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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Vom 14. März 1955)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei zu unterbreiten.

Aufbau und Inhalt des eidgenössischen Forstgesetzes sind in ihrer Grundkonzeption auch heute noch vorzüglich, obwohl mehr als 50 Jahre vergangen sind, seitdem es geschaffen wurde. Seit einiger Zeit werden aber gewisse Lücken im Gesetz als sehr nachteilig empfunden. Gemäss Artikel 24 der Bundesverfassung wird der Bund die nötigen schützenden Bestimmungen zur Erhaltung der schon vorhandenen Waldungen aufstellen. Das Gesetz vom Jahre 1902 enthält eine Eeihe solcher Bestimmungen; sie tragen jedoch der seit der Jahrhundertwende im schweizerischen Porstwesen eingetretenen Entwicklung nicht mehr im vollen Umfang Eechnung. Es drängt sich daher dringend eine Ergänzung auf, indem die gesetzliche Basis geschaffen wird für die -- Förderung der Ausbildung von Holzhauern; -- systematische Verhütung und Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten und Forstschädlingen; -- Verwendung von Samen und Pflanzen bekannter und geeigneter Herkunft .bei Kulturen im Walde sowie bei der Anlegung neuer Waldungen.

Ausserdem ist Gegenstand der vorgesehenen Eevision eine Abänderung des Wortlautes von Artikel 87 und 42bis, soweit diese Bestimmungen die Beiträge des Bundes an Einfriedigungen betreffen.

512 Der Gesetzesentwurf wurde durch eine vom Eidgenössischen Departement des Innern bestellte Kommission ausgearbeitet, der je l Vertreter der Porstdirektorenkonferenz, der Kantonsoberförsterkonferenz, des Schweizerischen Forstvereins und des Schweizerischen Verbandes für Waldwirtschaft angehörten.

Die einzelnen Punkte der Teilrevision geben zu folgenden Bemerkungen Anlass : Förderung der Ausbildung von Holzhauern (Art.9Ms und Zusatz zu Art. 41,2. AI.)

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der Waldungen im Sinne von Artikel 24 der Bundesverfassung bildet eine gute, schonende Waldpflege durch das obere und untere Forstpersonal einerseits und durch die Holzhauer anderseits. Alle Bemühungen des Försters um den Wald sind umsonst, wenn das Holz nicht sorgfältig gefällt wird ; denn der Hieb ist in der Forstwirtschaft Nutzung und pflegliche Massnahme zugleich. Deshalb soll die Nutzung des angezeichneten Holzes unter möglichster Schonung des bleibenden Bestandes erfolgen. Das verlangt aber, dass die Holzhauer den Anforderungen, die heute an ihre Tätigkeit im Wald gestellt werden, gewachsen sind. Ihre berufliche Ausbildung ist daher eine Notwendigkeit. Selbstverständlich wäre die Einführung einer 2-8 Jahre dauernden eigentlichen Lehrzeit das Ideale. Obwohl Anstrengungen unternommen werden, um eine Lehre für Holzhauer allgemein einzuführen, stehen einem solchen Vorhaben noch gewisse Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art entgegen. Es sei darauf hingewiesen, dass z.B. die Verordnung I vom 23. Dezember 1932 zum Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung in Artikel l, Absatz 2, vorschreibt: «Das Gesetz gilt nicht für die Ausbildung zu den Berufen der Landund Forstwirtschaft... ».

Was aber heute schon zur Ausbildung der Holzhauer getan werden kann, ist die Durchführung von Kursen für Holzfällen und -rücken von ca. 14-20 Tagen Dauer. Solche Holzhauerkurse wurden seit Beginn des letzten Weltkrieges organisiert und haben sich sehr gut bewährt. Während der letzten Zeit gelangten in unserem Lande jährlich durchschnittlich etwa 15 Kurse (Teilnehmerzahl je 18-20 Mann) zur Durchführung. Bisher wurden rund 4500 Holzhauer ausgebildet, bei einem Gesamtbestand laut Lohnlisten der SUVAL von rund 40 000 Mann.

Die Holzhauerkurse wurden während der Kriegszeit und in den ersten
Nachkriegsjahren vom Bunde aus kriegswirtschaftlichen Krediten unterstützt (bis 60% der Kosten). Nachdem diese Mittel erschöpft waren, wurde durch jeweilige Bundesratsbeschlüsse aus den Krediten für das landwirtschaftliche Bildungswesen für die Jahre 1952, 1953 und 1954 je ein Betrag von 15 000 Franken abgezweigt, um auch weiterhin die Kurse durch Bundesbeiträge zu fördern. Die Ansätze wurden auf 20 Prozent für Flachlandgebiete und auf 30 Prozent für Gebirgsgegenden festgesetzt. Die Beanspruchung der Kredite für das landwirtschaftliche Bildungswesen stellt eine Notlösung dar, weil die

513 forstliche Berufsbildung grundsätzlich nicht Sache der Landwirtschaft ist. Die getroffene Übergangslösung kann deshalb auch rechtlich auf die Dauer nicht befriedigen.

Mit der besseren Ausbildung der Holzhauer wird nicht nur eine Verminderung des Waldschadens erreicht, sondern auch die Unfallgefahr (relativ viele Unfälle verlaufen tödlich) herabgesetzt.

Für die Unterförster ist der Besuch eines Holzhauerkurses unerlässlich.

Deshalb enthält Artikel 9bls des Entwurfes die Bestimmung, dass für die Zulassung zu einem Forstkurs der Besuch eines Holzhauerkurses Voraussetzung ist.

Selbstverständlich liegt die Ausbildung von Holzhauern nicht nur im Interesse der Erhaltung der Waldungen, sondern dient auch den Arbeitern und Waldbesitzern. Alle Vorkehren, die dem Zwecke, den bestehenden Wald zu erhalten, dienen, sind für die öffentliche Hand weit billiger als Wiederinstandstellungs- oder Aufforstungsarbeiten. Ferner ist als bekannte Tatsache zu erwähnen, dass die berufliche Ausbildung in fast allen Gebieten der Förderung des Staates bedarf, weil die Kosten, sollten sie von den direkt Beteiligten allein getragen werden, meist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen. Dies trifft auch für die Holzhauer zu.

Im Zusatz zu Artikel 41 sind die Beiträge des Bundes an die Kosten der Holzhauerkurse auf 20 bis 80 Prozent festgesetzt. Diese Ansätze entsprechen den in den Jahren 1952/54 bewilligten Beitragsquoten.

Forstschutz (Art. 32^^, Art. 42, AI. 2 und 3) Es ist leider eine Tatsache, dass der Wald unseres Landes, aber auch anderer Staaten, in zunehmendem Masse durch tierische und pflanzliche Schädlinge gefährdet ist. Die Ursache davon liegt einerseits in den Ende des letzten Jahrhunderts stark geförderten, nur mit einer Holzart künstlich geschaffenen Waldungen (Monokulturen), anderseits in der Ausbreitung des internationalen Warenaustausches, indem bei der Einfuhr von Waren aller Art auch Krankheiten und Schädlinge eingeschleppt wurden und auch heute noch werden.

Der Gefahr besonders ausgesetzt sind die reinen Fichtenbestände des Mittellandes.

Die schweizerische Forstwirtschaft hat die schwerwiegenden Nachteile der Monokulturen schon vor Jahren erkannt und ist seit langem bestrebt, gemischte Bestände, zusammengesetzt aus standortsgemässen Holzarten, zu erziehen. Es werden jedoch Jahrzehnte vergehen,
bis dieses Ziel erreicht ist. Aber selbst der natürlich zusammengesetzte Wald ist nicht gegen alle Gefahren gefeit. Besondere klimatische Verhältnisse können die massenhafte Vermehrung eines Schädlings aus dem «eisernen Bestand» an Insekten und Pilzen verursachen, oder ein bisher in unserem Land unbekannter Schädling kann vom Ausland eingeschleppt werden und sich epidemisch ausbreiten.

Der Mangel eines Forstschutzartikels zeigte sich bereits bei der Bekämpfung der letzten Borkenkäferepidemie, welche 1948 bis 1951 unsere Fichten- und Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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514 Tannenwälder heimsuchte und der etwa l 000 000 m3 Holz zum Opfer fielen.

Die Trockenjahre 1945, 1947 und 1949 hatten die Vorbedingungen für das massenhafte Auftreten verschiedener Borkenkäferarten (Ips typographus, Ips curvidens, etc.) geschaffen. Die Bekämpfungsmassnahmen wurden durch das kantonale Forstpersonal zweckmässig geleitet; leider wurden aber die empfohlenen Massnahmen nicht überall befolgt. Dem Bund und teilweise den Kantonen fehlte die Kompetenz, ordnend einzugreifen.

Auch am Beispiel einiger anderer Schädlinge soll gezeigt werden, wie dringend notwendig der Erlass von Pflanzenschutzbestimmungen geworden ist.

Der Kastanienrinderikrebs (Endothia parasitica) hat in den Vereinigten Staaten von Nordamerika praktisch alle Kastanienwälder innert weniger Jahrzehnte vernichtet, und zwar auf einer Mäche von rund 400 km Breite und über 1200 km Länge. Seit einiger Zeit ist diese Krankheit auch in Europa eingedrungen; im Jahre 1947 wurde die erste Infektion im Tessin (von Italien her) festgestellt.

Der mit Handelsware aus Übersee eingeschleppte Pilz hat seither in unserem Lande die Kastanienwaldungen des Sotto- und Sopraceneri stark befallen. Wie die in Amerika gemachte Erfahrung lehrt, ist mit der Gefahr zu rechnen, dass im Tessin nach 20-25 Jahren alle Kastanienbäume vernichtet sein könnten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird der Pilz auch andere Holzarten, wie Eiche, Buche, Hagebuche, Esche, Ahorn und Birke befallen. Deshalb muss unter allen Umständen vermieden werden, dass der Kastanienrindenkrebs noch weiter um sich greift. Da die Kastanie zugleich Frucht- und Waldbaum ist, war es möglich, dringliche Vorbeugungsmassnahmen auf Grund des Landwirtschaftsgesetzes anzuordnen (siehe BEB vom 26. September 1952 über die Bekämpfung des Kastanienrindenkrebses). Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen zugunsten von rein forstlichen Holzarten können erst gestützt auf das revidierte Forstgesetz verfügt werden.

Das massenhafte Auftreten des Grauen Lärchenwicklers (Semasia diniana), vor allem in den Kantonen Graubünden und Wallis, verursacht periodisch bedeutenden Schaden in Form von Zuwachsverlusten. Dieses Insekt befällt alle 5-7 Jahre die Lärchen fast ausnahmslos, höhlt deren Nadeln aus und färbt jeweils im Juli/August die Lärchenbestände vollkommen rostbraun.

Der Kanton Graubünden und das
Entomologische Institut der ETH haben seit ungefähr 3 Jahren systematische Untersuchungen über die Biologie in Angriff genommen. An die Kosten dieser Arbeiten leistet der Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung namhafte Beiträge. Zur eigentlichen Bekämpfung werden die Fondsmittel aber nicht ausreichen.

Ein anderer gefährlicher Schädling ist der Buchenprachtkäfer (Agrilus viridis), der aus Süddeutschland über die Nord- und Nordwestgrenze in unser Land eindrang und insbesondere in den Buchenwäldern des Kantons Schaffhausen schon erhebliche Schäden verursachte.

Der weisse Bärenspinner (Hyphantria cunea) hat sich von Ungarn aus innerhalb weniger Jahre um 70-100 km nach Westen (Jugoslawien, Österreich)

515 verbreitet und grosse Schäden verursacht. Die Eaupe des Bärenspirmers frisst sowohl an forstlichen Laub- wie an Obstbäumen. Mit Unterstützung der PAO wurde der Abwehrkampf international organisiert, um das weitere Vordringen des Schädlings nach Westen zu verhindern. An diesen Abwehrmassnahmen ist die Schweiz stark interessiert und hat sich deshalb daran beteiligt (BBB vom 10. Mai 1952).

Es würde zu weit führen, hier alle Schädlinge und Pilze aufzuzählen, mit deren Einschleppung aus dem Ausland gerechnet werden muss, wenn nicht entsprechende Vorbeugungsmassnahmen an der Grenze getroffen werden.

Da gemäss Artikel 24 der Bundesverfassung die Erhaltung des Waldes zu den Aufgaben des Bundes gehört, ist die verfassungsmässige Grundlage für die Aufnahme eines Forstschutzartikels in das eidgenössische Forstgesetz ohne weiteres gegeben. Die vorgesehene Ergänzung des Forstgesetzes hat nicht die Meinung, dass in Zukunft die Initiative zur Bekämpfung von Krankheiten oder Schädlingen primär vom Bund auszugehen hat. Dieser soll vielmehr Abwehrmassnahmen nur dann ergreifen, wenn es sich um die Bekämpfung besonders gefährlicher Pilze und Insekten handelt, die epidemisch auftreten oder auftreten können, so dass zur Verhütung oder Bekämpfung Vorkehren allgemein verbindlicher Art notwendig sind.

Der Entwurf sieht vor, dass die Kontrolle gefährdeter Waldungen als eine erste Vorsichtsmassnahme vom Bundesrat angeordnet werden kann. Da die Bekämpfungsmassnahmen sich der Lebensweise und der Befallintensität jedes einzelnen Pilzes oder Insektes anzupassen haben, können wirksame Bekämpfungsmethoden nur auf wissenschaftlicher Grundlage in Zusammenarbeit mit der Praxis ausgearbeitet werden. Verschiedene wissenschaftliche Institutionen, so vor allem die Professur für spezielle Botanik der ETH für Pilze, das Entomologische Institut dieser Hochschule für Insekten sowie die Eidgenössische Anstalt für das forstliche V.ersuchswesen in Zürich, sind in der Lage, auf wissenschaftlicher Basis Richtlinien für die Verhütung und Bekämpfung von Epidemien auszuarbeiten. Diese sollen den Massnahmen des Bundes zugrunde gelegt werden.

Da, wie bereits erwähnt, immer wieder Krankheiten und Schädlinge über die Grenze eingeschleppt werden, muss der Bund die Möglichkeit haben, Vorschriften über die Ein-, Durch- und Ausfuhr, ferner über das
Inverkehrbringen von Pflanzen, die Träger von Krankheiten oder Schädlingen sein könnten, zu erlassen.

Bundesbeiträge sind nur an die Kosten von Vorbeugungs- und Bekämp-, fungsmassnahmen vorgesehen, die im allgemeinen Interesse liegen. Der Anteil des Bundes beträgt höchstens einen Drittel der Auslagen für Vorkehren, welche durch ihn angeordnet und in seinem Auftrag oder mit seiner Zustimmung durch die Kantone ausgeführt worden sind. Für besonders kostspielige Massnahmen, die in grossen Teilen von finanzschwachen Kantonen durchgeführt werden müssen, kann der Bund den Kantonen höchstens die Hälfte der Kosten ersetzen.

516 Die gewählte Formulierung bringt ferner zum Ausdruck: 1. Forstschutzmassnahmen im Bahmen der üblichen waldbaulichen Pflege und solche, die den Waldeigentümern keine unzumutbaren Kosten bzw.

Verluste verursachen, dürfen den Bund nicht belasten.

2. Beiträge werden vom Bund nur an Kantone und Gemeinden, nicht aber direkt an Waldeigentümer, ausgerichtet. Es muss sich somit um Kosten handeln, welche den Kantonen und Gemeinden entweder aus selbst durchgeführten Bekämpfungsmassnahmen erwachsen, oder aber um Auslagen im Sinne von Beiträgen des Kantons an Waldeigentümer für Vorkehren, welche im allgemeinen Interesse verbindlich angeordnet wurden.

Zur Deckung der dem Bunde durch Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen erwachsenden Kosten soll er auf der kontrollpflichtigen Einfuhr von Forstpflanzen und Walderzeugnissen Gebüren erheben können (Art. S2bls, Abs. 8, lit. b, des Entwurfes).

Die Gefährdung der Pflanzenwelt durch Insekten und Pilze führte zu einer engen Zusammenarbeit auf internationalem Boden und zum Abschluss eines Abkommens der europäischen Pflanzenschutzkommission. Dieses Abkommen, das auch von der Schweiz mitunterzeichnet wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf phyto-sanitarischem Gebiete wirksame Massnahmen zu ergreifen, um die Verschleppung von Krankheiten und Insekten über die Landesgrenze zu verhüten. Dazu gehört vor allem die Kontrolle des zwischenstaatlichen Pflanzenhandels sowie die Bekämpfung auf nationalem Boden. Der Bund kann dieser Verpflichtung für Forstpflanzen und -samen nur nachkommen, wenn ihm durch die vorgeschlagene Ergänzung des eidgenössischen Forstgesetzes die Eechtsbasis gegeben wird.

Samen- und Pflanzenprovenienz (Art. 39bïB) Die künstliche Begründung von Beständen nahm in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts, als Kahlschlag und Bodenreinertragstheorie von den damaligen Wissenschaftern der Forstwirtschaft gelehrt wurden, auch in unserem Lande grossen Umfang an. Für die Kulturen gelangten ausländische Samen und Pflanzen unbekannter sowie ungeeigneter Herkunft in grosser Zahl zur Verwendung. Auch für Aufforstungen in den Voralpen und im Gebirge wurden meist Pflanzen aus dem Flachlande verwendet, die den besonderen klimatischen Verhältnissen am neuen Standort in keiner Weise gewachsen waren. Dadurch entstanden für die schweizerische Volkswirtschaft
gewaltige Schäden.

Die Erkenntnis, dass die Verwendung von Samen und Pflanzen standortsgemässer Herkunft bei Aufforstungen und in bestehenden Waldungen von grosser Bedeutung ist, verdanken wir eingehenden Forschungen, namentlich der Eidgenössischen forstlichen Versuchsanstalt und der Forstschule an der ETH. Nur langsam liess sich auch der Praktiker von der Bedeutung der Auslese überzeugen. Noch heute gelangen, vor allem in den Privatwaldungen, aber auch in Gemeinde- und Korporationswäldern, Saatgut und Pflanzen in be-

517 trächtlichen Mengen zur Verwendung, die nicht standortsgemässer Herkunft sind. Sogar vom Auslande - namentlich aus Deutschland - werden alljährlich tonnenweise Pflanzen ungeeigneter Herkunft bezogen und in den Waldungen gepflanzt. Die Aufklärung durch Versuchsanstalt, Forstschule und. Oberförster hat ohne Zweifel Erfolge gezeitigt. Doch dieser Weg allein - das lehrt die Erfahrung - führt nicht zum Ziel. Eine gesetzliche Bestimmung, wie die vorgesehene, ist eine absolute Notwendigkeit und eine dringliche Massnahme zur Erhaltung der bestehenden Waldungen. Nur eine gesetzliche Ordnung bietet Sicherheit dafür, dass bei Forstkulturen aller Art standortsgemässe Samen und Pflanzen verwendet werden, die Gewähr leisten für die Erhaltung und Schaffuüg eines gesunden, lebensfähigen Waldes, der seine Schutzfunktionen im ganzen Lande zu erfüllen vermag.

Die verfassungsmässige Grundlage ist in Artikel 24 der Bundesverfassung ohne Zweifel für die vorgeschlagene Ergänzung des eidgenössischen Forstgesetzes gegeben.

Teilweise Änderung von Artikel 37, 42 und 42Ms Nach Artikel 87, 42, 2. Absatz, und 42Ws, Ziffer le, leistet der Bund Beiträge an die Kosten für Einfriedigungen zum Schütze der Aufforstungen vor dem Zahn und Tritt des Weideviehs. Solche Einzäunungen und deren Unterhalt verursachen, namentlich wenn es sich um grosse Aufforstungsflächen in entlegenen, unzugänglichen Gebieten handelt, oft sehr grosse Aufwendungen.

Zudem bieten Einfriedigungen, mögen sie noch so gut erstellt sein, nicht immer einen genügenden Schutz vor dem Verbiss der Pflanzen durch Ziegen und Schafe. So drängten sich in letzter Zeit oft andere Lösungen auf, um die Kulturen dauernd vor dem Weidegang zu schützen. In Betracht fallen beispielsweise das Verbot des Weidganges auf benachbarten Flächen ausserhalb der Aufforstung, ferner die dauernde Hut des Weideviehs und schliesslich die Verminderung der Zahl des von der ortsansässigen Bevölkerung gehaltenen Kleinviehs als Anpassung an die neue Futterbasis. Selbstverständlich kommt eine Massnahme letzterer Art nur in Frage, wenn sämtliche Betroffenen damit einverstanden sind und dadurch ihre Existenzgrundlage nicht gefährdet wird.

Die Hut des Weideviehs, das Verbot der Weide ausserhalb der Aufforstungsfläche oder die Verminderung des Kleinviehbestandes verursachen der Bauherrschaft Kosten
entweder direkt (Hirtung) oder in Form von Entschädigungen (Abfindungssummen) an die Grundstück- und Viehbesitzer. Nach dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes konnten dafür keine Bundesbeiträge ausbezahlt werden, auch wenn dadurch eine sehr teure Einfriedigung hätte erspart werden können. Durch eine Ergänzung des Gesetzestextes in der Weise, dass nicht nur an Einfriedigungen, sondern auch an sonstige Massnahmen oder Vorkehren zum dauernden Schütze der Kulturen vor dem Weidgang Entschädigungen ausgerichtet werden können, würde der sich in der Praxis stellenden Forderung Eechnung getragen. Es braucht wohl nicht besonders betont zu werden, dass solche «sonstige Massnahmen» nur in Erwägung gezogen werden, wenn sie

518 besseren Schutz bieten als die Einzäunungen und weniger, auf keinen Fall mehr Kosten verursachen als die Erstellung einer Einfriedigung.

Es mag den Anschein erwecken, dass die in bestimmten Fällen vorgesehene Regelung des Weidganges, vor allem die Herabsetzung des Kleinviehbestandes, im Widerspruch steht mit den Bemühungen des Bundes, die Kleinviehhaltung namentlich durch Unterstützung der Zucht zu fördern. Dieser allfällige Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, weil Massnahmen der genannten Art nur in ganz seltenen Fällen in Betracht fallen und dafür, wie erwähnt, die Einwilligung der Kleinviehbesitzer Voraussetzung ist. Die Aufforstung und deren Unterhalt schafft im übrigen der ansässigen Bevölkerung eine Verdienstmöglichkeit, die wohl höher zu werten ist als der Ausfall durch Eeduktion des Kleinviehbestandes, so dass die Existenzgrundlage nicht gefährdet wird.

Die teilweise Änderung der Artikel 37, 42 und 42Ws, die notwendig ist, besteht darin, dass dem bisherigen Text nach dem Wort «Einfriedigung» die Worte «und sonstige Massnahmen («Vorkehren» in Art. 42t)ls) zum dauernden Schutz der- Kulturen vor dem Weidgang» angefügt werden.

Einzelheiten, insbesondere die Höhe von Höchstansätzen, die als Entschädigung für die «sonstigen Vorkehren» in Betracht fallen, sind in den Ausführungsvorschriften zu regeln.

Strafbestimmungen (Art. 46) und Widersetzlichkeit (Art. 47) Die Vergehen gegen die Bestimmungen des eidgenössischen Forstgesetzes qualifizieren sich als Übertretungen und werden als solche durch Geldbussen geahndet. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor über 50 Jahren ist der Geldwert nun aber so stark gesunken, dass eine Erhöhung der Bussenminima und -maxima unumgänglich geworden ist, wenn die Bussen ihren Zweck noch erfüllen sollen. Dabei drängt sich eine Vereinheitlichung der Ansätze sowie ein systematischerer Aufbau des bisherigen Artikels 46 auf. Bei der Festsetzung der im Entwurf enthaltenen Ansätze wurden die seit 50 Jahren gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und zwei Ergänzungen eingebaut, nämlich: 1. In die strafbaren Gesetzesübertretungen wurde auch die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Forstschutzes (Art. 32Ms) und der Provenienz (Art. 39bls) aufgenommen.

2. wird ausdrücklich festgehalten, dass in allen Fällen die Verpflichtung nicht nur zum Schadenersatz,
sondern auch zur Eückerstattung bezogener Bundes- und Kantonsbeiträge vorbehalten bleibt.

In Ziffer 3 des neuen Artikels 46 ist vorgesehen, dass die Busse bei Verminderung des Waldareals ohne eidgenössische oder kantonale Bewilligung nicht mehr je Hektare, sondern je Are festgesetzt wird; es hat sich nämlich gezeigt, dass in der Praxis ebenfalls Ausreutungen, welche die Fläche von l ha nicht erreichen, schwerwiegende Folgen haben können. Auch solche Übertretungen müssen gebüsst werden können.

519 Die vorliegende Gesetzesrevision macht eine Neufassung des Artikels 47 des eidgenössischen Porstgesetzes notwendig. Bisher bestimmte dieser Artikel, dass bei Widersetzlichkeit des Waldeigentümers der Kanton die veflangte Arbeit auf Kosten des Fehlbaren anordnen kann. Diese Fassung setzt voraus, dass Fehlbare und Waldeigentümer in jedem Fall identisch sind. Nun können aber auch andere Personen als Waldeigentümer gegen die forstgesetzlichen Bestimmungen verstossen. Dies trifft insbesondere zu für den Forstschutzartikel, da auch Holzhändler, Säger u. a. angeordnete Massnahmen des Bundes oder der Kantone missachten könnten. Deshalb wendet sich der revidierte Artikel 47 nicht mehr ausschliesslich an die Waldeigentümer, sondern an jedermann, der seine Pflicht trotz Mahnung innert angemessener Frist nicht erfüllt.

Wie die Praxis lehrt, genügt nun auch diese Bestimmung nicht, um unter allen Umständen die Bezahlung von verlangten Arbeiten zu sichern, dann nämlich, wenn beispielsweise der Pflichtige das zu Unrecht geschlagene Holz verkauft, den Erlös verbraucht und keine andern Mittel vorhanden sind, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Wiederanpflanzung nachzukommen. Deshalb wird in einem 2. Absatz zu diesem Artikel vorgesehen, dass der Fehlbare dazu angehalten werden kann, Sicherheit zu leisten für die Kosten einer Wiederanpflanzung oder Wiederaufforstung, sofern eine solche Arbeit auf ein widerrechtliches Verhalten zurückzuführen ist. Die Ergänzunwird dazu beitragen, dass den Bestimmungen des eidgenössischen Forstgesetzes in allen Fallentatsächlich nachgelebt wird.

Das eidgenössische Forstgesetz musste im Laufe der letzten Jahrzehnte zu verschiedenen Malen teilweise revidiert und ergänzt werden. Wir glauben, besondere Verhältnisse vorbehalten, dass die im Entwurf vorliegenden Ergänzungen und Teilrevisionen für längere Zeit weitere Abänderungen vermeiden lassen.

Es bleibt die Frage zu prüfen, welche finanziellen Auswirkungen die vorgeschlagenen Ergänzungen und Abänderungen des Gesetzestextes für den Bund nach sich ziehen werden. Dazu ist festzuhalten, dass einzig die Förderung der Ausbildung der Holzhauer eine zusätzliche Belastung des Budgets zur Folge haben wird. Der jährlich notwendig werdende Kreditbedarf wird in den nächsten Jahren 20 000 Franken nicht übersteigen. Die Beiträge des Bundes an
die Auslagen zur Verhütung und Bekämpfung von Forstschädlingen und Pilzen sollen, wie an anderer Stelle erwähnt, durch Erhebung von Gebühren an der Grenze gedeckt werden, so dass eine Mehrbelastung des Bundes nicht erfolgt. Die übrigen Ergänzungen und teilweisen Abänderungen ziehen keine finanziellen Auswirkungen nach sich, höchstens im Sinne von Einsparungen (sonstige Massnahmen zum Schütze der Kulturen an Stelle von Einfriedigungen).

Nachstehende Zusammenfassung gibt einen Überblick über die durch das neue Bundesgesetz vorgesehenen Ergänzungen und teilweisen Abänderungen.

520

Art. 9 "s Förderung der Ausbildung von Holzhauern. Dieser Artikel ist neu und war im bestehenden Gesetz nicht enthalten.

Art. 82 "s Forstlicher Pflanzenschutz. Dieser neue Artikel war im bestehenden Gesetz nicht enthalten.

Art. 87 Beitragsleistungen des Bundes. Der Artikel ist teilweise abgeändert.

Lit. a wie im bisherigen Eecht, lit. d, in der bisherigen Fassung war ht. c. Die bisherige lit. b wurde aufgeteilt in b und c, wobei in der neuen lit. c nur von den Beiträgen an Nachbesserungen der Kulturen die Eede ist, während in lit. b die eigentliche Ergänzung «oder sonstige Massnahmen zum dauernden Schütze der Kulturen» enthalten ist.

Art. 89 "s Provenienzbestimmungen, halten waren.

die im bestehenden Gesetz nicht ent-

Art. 41, Abs. 2 Beitrag des Bundes an die Holzhauerkurse. Dieser Absatz ist neu.

a Art. 42 Beiträge des Bundes. Dieser Artikel wurde vollständig neu gefasst und teilweise ergänzt. Die bisherige Ziffer l wurde fallengelassen, weil sie durch die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 950 ZGB und Artikel 88 bis 42 Schlusstitel ZGB ersetzt wurde. Der neue Absatz l a bis d umfasst die bisherigen Ziffern 2-5, wobei lit. a durch Beifügung der Worte «und sonstige Massnahmen zum dauernden Schütze der Kulturen» ergänzt wurde. Absätze 2 und 8 sind neu.

Art. 42 ws Beiträge des Bundes. Absatz l, Ziffer c, wurde ergänzt durch die Worte «und sonstige Vorkehren zum dauernden Schütze der Kulturen vor dem Weidgang».

Art. 46 Strafbestimmungen. Dieser Artikel wurde vollständig neu gefasst.

Art. 47 Widersetzlichkeit. Der Text dieses Artikels ist neu.

521 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes zu empfehlen und benützen die Gelegenheit, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. März 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

522 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. März 1955, beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 1 )/19. Dezember 195l2) und 23. Dezember 1953 3) betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und' ergänzt : Art. 9*>fe (neu) 1

Bund und Kantone fördern die Ausbildung von Holzhauern.

Der Bund unterstützt die von den Kantonen oder forstlichen Organisationen veranstalteten Holzhauerkurse.

3 Der Besuch eines Holzhauerkurses ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem Forstkurs gemäss Artikel 9.

2

Art. 32b's (neu) Bund und Kantone ergreifen geeignete Massnahmen zum Schütze des Waldes vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen. Der Bund kann die Durchführung der Massnahmen den Kantonen übertragen.

1

*) BS 9, 521.

2 ) AS 1952, 339.

8 ) AS 1954, 559.

523 2

Der Bundesrat erlässfc die erforderlichen Vorschriften, insbesondere über a. die Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge sowie die Überwachung der gefährdeten Wälder; b. die Behandlung gefährdeter Bestände und die Vernichtung kranker Pflanzen.

3 Der Bundesrat kann ausserdem : a. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, ferner das Inverkehrbringen von Früchten, Pflanzen, Pflanzenteilen und Holz, die Träger von Krankheiten oder Schädlingen sein können, von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen oder nötigenfalls verbieten; 6. bei der Einfuhr von Porstpflanzen und Walderzeugnissen, die aus Gründen des Pflanzenschutzes kontrolliert wird, zur Deckung der dem Bund erwachsenden Ausgaben aus der Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen Gebühren erheben.

Art. 37 Der Bund und die Kantone leisten Beiträge : a. an die Gründung von Schutzwaldungen und allfällig damit zu verbindende Entwässerungen und .Verbaue; fe. an Einfriedigungen oder sonstige Massnahmen zum dauernden Schütze der Kulturen vor dem Weidgang; c. an Nachbesserungen von Kulturen, welche innert drei Jahren nach erfolgter Abnahme der Anlage ohne Verschulden des Waldbesitzers notwendig geworden sind; d. an die Wiederherstellung beschädigter baulicher Werke, wenn es sich um Beschädigungen von grösserer Bedeutung handelt und diese ungeachtet sorglicher Unterhaltung entstanden sind.

Art. 39«s (neu) Für Saaten und Pflanzungen in Waldungen und zur Neuanlegung von Wald dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort angepasst ist.

2 Der Bund kann zur Erhaltung standortsgemässer Eassen die Einfuhr von ausländischem forstlichem Saatgut und Pflanzenmaterial von bestimmten Bedingungen1 abhängig machen.

1

Art. 41, Abs. 2 (neu) An die Kosten von Holzhauerkursen (Art. 9Ws) leistet der Bund Beiträge von 20-30 Prozent.

2

1

Art. 42 Der Bund leistet ferner Beiträge in folgendem Ausmass:

524 o. an die Anlage neuer Schutzwaldungen und damit in Verbindung stehende Entwässerungen und ferner an Verbauungen von Lawinen und Steinschlägen zur Sicherung von Schutzwaldungen überhaupt 50 bis 80 Prozent, an die Kosten anderweitiger Verbaue zu forstlichen Zwecken und an notwendige Einfriedigungen und andere Massnahmen zum dauernden Schütze der Kulturen vor Weidgang bis 50 Prozent.

Der Bund vergütet dabei dem Bodenbesitzer ausserdem in bar einen drei- bis zehnfachen Jahresertrag des betreffenden Grundstückes nach Durchschnitt der letzten zwanzig Jahre.

Findet Zwangsenteignung oder Kauf zu öffentlichen Händen statt (Art. 38), so leistet der Bund bis 50 Prozent der Entschädigungssumme; 6. an die Kosten von Aufforstungen in Schutzwaldungen bei ausserordentlichen Vorkommnissen, wie ausgedehntem Waldbrand, Insektenschaden, Lawinenbruch, Windwurf etc., oder wenn die Aufforstung vorausgehende Entwässerungen oder Verbaue erfordert oder in ihrer Ausführung bedeutende Schwierigkeiten bietet, 80 bis 50 Prozent; c. an die Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmässigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport (Art. 25) bis 80 Prozent - wenn schwierige Verhältnisse vorliegen bis 40 Prozent - unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag verabfolge. Die Projektkosten sind in die Anlagekosten mit einzurechnen; d. an die Parzellarzusammenlegung von Privatwaldungen (Art. 26) bis 50 Prozent unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag verabfolgt.

2 Der Bund ersetzt den Kantonen höchstens einen Drittel der Auslagen, die sie und die Gemeinden für im allgemeinen Interesse und mit Zustimmung des Bundes angeordnete Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und Forstschädlingen aufgewendet haben. Für besonders kostspielige Massnahmen, die in gfossen Teilen von finanzschwachen Kantonen durchgeführt werden müssen, kann der Bund den Kantonen höchstens die Hälfte der Kosten ersetzen.

3 Ein Beitrag des Bundes an die Kosten der Gemeinden erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag leistet.

Art. 42WS, Ziff. l Im Eahmen der ausserordentlichen Hilfe zur Behebung der Lawinenschäden des Winters 1950/51 und zur vermehrten Förderung von Aufforstungen und Verbauungen in lawinengefährdeten Gegenden kann der Bund Beiträge gewähren: 1. bis zu 80 Prozent: a. an die Wiederinstandstellung. verlichteter oder durch besondere Vorkommnisse zerstörter Schutzwaldungen;

525 b. an den Bau von Lawinenablenkmauern, Spaltkeilen, Schutzräumen und ähnlichen Werken; c. an die Erstellung von Einfriedigungen und sonstige Vorkehren zum dauernden Schütze der Kulturen vor dem Weidgang, welche im Zusammenhang mit Aufforstungen und Lawinenschutzmassnahmen notwendig werden; d. an den Bau von Schlitt- und Begehungswegen sowie von Seilanlagen in lawinengefährdeten Gegenden.

Art. 46 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit folgenden Bussen bestraft: 1. 50 bis 2000 Franken bei: a. Unterlassung von Dienstbarkeits- und Berechtigungsablöiäungen innert gegebener Frist (Art. 21 und 27) und Neubestellung sowie Erweiterung schädlicher Dienstbarkeiten und Berechtigungen (Art. 23 und 27); b. Waldnebennutzungen in Übertretung erlassener Verbote oder der Vorschriften der Artikel 28, 24 und 27 des Gesetzes; c. Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen eines Wirtschaftsplanes oder provisorischer Wirtschaftsvorschriften, für welche keine besonderen kantonalen Bussen festgesetzt sind (Art. 18) ; d. Nichtbeachtung kantonaler Vorschriften mit Bezug auf private Schutzwaldungen (Art. 29) sowie Nichtwiederaufforstung (Art. 32) ; e. Zuwiderhandlung gegen die Forstschutzbestimmungen (Art. 82Ws) und gegen die Bestimmungen über die Herkunft von Saatgut und Pflanzen (Art. 39bls); Art. 233 StrGB bleibt vorbehalten.

2. 20 bis 100 Franken für jeden Festmeter bei unerlaubten Holznutzungen.

3. 50 bis 200 Franken für jede Are bei Verminderung des Waldareals ohne eidgenössische oder kantonale Bewilligung (Art. 31), unter Vorbehalt der Pflicht zur Wiederaufforstung.

4. 100 bis 1000 Franken für jede Hektare bei: a. Waldteilungen und Waldveräusserungen in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 26ter, 33 und 35 ; b. Unterlassung vorgeschriebener Aufforstungen zur Gründung von Schutzwaldungen innert festgesetztem Termin (Art. 36).

2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Kichter nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden (Art. 106, Abs. 2, StrGB).

3 In allen Fällen bleibt die Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Rückerstattung bezogener Bundes- oder Kantonsbeiträge vorbehalten.

4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

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526

Art. 47 Wenn jemand die ihm auferlegte Pflicht trotz Mahnung innert angemessener Frist nicht erfüllt, können die Kantone die nötigen Vorkehren auf Kosten des Pflichtigen anordnen.

1

2 Wo infolge einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eine Wiederanpflanzung oder eine Wiederaufforstung nötig wird, kann die kantonale Forstpolizeibehörde verfügen, dass der Fehlbare für die Kosten dieser Arbeiten Sicherheit zu leisten hat. Sie kann als vorsorgliche Massnahme das geschlagene Holz oder den Erlös daraus beschlagnahmen.

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Vom 14. März 1955)

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Foglio federale

Jahr

1955

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

6807

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1955

Date Data Seite

511-526

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