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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 21. April 1955

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Band I

Erscheint wöchentlich.

Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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6829

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Vom 14. April 1955) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Hiermit beehren wir uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Abänderung des Bundesbeschlusses vom 8.Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (AS 1949 77) zu unterbreiten. Dieser Bundesbeschluss ist seinerzeit bis Ende 1950 befristet worden. Seine Geltungsdauer wurde sodann mit Bundesbeschluss vom 5.Oktober 1950 unter Vornahme einiger Abänderungen bis Ende 1955 verlängert. Das Ziel unserer Vorlage ist die Verlängerung des Beschlusses um weitere fünf Jahre. Der Beschlussesentwurf gibt uns zu folgenden Erläuterungen Anlass.

I. Einleitung 1. Das Bedürfnis nach Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge Die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist im Jahre 1948, rechtlich und finanziell unabhängig von der AHV, geschaffen worden, um die Härtefälle, die, wie von Anfang an erwartet, in der Einführungszeit der AHV auftreten werden, zu beseitigen oder doch zu mildern. Als solche wurden in der Botschaft vom 26.August 1948 vor allem bezeichnet, dass die vor dem 1.Juli 1883 geborenen Personen nur im Bedarfsfall eine Bente erhalten, dass vielfach die Übergangsrenten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

46

626 dass die Ehefrauen von Versicherten, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat, keine Altersrenten erhalten, sofern sie nicht selbst Beiträge bezahlt hab^n, und dass Ausländer nur rentenberechtigt sind, wenn sie während mindestens zehn Jahren Beiträge bezahlt haben.

Die Prüfung dieser Fälle ergibt eindeutig, dass sie in der Zwischenzeit zum Teil ausgemerzt, zum Teil wesentlich gemildert worden sind. Einerseits waren es.

die mehrfache direkte und indirekte Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen, die auf den I.Januar 1954 vorgenommenen beträchtlichen Eentenerhöhungen und die mit allen Nachbarstaaten und verschiedenen andern Ländern abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, welche die anfänglich bestehenden Einschränkungen zahlenmässig und in ihrer Bedeutung ganz wesentlich vermindert haben. Wie stark sich allein die am 1. Januar 1954 wirksam gewordene Revision des ÀHV-Gesetzes für die bisherigen Bezüger von Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge auswirken konnte, ergibt sich aus folgenden zwei Beispielen. Im Kanton Uri erhielten im Jahre 1953 291 Personen Fürsorgebeiträge von insgesamt 30 280 Franken. Die Erhöhung der diesen Personen zukommenden AHV-Eenten belief sich auf 33 406 Franken. Die Differenz zwischen alten und neuen Eenten war somit gesamthaft grösser als die Summe der bisher ausgerichteten FürsorgebeiträgeIm Kanton Graubünden wurden die den Bezügern von Fürsorgeleistungen zukommenden Eenten auf den I.Januar 1954 um rund 240 000 Franken erhöht; dieselben Personen erhielten im Vorjahr Fürsorgeleistungen im Betrage von nicht ganz 230 000 Franken. Auch hier machte somit die Rentenerhöhung gesamthaft mehr aus als die Summe der vor der Eentenerhöhung zugesprochenen Fürsorgeleistungen.

Anderseits bessert sich die Lage der Eentner aber auch durch die sukzessive Erhöhung der Leistungen für jeden neuen Eentnerjahrgang. Zur Illustration dieser Verbesserung sei angeführt, dass zum Beispiel die Ehepaar-Altersrente, die Anfang 1953, also nach fünfjähriger Beitragsdauer, zugesprochen werden konnte, durchschnittlich um 192 Franken höher ist als die Ehepaar-Altersrente, die Anfang 1949, also nach nur einjähriger Beitragsdauer, zur Ausrichtung gelangte. Der Unterschied zwischen der im Jahre 1953 zugesprochenen durchschnittlichen Ehepaar-Teil-Altersrente
(Skala 5) und der im gleichen Jahr bezogenen durchschnittlichen Ehepaar-Übergangs-Altersrente beträgt sogar 484 Franken. Das heisst, dass die im Jahre 1953 rentenberechtigt gewordenen Ehepaare durchschnittlich eine um fast 500 Franken höhere Rente erhalten als.

die im Jahre 1948 rentenberechtigt gewordenen Ehepaare.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Bedürfnis nach einer Fürsorgeordnung, welche die in der Einführungszeit der AHV noch bestehenden Lücken auszufüllen hat, zahlenmässig und in seiner Bedeutung wesentlich zurückgegangen ist. Aber es gibt noch immer eine verhältnismässig nicht mehr grosse, absolut aber doch ins Gewicht fallende Zahl von Fällen, die dadurch bedingt sind, dass die AHV erst während kurzer Zeit besteht. Und solche Fällewerden weiterbestehen - wenn auch in abnehmender Zahl - bis die AHV ihre-

627 volle Wirksamkeit erreicht hat. Für die nächsten 15 bis 20 Jahre besteht somit zweifellos ein Bedürfnis nach Weiterführung der zusätzlichen Fürsorge, ein Bedürfnis aber, das, wenn sich die Verhältnisse nicht grundlegend ändern, von Jahr zu Jahr kleiner wird. Zu dieser Auffassung gelangte auch die Eidgenössische AHV-Kommission ; sie hat sich dementsprechend einstimmig für die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausgesprochen.

2. Die zur Verfügung stehenden Mittel Der gemäs Artikel l des Bundesbeschlusses vom S.Oktober 1948 gebildete Fonds belief sich auf 140 Millionen Franken. Die bisherige Entwicklung dieses Fonds ist aus der nachfolgenden Tabelle l ersichtlich: Beträge in Millionen Franken

Tabelle l

Bechnungskonten

1948-1950

1951

Stand des Fonds, Anfang Jahr Zinseinnahmen

140,00 11,85

127,77 3,62

Total

151,85

Ausgaben Stands des Fonds, Ende Jahr

1953

1954

121,39 3,43

114,82 3,24

108,06

131,39

124,82

118,06

108,06

24,08

10,00

10,00

10,00

9,25

127,77

121,39

114,82

108,06

98,81

1952'

-*)

*) Verzinsung ab 1. Januar 1954 aufgehoben gemäss Ziff. 11 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1953 über besondere Spannassnahmen.

Bei gleichbleibenden Ausgaben im Jahre 1955 wird der Fonds somit Ende 1955, bei Ablauf der Geltungsdauer der bestehenden Ordnung, einen Stand von rund 90 Millionen Franken aufweisen.

3. Die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom S.Oktober 19481 ö.Oktober 1950 Der Gesetzgeber war sich, als er den Beschluss vom S.Oktober 1950 über die Verlängerung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge fasste, bewusst, dass die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nach Ablauf der fünf Jahre nicht eingestellt werden kann. Er beschränkte die Geltungsdauer nur deshalb, weil die Bedürfnisse nicht auf längere Zeit zum voraus zu überblicken waren. Nachdem feststeht, dass weiterhin ein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge besteht, und dass noch Mittel in der Grössenordnung von 90 Millionen Franken zur Verfügung stehen, dürfte

628 es gegeben sein, die Geltungsdauer der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu verlängern.

Dabei wird jedoch der Tatsache Eechnung getragen werden müssen, dass einerseits sich das Bedürfnis bereits vermindert hat und von Jahr zu Jahr weiter vermindern wird, und dass anderseits mit den zur Verfügung stehenden Mitteln haushälterisch umgegangen werden muss, wenn sie bis zum Abschluss der Übergangszeit der AHV, also praktisch noch 15-20 Jahre, ausreichen sollen. Es wäre nun denkbar, den Verlängerungsbeschluss bis zur Erschöpfung des Fonds zu befristen und die Beiträge so zu staffeln, dass der Fonds zum Beispiel bis zum Jahre 1970 ausreicht. Fiir ein solches Vorgehen scheinen aber die Verhältnisse doch zu wenig abgeklärt. Es dürfte daher zweckmässiger sein, den Verlängerungsbeschluss wiederum auf fünf Jahre zu befristen, bei der Ausgestaltung aber die spätere Entwicklung im Auge zu behalten.

Ferner wird man auch den bisherigen Erfahrungen Rechnung tragen müssen. Diese sind im allgemeinen gut und zeigen, dass der im Jahre 1948 eingeschlagene Weg richtig war. In einzelnen Punkten drängen sich aber Abänderungen auf, so insbesondere hinsichtlich der Verteilungsschlüssel. Die Eidgenössische AHV-Kommission hat sich eingehend mit den in Frage kommenden Änderungen befasst ; ihre Anträge bilden die Grundlage des vorliegenden Beschlussentwurfes.

u. Die bisherige Durchführung, des Bundesbeschlusses 1. Die Organisation Über die von den einzelnen Kantonen getroffenen organisatorischen Massnahmen haben wir bereits in unserer Botschaft vom 23.Mai 1950 (BB1 1950, 1308) berichtet. Das dort gezeichnete Bild hat sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert. Nach wie vor bestehen ganz verschiedenartige Lösungen für die Durchführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge, je ' nach den besondern Verhältnissen und Bedürfnissen in den einzelnen Kantonen.

Es darf festgestellt werden, dass sich die gewählten Organisationsformen im grossen ganzen bewährt haben und Gewähr für eine den Verhältnissen angepasste Durchführung der Fürsorge bieten.

j Auch die schweizerischen Stiftungen für das Alter und für die Jugend haben die ihnen im Rahmen des Bundesbeschlusses vom S.Oktober 1948/5.Oktober 1950 übertragenen Aufgaben im allgemeinen zweckmässig durchgeführt. Durch Vereinbarungen zwischen den
Kantonen und den Stiftungsorganen im Sinne von Artikel 6, Absatz 5, des Bundesbeschlusses, durch den Austausch von Bezügerlisten sowie durch Entsendung von Vertretern der Kantone in die Stiftungsorgane und von Vertretern der Stiftungen in die kantonalen Kommissionen ist es an den meisten Orten gelungen, die Koordination der Tätigkeit der kantonalen Organe und der Stiftungsorgane sicherzustellen. Die seinerzeitigen Befürchtungen wegen Doppelspurigkeiten und Zersplitterung der Fürsorgetätigkeit

629 bei Beauftragung sowohl der Kantone wie auch der Stiftungen mit der Durchführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge haben sich zwar nicht als völlig unbegründet erwiesen; die erwähnten Massnahmen haben aber zu einer immer bessern Zusammenarbeit und zur weitgehenden Ausschaltung von Doppelspurigkeiten geführt. Es sollte auch möglich sein, die Koordination zwischen den kantonalen und den Organen der Stiftungen dort, wo sie bisher zu wünschen übrig liess, noch zu verbessern.

2. Die Beiträge an Kantone und Stiftungen Über die Höhe der den Kantonen und den beiden Stiftungen für das Alter und für die Jugend bisher gewährten ordentlichen und zusätzlichen Beiträge orientiert die nachstehende Tabelle 2.

Beträge in Millionen Pranken

Stiftung für das Alter

Kantone Jahr

1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954

Tabelle" 2

Ordent- Zusätz- Total Ordent- Zusätzlich lich lich lich

5,00 5,00 5,00 6,00 6,00

6,00 6,00

-- 0,22 0,85 0,85 0,85 0,35

5,00

0,89

5,00 5,22 6,85 6,85 6,85 6,35

2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00

--.

--

0,30 0,30 0,30 0,15

Stiftung für die Jugend

ZusätzTotal Ordentlich lich

Total

0,89 2,00 2,00 2,30 2,30 2,30 2,15

0,10 0,75 0,75 0,85 0,85 0,85 0,75

0,10 0,75

--

0,75 0,75 0,75 0,75 0,75

-- 0,10 0,10 0,10 --

Gesamttotal

5,99 7,75 7,75 10,00 10,00 10,00 9,25

Wie die Tabelle zeigt, hat der Bundesrat von der ihm gemäss Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses zustehenden Möglichkeiten der Erhöhung des ordentlichen Beitrages in den Jahren 1950-1954 Gebrauch gemacht. Dabei hat er in erster Linie'der in den Jahren 1948-1950 eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten Eechnung getragen, und zwar durch eine Erhöhung der ordentlichen Beiträge um 10 Prozent in den Jahren 1951-1953. "Von einer solchen konnte im Jahre 1954 abgesehen werden, da die Teuerung durch die Erhöhung der Konten auf den I.Januar 1954 mehr als ausgeglichen worden war. Anlass für die Gewährung zusätzlicher Beiträge gab sodann.die vermehrte Belastung, die dadurch entstanden war, dass anlässlich der Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 der Bezügerkreis mit Wirkung ab l. Januar 1951 in dem Sinne erweitert worden war, dass Personen ausländischer Nationalität und Staatenlose auch dann Fürsorgeleistungen beziehen können, wenn sie keine Beiträge an die AHV geleistet haben. Den Kantonen und der Stiftung für das Alter, denen durch den Einbezug dieser Ausländerkategorie in die Fürsorge wesentliche Mehrkosten entstanden, wurde ein zusätzlicher Beitrag gewährt, wie dies bereits in der Botschaft vom 2S.Mai 1950 in Aussicht gestellt worden war (BB11950, 1316). Endlich trachtete der Bundesrat darnach, durch die Ge-

630 Verwendung der zur Verfügung stellenden Mittel nach Kantonen im Jahre 1953 Beträge in Franken

Tabelle 3 Verwendung der Mittel

Kantone

Zur Verfügung stehende Mittel insgesamt

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri . .

Scjiwyz . . . .

976 118 998 873 409 922 38292 110 955

Obwalden .

Nidwaiden Glarus . .

Zug Freiburg .

36531 24 565 58 715 48615 261 774

Für die FiIm Durch den Kanton Durch nanzierung kantonale Jahr 1953 überwiesen an ') der kantonicht Organe nalen AH- direkt aus- Stiftung für Stiftung für verwendet Eürsorge1 gerichtet das Alter die Jugend verwendet ) _

932 193

749 851 --

43925

--

249 022 245 224 30280 102 945

-- -- -- --·

35659 --.

47035 265--215

18424 -- 37661 --

6141 -- 10954 --

872 -- 11680 -- -- 3441

171 246 248 065 --.

128 200

38960 -- 28788 --

-- 72203 -- 8100 --·

-- 96075 -- -- --

32992 265--890 443787 --

.

370 147 -- -- --

-- 134 731 -- -- --

-- 228 -- 1071 118 912 --

.

415 997 391 157 Tessin . . . .

618 265 618 265 Waadt . . . .

-- .

349 012 300--290 Wallis . . . .

-- 218 235 218 416 Neuenburg . .

-- 333 151 316 145 Genf 3 Schweiz 7 475 980 ) 2 936 384 3 273 152

-- -- , -- 25900 642 805

-- -- 35000 --.

-- 267 129

24840 --.

13722 181 -- 8894 356 510

. .

. .

. .

. .

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen .

AppenzellA.-Rh.

197 226 378 484 248 065 76769 128 200

197_226

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

32764 504 878 266961 562 699 180 733

-- --

-- 39881 --

-- 180--733

72000 7000

-- --.

--

--

92698 1012 8010

') Gemäss Artik el 7 des Bund esbeschlusses vom 8. Oktc ber 1948/5. C)ktober 1950 °) Gemäss Artikel 10 der Vollzugaverordnung vom 28. Januar 1949.

3 ) Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: Beitrag gemäss BundLesbeschluss 6 000 000 Zusätzlicher Beitrag 850 000 Beiträge der Kantone, unverbrauchte Mittel aus Vorjahren, Zinsen usw.

625 980

631 ·Währung zusätzlicher Beiträge zu verhindern, dass Kantone mit niedrigen Einkommensgrenzen ihre bisherigen Fürsorgeleistungen mangels ausreichender Mittel herabsetzen mussten.

Über die Verwendung der Mittel durch die Kantone gibt die Tabelle 3, die sich auf das Jahr 1953 bezieht, näheren Aufschluss.

3. Die Bezüger und die Fürsorgeleistungen Die Kantone verteilten die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gemäss ihren Ausführungsbestimmungen zum Bundesbeschluss, die uns vorschriftsgernäss zur Genehmigung unterbreitet -worden sind. Die Stiftungen für das Alter, und für die Jugend haben Leitsätze erlassen, in welche die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen aus Bundes- und aus eigenen Stiftungsmitteln geregelt sind.

Diese Leitsätze sind durch das Bundesamt für Sozialversicherung genehmigt worden.

Die Fürsorgeleistungen sind von Kanton zu Kanton verschieden hoch. Es wurde aber darauf geachtet, dass sie jährlich mindestens 120 Franken für Einzelpersonen und 200 Franken für Ehepaare betragen. Einmalige Leistungen können diese Ansätze unterschreiten.

Der in den einzelnen Kantonen angewendete Maßstab für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist ebenfalls ungleich und von verschiedenen Faktoren abhängig. Sieben Kantone haben in ihren Ausführungserlassen Einkommensgrenzen gesetzt (Zürich, Luzern, Freiburg, Solöthurn, Basel-Stadt, Neuenburg und Genf). Vier Kantone haben Einkommensgrenzen in ihre Instruktionen zuhanden der Ausführungsorgane aufgenommen (Bern, St. Gallen, Waadt und Wallis). In den andern Kantonen wird zum Teil auf die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 42 des AHV- Gesetzes, zum Teil auf individuelle Momente abgestellt, wie : Gesundheitsstand, Verdienstmöglichkeiten, wirtschaftliche Lage der Unterstützungspflichtigen Verwandten usw., wobei es natürlich weitgehend vom Ermessen der zuständigen Behörden abhängt, ob jemand als bedürftig betrachtet wird oder nicht. Wie verschieden die Verhältnisse sind, ergibt sich zum Beispiel daraus, dass Basel-Stadt Einkommensgrenzen von 2750 Franken für Alleinstehende und 4300 Franken für Ehepaare als angemessen erachtet, während der Kanton Wallis Einkommensgrenzen für Alleinstehende von 900 Franken in ländlichen und von 1200 Franken in städtischen Verhältnissen, für Ehepaare von 1400 Franken bzw. 1900 Franken festgelegt hat. Eine Vereinheitlichung oder
Schematisierung wäre daher keineswegs am Platze.

Artikel 6, Absatz 4, des Bundesbeschlusses bestimmt, dass die Fürsorgeleistungen soweit möglich derart zu bemessen seien, dass der Bezüger von der Armenpflege bewahrt werden könne. In Ausführung dieses Grundsatzes schreibt Artikel 6 der Vollzugsverordnung vor, dass über 65jährige Personen und Hinterlassene, die auf Kosten der Armenpflege in einer Anstalt versorgt sind, nur Fürsorgeleistungen gemäss Bundesbeschluss erhalten dürfen, wenn sie hierdurch

632 von der Armengenössigkeit befreit werden können. Diese Bestimmung wurde von allen Kantonen und den Stiftungen strikte eingehalten. Darüber hinaus haben aber 15 Kantone und 8 Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter sämtliche regelmässig von der Armenbehörde unterstützen Personen vom Bezug der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausgeschlossen. Neun Kantone, 16 Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter und alle Organe der Stiftung für die Jugend gewähren nur ausnahmsweise den Bezügern von Armenunterstützungen auch Fürsorgeleistungen. Nur in einem Kanton wurden die Armengenössigen bisher nicht vom Bezug der Fürsorgeleistungen ausgeschlossen.

Die Tendenz geht somit zweifellos dahin, die Armengenössigen vom Bezug der Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge auszuschliessen, es sei denn, dass sie dadurch von der Armenpflege befreit werden können.

Über die Zahl der Bezüger von Fürsorgeleistungen, die gleichzeitig im Genüsse von ordentlichen Eenten stehen, liegen keine statistischen Angaben vor. Feststehen dürfte, dass die Bezüger schweizerischer Nationalität, die keinen Anspruch auf eine ordentliche Eente haben, fast ausnahmslos die Übergangsrente beziehen, sind doch die Voraussetzungen für den Bezug von Übergangsrenten meist weniger streng oder dann die gleichen wie für den Bezug der Fürsorgeleistungen. Auf der andern Seite scheint die Zahl der Bezüger ordentlicher Eenten, die sich um Fürsorgeleistungen bewerben, verhältnismässig klein zu sein.

Über die Zahl der Bezüger und über die ausgerichteten Fürsorgeleistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäss Bundesbeschluss, der Kantone und der Stiftungen in den Jahren 1949 bis 1953 orientiert die Tabelle 4. Daraus ist ersichtlich, dass von 1949-1952 die Zahl der Bezüger und die aufgewendeten Mittel ständig zugenommen haben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Zeitraum der Ausbau und die sukzessive Verstärkung der zusätzlichen Fürsorge in vielen Kantonen und Gemeinden sowie teilweise auch eine wesentliche Erhöhung der Berechtigungsgrenzen fällt. Die Bezügerzahl hat erstmals im Jahre 1953 leicht abgenommen und dürfte im Jahre" 1954 wesentlich stärker zurückgegangen sein.

Aus der Tabelle 4 geht ferner hervor, dass der Gesamtaufwand für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge fast fünfmal so hoch
ist als die Beiträge, die auf Grund des Bundesbeschlusses ausgerichtet worden sind. Mit Ausnahme von drei Kantonen wurden in allen Kantonen über die Beiträge gemäss Bundesbeschluss hinaus Mittel des Kantons oder der Gemeinden für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge eingesetzt. Vor allem in den Kantonen mit einer eigenen Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, · Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf) erreichten die Aufwendungen aus kantonalen und kommunalen Mitteln beträchtliche Beträge.

Bezüger und Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1953 (Finanzierung gemäss Bundesbeschluss sowie durch eigene Mittel der Kantone und Stiftungen) Kantone

Kantonale Fürsorge

Bezüger Stiftung für Stiftungfür das Alter die Jugend

1430 445 228 46 116 46 28 14 14 166 123 119 61 69 56 16 883 281 203 113 453 314 708 84 99 6115 5703 5634 5759 5352

Leistungen in Franken Kantonale Stiftung für Stiftung für Fürsorge das Alter die Jugend

Total

33 070 18 948 684 930 371 109 145 19 988 200 15281 2 741 364 466 376 93771 3 301 511 2660 245 224 196 606 39065 480 895 549 30280 29550 6832 66662 1734 102 945 64155 12440 179 540 . .

539 35658 13345 8080 57083 399 9337 3640 45267 32290 579 4400 79490 47035 28055 - 424 80341 47440 30451 2450 2779 265 215 82006 29724 376 945 3051 590 206 89654 21090 700 950 6930 5 746 823 165 992 21020 5 933 835 341 372 1873 248 065 83037 10270 3415 371 350 59286 447237 16601 980 128 200 77 665 215 615 9750 462 32992 17807 2540 53339 i\ 1 628 114 292 065 4937 1 920 179 267 210 92030 3528 87982 397 222 4456 443788 198 126 676 279 34365 2788 309 273 125 355 454 031 19403 6288 391 157 210 815 662 642 60670 7561 1 634 075 312 366 69897 2 016 338 300 290 107 888 4123 90179 498 357 4142 1 192 540 58940 1 267 980 16500 5612 5 373 208 133 899 5 525 575 18468 118 160 39 525 312 5 211 226 1 030 347 45 766 885 37 625 835 5 114 455 1 196 331 43 936 621 117 620 114129 33 514 364 4 726 688 1 027 467 39 268 519 100 283 23 764 775 3 651 733 1 155 432 28 571 940 88231 19 540 241 3 244 859 841 954 23 627 054 ') Der Kanton hat seine Mittel ge amthaft den Stiftungen ÎUT Verteilung überwiesen, D ) Die Bezüger und die Leistungen der eigenen kantonalen i Jters- und B interlassenenfü rsorge von Basel-Stadt ui d Genf wurd en zum

Zürich .

Bern Luzem . . .

Uri . . . .

Schwyz . . . .

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel- Stadt Basel-Land Schaff hausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt . . . .

Wallis Neuenburg Genf Schweiz: 1953 1952 195l2) 1950 1949

28639 11337 1304 311 963 355 285 380 275 1 945 2324 6318 1250 3070 568 222 -1) 2475 2677 1912 3545 6263 2551 3885 5091 87945 88106 85830 75422 64608

erstenmal im Jahre 1951 In dies ;r Statistik e rfasst.

633

3001 3499 1128 192 655 138 86 185 135 ' 668 604 493 562 276 356 224 4054 772 1576 763 2290 984 864 173 422 24100 23811 22665 19102 182'71

Total

Tabelle 4

634

III. Die Bestimmungen des Beschlussesentwurfes 1. Die Rückstellung für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Art. 1) Die aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausgeschiedenen Mittel werden entsprechend den seit einigen Jahren geltenden Grundsätzen in der Staatsrechnung als «Rückstellung» ausgewiesen, weshalb es richtig ist, nicht mehr von einem Fonds, sondern von einer Bückstellung zu sprechen. Irn übrigen fällt die bisherige Bestimmung, dass der Fonds vorn Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zinstragend zu verwalten ist, weg, nachdem gemäss Ziffer 11 des Bundesgesetzes vom 23.Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen die Verzinsung bereits seit dem I.Januar 1954 eingestellt worden ist.

2. Die Höhe der jährlichen Beiträge (Art. 2) Würde man den Kantonen und den beiden Stiftungen wie bisher (vgl.

Tabelle 2) weiterhin jährlich Beiträge in der Grössenordnung von 9-10 Millionen Franken gewähren, so wäre die Eückstellung in 9-10 Jahren aufgebraucht. Wir haben aber bereits darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge noch etwa 15 bis 20 Jahre fortgeführt werden sollte. Es drängt sich somit aus finanziellen Gründen eine Herabsetzung der ab 1956 zu gewährenden Beiträge auf. Eine solche Herabsetzung dürfte auch sozial möglich und zu verantworten sein, geht doch, wie bereits in der Einleitung dargelegt,.vom Bund aus gesehen das Bedürfnis nach einer Ergänzung der AHV von Jahr zu Jahr zurück.

Es darf indessen nicht übersehen werden, dass es oft schwer hält, die Leistungen an die bisherigen Bezüger von Fürsorgeleistungen zu kürzen, auch wenn sich deren Eente wesentlich erhöht hat. Dies namentlich dann, wenn der Bezüger trotz der erhöhten Eente fürsorgebedürftig bleibt. Es wäre aber auch in andern Fällen nicht angemessen, die Fürsorgeleistungen um den Betrag zu kürzen, um den sich die Eente erhöht hat, weil sonst die bisher von der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge Betreuten nichts spüren würden von den Verbesserungen, welche die zweite Eevision der AHV für alle andern Eentenbezüger brachte. Aus diesen Gründen darf man mit der Herabsetzung nicht zu weit gehen: Die Eidgenössische AHV-Komrnission hat sich auf Grund der vorstehenden Überlegungen dafür ausgesprochen,
den Gesamtbeitrag von bisher jährlich 8,75 Millionen Franken für die Jahre 1956-1960 auf jährlich 8 Millionen Franken herabzusetzen. Dabei war die Mehrheit der Kommission der Auffassung, dass für jedes dieser fünf Jahre Beiträge von insgesamt 8 Millionen Franken zur Ausrichtung gelangen sollten. Eine starke Minderheit hatte beantragt, die Beiträge von Jahr zu Jahr stufenweise abzubauen entsprechend dem jährlich zurückgehenden Fürsorgebedürfnis. Wir haben die von der Minderheit vorgeschlagene

685 Lösung übernommen, da ein stufenweiser Abbau die Entwicklung besser zu berücksichtigen vermag, weniger stark fühlbar ist und in fünf Jahren den Anschluss an die folgende Periode erleichtern wird. Dementsprechend sehen wir vor, den Beitrag für das Jahr 1956 auf 8,5 Millionen Franken festzusetzen und in den folgenden Jahren um je 250 000 Franken herabzusetzen, so dass im Jahre 1960 noch 7,5 Millionen Franken zur Ausrichtung gelangen werden. Auch auf diese Weise werden somit, entsprechend dem Vorschlag der AHV-Kommission, in den nächsten fünf Jahren Beiträge von insgesamt 40 Millionen Franken gewährt. Die Aufteilung dieser Beiträge auf die Kantone, auf die Stiftungen für das Alter und für die Jugend wird grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie bisher vorgenommen.

Die Verteilung der Beiträge für die Zeitperiode von 1956-1960 ergibt sich aus folgender Tabelle: Beträge in Millionen Franken

Tabelle 5 Stiftungen

Jahr

1956 1957 1958

1959 1960 Total 1956-60

Kantone

Total

Für das

Alter

Für die Jugend

5,830 5,660 5,485 5,315 5,140

1,945 1,885 1,830 1,770 1,715

0,725 0,705 0,685 0,665 0,645

8,25 8,00 7,75 7,50

27,430

9,145

3,425

40,00

8,50

Mit den vorgesehenen Beträgen dürfte es den Kantonen möglich sein, die Fürsorge mindestens im bisherigen Eahmen weiterzuführen. Nicht möglich wird es den Kantonen sein, mit Beiträgen in dieser Grössenordnung die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im allgemeinen wesentlich auszubauen und auf Personen auszudehnen, deren Fürsorgebedürftigkeit nicht dadurch bedingt ist, dass die AHV in der Einführungszeit niedrigere Leistungen ausrichtet als später. Die Finanzierung einer allgemeinen, nicht nur die Lücken der AHV ausfüllenden, sondern die AHV ergänzenden Alters- und Hinterlassenenfürsorge kann aber nicht Sache des Bundes sein; sie muss den in Fürsorgebelangen zuständigen Kantonen und Gemeinden überlassen bleiben. Auch die 'Stiftungen für das Alter und für die Jugend sollten in der Lage sein, mit den herabgesetzten Beiträgen ihre Fürsorgetätigkeit ungefähr im bisherigen Eahmen weiterzuführen.

Gemäss Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses hatte der Bundesrat bisher die Möglichkeit, die Beiträge von 6 Millionen Franken an die Kantone, von 2 Millionen Franken an die Stiftung für das Alter und von 0,75 Millionen Franken an die Stiftung für die Jugend nach Bedarf angemessen bis auf 10 Mil-

636

Honen Pranken zu erhöhen. Der Bundesrat hat, wie bereits bemerkt, von dieser Möglichkeit in den Jahren 1950 bis und mit 1954 Gebrauch gemacht. Angesichts der beschränkten Mittel und in Berücksichtigung dessen, dass den tatsächlichen Bedürfnissen auf Grund der Erfahrungen durch die Gestaltung des Verteilungsschlüssels besser Rechnung getragen werden kann wie bisher, möchten wir im Eahmen der neuen Ordnung auf die Möglichkeit der Erhöhung der Beiträge verzichten. Dieser Verzicht drängt sich um so mehr auf, als es sich jedes Jahr als schwierig erwiesen hatte, die Beiträge in Einzelfällen zu erhöhen, ohne an feste Kriterien gebunden zu sein.

Werden den Kantonen und den Stiftungen für das Alter und für die Jugend in den nächsten fünf Jahren entsprechend unsern Anträgen Beiträge gewährt, so wird die Rückstellung für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nach Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden Verlängerungsbeschlusses noch 50 Millionen Franken betragen. Mit Mitteln dieser Grössenordnung sollte es möglich sein, die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge noch so lange und in einem solchen Ausmass weiterzuführen, als hierfür, vom Bund aus gesehen, ein Bedürfnis besteht.

3. Der Verteilungsschlüssel (Art. 3, 4 und 5) a. Der bisherige Verteilungsschlüssel und seine Auswirkungen Gernäss Artikel 3, Absatz l, des geltenden Bundesbeschlusses ist der Beitrag an die Kantone zu verteilen: - zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger von Übergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton; - zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten Übergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Da die Übergangsrenten grundsätzlich nur den Bedürftigen zukommen, stellt die Zahl der Übergangsrentner zweifellos einen brauchbaren Maßstab für die Zahl der voraussichtlich auch auf die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Angewiesenen in den einzelnen Kantonen dar. Indem der geltende Schlüssel zur Hälfte auf die Zahl der Übergangsrentner abstellt, trägt er somit bestimmt den Unterschieden zwischen den einzelnen Kantonen bezüglich des Prozentsatzes der Eürsorgebedürftigen Rechnung. Anderseits berücksichtigt der geltende Schlüssel aber auch, dass im Einzelf all um so höhere Fürsorgeleistungen notwendig sein werden, je höher die
Lebenshaltungskosten sind. Dem wird Rechnung getragen, indem zur andern Hälfte auf die Summe der ausbezahlten Übergangsrenten abgestellt wird. Da die Übergangsrenten nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen abgestuft sind, und die einzelnen Ortschaften nach Massgabe der Lebenshaltungskosten in die Ortsklassen eingereiht werden, steht die Summe der ausbezahlten Übergangsrenten in einem bestimmten Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im betreffenden Kanton.

637

Nach den gleichen Gesichtspunkten werden gemäss Artikel 4, Absatz 2, und 5, Absatz 2, des Bundesbeschlusses auch die Beiträge an die Organe der Stiftungen für das Alter und für die Jugend in den einzelnen Kantonen verteilt ; nur wird bei der Stiftung für das Alter ausschliesslich auf die Zahl der Übergangs Altersrentner und die Summe der ausbezahlten Übergangs-Altersrenten, bei der Stiftung für die Jugend ausschliesslich auf die Zahl der Übergangs-Hinterlassenenrentner und die Summe der ausbezahlten Übergangs-Hinterlassenenrenten abgestellt.

Dieser Schlüssel hat sich in den ersten Jahren der Geltungsdauer der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gut ausgewirkt. Er führte dazu, dass ein verhältnismässig grosser Teil der Mittel in jene Kantone floss, welche prozentual am meisten Übergangsrenten und somit die höchste Bedarfsquote aufwiesen. Es waren dies die Bergkantone sowie die vorwiegend landwirtschaftlich orientierten Kantone. Die wesentliche Erhöhung der Einkommensgrenzen anlässlich der ersten Eevision des AHV-Gesetzes führte jedoch zu einer beträchtlichen Erweiterung des Kreises der Übergangsrentenbezüger, der fortan nicht mehr nur wirklich Bedürftige umschloss. Dadurch erhöhte sich die Bedarfsquote in den Städten und den mehr industriell orientierten Kantonen viel stärker als in den andern Kantonen, wie dies aus folgender Tabelle hervorgeht.

Tabelle 6 Bedarfsquote in Prozenten Kantone

1948

1952

Erhöhung

Obwalden Nidwaiden Graubünden . .

Tessin . . .

Wallis . . .

65,5 54,3 61,1 67,2 74,0

75,4 64,2 80,2 83,7 81,6

9,9 9,9 19,1 16,5 7,6

Solothurn Basel- Stadt Schaffhausen Genf

40,9 43,0 41,4 44,5

69,2 66,8 62,7 69,2

28,3 23,8 21,3 24,7

. .

. .

Aber nicht nur die Zahl der Übergangsrentenbezüger stieg in den Stadtund vorwiegend industriell orientierten Kantonen stärker als in den andern Kantonen, sondern gleichzeitig auch die Summe der ausbezahlten Übergangsrenten; diese Erhöhung war sogar noch ausgeprägter, da die Durchschnittsrenten in den Stadt- und vorwiegend industriell orientierten Kantonen höher sind als in den Berg- und vorwiegend landwirtschaftlich orientierten Kantonen.

Dies alles führte zu einer Verschiebung zuungunsten derjenigen Kantone, welche

638

anfänglich zu Becht bevorzugt worden waren. So verminderte-sich zum Beispiel der Beitrag für den Kanton Wallis von 289 431 Franken im Jahre 1951 auf 280 626 Franken im Jahre 1952, auf 259 683 Franken im Jahre 1953 und auf 239 578 Franken im Jahre 1954. Der Beitrag für den Kanton Tessin sank von 325 225 Franken im Jahre 1951 auf 289 715 Franken irn Jahre 1954. Umgekehrt erhöhte sich im gleichen Zeitraum der Beitrag für den Kanton Basel-Stadt von 216596 Franken auf 233381 Franken und für den Kanton Genf von 245 596 Franken auf 278 631 Franken.

Bei gleichbleibendem Schlüssel würde sich diese Entwicklung noch beträchtlich verschärfen infolge der am 1. Januar 1954 eingetretenen nochmaligen indirekten Erhöhung der Einkommensgrenzen. Um dem vorzubeugen und um den Kantonen, die sich über den grössten Prozentsatz an Bedürftigen ausgewiesen haben, wieder einen verhältnismässig grösseren Anteil am Gesamtbetrag zu sichern, drängt sieh die Schaffung eines neuen Schlüssels auf.

b. Der neue Schlüssel Es versteht sich von selbst, dass der neue Schlüssel in erster Linie dem tatsächlichen Bedarf der einzelnen Kantone nach Beiträgen für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Eechnung tragen muss. Dieser Bedarf ist, wie die bisherigen Erfahrungen klar zeigen, um so grösser, je höher die Zahl der der zusätzlichen Fürsorge Bedürftigen ist. Diese Zahl kann durch nichts besser erfasst werden als durch die Zahl der Bezüger von Übergangsrenten in den Jahren 1948-1950, in der Zeit, während welcher grundsätzlich nur wirklich Bedürftige in den Genuss der Übergangsrenten kamen. Es erscheint daher als gegeben, die Beiträge in erster Linie nach der Zahl der Übergangsrentenbezüger in den Jahren 1948-1950 zu verteilen.

In Berücksichtigung der oben beschriebenen Auswirkungen dürfte es auch klar sein, dass die Summe der ausbezahlten Übergangsrenten auf jeden Fall nicht mehr im gleichen Ausmass im Schlüssel berücksichtigt werden kann wie bisher. Wir sind der Auffassung, dass auf dieses Element überhaupt verzichtet werden sollte, da dadurch nur die Tendenz, den Kantonen entgegenzukommen, welche der Beiträge für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge am' meisten bedürfen, abgeschwächt würde.

Hingegen drängt sich die Berücksichtigung eines neuen Elementes auf, und zwar der Zahl der ia den einzelnen Kantonen
lebenden über 65jährigen Ausländer. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 konnten Fürsorgeleistungen nur Ausländern und Staatenlosen gewährt werden, die mindestens während eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hatten, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz ansässig waren und die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- und Hinterlassenenrente erfüllten.

Durch den Abänderungsbeschluss vom 5. Oktober 1950 wurde die mindestens einjährige Beitragsdauer als Voraussetzung für den Bezug von Fürsorgeleistungen fallen gelassen. Dadurch kamen zahlreiche Ausländer und Staaten-

639 lose in den Genuss von Fürsorgeleistungen. Den daraus entstehenden Mehrkosten ist durch die Erhöhung der Beiträge gemäss Artikel 2, Absatz 2, an die Kantone mit überdurchschnittlich viel über 65jährigen Ausländern seit 1951 regelmässig Rechnung getragen worden.

Da der Beitrag künftig nicht mehr soll erhöht werden können, ist es notwendig, der Zahl der über 65jährigen Ausländer im Schlüssel selbst Eechnung zu tragen. Dies um so mehr, als sonst verschiedene Kantone mit überdurchschnittlich vielen Ausländern, wie zum Beispiel der Kanton Tessin, nicht mehr in der Lage wären, die Ausländer im bisherigen Eahmen in die Alters- und Hinterlassenenfürsorge einzubeziehen. Für die weitere Betreuung bedürftiger Ausländer durch die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge sprechen jedoch nicht nur soziale Gründe, sondern auch die Tatsache, dass verschiedene ausländische Staaten anlässlich der Verhandlungen über den Abschluss eines Gegenseitigkeitsabkommens auf dem Gebiete der AHV nur unter Hinweis auf die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge bewogen werden konnten, auf ihre Forderung nach Gewährung der Übergangsrenten an ihre Staatsangehörigen zu verzichten.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen sehen wir einen neuen Schlüssel vor, wonach die Beiträge auf die einzelnen Kantone zu verteilen sind: - zu neun Zehnteln nach Massgabe der Zahl der Bezüger von Übergangsrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton im Durchschnitt der Jahre 1948-1950; - zu einem Zehntel nach Massgabe der im einzelnen Kanton wohnenden über 65jährigen Ausländer gemäss der Volkszählung 1950.

In grundsätzlich gleicher Weise sollen die Beiträge an die kantonalen Organe der Stiftungen für das Alter und für die Jugend verteilt werden, wobei jedoch bezüglich der Stiftung für das Alter nur die Zahl der Übergangs-Altersrentner und bei der Stiftung für die Jugend nur die Zahl der Übergangs-Hin t er lassenenrentner zu berücksichtigen'ist. Ferner kann beim Schlüssel für die Stiftung für die Jugend auf die Berücksichtigung der Zahl der über 65jährigen Ausländer verzichtet werden. Die Auswirkungen der neuen Schlüssel sind im Anhang dargestellt.

4. Die Aufteilung der Beiträge an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend (Art. 4 und 5) Von dem auf die Stiftung für das Alter entfallenden
Beitrag von 2 Millionen Franken gingen bisher 1,5 Millionen gemäss Verteilungsschlüssel direkt an die Kantonalkomitees und 0,5 Millionen Franken an das Direktionskomitee zwecks Verteilung auf jene Kantonalkomitees, die mit dem ihnen direkt zugekommenen Anteil die ihnen auf Grund des Bundesbeschlusses zufallenden Aufgaben nicht durchführen konnten (Art. 4,' Abs. l und 3, des Bundesbeschlusses). Desgleichen wurden von den 750 000 Franken für die Stiftung für die Jugend 250 000

640

Franken der Stiftungskommission zur Verfügung gestellt zwecks Verteilung auf die Stiftungsorgane jener Kantone, die mit dem gemäss Schlüssel ihnen zugekommenen Anteil nicht auszukommen vermochten. Da heute die tatsächlichen Bedürfnisse überblickbar sind und ihnen durch den neuen Schlüssel Eechnung getragen werden kann, erscheint es nicht mehr als unbedingt notwendig, Von den an die beiden Stiftungen gehenden Beiträgen einen Teil an das Direktionskomitee bzw. die Stiftungskommission abzuspalten zur nachträglichen Verteilung im Bedarfsfall. Deshalb wird im Einvernehmen mit den leitenden Stiftungsorganen vorgesehen, den Beitrag an die Stiftung für das Alter künftig voll an deren Kantonalkomitees gehen zu lassen. Diese erhalten dann sogar etwas mehr als bis anbin ; die Kürzung des Beitrages wirkt sich lediglich im Wegfall des bisher dem Direktionskomitee zur Verfügung gestellten Anteils aus.

Etwas anders ist die Lage bei der Stiftung für die Jugend. Dieser war es bisher nicht immer möglich, den gesamten auf einen Kanton entfallenden Anteil für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen in diesem Kanton zu verwenden; anderseits reichte der Anteil für andere Kantone nicht aus, um alle Fürsorgefälle zu berücksichtigen. Daher soll weiterhin ein Drittel des der Stiftung für die Jugend zukommenden Beitrages zur Verfügung der Stiftungskommission gestellt werden zwecks Verteilung auf diejenigen Kantone, die mit ihrem Anteil nicht auszukommen vermögen.

5. Die Verwendung der Beiträge (Art. 6) a. Die Gewährung von Fürsorgeleistungen Die Aufzählung der Bezügerkategorien in Artikel 6, Absatz l, des Bundesbeschlusses hat sich bewährt. Sie deckt alle Fälle, die als Härtefälle der Einführungszeit der AHV gelten können. Änderungen sind deshalb nicht nötig.

Da somit einerseits, auf Grund von Artikel 6, Absatz l, alle sich darbietenden Fälle berücksichtigt werden können und anderseits die Möglichkeit der Gewährung zusätzlicher Beiträge durch den Bundesrat dahinfallen soll, kann die Bestimmung in Artikel 6, Absatz 2, des Bundesbeschlusses, wonach der Bundesrat die Ausrichtung von Leistungen an weitere Personengruppen vorschreiben und hierfür besondere Beiträge gewähren kann, aufgehoben werden.

b. Die Frage der V e r w e n d u n g von M i t t e l n für den Ausbau bestehender und die Erstellung neuer Altersheime In einem
Postulat vom 14. Juni 1951 hat Herr Nationalrat Meister darauf aufmerksam gemacht, dass in vermehrtem Masse auch Altersheime errichtet werden sollten für Schweizerbürger, die aus Altersgründen keinen eigenen Haushalt mehr führen können und die trotz der AHV und der zusätzlichen Altersfürsorge die Mittel nicht zur Verfügung haben, um ausserhalb von Altersheimen die Kosten ihres Lebensunterhaltes zu bestreiten. Der Bundesrat wurde daher gebeten zu prüfen, in welcher Weise besonders die schweizerische Stiftung für

641 das Alter unterstützt werden könnte, damit sie in der Lage sei, durch ihre Kantonalkomitees den Ausbau bestehender und die Erstellung neuer Altersheime zu fördern. Dieses Postulat wurde vom Nationalrat am 28. März 1952 angenommen. Wir haben darauf das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragt, die Frage im Zusammenhang mit der Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 zu prüfen.

Im Jahre 1953 führte die Stiftung für das Alter im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung eine Erhebung über die in der Schweiz bestehenden Alters- und Pflegeheime durch. Diese führte, in grossen Zügen wiedergegeben, zu nachfolgenden Ergebnissen: Insgesamt wurden 685 Alters- und Pflegeheime ermittelt, wovon 293 auf öffentlicher, 199 auf privater, 154 auf gemeinnütziger und 39 auf gemischter Grundlage beruhen. Diese Altersheime verfügen über 34 542 Plätze. Davon waren im Zeitpunkt der Erhebung 32 064 besetzt und 2478 oder 7,2 Prozent frei. Von den besetzten Plätzen entfallen 22 980 auf Personen im Alter von mindestens 65 Jahren. Dies bedeutet, dass ungefähr 4,6 Prozent aller 65- und Mehrjährigen der schweizerischen Wohnbevölkerung in Alters- und Pflegeheimen untergebracht sind. Von den 22 980 Heiminsassen waren 10 853 Selbstzahler und 12 127 Gemeindeversorgte.

Daraus erhellt, dass gegenwärtig noch Plätze in Altersheimen frei sind.

Auf der andern Seite wird aber die fortschreitende Überalterung und die dringende Notwendigkeit, die Spitäler von den chronischen Alterskranken zu entlasten, den Bedarf an Plätzen in Altersheimen und insbesondere auch in Pflegeheimen, wo die unheilbar Alterskranken am besten aufgehoben sind, rasch vergrössern.

Die für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge zur Verfügung stehenden Mittel reichen, wie sich aus vorliegender Botschaft ergibt, voraussichtlich gerade aus, um den trotz der Leistungen der AHV noch bedürftigen Alten und Hinterlassenen zu helfen. Wollte man die zur Verfügung stehenden Mittel auch für den Ausbau bestehender und die Errichtung neuer Alters- und Pflegeheime einsetzen, so könnte der Hauptzweck nicht mehr erreicht werden. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Bückstellung ist somit schon aus diesem Grunde nicht möglich. Von einer Zersplitterung der vorhandenen Mittel sollte um so mehr abgesehen werden, als die
Errichtung und der Ausbau von Altersheimen Mittel in ganz anderer Grössenordnung verlangt, als sie der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge zur Verfügung stehen.

Es wäre aber auch nicht richtig, den Bund zur Finanzierung des Baues oder Ausbaues von Altersheimen heranzuziehen. Die Errichtung und der Unterhalt von Alters- und Pflegeheimen ist Sache der Kantone, der Gemeinden, gemeinnütziger Institutionen und Privater. Diese müssen für sich allein oder gemeinsam das Problem der Altersheime lösen. Dem Bund fehlt hierzu die finanzielle und die rechtliche Grundlage. Artikel 98 des AHV-Gesetzes, von Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

47

642 dem bis jetzt kein Gebrauch gemacht wurde, gibt dem Bundesrat lediglich die Möglichkeit, den schweizerischen Stiftungen für das Alter und für die Jugend aus ordentlichen Bundesmitteln ^Beiträge zu gewähren zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen, denen kein Anspruch auf eine ordentliche Eente zusteht und für welche die Übergangsrente wegen besonderer Umstände nicht ausreicht. Die Unterstützung des Baues oder Ausbaues von Altersheimen durch den Bund ist auch nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei auf die Beratung des nachfolgenden Entwurfes einzutreten und ihn zum Beschlüsse zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung, unserer vollkommenen Hochachtung.

t Bern, den 14. April 1955.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates: Der V i z e p r ä s i d e n t : Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

643 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung und Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. April 1955, beschliesst: I.

Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 19481)/ 5. Oktober 1950 2) über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu, gewiesenen Mittel wird, unter Vorbehalt der Abänderungen gemäss Ziffer II, bis zum 81. Dezember 1960 verlängert.

II.

Der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 wird wie folgt abgeändert :

Art. l Die auf Grund dieses Bundesbeschlusses zu erbringenden Leistungen werden der Bückstellung entnommen, die aus den gemäss Artikel l, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verflienstersatzordnung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesenen 140 Millionen Franken gebildet worden ist.

Art. 2 Aus der Bückstellung werden den Kantonen, der Schweizerischen Stiftung für das Alter und der Schweizerischen Stiftung für die Jugend folgende Beiträge gewährt : !) AS 1949, 77.

2 ) AS 1951, 33.

644 Beträge in Millionen Franken Jahre

Kantone

Schweiz. Stiftung für das Alter

Schweiz. Stiftung für die Jugend

1956 1957 1958 1959 1960

5,830 5,660 5,485 5,315 5,140

1,945 1,885 1,830 1,770 1,715

0,725 0,705 0,685

0,665 . 0,645

Art. 3 Die Beiträge an die Kantone gemäss Artikel 2 sind zu verteilen a. zu neun Zehnteln nach Massgabe der Zahl der Bezüger von Übergangsrenten im einzelnen Kanton im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1950; b. zu einem Zehntel nach Massgabe der Zahl der im einzelnen Kanton wohnhaften über 65jährigen Ausländer gemäss Volkszählung 1950.

Art. 4 Die' Beiträge an die Stiftung für das Alter gemäss Artikel 2 sind auf die Kantonalkomitees zu verteilen a. zu neun Zehntem nach Massgabe der Zahl der Bezüger von ÜbergangsAltersrenten im einzelnen Kanton im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1950; b. zu einem Zehntel nach Massgabe der Zahl der im einzelnen Kanton wohnhaften über 65jährigen Ausländer gemäss Volkszählung 1950.

Art. 5, Abs. l und 2 Von den auf die Stiftung für die Jugend gemäss Artikel 2 entfallenden Beiträgen stehen zwei Drittel den Stiftungsorganen in den einzelnen Kantonen und ein Drittel der Stiftungskommission zur Verfügung.

2 Der Beitrag an die Stiftungsorgane in den einzelnen Kantonen ist nach Massgabe der Zahl der Bezüger von Übergangs-Hinterlassenenrenten in diesen Kantonen im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1950 zu verteilen.

1

Art. 6, Abs. 2 aufgehoben

°

III.

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1956 in Kraft. Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2053

645 Anhang Verteilung der Beiträge an die Kantone (gemäss Entwurf) Tabelle l

Beträge in Franken Kantone

1955 ')

1956

1957

1958

1959

1960

814 800 826 377

263 200 32323 94329

791 041 802 280 255 526 31 380 91578

766 583 777 475 247 625 30410 88747

742 824 753 378 239 950 29467 85996

718 366 728 572 232 050 28497 83165

Zürich

889 334

Bern Luzern . . . .

Uri ...

Schwyz . . . .

913 570 268 559 31 878 96006

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zus . . .'

Freiburg . . . .

30165 21112 48415 45068 208 292

33978 23132 43565 44028 221 394

32987 22457 42294 42744 214 938,

31967 21763 40987 41 423 208 292

30976 21088 39716 40139 201 837

29956 20394 38409 38817 195 191

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel-Land . . .

Schaff hausen . .

Appenzell A.-Kh.

185 941 236 274 127 614 71404 101 846

151 577 210440 115 266 62483 93386

147 157 204 303 111 905 60662 90663

142 607 197 987 108445 58786 87860

138 187 191 850 105 084 56964 85137

133 637 185 533 101624 55089 82334

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

22764 444757 207 466 342 497 166724

22780 456 371 214 682 319321.

165 905

22116 443063 208 422 310 010 161 068

21432 429 364 201 978 300 424 156 088

20768 416 057 195 718 291 113 151 250

20084 402 358 189 274 281 528 146 270

Tessin 290 900 351 013 340 777 330 241 320 006 309 469 Waadt. . . . . 548 455' 530 029 514 573 498 663 483 208 467 298 Wallis 230 892 280 293 272 120 263 706 255 533 247 119 Neuenburg . . . 192 681 166 882 162 017 157 007 152 141 147132 Genf 277 386 292446 283 919 275 140 266 613 257 834 Schweiz 6 000 000 5 830' 000 5 660 000 5 485 000 5 315 000 5 140 000 1

) Jfach bisheriger Ordnung (öline zusätzlic] ie Beitrage).

646

Verteilung der Beiträge an die Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter · (gemäss Entwurf) Beträge in Pranken

Tabelle 2

Kantone

1955 ')

1956

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Sohwyz . . . .

227 949 230 366 63668 7264 23481

285 231 276 795 82092 9630 32201

7047 4760 12763 10785 49603

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen .

AppenzellA.-Rh.

1958

1959

1960

276 432 268 256 79559 9333 31208

268 366 260 429 77238 9061 30297

259 567 251 891 74706 8764 29304

251 502 244064 72384 8491 28393

10113 6808 15577 13381 68507

9801 6598 15096 12968 66394

9515 6405 14656 12590 64457

9203 6195 14176 12177 62343

8917 . 6003 13735 11799 60406

46928 59170 32349 17740 27350

51763 71479 38663 20273 33505

50166 69274 37471 19648 32472

48702 67253 36377 19075 31524

47105 65047 35185 18449 30491

45642 63026 34091 17876 29543

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

5665 , 113 333 49703 86324 42527

- 7 633 154 673 69098 107 091 55871

7398 149 901 66966 103 787 54148

7182 145 527 65012 100 759 52568

6946 140 756 62880 97456 50844

6731 136 382 60927 94427 49264

Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg Genf

70942 138 022 50088 50397 71776

116 735 178 486 78373 59718 101 304

113 134 172 980 75955 57876 98179

109 833 167 933 73739 56188 95314

106 232 162 427 71322 54345 92189

102 931 157 380 69106 52656 89324

Obwalden .

Nidwaiden Glarus . .

Zug Freiburg .

. .

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

' 1957

2

Schweiz 1500 000 ) 1 945 000 1 885 000 1 830 000 1 770 000 1 715 000

') Nach bisheriger Ordnung (o hne zusätzlic he Beiträge).

s ) Ohne die dem Direktionskomitee überwiesenen 0,5 Millionen Franken.

647 Verteilung der Beiträge an die kantonalen Organe der Stiftung für die Jugend (gemäss Entwurf) Beträge in Franken

Tabelle 3 1955 -1)

1956

1957

1958

1959

i960

Zürich Bern Luzern . . . .

Uri . .

Schwyz . . . .

65699 73101 27456 3 667 8713

54633 72363 27712 3805 7636

53162 70416 26966 3703 7430

51692 68468 26220 3600 7225

50108 66370 25417 3490 7003

48638 64423 24671 3 387 6798

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

3221 2510 3064 4470 20833

4017 2792 2893 4774 24049

3909 2717 2815 4645 23401

3801 2642 2737 4517 22754

3684 2561 2654 4378 22057

'3576 2486 2575 4250 21410

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Bh.

14770 19727 10,029 6102 5595

12198 14522 9397 5458 6360

11869 14131 9144 5311 6188

11541 13740 8891 5164 6017

11187 13320 8619 5006 5833

10859 12929 8366 4859 5662

Appenzell I.-Bh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

1 935 33645 20413 27541 12621

2002 35799 20161 27484 13127

1 948 34836 19619 26745 12774

1894 33872 19076 26005 12421

1782 1 836 31871 32835 18492 · 17949 25208 24468 12040 11687

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf

27260 44839 30314 12741 19734

26818 41 756 37331 11032 14881

26096 40632 36326 10736 14481

25374 39508 35322 10439 14080

24597 38298 34239 10119 13649

23875 37174 33235 9822 13248

Schweiz . . . .

Stiftungskommission .

500 000

483 000

470 000

457 000

443000

430 000

250 000

242 000

235 000

228 000

222 000

215 000

Total

750 000

725 000

705 000

685 000

665 000

645 000

Kantone

*) Nach bisheriger Ordnung (öl ine zusätzlich e Beiträge).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Vom 14. April 1955)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1955

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

6829

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.04.1955

Date Data Seite

625-647

Page Pagina Ref. No

10 039 002

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