pflichtlager, für deren Finanzierung er einen vom Bunde garantierten Bankkredit in Anspruch genommen hat, mengenmässig verringert oder die Qualität verschlechtert und den'vertragsmässigen Zustand innert der ihm von der zuständigen Amtsstelle gesetzten Frist nicht wieder herstellt, wird mit Gefängnis oder mit ; Busse' bestraft.

3 Bei ernstlicher Störung der Zufuhr von lebenswichtigen Gütern oder bei unmittelbarer .Kriegsgefahr kann der Bundesrat ferner bestimmen, dass auch die in Artikel 35 genannten Widerhandlungen mit Gefängnis oder:mit Busse bestraft werden, und er kann auch fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften über Bestandesaufnahmen und andere Erhebungen unter diese Strafandrohung stellen.

· : 1

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Art. 37 Wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist das Urteil in das Strafregister einzutragen. In andern Fällen,kann der Eichter die Eintragung anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

, 2 Begeht ein bedingt Verurteilter während der Probezeit vorsätzlich ein Vergehen nach Artikel 36, so muss die bedingt aufgeschobene Strafe nur dann vollzogen werden, wenn das neue Urteil nach Gesetz oder richterlicher Anordnung in das Strafregister einzutragen ist. Das gleiche gilt für den Widerruf einer bedingten Löschung von Bussenurteilen.

1

C. Strafregister, Aufhebung des bedingten Strafvollzugs

Art. 38 Die Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des D. Strafbestimmungen Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

anderer Gesetze 2 Stellt sich die Tat als ein Zollvergehen im Sinne des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen dar, so sind sie und allfällige Teilnahmehandlurigen nach dessen Strafvorschriften und Veffahrensbestimmungen zu ahnden. Eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge ist als erschwerender Umstand zu werten.

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1

Art. 39 : Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die.für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, ,der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Absatz l findet sinngemäss Anwendung bei Widerhandlungen in den Betrieben und Verwaltungen der Körperschaften und Anstalten' des öffentlichen Bechts.

3 Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

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Art. 40.

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches findenAnwendung.

:··,,·· 2 Die Verfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht weist; 3 Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind in vollständiger schriftlicher Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzusenden.

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E. Widerhandlungen in Betrieben

F. Anwendung des Strafgesetzbuches, Verfahren

608 Achter Abschnitt Schiusa- und Übergangsbestimmungen

Art. 41 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den nämlichen Zeitpunkt werden aufgehoben: - das Bundesgesetz vom I.April 1938/29. September 1949 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, - der Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten, verlängert durch Beschluss der Bundesversammlung vom 23. März 1954.

Damit fallen dahin: - die Verordnung I vom SO. Dezember 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (Bestandesaufnahme und Vorratshaltung), - die Verordnung Ibls vom 15. August 1939 über die Sicherstellung der Landesversergung mit lebenswichtigen Gütern (weitere Massnahmen) - die Verordnung II vom 20. September 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (Verfahren zur Erledigung von vermögensrechtlichen Ansprüchen), - die Verordnung III vom 3. März 1950 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (Aussonderungsrecht des Bundes an zusätzlichen kriegswirtschaftlichen Vorräten).

3

Folgende Bundesratsbeschlüsse bleiben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an für eine Übergangsfrist von längstens 3 Jahren in Kraft: - Bundesratsbeschluss vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung von Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais, - Bundesratsbeschluss vom 29. April 19,49 über die Vorratshaltung an Futtermitteln, i - Bundesratsbeschluss vom 7. November 1950 über die Vorratshaltung an Speiseölen, Speisefetten sowie Rohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung, - Bundesratsbeschluss vom 7. November 1950 über die Vorratshaltung an Beis zu Speisezwecken, - Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 1951 über die Vorratshaltung an Kakaobohnen und Kakaobutter, - Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1951 über die Vorratshaltung an Sämereien,

609 - Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1951 über die Vorratshaltung an Saatmais und Saatwicken, - Bundesratsbeschluss vom 7. März 1952 über die Vorratshaltung an Haferflocken, - Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1952 über die Vorratshaltung an Antibiotika, - Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1951 über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter.

4 Für die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1951 über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, in Abweichung von Artikel 20 dieses Gesetzes, ermächtigt, diejenigen Waren zu bezeichnen, deren Ausfuhr nur mit einer besondern Bewilligung zulässig ist.

5 Tatsachen und Eechtsverhältnisse, die während der Gültigkeitsdauer der aufgehobenen Erlasse eingetreten oder entstanden sind, werden noch nach deren Bestimmungen beurteilt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 80. September 1955.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 80. September 1955.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer : F. Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 80. September 1955.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : CkOser Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 1955 Ablauf der Keferendumsfrist : 4. Januar 1956

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Vom 30. September 1955)

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06.10.1955

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