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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über- die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959 (Vom 29. April 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Durch Bundesgesetz vom 26. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten erhielt die Bundesversammlung die Befugnis, bis Ende 1955 Teuerungszulagen für das Bundespersonal festzusetzen. Es stellt sich die Frage, ob diese Kompetenzbestimmung für eine weitere vorübergehende Dauer erneuert werden soll.

Die Besoldungen der Bundesbeamten sind seit 1927 durch das Beamtengesetz allgemein und einheitlich geordnet. Sie können infolgedessen auch nur durchBundesgesetz herabgesetzt oder erhöht werden. Das gleiche Rechtsetzungsverfahren ist grundsätzlich einzuhalten für die Ausrichtung von Teuerungszulagen, da die Höhe der Beamtenbesoldungen dadurch entscheidend beeinflusst wird. In den Jahren 1940 bis 1946 wurden die Teuerungszulagen durch Erlasse des Bundesrates gewährt, die sich auf die ausserordentlichen Vollmachten der Kriegszeit stützten.

Die Herbstzulage für 1946 sowie die Teuerungszulagen für die Jahre 1947 bis 1949 wurden dagegen auf Grund dringlich erklärter Bundesbeschlüsse ausgerichtet.

Seit der Neuordnung der Besoldungen des Bundespersonals durch Bundesgesetz vom 24. Juni 1949 wurde dann die Verfassungsbestimmung über die Dringlichkeit in Besoldungsangelegenheiten des Bundespersonals nicht mehr angerufen.

Als nach den vorübergehenden Preisrückgängen der Jahre 1949 und 1950 die Kosten der Lebenshaltung infolge des Korea-Krieges neuerdings beträchtlich angestiegen waren, wurde durch Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage für das Jahr 1951 beschlossen. Dieses Gesetz übertrug gleichzeitig und zum ersten Mal die Befugnis, Teuerungszulagen zugunsten des Bundespersonals festzusetzen, für ein Jahr (1952) auf die Bundesversammlung. Im eingangs erwähnten Gesetz vom 26. September 1952 wurde diese Ordnung weiterhin für die Jahre 1953 bis 1955 gültig erklärt. Damit fiel die Verpflichtung, die Teuerungszulagen durch Gesetz festzusetzen, vorüber-

796 gehend weg. Dies erleichterte es den Behörden, die Bezüge des Bundespersonals innert nützlicher Frist den Änderungen der Lebenskosten anzupassen. Die Bundesversammlung war auf Grund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Befugnis in der Lage, jeweilen rasch und endgültig das Ausmass der Teuerungszulagen zu bestimmen.

Es empfiehlt sich, weiterhin bei dieser Kompetenzordnung zu bleiben, solange ein Einbau der Teuerungszulagen in die Grundbesoldungen nicht angezeigt ist. Erst später wird zu prüfen sein, ob die Besoldungen durch eine neue Gesetzesrevision stabilisiert werden sollen. Für die nächste Zeit sollten daher Vollmacht und Auftrag an die Bundesversammlung, Teuerungszulagen zu den geltenden Besoldungen zu beschliessen, verlängert werden. Für wie viele Jahre diese Zuständigkeitsordnung gelten soll, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Wir legen Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz vor, das der Bundesversammlung diese Kompetenz bis Ende 1959 einräumen will. Dieser Termin fällt mit dem Ablauf der nächsten Amtsdauer der Bundesbeamten zusammen, und er stimmt auch ungefähr mit dem Ende der nächsten Legislaturperiode der eidgenössischen Bäte überein.

Nach der bis Ende dieses Jahres noch gültigen Gesetzesbestimmung kann die Bundesversammlung jeweilen nur für die Dauer eines Jahres über die Teuerungszulagen beschliessen. Unser Entwurf lässt diese Bestimmung fallen und stellt es damit in das Belieben der Bundesversammlung, eine Eegelung für längere Frist aufzustellen, sei es für zwei Jahre oder überhaupt für solange, als die gesetzliche Ermächtigung gilt. Die Bundesversammlung soll damit der Pflicht enthoben werden, unbedingt jedes Jahr, selbst bei unveränderten Verhältnissen, auf die Frage des Teuerungsausgleichs zurückkommen zu müssen. Es ist damit aber auch nicht ausgeschlossen, eine einmal getroffene Regelung während ihrer Gültigkeitsdauer zu revidieren, wenn die Lebenskosten inzwischen wesentlich ändern. Der Bundesrat muss sich vorbehalten, unter solchen Umständen die Angelegenheit von sich aus wieder aufzugreifen und der Bundesversammlung Anträge für die Anpassung der Teuerungszulagen einzureichen.

Wir beantragen Ihnen, den beiliegenden Gesetzesentwurf gutzuheissen, und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. April 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

797 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. April 1955, beschliesst: Einziger Artikel . Die Bundesversammlung ist befugt, zugunsten des Bundespersonals und der Eentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1956 bis 1959 angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959 (Vom 29. April 1955)

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1955

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18

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6835

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05.05.1955

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