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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Umschulungskurse für Panzerabteilungen '.

(Vom 18. Oktober 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Im Zusammenhang mit dem Entwurf für eine Änderung der Truppenordnung beehren wir uns, Ihnen gleichzeitig auch den Entwurf für einen Beschluss der Bundesversammlung über Umschulungskurse für Panzerabteilungen zu unterbreiten. Die beiden Entwürfe hängen inhaltlich eng zusammen, betreffen aber verschiedene BecMsgebiete, weshalb wir Ihnen zwei selbständige Botschaften und selbständige Entwürfe unterbreiten, wie dies übrigens schon 1953 bei Aufstellung der Leichten Panzerabteilungen und Anordnung entsprechender Umschulungskurse der Fall war.

In bezug auf die materiellen und organisatorischen Voraussetzungen verweisen wir auf die Parallelbotschaft über die Änderung der Truppenordnung und beschränken uns in dieser zweiten Botschaft auf die Darlegung der Ausbildungsprobleme.

Die Erfahrungen bei der Umschulung der Panzerjägerabteilungen im Jahre 1949 und der Leichten Panzerabteilungen im Jahre 1954 auf Grund der Beschlüsse der Bundesversammlung vom 24. September 1948 1) und vom 17. Juni 1953 2) zeigen, dass ein Umschulungskurs von 6 Wochen Dauer knapp genügt für eine Grundschulung von Kadern und Mannschaften aus andern Truppengattungen in ihren neuen Punktionen, für die Detailausbildung an Waffen, Geräten und Fahrzeugen und für die Schulung der Zusammenarbeit innerhalb der Panzerbesatzung. Darüber hinaus bedarf es zweier bis dreier Wiederholungskurse für die Schiessausbildung, für die taktische Schulung der Einheiten und Abteilungen und für die Schulung der Zusammenarbeit mit Verbänden der *) AS 1948, 1038.

3) AS 1953, 507.

812 Infanterie, bis die Panzerformationen als kriegsgenügend ausgebildet und einsatzbereit betrachtet werden können. Die Umschulung und die ergänzende Ausbildung der Panzerformationen bis zur Einsatzbereitschaft beanspruchen auf diese Weise 3 bis 4 Jahre, was vom Gesichtspunkt der militärischen Bereitschaft betrachtet sehr nachteilig ist. Eine Beschleunigung dieser Ausbildung könnte praktisch nur erfolgen durch Verlängerung der Umschulungskurse auf 12 Wochen Dauer, wovon 6 Wochen -als zwei Wiederholungskurse angerechnet würden und 6 Wochen zusätzlich zu leisten wären. Der Bundesrat kann sich im heutigen Zeitpunkt nicht dazu entschliessen, Ihnen einen derartigen Antrag zu stellen und den Mannschaften der beiden neuen Panzerabteilungen einen zusätzlichen Instruktionsdienst von 6 Wochen zuzumuten. Wir beantragen Ihnen daher nach dem Vorbild der Umschulungskurse von 1949 für die Panzerjägerabteilungen und 1954 für die Leichten Panzerabteilungen, auch für die beiden neu a^^fzustellenden mittleren Panzerabteilungen einen Umschulungskurs von 6 Wochen anzuordnen, von dem 3 Wochen als Wiederholungskurs angerechnet werden, während 3 Wochen zusätzlich zu leisten sind. Die Ergänzung dieser elementaren Umschulung muss den späteren Wiederholungskursen überlassen werden.

Für eine der beiden Abteilungen ist der Umschulungskurs auf Ende 1956 vorgesehen, für die andere auf Anfang 1957. Die Umschulung der Waffen- und Geschützmechaniker erfolgt durch die Kriegstechnische Abteilung in Thun, die Umschulung der Übermittlungsgerätemechaniker ebenfalls durch die Kriegstechnische Abteilung in Bern.

Wesentlich ist, dass zu diesen Umschulungskursen sämtliche Leute einberufen werden, die in die beiden neuen Panzerabteilungen eingeteilt werden sollen. Neben den künftigen Panzersoldaten müssen auch Panzergrenadiere, Motorradfahrer, Motorfahrer und das Hilfspersonal aller Art für Bureau, Küche, Sanitätsdienst usw. am Umschulungskurs teilnehmen. Soweit diese Leute nicht selbst auf eine neue Funktion umgeschult werden, ist ihre Teilnahme trotzdem für die Durchführung dieser Kurse, für die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes und für die organisatorische Bildung der Einheiten, wie auch für ,die Schaffung ihres inneren Zusammenhalts erforderlich. Ebenso ist es unerlässlich, dass auch Eekruten und Kader, die in den
Eekrutenschulen des Jahres 1956 in Centurion-Kompagnien ausgebildet werden, zu den Umschulungskursen einberufen werden, und zwar Eekruten und Kader aus der Frühlings-Eekrutenschule im Herbst 1956, Eekruten und Kader der Herbst-Eekrutenschule im Frühling 1957. Sie werden dringend benötigt als Lehrpersonal wie für die Aufstellung und das Zusammenschweissen der Einheiten. Da aber Eekruten im Jahr des Bestehens ihrer Eekrutenschule noch keinen Wiederholungskurs zu leisten haben, wird ihnen ausnahmsweise der Umschulungskurs 1956 als Vorausleistung eines späteren Wiederholungskurses angerechnet.

Die Kosten dieser Umschulungskurse für Sold, Verpflegung, Unterkunft, Munition und Betriebsstoff werden auf rund 1,2 Millionen Franken berechnet, die zu gleichen Teilen auf den ordentlichen Wiederholungskurs und auf die zu-

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sätzliche Dienstleistung entfallen. Die Kosten der zusätzlichen Dienstleistungen in der Dauer von 8 Wochen sind somit auf etwa 600 000 Franken zu veranschlagen und fallen zu gleichen Teilen von rund 300 000 Franken auf die Jahre 1956 und 1957. In dieser Kostenberechnung sind die Aufwendungen für Unterhalt und Reparaturen der Panzerfahrzeuge, Transporte, Landschaden und Instruktionspersonal nicht berücksichtigt.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des Beschlussesentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Oktober 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

814 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

Umschulungskurse für Panzerabteilungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 123 der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1955, beschliesst :

Art. l

·

Sämtliche Dienstpflichtige, die in die neu aufzustellenden Panzerabteilungen eingeteilt werden, haben im Jahre 1956 bzw. 1957 einen Unischulungskurs von sechs Wochen zu bestehen. Von dieser Dienstleistung werden drei Wochen als ein Wiederholungskurs angerechnet.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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6955

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27.10.1955

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811-814

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