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Bundesblatt 107. Jahrgang

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Bern, den 8. Februar 1955

Band I

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan abgeschlossenen «Vereinbarung über die Regelung gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan» (Vom 21. Januar 1955) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die am 21. Januar 1955 in Bern unterzeichnete schweizerisch-japanische Vereinbarung über die Regelung gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan zur Genehmigung zu unterbreiten und Ihnen zu beantragen, uns zu deren Eatifikation bzw. Inkraftsetzung zu ermächtigen.

Die vorliegende Vereinbarung hat die Wiedergutmachung von im Verlaufe des zweiten Weltkrieges durch japanische Staatsorgane, im besondern durch Angehörige der japanischen Streitkräfte im Fernen Osten, gegenüber Schweizerbürgern begangenen Völkerrechtsverletzungen zum Gegenstand. Kurz nach Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Japan und der Schweiz, im April 1952, erklärte die japanische Eegierung ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einer näheren Erörterung der fraglichen Schäden. In der Folge wurden zwischen dem japanischen Gesandten in Bern, Minister Toru Haguiwara, und dem Politischen Departement entsprechende Verhandlungen aufgenommen, die am 21. Januar 1955 zur Unterzeichnung der nachstehend näher erläuterten Vereinbarung geführt haben.

Die Schweizerkolonien im Fernen Osten nahmen von jeher eine beachtliche Stellung ein. Neben einer Eeihe alteingesessener schweizerischer Handelsfirmen waren zahlreiche Schweizerbürger im Fernen Osten tätig, sei es als Kaufleute, Vertreter und Handelsangestellte, sei es als Eigentümer oder Leiter von Plantagen und ähnlichen Unternehmen. Diese Interessen erstrecken sich, im vorBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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liegenden Zusammenhang, neben Japan insbesondere auf die Philippinen, das heutige Indonesien, Indochina, Singapore, Hongkong und auf weitere im Verlaufe des letzten Weltkrieges von den japanischen Streitkräften besetzte Gebiete.

Die schweizerischen Interessen haben dabei in verschiedener Eichtung Schaden und Einbussen erlitten. Zahlreiche Mitbürger wurden durch kriegerische Ereignisse betroffen ; viele sahen sich mit ihren Familien zur Bückkehr in die Heimat gezwungen. Neben den direkten Kriegseinwirkungen, wie Bombardierungen, Verluste in der eigentlichen Kampfzone etc., für welche das Völkerrecht bekanntlich keine Handhabe zu einer wirksamen Geltendmachung bietet, wurden aber auch zahlreiche Schweizerbürger und -firmen das Opfer von Ausschreitungen, Plünderungen, Eequisitionen und ähnlichen Vorkommnissen, für welche grundsätzlich eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit gegeben ist. Die vorliegende Eegelung erstreckt sich denn auch lediglich auf diese zweite Kategorie, d. h. auf die sogenannten Unrechtsschäden, soweit der japanische Staat hiefür verantwortlich gemacht werden konnte.

Was die Ausschreitungen anbelangt, d. h. eigentliche Körperschäden, willkürliche Haft, Beeinträchtigungen der Persönlichkeit usw., so hatten wir uns angesichts der besonderen Schwere dieser Vorfälle im Jahre 1949 veranlasst gesehen, bei der auf Ersuchen der japanischen Eegierung erfolgten Übergabe des in der Schweiz gelegenen japanischen Staatseigentums, d. h. der Guthaben und Aktiven der früheren japanischen Gesandtschaft in Bern, an die Alliierten einen Betrag von 2 426 693 Franken zurückzubehalten und zur Entschädigung der durch solche Ausschreitungen betroffenen Landsleute zu verwenden; diese Verteilung, die rund 120 Einzelfälle umfasste, ist bereits durchgeführt.

Bezüglich der Schäden materieller Natur waren dem Politischen Departement im Verlaufe der letzten Jahre rund 550 Fälle gemeldet. Ende Oktober 1954 wurde den Interessenten durch einen Aufruf in der schweizerischen Presse sowie auf dem Wege über unsere Vertretungen im Fernen Osten eine letzte Frist zur Anmeldung gesetzt. Eine erste Überprüfung dieser Eingaben ergab, wie dies unvermeidlich ist, oft recht unterschiedliche Bewertungen, so namentlich bei persönlichen Effekten, Hausrat, dann aber auch bei der Bewertung von Plantagen, von Lohneinbussen
etc. Ferner ergaben sich Tatbestände, deren rechtliche Beurteilung nicht ohne weiteres klar ersichtlich war. Besondere Schwierigkeiten bereitete in vielen Fällen die Beweisfrage. Nach Durchführung näherer Erhebungen, teilweise unter Eücksprache mit den Interessenten, gelangten wir für diese Sachschäden zu einem Gesamtbetrage von rund 22 Millionen Franken, der unseren Verhandlungen als Ausgangsziffer zugrunde gelegt wurde. In der Folge bildete eine grössere Anzahl von Einzelfällen Gegenstand eingehender Erörterungen mit der japanischen Seite, die ihrerseits einlässliche Erhebungen und Nachforschungen einleitete, soweit sich dies als durchführbar erwies.

Gestützt auf das Ergebnis dieser gemeinsamen Prüfung, wobei sich allerdings in zahlreichen Fällen eine restlose Abklärung, u. a. bezüglich Urheberschaft, die näheren Begleitumstände, den völkerrechtswidrigen Charakter sowie die Schadenshöhe als praktisch unerreichbar erwies, führten die Verhandlungen

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für die in Frage stehenden Sachschäden zu einer japanischen Globalleistung in Höhe von 12,25 Millionen Franken (Art. I der Vereinbarung). Gleichzeitig erklärt sich die japanische Eegierung mit den schweizerischerseits für die Körperschäden getroffenen Massnahmen einverstanden (Artikel II). Die japanische Gesamtleistung für Körper- und Sachschäden zusammen beläuft sich somit auf rund 14,7 Millionen Franken. Bei der Würdigung dieses Ergebnisses ist zu berücksichtigen, dass Japan sich insofern vor besondere Probleme gestellt sah, als es im Friedensvertrag von San Francisco vom 8. September 1951 zur Aushändigung der in neutralen Ländern gelegenen Guthaben an die alliierten Vertragspartner verpflichtet wurde. Gemäss Friedensvertrag sollen diese Werte alsdann dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz überwiesen werden, zwecks Verteilung unter die seinerzeit in japanischer Kriegsgefangenschaft gewesenen Angehörigen der Streitkräfte verschiedener alliierter Staaten. Wenn auch diese Auseinandersetzung zwischen Japan und den Alliierten uns rechtlich nicht berührt, so blieb sie doch nicht ohne Rückwirkungen auf unsere eigenen Verhandlungen.

Die japanischen Leistungen stellen eine endgültige Abgeltung der schweizerischen Ansprüche auf diesem Gebiete dar; entsprechend wird eine weitere Geltendmachung, sei es durch die Eidgenossenschaft, sei es durch einzelne Geschädigte, auf welchem Wege es auch sei, ausgeschlossen (Art. III, Abs. 2, der Vereinbarung). Die Verteilung der Entschädigungssumme von 12,25 Millionen Franken für Sachschäden unter die einzelnen Geschädigten wird dabei der schweizerischen Seite übertragen, die hiefür als allein zuständig erklärt wird, unter Ausschluss einer Haftbarkeit des japanischen wie des schweizerischen Staates (Art. III, Abs. 1). Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Verteilung entsprechen den völkerrechtlich massgeblichen Kriterien (Art. I, Abs. 2).

Da die japanische Regierung für die Aufbringung der Entschädigungsleistung von 12,25 Millionen Franken eine Heranziehung ihrer in der Schweiz befindlichen Guthaben beabsichtigt, wird schweizerischerseits in diesem Umfange eine Befreiung von der gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945 verfügten Sperre der japanischen Guthaben zugesichert. Nach erfolgter Leistung der vereinbarten Entschädigungssumme wird die Schweiz
die Sperre der japanischen Guthaben, soweit sie nicht bereits durch individuelle Freigaben deblockiert wurden, aufheben (Art. IV), womit diese Guthaben wieder zur freien Verfügung der Inhaber stehen werden. Für die technische Durchführung der Vereinbarung wird eine gesonderte Verständigung vorbehalten (Art. VI).

Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein (Art. V). Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung, die im Interesse einer baldigen Auszahlung an die Geschädigten womöglich vor dem 30. April 1955 erfolgen soll, wird durch einen Notenwechsel bestimmt werden, sobald die beiden Regierungen nach Massgabe .ihrer internen Zuständigkeitsordnung hiezu in der Lage sind (Art. VII); japanischerseits ist die Behandlung auf dem Wege der parlamentarischen Budgetberatung vorgesehen. Die Vereinbarung wird in französischer und japanischer Sprache abgeschlossen.

152 Was die der schweizerischen Seite übertragene Verteilung der japanischen Entschädigungsleistung für die Sachschäden anbelangt, so sehen wir für die Prüfung und Beurteilung der einzelnen Fälle die Einsetzung einer Kommission sowie einer Bekurskommission vor. Da es sich weitgehend um Einzelpersonen und Einzelschicksale handelt, beabsichtigen wir im Interesse einer angemessenen Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, wie sie im Fernen Osten bestanden haben, bei der Entschädigungskommission neben Vertretern des Politischen Departementes auch die Beiziehung von nicht der Verwaltung angehörenden Sachverständigen, womöglich von früher im Fernen Osten tätig gewesenen Persönlichkeiten. Die Kommission wird sich in der Tat vor die Aufgabe gestellt sehen, den Verhältnissen des Einzelfalles nach Möglichkeit gerecht zu werden; sie wird weitgehend nach freiem Ermessen zu'befinden haben, unter Berücksichtigung der materiellen und moralischen Schwere der einzelnen Tatbestände.

Für die Bekurskommission sehen wir eine ausserhalb der Verwaltung stehende Instanz vor; voraussichtlich wird eine Übertragung dieser Aufgabe an die bestehende Bekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen möglich sein. Dadurch dürfte ein der näheren Sachlage gerecht werdendes Prozedere für die Beurteilung der einzelnen Schadensfälle gewährleistet sein.

Gleichzeitig mit der vorliegenden Vereinbarung konnten von der japanischen Begierung gewisse Zusicherungen über die Gleichbehandlung von Schweizerbürgern mit japanischen Staatsangehörigen bei allfälligen japanischen Massnahmen auf dem Gebiete anderer durch den Krieg verursachter Schäden, für welche eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, erreicht werden. Ferner liessen sich im Zuge der fraglichen Verhandlungen verschiedene weitere Pendenzen bereinigen.

Durch die vorliegende Vereinbarung konnte somit auf dem Wege einer Globalleistung eine abschliessende Begelung der gegenüber Japan entstandenen Ansprüche aus kriegsbedingten Völkerrechtsschäden erzielt werden. Diese Begelung wird allerdings nur eine teilweise Wiedergutmachung der fraglichen Schäden erlauben. Gesamthaft gesehen erstreckt sich die Vereinbarung mit Japan zudem nur auf einen begrenzten Teilabschnitt der durch unsere Landsleute im Fernen Osten erlittenen Gesamtverluste.

Unter Würdigung aller Umstände darf die getroffene Begelung nach unserer Auffassung als erfreulich bezeichnet werden. Japan bekundet damit den Willen zu einer angemessenen Wiedergutmachung, soweit dies in seinen Kräften steht. Diese Bereinigung einer für die Betroffenen schmerzlichen Vergangenheit kann denn auch der weiteren Entwicklung der allgemeinen Beziehungen zu Japan nur förderlich sein. Darüber hinaus stellt sie einen bedeutsamer Schritt zur Nachachtung des Völkerrechtes dar.

153 Wir beantragen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschluss-Entwurfes der schweizerisch-japanischen Vereinbarung vom 21. Januar 1955 die Genehmigung zu erteilen und den Bundesrat zu deren Eatifizierung bzw. Inkraftsetzung zu ermächtigen. Da diese Vereinbarung den Charakter einer einmaligen Eegelung hat und die Entschädigungssumme in einem Male aufgebracht wird, sind die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter das fakultative Referendum nicht gegeben. Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss über die Durchführung der Verteilung der japanischen Entschädigungszahlung unter die einzelnen Betroffenen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Januar 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf I)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan abgeschlossenen Vereinbarung über die Regelung gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1955, 0

beschliesst:

Art. l Die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan am 21. Januar 1955 abgeschlossene Vereinbarung über die Eegelung ' gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vereinbarung durch den in ihrem Artikel VII vorgesehenen Notenaustausch mit der japanischen Regierung in Kraft zu setzen.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

155 (Entwurf II)

Bundesbeschluss betreffend

die Verteilung der von Japan nach der schweizerischjapanischen Vereinbarung vom 21. Januar 1955 zu zahlenden Globalentschädigung von 12 250 000 Franken

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffern l und 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1955, beschliesst :

Art. l Der Bundesrat bestellt eine aus drei bis vier Vertretern des Politischen Departementes und aus zwei bis drei nicht der Bundesverwaltung angehörenden Sachverständigen zusammengesetzte Kommission. Dieser obliegt die Verteilung der von Japan auf Grund der schweizerisch-japanischen Vereinbarung vom 21. Januar 1955 über die Eegelung gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan zu zahlenden Globalentschädigung von 12 250 000 Franken.

Der Bundesrat kann die Kommission mit weiteren Aufgaben betrauen, die mit der Durchführung der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

Art. 2 Die Kommission verteilt die Globalentschädigung gemäss den Bestimmungen der Vereinbarung und anderen anwendbaren Vorschriften des Bundesrechts sowie den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts. Im Eahmen dieser Eechtssätze entscheidet sie nach freiem Ermessen.

Art. 3 Die Entscheide der Kommission können durch Beschwerde an die Kekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

156 Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Eechtsverletzung. Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Eechtsverletzung anzusehen. Die Rekurskommission ist an die tatsächlichen Peststellungen der Vorinstanz gebunden. Offensichtlich aus Versehen beruhende Feststellungen berichtigt sie von Amtes wegen.

Art. 4 Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt und erlässt die hierfür erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Übersetzung ans dem französischen und japanischen Originaltext

Vereinbarung zwischen

, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Regelung gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung Japans, vom Wunsche geleitet, die Frage der Eegelung gewisser Ansprüche der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber der Eegierung Japans zu lösen, haben folgendes vereinbart:

157 Artikel I 1. Die Kegierung Japans wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung der Kegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Globalsumme von 12 250 000 Schweizerfranken bezahlen, um die Ansprüche auf Wiedergutmachung der Sachschäden zu befriedigen, welche während des zweiten Weltkrieges durch japanische Organe schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen und schweizerischen Handelsgesellschaften zugefügt wurden, und für welche die Eegierung Japans auf Grund des Völkerrechts haftbar ist.

2. Die schweizerische Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen oder der schweizerische Charakter der juristischen Personen und Handelsgesellschaften, von denen in Absatz l die Eede ist, müssen sowohl im Augenblick der Schadensverursachung wie am Tage der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung bestanden haben.

Artikel II Die Regierung Japans ist einverstanden mit, den Massnahmen, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Jahre 1949 getroffen hat, um einen Betrag von 2 426 693 Schweizerfranken aus den japanischen Guthaben in der Schweiz zu übernehmen und als Wiedergutmachung für diejenigen Körperschäden zu verteilen, welche während des zweiten Weltkrieges von japanischen Organen schweizerischen natürlichen Personen zugefügt worden sind und für welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des Völkerrechts eine Verantwortung der Regierung Japans geltend macht.

Artikel III 1. Der"-Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft obliegt die Verteilung des in Artikel I erwähnten Betrages an diejenigen Personen, welche die im gleichen Artikel genannten Schäden erlitten haben. Die Verteilung begründet gegenüber den Betroffenen keinerlei rechtliche Verantwortung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Japans.

2. Sobald der in Artikel I erwähnte Betrag bezahlt ist, wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf alle Wiedergutmachungsansprüche verzichten, die im Zusammenhang mit den in Artikel I und Artikel II erwähnten Schäden in Zusammenhang stehen; die Schweizerbürger werden in dieser Angelegenheit gegenüber der Regierung Japans in keiner Weise mehr Forderungen geltend machen können.

Artikel IV Damit der Vollzug der in Artikel I erwähnten Zahlung erleichtert werden kann, wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die in der Schweiz befindlichen japanischen Guthaben bis zum vereinbarten Betrag von

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der Sperre befreien. Sobald die Zahlung geleistet ist, wird die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Sperre auf dem Eest der in der Schweiz befindlichen japanischen Guthaben aufheben.

Artikel V Die vorliegende Vereinbarung erstreckt sich ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein; die natürlichen und juristischen liechtensteinischen Personen sowie die liechtensteinischen Handelsgesellschaften sind deshalb beim Vollzug der vorliegenden Vereinbarung den schweizerischen natürlichen und juristischen Personen und den schweizerischen Handelsgesellschaften gleichgestellt.

Artikel VI Die Vollzugsbestimmungen der vorliegenden Vereinbarung werden durch ekie besondere Abmachung zwischen den schweizerischen und japanischen Behörden geregelt werden.

Artikel VII Die vorhegende Vereinbarung wird an dem Tage in Kraft treten, den die beiden Eegierungen durch einen Notenwechsel bestimmen werden und der wenn möglich vor dem 30. April 1955 liegen soll.

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Länder, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Bern in zwei Ausfertigungen, in französischer und japanischer Sprache, welche gleicherweise authentisch sind, am 21. Januar 1955.

Für die Schweizerische Eegierung: (gez.) Max Petitpierre 1976

Für die Japanische Eegierung: (gez-) Tom Haguiwara

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan abgeschlossenen «Vereinbarung über die Regelung gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan» (Vom 21. Januar 1955)

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03.02.1955

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