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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 14. Juli 1955

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einräckungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Oie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (Vom I.Juli 1955) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft einen Beschlussesentwurf über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung vorzulegen.

I. Ausgangslage Durch Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 23.Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen wurde die jährliche Subvention des Bundes an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung, die durch Bundesbeschluss vom Sl.März 1927/20.Dezember 1944 über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung auf 2% Millionen Franken festgesetzt, durch den Bundesbeschluss über besondere Sparmassnahmen vom 20. Juni 1947 jedoch für die Jahre 1947 bis 1949 auf je 1% Millionen Franken herabgesetzt und seither in dieser ermässigten Höhe belassen wurde, bis Ende 1955 befristet. Laut Botschaft vom 19.Mai 1953 und Protokoll der parlamentarischen Beratung war der Zweck dieser Befristung eine neue Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten aus eigener Kraft herbeizuführen, wobei die Möglichkeit, weitere Zuschüsse zu gewähren, offen bleiben sollte. Gleichzeitig hiess der Ständerat ein Postulat gut, durch das der Bundesrat ersucht wurde, die Frage zu prüfen, wie die Beiträge der Privatwirtschaft an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung durch vermehrte Heranziehung der an der Tätigkeit dieser Institution interessierten Kreise erhöht werden könnten.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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126 u. Tätigkeitsgebiet der Zentrale für Handelsförderung Bei der Prüfung der Subventioiiierungsfrage ist es zunächst notwendig, sich über die Aufgaben und die Tätigkeit der Zentrale auf dem Gebiet der Exportförderung Eechenschaft zu geben.

Die Handelsförderung in ihrer heutigen Form stellt das Ergebnis einer Entwicklung dar, die bis ins beginnende 20. Jahrhundert zurückgeht. Die auf internationaler Ebene, namentlich seit dem ersten Weltkrieg, immer mehr auftretenden Beschränkungen des Handelsverkehrs verursachten auf dem Weltmarkt eine Veränderung der Konkurrenzverhältnisse, die in allen Ländern neben einer .Handelspolitik neuartigen Stils die Schaffung von Institutionen der Handelsförderung notwendig machte.

In den meisten Ländern betreut der Staat die Organisationen, die sich mit der Unterstützung der Bemühungen der nationalen Exporteure auf Auslandsmärkten zu befassen haben soweit nicht staatliche , Verwaltungsstellen sich selbst dieser Aufgabe annehmen. Der Staat sorgt denn auch für die Finanzierung dieser Institutionen, die in den letzten Jahren so ziemlich überall stark ausgebaut und mit erhöhten Krediten dotiert wurden.

In der Schweiz führte die geschilderte Entwicklung zu einer typisch schweizerischen Lösung, verkörpert in der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

A. Historische Entwicklung , Im Jahre 1908 wurde die «Schweizerische Zentrale für das Ausstellungswesen», mit Sitz in Zürich gegründet, durch die den Mißständen auf dem Gebiete der schweizerischen Beteiligung an ausländischen Messen und Ausstellungen begegnet werden sollte. Ihr Zweck war das Studium des Ausstellungswesens im allgemeinen und die Vorbereitung und eventuell die Durchführung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Ausstellungen im besondern. Für die Bestreitung ihrer Auslagen stellte der Bund eine Subvention zur Verfügung (Bundesbeschluss vom 9. April 1908), ergänzt durch allfällige freiwillige Beiträge. Aus dieser Zentralstelle ging im Jahr 1915 das «Schweizerische N a c h w e i s b u r e a u für Bezug und A b s a t z von Waren» hervor, das dem Bedürfnis nach einer Stelle für das Studium und die Bekanntgabe von Bezugs- und Absatzmöglichkeiten für Waren entsprach. Dieses Bureau wurde ebenfalls durch die vom Bund der Zentralstelle für das Ausstellungswesen gewährte Subvention unterhalten. Daneben
entstand im Jahr 1919 in Lausanne das «Bureau Industriel Suisse» mit ähnlichen Aufgaben, wie sie dem Nachweisbureau in Zürich oblagen. Die statutarische Zweckbestimmung dieser Institution war, an der Förderung der schweizerischen Industrie und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Schweiz mitzuwirken, namentlich durch Schaffung einer Zentrale für industrielle Dokumentierung und eines Auskunfts- und Propagandadienstes, mit dem Ziel, der schweizerischen Industrie neue Absatzmöglichkeiten zu schaffen. Ihre Auslagen wurden durch Subventionen von Behörden, Handelskammern und Industrieverbänden sowie

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durch Beiträge der Mitglieder bestritten. Der Bund subventionierte dieses Industriebureau von 1920 an auf dem Budgetwege. Aus der teilweise gleichen Zielsetzung des Nachweisbureaus in Zürich und des Industriebureaus in Lausanne ergaben sich unliebsame Doppelspurigkeiten. Das Bedürfnis, diese auszuschalten, zeigte sich sowohl in den Industrie-: und Handelskreisen, welche immer mehr einen kräftigen und methodischen Ausbau der Mittel zur Förderung1 des Exportes anstrebten, wie auch bei den Bundesbehörden, welche daran insofern besonders interessiert waren, als dem Bund, der beide Bureaux sub-' ventionierte, an einer möglichst rationellen Verwendung der Subventionen gelegen sein musste. Die Frage wurde gelöst durch die im Jahre 1927 erfolgte Zusammenfassung der beiden Bureaux in der Schweizerischen 1 Zentrale f ü r > H a n d e l s f örderung mit Sitzen in Zürich und Lausanne, der durch Bundesbeschluss vom 81. März 1927 eine einheitliche Gesamtsubvention des Bundes gewährt wurde. Für nähere Einzelheiten der vorstehend zusammengefassten historischen Entwicklung bis zur Gründung der: Schweizerischen'Zentrale für Handelsförderung im Jahre 1927 verweisen wir auf unsere Botschaft vom 20, Dezember 1926 betreffend Subventionierung einer Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

B. Aufgaben Das vom Bundesrat genehmigte Organisationsreglement der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung nennt folgende Aufgaben der Zentrale: 1. Ausstellungs- und Messewesen; 2. Nachweisdienst für Bezug und Absatz von Waren im In- und Ausland; 3. Vermittlung von Vertretungen; · . ' 4. Propagandadienst für die schweizerische Produktion im In- und Ausland;: 5. Studium der ausländischen Märkte zwecks Erschliessung neuer Absatz-: 6. Herausgabe zweckentsprechender Veröffentlichungen.

Die Verteilung, der Aufgaben auf die beiden Geschäftsstellen in: Zürich und Lausanne wird durch die Aufsichtskommission geordnet.

Im Rahmen dieses Aufgabenkreises umfasst die Tätigkeit der Zentrale insbesondere die folgenden Sparten: , · a. Organisation schweizerischer Ausstellungen im Auslande sowie schweizerischer Beteiligungen an internationalen Messen und Ausstellungen im Auslande; fe. allgemeine · Werbung zugunsten des schweizerischen Exportes in Wort und Schrift durch die Herausgabe besonderer Werbezeitschriften, Broschüren, Zeitungsnotizen
usw., die Herstellung und Verbreitung von Werbefilmen, die Bekanntgabe von Wirtschaftsnachrichten im Radio usw. ; c. Vermittlung zwischen den Wirtschaftsdiensten der amtlichen schweizerischen Vertretungen im Auslande (Gesandtschaften und Konsulate) und den schweizerischen Exporteuren durch Verbreitung der Wirtschafts-

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berichte dieser amtlichen Stellen, Veranstaltung von Besprechungen mit den inländischen Exporteuren, Orientierung über die Vertreter schweizerischer Firmen im Auslande, Auskunft über Gesuchsteller mit zweifelhaft schweizerischem Charakter, Auskunft über schweizerische Exportmöglichkeiten zuhanden ausländischer Fragesteller; Schaffung und Unterhalt, eigener Agenturen in Gebieten, in denen der wirtschaftliche Ausbau der amtlichen Vertretungen zu kostspielig wäre; Veranstaltung von Besichtigungen industrieller Unternehmungen durch ausländische Delegationen ; Vermittlung von Vertretern für schweizerische Exporteure; Marktforschung im Auslande; Bezugsquellennachweis für schweizerische Erzeugnisse; periodische Herausgabe eines Handbuches der schweizerischen Produktion in verschiedenen Sprachen; Verbindung zwischen den schweizerischen Handelskammern im Auslande und der schweizerischen Exportwirtschaft.

In unserer Botschaft vom 30. August 1944 über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung haben wir unter IV. «Tätigkeits-, gebiet der Zentrale für Handelsförderung» im einzelnen dargelegt, wie die Zentrale ihre verschiedenen Aufgaben erfüllt. Diese Angaben treffen auch heute noch zu, weshalb wir glauben, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sie verweisen zu dürfen. Wir gestatten uns ferner, die Jahresberichte der Zentrale für Handelsförderung, und darunter speziell den 25. über das Geschäftsjahr 1951, zu erwähnen. 'Dieser 25. Jahresbericht enthält, nebst Aufschlüssen über die Organisation der Zentrale und ihre Tätigkeit im Berichtsjahr, einen Anhang, betitelt «25 Jahre im Dienste des Aussenhandels », der einen Eückblick gibt auf die Tätigkeit der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung von 1927 bis 1952 mit interessanten Aufschlüssen über das Wirken der Zentrale seit ihrer Gründung.

C. Organisation Die Zentrale für Handelsförderung ist unter dem Leitmotiv des Zusammenwirkens von Privatwirtschaft und Staat organisiert. Nach ihren als Organisationsreglement bezeichneten Statuten, die unter Mitwirkung des Bundes geschaffen wurden, die Genehmigung des Bundesrates erhielten und ohne Zustimmung des Bundesrates nicht abgeändert werden können, ist sie ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der die Förderung des Absatzes der schweizerischen Produktion zum Zwecke hat. Die Mitgliedschaft besteht aus Einzelmitgliedern, Kollektivmitgliedern und subventionierenden Mitgliedern, worunter nur Körperschaften des öffentlichen Eechts verstanden sind. Auf diese Weise vereinigt die Zentrale für Handelsförderung in sich neben Staatsvertretern und wirtschaftlichen Spitzenverbänden auch die kantonalen Handelskammern, die Berufsverbände sowie als Einzelmitglieder die industriellen Unternehmungen und Handelsfirmen. Die Organe der Zentrale

129 sind die Generalversammlung der Mitglieder, die Aufsichtskommission und der Vorstand. Die Aufsichtskommission besteht aus 19-25 Mitgliedern;1 davon bezeichnet der Bundesrat 8, Inbegriffen den von Amtes wegen der Kommission angehörenden Direktor der Handelsabteilung, der Schweizerische Handels- und Industrie-Verein 3, der Schweizerische Gewerbeverband 2, der Schweizerische Bauernverband 2 und die Generalversammlung der Mitglieder 4-10 Vertreter.

Der Präsident und der Vizepräsident der Aufsichtskommission mit 3-5 weitern von der Kommission bezeichneten Delegierten bilden den Vorstand. Aufsichtskommission und Vorstand treten auf Anordnung des Präsidenten zur Behandlung der ihnen zukommenden Aufgaben zusammen. Die Einberufung der Aufsichtskommission hat ferner zu erfolgen auf Wunsch des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes oder auf Verlangen von wenigstens 5 Mitgliedern. Zur Besorgung der Geschäfte wählt die Aufsichtskommission die Direktion mit je einem Direktor in Zürich und Lausanne. Die Aufsichtskommission erstattet der Generalversammlung und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich Bericht über die Tätigkeit der Zentrale. Die Ausgaben der Zentrale werden bestritten durch Subventionen des Bundes und anderer subventionierender Mitglieder, durch die Beiträge der Mitglieder, durch allfällige freiwillige Beiträge und durch weitere Einnahmen. Pur ihre finanziellen Verpflichtungen haftet die Zentrale nur mit ihrem eigenen Vermögen.

Diese Organisation bestätigt die in der Einleitung zu diesem Abschnitt II gemachte Peststellung, dass die Zentrale für Handelsförderung eine typisch schweizerische Lösung darstellt. Sie basiert auf einem engen Zusammenwirken von Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft mit den staatlichen Stellen, wie es nur im schweizerischen demokratischen Vplksstaat möglich ist, und sie entspricht auch unserer föderalistischen Staatskonzeption, indem nicht nur Staat und Wirtschaft, sondern auch die verschiedenen Landesteile zur Mitarbeit herangezogen werden und die Zentrale über zwei Direktionen in der deutschen und französischen Schweiz verfügt.

III. Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung von 1927 bis 1955

Die durch den Bundesbeschluss vorn 31.März 1927 der Zentrale bei ihrer Gründung zugesprochene jährliche Subvention von 200000 Pranken vermochte den mit der Entwicklung ihrer Tätigkeit rasch ansteigenden Anforderungen schon bald nicht mehr zu genügen. Auf verschiedenen Wegen (Arbeitsbeschaffungskredite, Vergütungen für besondere Dienstleistungen usw.) stellte der Bund der Zentrale für die Durchführung ihrer Aufgaben zusätzliche Mittel in erheblichem Umfang zur Verfügung, bis durch den,dem Eeferendum unter-, stellten Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1944 die Subvention gesetzlich auf 2% Millionen Franken jährlich festgesetzt wurde. Dabei wurde für,zusätzliche Werbemassnahmen und grössere schweizerische Ausstellungen im Ausland sowie für den weitern Ausbau der eigenen Auslandsvertretungen vorgesehen, nach Bedarf zusätzliche Beträge in den Voranschlag einzusetzen. Für Einzelheiten der Entwicklung bis zum Erlass dieses Bundesbeschlusses verweisen wir auf

130 die Ausführungen in der Botschaft vom 30. August 1944 in Abschnitt II «Ordentliche und ausserordentliche Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung von 1927 bis 1944» und III «Finanzierung der Tätigkeit der Zentrale für Handelsförderung in den letzten Jahren».

Durch Budgetbeschluss der eidgenössischen Bäte vom Dezember 1946 wurde für das Jahr 1947 die Subvention auf 1% Millionen Franken gekürzt. Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahmen bestätigte diese Ermässigung und setzte auch für die Jahre 1948 und 1949 den Beitrag des Bundes an die Zentrale auf je 1% Millionen Franken fest. Durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1949 (Finanzordnung 1950 und 1951) und vom 29. September 1950 (Finanzordnung 1951 bis 1954) wurde diese Eegelung bis 1954 verlängert, und schliesslich wurde durch das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen die Unterstützung der Zentrale durch den Bund bis Ende 1955 durch eine jährliche Subvention von 1% Millionen Franken beschlossen. Mit diesem Zeitpunkt fällt somit die rechtliche Grundlage für die weitere Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung durch den Bund dahin.

Über das Ausmass der vom Bund an die Zentrale in der Zeit von 1939 bis 1954 ausgerichteten Beiträge sowie über deren Verhältnis zu den Gesamtauslagen der Zentrale während dieser Zeit und zu dem Anteil der Beiträge der Privatwirtschaft an den Gesamtauslagen gibt die Tabelle im folgenden Abschnitt Aufschluss.

IV. Leistungen der Privatwirtschaft an die Finanzierung der Zentrale für Handelsförderung Es gibt zwei Arten von Beiträgen der Privatwirtschaft an die Handelszentrale, nämlich die Beiträge der Kollektiv- und Einzelmitglieder und die Beiträge für geleistete Dienste. Die letztern fliessen, der Eeihe ihrer Bedeutung . nach, aus folgenden Quellen : Inserate, Monographien, Abonnemente auf die Zeitschriften und Spezialpublikationen der Zentrale, Beiträge für die Beteiligung an ausländischen Messen und Ausstellungen, Gebühren für die Bekanntgabe von Adressen, für Vertretervermittlungen, für Marktstudien usw., welche insbesondere von Nichtmitgliedern erhoben werden sowie andere Beiträge für besondere Dienstleistungen, namentlich solche der Handelsagenturen.

Die nachstehende Übersicht zeigt, welche Summen die Privatwirtschaft in den Jahren 1939 bis
und mit 1954 an die Zentrale für Handelsförderung beigetragen hat, aufgeteilt nach Mitgliederbeiträgen und übrigen Leistungen sowie das Verhältnis dieser Beiträge der Privatwirtschaft zu den Bundessubventionen, wobei die von den eidgenössischen Bäten jeweilen separat bewilligten ausserordentlichen Beiträge für besondere Ausstellungen im Ausland in den Bundessubventionen nicht berücksichtigt sind und anderseits die Gesamtauslagen die entsprechenden Ausgabenposten sowie die Überträge auf allgemeine Beserve nicht enthalten.

131 Anteil des Bundes und der Privatioirtechaft an den Gesamtauslagen der Handelszentrale Gesamtaualagen Bund Fr.

Fr.

in Prozent a er ßesamtausgatan

Anteil an den Gesamtauslagen Privatwirtschaft Mitglieder, Übrige _ T ., beitrage ^ Leistungen -- 10KU Fr.

Fr.

Fr.

342 564 434 018 91454

1 833 998 1 683 385 92 2 113 532 103 585 617 260 720 845 1 392 687 66 104 338 555 665 660 003 1941 2 307 350 1 647 347 71 441 028 552 132 1942 2 323 132 1771000 76 111 104 500000 619 825 1943 2 525 825 1906000 75 119 825 1944 3 038 763 1 852 061 61 191 905 1 186 702 994 797 1945 4 375 655 1 628 225 1 875 655 2500000 57 247 430 253 115 1 813 427 2 066 542 1946 4 566 542 2500000 55 1219382 2 974 017 1500000 50 254 635 1 474 017 1947 1 096 216 1 497 246 1948 2 997 246 1500000 50 401 030 1 044 455 1 440 251 1949 2 940 251 1 500 000 51 395 796 1950 2 769 268 396 209 873 059 1 269 268 1500000 54 396844 1 049 263 1 446 107 1951 2 946 107 1 500 000 51 1952 3 089 305 1 500 000 49 405 333 1 183 972 1 589 305 1 141 733 1 550 987 1953 3 050 987 1 500 000 49 409254 1 500 000 43 1 512 465 1 970 247 1954 3 470 247 457 782 Der seit 1947 ausgerichtete Bundesbeitrag von 1% Millionen Pranken ist niedriger als diejenigen von 1939 und 1941 bis 1946. Wird der gesunkene Geldwert berücksichtigt, so ist die Differenz noch wesentlich grosser als nach den absoluten Zahlen der vorstehenden Zusammenstellung. Während die Ausgaben der Handelszentrale 1939 noch zu nahezu 92 Prozent durch den Beitrag des Bundes gedeckt worden sind, war dies 1943 nur noch zu 75 Prozent, 1944 zu 60 Prozent und 1948 zu 50 Prozent der Fall. Von gewissen Schwankungen von Jahr zu Jahr abgesehen, ist eine kontinuierliche, stark sinkende Tendenz des Anteils des Bundes festzustellen, der in den letzten drei Jahren sogar unter 50 Prozent lag. 1954 betrug er nur noch 43 Prozent. Es darf angenommen werden, dass auch in Zukunft bei im übrigen gleichbleibenden Verhältnissen die Ausgaben der Handelszentrale mindestens zur Hälfte durch die Beiträge gedeckt werden, welche die Privatwirtschaft leistet.

Die Zunahme des Anteils der Privatwirtschaft ist insbesondere den sukzessiven Erhöhungen der Mitgliederbeiträge zuzuschreiben. Einer ersten Erhöhung ab 1945 folgte ab 1948, veranlasst durch die 1947 vorgenommene Herabsetzung der Bundessubvention um l Million Franken, eine weitere Erhöhung, Dem konstanten Ansteigen der Mitgliederbeiträge gegenüber ist eine regelmässige Entwicklung bei den übrigen Leistungen der Privatwirtschaft nicht festzustellen. Es beruht dies darauf, dass diese Beiträge vorwiegend von Aktionen abhängen, welche die Zentrale für Handelsförderung auf dem Gebiet der Messen und Ausstellungen sowie der allgemeinen Propaganda unternimmt.

1939 1940

132 Immerhin geht aus der Übersicht hervor, dass diese Beiträge, trotzdem seit 1947 die betreffenden Aktionen eingeschränkt werden mussten, bedeutend waren, wobei nicht zu übersehen ist, dass damit jeweilen zusätzliche Leistungen verbunden sind, welche die Privatwirtschaft sowohl für die Ausstellungen wie auch für die Publikationen bei wesentlich erhöhten Inseratenpreisen zu erbringen hat.

V. Künftige Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung Die Nützlichkeit, ja Unentbehrlichkeit der Zentrale für Handelsförderung im Dienste unserer Exportförderung ist unbestritten. Ihre Leistungen kommen der ganzen schweizerischen Wirtschaft und nicht zuletzt auch dem Bunde zugute. Die Nutzniesser sind allerdings in erster Linie die schweizerischen Exporteure. Die Ausstrahlungen des Exportes auf die gesamte Wirtschaft und seine Bedeutung für deren Schicksal sind jedoch zu gut bekannt, als dass darüber weitere Worte zu verlieren wären. Jede Verminderung des Exportes unter das Mass, das zur Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung in unserem Lande notwendig ist, bringt unumgänglich schwere Bückwirkungen auf die vorwiegend für das Inland arbeitenden Zweige unserer Volkswirtschaft (Landwirtschaft, Gewerbe, Inlandindustrie, Verkehrsunternehmungen usw.) mit sich.

Auch der Bund wird betroffen, der in Fällen von Arbeitslosigkeit mit Sonderhilfen einspringen muss. Wenn sich auch diese Erkenntnis in Zeiten der Hochkonjunktur weniger aufdrängt, so ist sie doch durch die Erfahrungen in Krisenzeiten mit ihrer Arbeitslosigkeit auch dem am Export nicht unmittelbar interessierten Schweizerbürger mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt worden.

Es steht daher ausser Frage, dass die Zentrale für Handelsförderung bestehen bleiben und ihre Aufgaben weiterhin erfüllen muss.

Es darf ferner festgestellt werden, dass die bisherige Organisation der Zentrale für Handelsförderung sich als -- wie wir feststellten - typisch schweizerische Lösung bewährt hat und allerseits als die den Verhältnissen am besten gerecht werdende Oragnisationsform anerkannt wird. Bei dieser Eorm der Zusammenarbeit zu gemeinsamem Nutzen ist sowohl der Wirtschaft ihr Einfluss, wie auch dem Staat seine Mitsprache gewahrt. Das Mitspracherecht des Staates, auf das nicht verzichtet werden kann, weil die Funktionen der Zentrale für Handelsförderung im allgemeinen
Landesinteresse liegen und weil es sich zum Teil um Aufgaben handelt, die sonst von amtlichen Stellen, insbesondere den Gesandtschaften und Konsulaten im Ausland, erfüllt werden mussten, hat logischerweise zur Voraussetzung, dass der Staat auch gewisse Leistungen erbringt. Würde die Zentrale vollkommen auf die Leistungen der Privatwirtschaft verwiesen, so wäre dem staatlichen Mitspracherecht die Grundläge entzogen.

Es kann sich somit nicht darum handeln, der Zentrale für Handelsförderung jede finanzielle Beihilfe des Bundes abzusprechen. Zur Prüfung steht lediglich die Frage, in welchem Ausmass der Bund inskünftig zu ihrer Finanzierung beitragen soll. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welche A u f -

133 gaberrdië Zentrale in Zukunft erfüllen soll, welche A u f w e n d u n g e n dafür bei sparsamster Einrichtung zu erbringen sind und welche Mittel aus der P r i v a t w i r t s c h a f t erhältlich sein werden.

A. Künftige Aufgaben der Zentrale für Handelsförderung Wir haben im Kapitel II über das Tätigkeitsgebiet der Zentrale im Abschnitt B deren Aufgaben laut Organisationsreglement aufgezählt und die zu ihrer Erfüllung notwendige Tätigkeit skizziert. Durchgehen wir diese Aufgaben unter dem Gesichtspunkt der Kosteneinsparung, wobei zu prüfen ist, ob allenfalls die eine oder andere ganz oder teilweise fallengelassen bzw. der Privatwirtschaft überlassen werden könnte, so ergeben sich die folgenden Feststellungen: 1. Messe- und Ausstellungswesen Die schweizerische Beteiligung an ausländischen Messen und Ausstellungen kann nicht der privaten Betreuung allein überlassen werden. Es würde dies, wie die früher gemachten Erfahrungen zeigen, zu einer nicht nur dem Werbeerfolg zugunsten des Landes, sondern auch dem Ansehen der Schweiz abträglichen chaotischen Zersplitterung des Einsatzes führen. Diese Gefahr ist heute grösser denn je, zeichnet sich doch seit einiger Zeit nicht nur in der Schweiz, wo die ständige Vermehrung der Messen und Ausstellungsgelegenheiten neben unsern nationalen Messen zu schweren Bedenken Anlass gibt, sondern auch im Ausland mehr und mehr eine beunruhigende Zersplitterung im Messe- und Ausstellungswesen ab, der nur mit einer koordinierten, die grosse Linie wahrenden Messe- und Ausstellungspolitik wirksam begegnet werden kann. Zudem liegt auf der Hand, dass die Organisation allgemeiner schweizerischer Ausstellungen oder kollektiver schweizerischer Ausstellungssektionen im Ausland, welche einen Gesamtüberblick oder einen Querschnitt durch die schweizerische Produktion darbieten sollen, nicht die Sache einzelner Unternehmungen oder Wirtschaftsgruppen sein kann, wird doch von ihrem Gelingen oder Misslingen die gesamte schweizerische Wirtschaft betroffen.

2. Durch den Nachweisdienst für Bezug und A b s a t z von Waren im In- und Ausland, umfassend die Marktforschung und die Information, werden den ausländischen und inländischen Kaufinteressenten Bezugsquellen für industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Produkte unseres Landes aufgezeigt sowie der schweizerischen Industrie
Quellen für den Bezug von Eohstoffen und Absatzmöglichkeiten für ihre Produktion nachgewiesen. Das Studium ausländischer Märkte, systematisch und kontinuierlich betrieben unter Mitwirkung von Speziai Vertretern und Vertrauensleuten in allen Ländern ist eine Voraussetzung für die Information. Überhaupt bildet eine möglichst vollständige Dokumentation und sorgfältige Auswertung derselben die Grundlage für einen zuverlässigen Informationsdienst. Für die; Information ist ferner ein gut ausgebauter Publizitätsdienst unerlässlich, bestehend in der Herausgabe einer Wochenzeitung sowie von Spezialberichten und Spezialmitteilungen ver-

134 schiedenster Art nebst orientierenden Konferenzen und Konsularbesprechungen.

Soll dieser Nachweisdienst seinen Zweck erreichen, so muss er nicht nur im heutigen Umfang weitergeführt, sondern nach Möglichkeit noch weiter ausgebaut werden.

3. Durch die Vermittlung von Vertretungen werden die schweizerischen Fabrikanten und Exporteure mit qualifizierten Vertretern im Auslande in Verbindung gebracht. Dieser Dienst liegt vor allem im Interesse der die grosse Mehrheit bildenden mittleren und kleineren Betriebe, die nicht, wie die finanzkräftigen Grossfirmen, in der Lage sind, sich nötigenfalls selbst zu helfen, sei es durch Entsendung von eigenen Fachleuten oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen oder Vertretungen mit eigenem Personal, sondern die für die Verbreiterung ihres Exportes auf die Vermittlungsdienste der Zentrale für Handelsförderung angewiesen sind. An der Unterstützung dieser Unternehmungen ist vor allem der Staat interessiert. Die Grossfirmen, deren Beiträge mit finanzieren helfen, wenn schon diese Firmen der Zentrale nicht unbedingt bedürften, bekunden damit ihre Solidarität. Die Vertretervermittlung ist aus der Tätigkeit der Zentrale nicht wegzudenken ; sie sollte im Gegenteil nach Möglichkeit gefördert werden.

4. Der P r o p a g a n d a d i e n s t , für die schweizerische P r o d u k t i o n im In- und Ausland umfasst neben der Tätigkeit der Zentrale für Handelsförderung auf dem Gebiet der Messen und Ausstellungen (Dokumentation über Messe- und Ausstellungsprodukte im In- und Ausland, Organisation der schweizerischen Beteiligung an ausländischen Veranstaltungen, Vertretung der Schweiz im internationalen Ausstellungsbureau in Paris, Beratung der Organisatoren wichtiger Messen und Ausstellungen im Inland und Rationalisierung des schweizerischen Ausstellungswesens im Bahmen des Möglichen) die Werbetätigkeit durch Publikationen, deren Hauptaufgabe darin besteht, im Ausland alle Elemente der schweizerischen Produktion und Wirtschaft bekannt zu machen und Industrie- und Handelsunternehmen unseres Landes Gelegenheit zu geben, für ihre Produkte zu werben. Damit wird sowohl der Werbung der Einzelfirmen wie auch der wirtschaftlichen Propaganda im Interesse des ganzen Landes gedient.

Die periodischen und speziellen Publikationen, welche die Zentrale für Handelsförderung neben ihren
wöchentlich erscheinenden «Wirtschaftlichen Mitteilungen» herausgibt, wie die Zeitschriften «Schweizer Industrie und Handel», «Schweizer Technik», «Textiles Suisses», verschiedene Broschüren wie «Die Schweiz und ihre Industrie», «Die Schweiz, Land-der Vielfalt», usw. sowie Prospekte verschiedener Art begegnen auf internationalem Gebiet starker Konkurrenz. Dadurch wird einmal ihre Notwendigkeit bezeugt, ferner wird auch das Erfordernis unterstrichen, sie auf hohem Niveau zu erhalten und die Bedeutung ihrer Auflage sowie die Mannigfaltigkeit ihrer Verbreitung sicherzustellen. Zum Propagandadienst gehören überdies : die Bedienung 'der ausländischen Presse durch den «Pressedienst» mit aktuellen Berichten über das Wirtschaftsleben, die Industrie und den Handel in der Schweiz, womit die Schweiz, gleich wie die meisten andern exportintensiven Länder dies durch ihre «wirtschaftlichen

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Pressedienste» tun, der ausländischen Presse informatorisches Material zur Verfügung stellt ; dann die wöchentlich für den Kurzwellensender Schwarzenburg verfasste Badiochronik, die über interessante Ereignisse aus dem schweizerischen Wirtschaftsleben berichtet und zugleich auf die Erfolge unserer Industrie sowie Erfindungen und Marktneuheiten hinweist ; ferner die Propaganda durch Filme, die hauptsächlich von unsern Gesandtschaften und Konsulaten sowie den schweierischen Handelskammern im Ausland für ihre Werbetätigkeit ständig zunehmend gewünscht werden, wie auch die Werbung durch Photographien und schliesslich die Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen durch ausländische Besucher. Jede der genannten Propagandaarten trägt zur Gesamtwerbung bei und lässt sich nicht ausschalten oder beschränken, ohne dass der Erfolg im ganzen beeinträchtigt würde.

, 5. Dass die Auslandsmarktforschung eine un erlässliche Voraussetzung ist für einen,zuverlässigen Informationsdienst, haben wir unter ;Ziffer 2, betreffendden Nachweisdienst für die schweizerische Produktion im In- und Ausland bereits dargelegt. Nicht weniger wichtig ist aber das S t u d i u m der a u s l ä n d i s c h e n Märkte zum Zwecke der Erschliessung neuer A b s a t z g e b i e t e . Mit Hilfe unserer diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland, der schweizerischen Handelskammern im Ausland, der eigenen Handelsagenturen in verschiedenen überseeischen Wirtschaftsgebieten nebst andern ausländischen Korrespondenten und durch Auswertung der verschiedenartigsten ihr zugänglichen Unterlagen (Zeitungen, Zeitschriften usw.) beschafft sich die Zentrale für Handelsförderung eine Dokumentation, die ihr erlaubt, den schweizerischen Exporteuren Auskunft über die ausländischen Märkte und über Absatzmöglichkeiten im, Ausland für ihre Erzeugnisse zu vermitteln. Die Bedeutung dieser Marktforschung für den Absatz von Neuheiten und Spezialitäten liegt auf der Hand; sie ist aber nicht geringer für den Absatz der traditionellen schweizerischen Exportgüter, insbesondere dann, wenn sich die Notwendigkeit .ergibt, wegen dem, Rückgang des Exportes nach einem bestimmten Land (Beispiel: Uhrenexport nach den USA) neue Absatzgebiete zu erschliessen. Der Marktforschungsdienst kann aber seinen Zweck nur dann erreichen, wenn er auf einer für eine zuverlässige
Information unerlässlichen minimalen Höhe gehalten wird.

6. Zur Herausgabe z w e c k e n t s p r e c h e n d e r , das heisst der Exportförderung dienlicher V e r ö f f e n t l i c h u n g e n gehört neben den bereits erwähnten dem Absatz- und Bezugsnachweis, der Vertretervermittlung und der Propaganda dienenden Publikationen die periodische Herausgabe eines Handbuches der schweizerischen Produktion in verschiedenen Sprachen. Dieses «Handbuch» ist ein Adressbuch der schweizerischen Industrie, das namentlich eine : Liste von Erzeugnissen und Fabrikanten umfasst, welche einen Auszug aus der internen Dokumentation der Zentrale für Handelsförderung über schweizerische Bezugsquellen darstellt. Aufgenommen werden alle Produzenten, die sowohl für den Export als auch für den Inlandmarkt erzeugen, im Handelsregister eingetragen sind sowie dem Eidgenössischen Fabrikgesetz unterstehen. In einem «Handelsdienst» werden ferner die, wichtigeren Export- und Transithandelsfirmen, Bän-

136 ken, Transport- und Versicherungsgesellschaften, Ingenieurbureaux usw. erwähnt. Seit dem Bestehen der Zentrale sind 8 Auflagen des «Handbuches» in vier verschiedenen Sprachen (Deutsch, Französich, Englisch, Spanisch) erschienen; eine neue Auflage befindet sich in Vorbereitung. Es handelt sich um ein Nachschlagewerk, das als Instrument zur Vermittlung zwischen ausländischen Einkäufern und schweizerischen Produzenten unentbehrlich ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Aufgaben der Zentrale für Handelsförderung sich nicht vermindern lassen und nur von der Zentrale selbst so betreut werden können, wie es das Landesinteresse erfordert, so dass eine Kosteneinsparung durch Beschränkung der Aufgaben nicht möglich ist.

B. Ausgaben der Zentrale für Handelsförderung Die Zentrale für Handelsförderung war schon bisher auf möglichst sparsame Verwendung ihrer Mittel bedacht. Nach der ab 1947 erfolgten Kürzung der Subvention des Bundes um 40 Prozent, nämlich von 2% Millionen auf 1% Millionen Pranken, war sie wohl oder übel gezwungen, sich nach der Decke zu strecken.

Nur mit grössten Anstrengungen gelang es ihr, das Gleichgewicht wieder zu finden. Eine durchgreifende BeOrganisation der ganzen Betriebsführung mit einem Personalabbau um rund 20 Prozent wurde vorgenommen, verbunden mit weitgehenden Einschränkungen auf allen Tätigkeitsgebieten, worunter als besonders empfindliche Massnahme die Schliessung von 12 der insgesamt 18 Handelsagenturen im Ausland erwähnt sei, die für das Eidgenössische Politische Departement die Notwendigkeit mit sich brachte, den kommerziellen Dienst verschiedener Gesandtschaften vermehrt zu .dotieren. Seither ist von den verbleibenden 6 Handelsagenturen in Übersee eine weitere geschlossen worden.

Ferner wurde jede weitere finanzielle Hilfe an die schweizerischen Handelskammern im Ausland eingestellt. Seither sind die Ausgaben der Zentrale stabil geblieben auf einer Höhe, die unter Berücksichtigung der Teuerung im allgemeinen derjenigen von 1939 entspricht. Soweit Einsparungsmöglichkeiten gegeben waren, sind sie unter dein Zwang der Subventionskürzung von 1947 ausgeschöpft worden. Das Ergebnis der Eeorganisation hätte übrigens nicht ausgereicht, um die Einbusse von einer Million Franken zu kompensieren. Nur durch eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge war es
möglich, den Ausgleich zu finden und die Dauerexistenz der Zentrale zu sichern, wobei zudem eine vorübergehende Vorschussleistung des Bundes benötigt wurde. Es muss daher heute davon ausgegangen werden, dass eine Senkung der Ausgaben der Zentrale für Handelsförderung nicht möglich ist, wenn diese die ihr übertragenen Aufgaben in der Zukunft so erfüllen soll, wie es im Interesse unserer Wirtschaft geboten ist.

In den Jahren 1950/1951 hat die Finanzkommission des Nationalrates die Frage aufgeworfen, wie es sich mit den Aufgaben und der Zusammenarbeit der verschiedenen auf dem Gebiet der Förderung unserer Handelsbeziehungen mit dem Ausland tätigen Institutionen (Gesandtschaften und Konsulate, Zentrale für Handelsförderung, schweizerische Handelskammern im Ausland) verhalte

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und ob hier nicht unnötige, Kosten verursachende Doppelspurigkeiten vorhanden seien. Sie fragte ferner, ob nicht solche Doppelspurigkeiten auch bei der kommerziellen und der touristischen, von der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung betriebenen Propaganda im Ausland in Erscheinung treten, die bei Koordination der Export- und Verkehrsförderung vermieden werden könnten. Nach gründlicher Prüfung dieser Fragen wurde in einem Bericht der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. November 1950 und in einem Bericht des Bundesrates vom I.Oktober 1951 an die Finanzkommission, des Nationalrates einlässlich dargelegt, dass die genannten Institutionen verschiedene Aufgaben betreuen, jedoch eng zusammen arbeiten, soweit es zweckmässig erscheint und dass es an der Koordination ihrer Tätigkeit nicht fehlt, so dass weder zwischen der Tätigkeit der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate einerseits und der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung und den schweizerischen Handelskammern im Ausland anderseits, noch zwischen der Tätigkeit der Zentrale für Handelsförderung und derjenigen für Verkehrsförderung Doppelspurigkeiten bestehen. Die Situation hat sich seither nicht geändert, weshalb Kosteneinsparungen unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommen können. Gleich verhält es sich mit der Tätigkeit des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, der sich mit wirtschafts- und handelspolitischen Fragen befasst, und derjenigen der kantonalen Handelskammern (Ursprungsbeglaubigungsstellen), die regionale Probleme bearbeiten, während die Zentrale für Handelsförderung, wie vorstehend dargelegt, auf ganz anderen Gebieten tätig ist. Sie arbeitet selbstverständlich laufend mit dem Vorort und mit den Handelskammern zusammen. Doppelspurigkeiten sind keine vorhanden und es besteht auch keine Möglichkeit zu weiterer Koordination zwecks Kosteneinsparung.

Auch die Frage der Erzielung von Einsparungen durch die Zusammenlegung der beiden Sitze in Zürich und Lausanne wurde wiederholt geprüft, jedoch stets negativ entschieden. Kein materiell ist festzustellen, dass beide Sitze, jeder für sich, besondere Dienste betreuen, so dass in dieser Hinsicht keine Doppelspurigkeiten in den Ausgaben entstehen. Im übrigen haben die Kantone Zürich und Waadt und die Städte Zürich und Lausanne
der Handelszentrale als Beitrag zu den allgemeinen Kosten, besondere Subventionen zugesprochen. Es ist vor allem hervorzuheben, dass eine Zusammenlegung der beiden Sitze dem föderalistischen Aufbau der Schweiz zuwiderlaufen und den bei der Gründung der Handelszentrale durch Fusionsvertrag festgesetzten und vom Bunde gebilligten Abmachungen widersprechen würde. Bei einer Zusammenfassung der Zentrale in Zürich würden historisch begründete Ansprüche der wirtschaftlichen Kreise der Westschweiz übergangen, während bei einer Zentralisierung in Lausanne ignoriert würde, dass der grössere Teil der Aktivität der Zentrale und ihrer Mitgliedschaft in der Nordostschweiz liegt. Wirtschaftspolitische und nationale Gründe lassen es daher als untragbar erscheinen, die beiden Sitze zusammenzulegen.

Die Organe (Generalversammlung, Aufsichtskommission und Vorstand), in welchen der Bund und die Spitzenverbände der Wirtschaf t : massge blich ver-

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:

treten sind, prüfen fortlaufend die Geschäftsführung der Zentrale für Handelsförderung und erteilen ihre Direktiven. Vorstand und Aufsichtskommission schenkten der .Kosteneinsparung bei der Prüfung der in Zukunft benötigten Bundessubvention ihre besondere Aufmerksamkeit. Nach Überprüfung aller Ausgabenpositionen gelangten sie zu der Überzeugung, dass nach den drastischen Einsparungen, welche die Kürzung der Bundessubvention um eine Million Franken ab 1947 aufzwang, eine weitere Herabsetzung der Ausgaben ausgeschlossen ist, ohne die Erfüllung der Aufgaben der Zentrale zu verunmöglichen oder sogar die Existenz der Zentrale zu gefährden.

Die Rechnung und die Bilanz der Zentrale für Handelsförderung werden jeweils von der eigenen Kontrollstelle der Zentrale und der Eidgenössischen Finanzkontrolle geprüft. Nach den Revisionsberichten ist in der Buchführung . nichts zu beanstanden.

C. Künftige Beiträge der Privatwirtschaft Im Anschluss an die Botschaft des Bundesrates vom 19.Mai 1953 über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen und die Beratung der darin vorgeschlagenen Sparmassnahmen durch die eidgenössischen Eäte, die zu einer Befristung der Subvention an die Zentrale für Handelsförderung von jährlich 1% Millionen Franken auf Ende 1955 durch das Bundesgesetz vom 23.Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen führte und das vom Bundesrat entgegengenommene Postulat betreffend Prüfung, wie die Beiträge der privaten Wirtschaft an die Zentrale für Handelsförderung durch vermehrte Heranziehung der an der Tätigkeit dieser Institution interessierten Kreise erhöht werden könnten, erliess die Zentrale einen Aufruf an ihre Mitglieder, mit welchem diesen die Wünschbarkeit vermehrter Leistungen der Privatwirtschaft zum Zwecke der Entlastung des Bundes bekanntgegeben und die freiwillige Erhöhung der jährlichen Mitgliederbeiträge nahegelegt wurde. Gleichzeitig rief. der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins durch wiederholte Zirkularschreiben an seine Sektionen diese zur Unterstützung der von der Zentrale für Handelsförderung unternommenen Aktion auf und andere Verbände schlössen sich diesem Vorgehen an, indem sie die in ihnen gruppierten Berufsorganisationen und Industrien einluden, mitzumachen. Des weitern unternahm die Zentrale eine Werbeaktion für die Gewinnung neuer Mitglieder.

Die Zahl der
Mitglieder der Zentrale (Einzelmitglieder, Kollektivmitglieder und subventionierende Mitglieder) betrug am 81. Oktober 1954 1690. Ihre Beiträge variieren zwischen 200 Franken und 10 000 Franken. An ordentlichen Mitgliederbeiträgen (ohne die zusätzlichen freiwilligen Beiträge auf Grund der erwähnten Aktion) gingen im Jahre 1954 422 542 Franken ein, gegenüber einer Summe von 409 254 Franken im Jahre 1953. Die Steigerung ist den Beiträgen von Firmen, die seit 1953 neu als Mitglieder beitraten, zuzuschreiben. Die Aktion für die freiwillige Erhöhung der Mitgliederbeiträge ergab folgendes Resultat: 277 Mitglieder, wovon 19 Kollektivmitglieder (Vorort, Handelskammern, Berufsorganisationen) erklärten sich bereit, ihre Mitgliederbeiträge zu erhöhen..

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Diese freiwilligen Beitragserhöhungen, die keine Verpflichtung für die Zukunft in sich schliessen, erreichten insgesamt die Summe,von 35:240 Franken. In Bezug auf die Aktion zur Werbung neuer Mitglieder ist festzustellen, dass diese innert Jahresfrist zu einer Erhöhung der Mitgliederzahl um 41 Mitglieder geführt hat.

Wenn auch das Ergebnis der Werbung um freiwillige Beiträge zahlenmässig bescheiden ist, so darf es doch als ein Zeugnis für den guten Willen einer grossen Zahl von Einzelmitgliedern betrachtet werden. Bei seiner Bewertung ist nicht zu vergessen, dass anlässlich der einschneidenden Keorganisation zufolge der Kürzung der Bundessubvention um l Million Franken in den Jahren 1946/1947 eine Verdoppelung der ordentlichen Mitgliederbeiträge vorgenommen und bereits auch an freiwillige Leistungen appelliert werden musste, so dass der nunmehrigen neuen Aktion mehr oder weniger der Charakter einer «Nachlese» zukam. Das Eesultat scheint- darauf hinzuweisen, dass die Grenze des Zumutbaren schon mit den .frühem Anforderungen so ziemlich erreicht war. Es darf auch nicht ausser acht gelassen werden, dass der private Unternehmer nicht zu Unrecht annehmen darf, seihe Pflicht getan zu haben, wenn er für die von der Zentrale für Handelsförderung empfangenen direkten Leistungen eine billige Gegenleistung erbringt, dass aber für die Dienste, welche die Zentrale im allgemeinen Interesse erbringt, der Staat .aufzukommen habe, wie es anderwärts mit diesen eigentlich dem Staat obliegenden Aufgaben auch der Fall ist, wobei die Privatwirtschaft mit ihren grossen Steuerzahlungen letzten Endes auch hier zum Zuge kommt.

Von einer obligatorischen Erhöhung des Mindestbeitrages der Mitglieder glaubt die Zentrale für Handelsförderung absehen zu müssen angesichts der frühern starken Erhöhung. Da die hauptsächlichste Kundschaft der Zentrale aus mittleren und kleineren Firmen besteht, während die Grossunternehmungen ihre Dienste weniger benötigen, wäre zu gewärtigen, dass eine weitere Erhöhung des Mindestbeitrages für die Mitgliedschaft zahlreiche Austritte zur Folge hätte, wodurch leicht mehr verloren gehen könnte als die Erhöhung einbringen würde.

Die Erfahrungen bei der frühern Erhöhung haben gezeigt, dass diese Gefahr nicht unterschätzt werden darf, hat doch damals eine grössere Zahl von Firmen sich von der Zentrale
zurückgezogen und nur mit grosser Anstrengung und viel Zeitaufwand konnte der Mitgliederbestand auf den frühern Umfang gebracht werden.

Die von der Privatwirtschaft ausser den Mitgliederbeiträgen der Zentrale für Handelsförderung erbrachten übrigen Leistungen beliefen sich im Jahr 1954 auf l 512 465 Franken. Die Höhe dieser Einnahmen, zu welchen die Leistungen für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen sowie für die allgemeine Propaganda durch Publikationen das Wesentlichste beitragen, hängt hauptsächlich vom Umfang der betreffenden Aktionen ab. Die Kosten der Messe- und Ausstellungsbeteiligungen werden zum grössten Teil von den Teilnehmern getragen.

Eine Erhöhung ihres Anteils kann nicht in Frage kommen. Der Tarif. der für die Dienste der Zentrale zu bezahlenden Gebühren ist anlässlich der Eeorganisation im Jahre 1947 ganz wesentlich heraufgesetzt worden. Desgleichen , sind die Abonnements- und Inseratenpreise für die von der Zentrale herausgegebenen

140 Publikationen bedeutend erhöht worden. Auch aus diesen Quellen lassen sich keine vermehrten Einnahmen schöpfen.

D. Ausmass der Subvention des Bundes ab 1955 · Wir haben festgestellt, dass die Aufgaben der Zentrale für Handelsförderung sich nicht vermindern lassen (Abschnitt A), dass die für ihre Erfüllung erforderlichen Ausgaben nicht unter das Niveau der bisherigen Aufwendungen gesenkt werden können (Abschnitt B) und dass die Leistungen der Privatwirtschaft, die im Jahre 1954 mit Einschluss der zusätzlichen freiwilligen Erhöhungen der Mitgliederbeiträge rund 57 Prozent der gesamten Ausgaben ausmachten, sich nicht weiter steigern lassen (Abschnitt G). Es ergibt sich daraus, dass es unerlässlich ist, dass der Bund der Zentrale auch in Zukunft eine Subvention in der Höhe von 1% Millionen Franken zukommen lässt, wenn diese in der Lage sein soll, ihre Tätigkeit im bisherigen Bahnten weiterhin auszuüben. Die Betriebsrechnung der Zentrale per 31. Dezember 1954 weist Ausgaben auf in der Höhe 'von 3490465 Franken (inklusive Übertrag auf die allgemeine Eeserve von 20 218 Franken), welchen, ohne die Bundessubvention, Einnahmen von l 990 465 Franken gegenüberstehen. Die Einnahmen setzten sich zusammen aus iolgenden Posten: Mitgliederbeiträge 457782 Franken, Publikationen 812953 Franken, Beteiligungen an Messen und Ausstellungen 648 497 Franken, Einnahmen aus verschiedenen weniger ergiebigen Quellen 71 232 Franken. Zum Ausgleich eines auf den Zahlen des Jahres 1954 basierenden Budgets wird somit ein Beitrag des Bundes von 1% Millionen Franken notwendig sein. Die im Kapitel II vorstehend dargelegte Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Bundessubvention und den Beiträgen der Privatwirtschaft (siehe tabellarische Übersicht atif Seite 7), die in konstanter Aufwärtsbewegung des Anteils der Privatwirtschaft dazu führte, dass sich seit 1947 der Beitrag des Bundes und diejenigen der Privatwirtschaft ungefähr die Waage halten mit einem sogar etwas überwiegenden Anteil der Privatwirtschaft in den letzten drei Jahren, lässt einen Bundesbeitrag von 1% Millionen Franken als angemessen erscheinen.

Eine Senkung dieser Subvention, wie sie durch die Botschaft vom 19.Mai 1953 über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen ins Auge gefasst wurde, kann angesichts des erweiterten Überblicks, den wir heute insbesondere seit
dem Abschluss der Eechnung 1952 besitzen, nicht mehr vertreten werden.

Bis anhin war neben der in Artikel l, Absatz l des Bundesbeschlusses vom 31. März 1927/20. Dezember 1944 über die Subventionierung der Schweizerischen .Zentrale für Handelsförderung festgelegten jährlichen Subvention in einem zweiten Absatz dieses Artikels l die Bestimmung enthalten, dass für zusätzliche Werbemassnahmen und grössere schweizerische Ausstellungen im Auslande sowie für den weitern Ausbau der eigenen Auslandvertretungen der Zentrale für Handelsförderung nach Bedarf in den Voranschlag besondere zusätzliche Beiträge eingesetzt werden. Es ist damit zu rechnen, dass auch inskünftig zusätzliche Werbeaktionen grösseren Umfangs, wie zum Beispiel den gewohnten Eah-

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men sprengende schweizerische Beteiligungen an bedeutenden Ausstellungen im Ausland werden unternommen werden müssen. Wir sind jedoch der Meinung, dass für solche über die ordentliche Geschäftstätigkeit der Zentrale für Handelsförderung hinausgehende zusätzliche Werbemassnahmen die Bewilligung der eidgenössischen Bäte für die erforderlichen zusätzlichen finanziellen Beiträge des Bundes jeweilen vermittelst besonderer Botschaft an die Bundesversammlung nachgesucht werden soll. Es wurde übrigens schon bis anhin in der Praxis so gehalten. Der auf den Budgetweg verweisende vorerwähnte Absatz1 2 des Artikels l des Subventionsbeschlusses von 1927/1944 kann daher fallen gelassen werden.

Im Lichte der vorstehenden1 Ausführungen über das Tätigkeitsgebiet der Zentrale für Handelsförderung (Kapitel II), ihre Aufgaben in der Zukunft (Kapitel V A) und ihre Struktur als gemischt-wirtschaftliche Institution mit wesentlichem staatlichem Einfluss (Kapitel V, Einleitung) erscheint ein jährlicher Beitrag des Bundes von 1^4 Millionen Franken, oder ungefähr 50 Prozent der Gesamtausgaben, als den Verhältnissen angemessen.! Sie entspricht der Punktion der Zentrale im allgemeinen Interesse der schweizerischen Wirtschrft, die, wie bei der Schilderung der Tätigkeit der Zentrale im einzelnen hervorgehoben wurde, sehr vielgestaltig ist an Art wie Umfang und für die den privaten Firmen nicht Bechnung gestellt werden kann. Wäre die Zentrale gezwungen, zur Herstellung ihres Budgetgleichgewichts ihre Tätigkeit einzuschränken, was!

wohl unvermeidlich wäre, wenn ihr der Bundesbeitrag in der benötigten Höhe versagt würde, so müsste der Staat die damit vernachlässigten Aufgaben, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen, übernehmen. Es wäre dies mit besondern Kosten für den Bund verbunden und überdies ist zu befürchten, däss amtliche Stellen gerade wegen ihres amtlichen Charakters, der ihnen gewisse Schranken setzt, gar nicht in der Lage wären, den betreffenden Aufgaben in gleich wirksamer Weise gerecht zu werden, wie dies bei der Zentrale für Handelsförderung der Fall ist. Zu ! Einschränkungen'gezwungen, würde die Zentrale wohl in erster Linie an den vollständigen Abbau der seit 1947 bereits von 18 auf 5 reduzierten Handelsagenturen, die sie im Ausland unterhält, herantreten müssen. Solche Handelsagenturen bestehen heute noch
in Algier für die Gebiete Algerien, Tunesien, Französisch-Märokko und Tanger, in Beirut für die Gebiete Libanon, Syrien, Jordanien, Irak, Kuwait und Cypern, in Bombay für die Gebiete Indien, Ceylon, Burma und Afghanistan, in Elisabethville für die Gebiete Belgisch-Kongo, Angola und Nordrhodesien sowie in Havanna für;die Gebiete Grosse und Kleine Antillen, Zentralamerika und Guayana. Diese «Handelsagenturen» sind eine besondere, den praktischen Bedürfnissen vorteilhaft angepasSte Art der Vertretung der schweizerischen Handelsinteressen im Ausland, durch die der diplomatische und konsularische Dienst des Bundes wesentlich entlastet wird. Würden die noch bestehenden Agenturen liquidiert, so müsste dies wohl in den meisten Fällen zur Folge haben, dass eiri Ausbau der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Eidgenossenschaft die Lücke ausfüllen müsste mit entsprechenden Mehrkosten zu Lasten des Bundes. Diese Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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142 Folge hat sich z. B. gezeigt, als die Zentrale wegen der Kürzung des Bundesbeitrages im Jahre 1947 12 ihrer Handelsagenturen schliessen musste. Es nötigte dies dazu, verschiedenenorts die offiziellen Vertretungen der Eidgenossenschaft auf wirtschaftlichem Gebiet zu verstärken. Anfangs 1953 musste sich die Zentrale dazu: entschliessen, ihre Handelsagentur in Bogota abzubauen. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die dortige schweizerische Gesandtschaft durch einen mit den Wirtschaftsangelegenheiten betrauten Gesandtschaftssekretär verstärkt werden musste. Auch eine Beschränkung anderer Dienste der Zentrale, z. B. der Marktforschung und -der Information, der Vermittlung von Vertretungen, des Nachweises neuer Absatzgebiete usw. wäre wohl kaum zu überbrücken ohne Mehrbelastung und Verstärkung verschiedener unserer Gesandtschaften .und Konsulate im Ausland. Es darf daher die Tatsache, dass.

eine ungenügende Bundessubvention dem Bund unausweichlich anderwärtserhebliche Mehrkosten verursachen würde, nicht ausser acht gelassen werden.

Die Summe von 1% Millionen Franken als Beitrag des Staates an die allgemeine Exportwerbung der Zentrale für Handelsförderung nimmt sich bescheiden aus, gemessen an der Bedeutung der Ausfuhr für die gesamte schweizerische Volkswirtschaft. Sie macht auch nur einen geringen Prozentsatz der Beträge aus, welche die Exportwirtschaft in Gestalt von Steuern, Gebühren usw..

dem Bund abliefert ; zur Erhaltung dieser Beiträge auf ihrem hohen Stand trägt sie indirekt nicht unwesentlich bei. Verglichen mit den staatlichen Mitteln, welche die unsern Export konkurrenzierenden Länder für die Ausfuhrförderung" durch staatliche Stellen oder der Zentrale ähnliche Institutionen durchweg» überaus grosszügig einsetzen, sind die vorzusehenden 1% Millionen Franken absolut, und im Verhältnis zur Grosse der einzelnen Länder betrachtet, wirklich, ausserordentlich bescheiden. Es wäre unverantwortlich, sie zu kürzen in einer Zeit, wo wir zwar noch in der Hochkonjunktur leben, jedoch die Konkurrenz des; Auslandes immer schärfer in Erscheinung tritt und der anderkannt:gut funktionierenden Institution der Zentrale für Handelsförderung die Mittel derart zu beschneiden, dass sie in Zeiten rückläufiger Konjunktur und drohender Arbeitslosigkeit für den dann erst recht notwendigen Einsatz und Kampf um
unsern Export nicht hinreichend gewappnet wäre.

E. Befristung der Subvention Die Zentrale für Handelsförderung muss über betriebliche Kontinuität verfügen. Ihre Werbung muss kontinuierlich sein und ihre Dispositionen müssen auf lange Sicht erfolgen. Sie muss auch ihrem Personal eine gewisse Stabilität bieten können, wenn sie in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft qualifizierte Mitarbeiter bei der Stange halten oder neue gewinnen will. Es müssen ihr daher die erforderlichen Mittel auf längere Zeit gesichert sein. Dies erfordert, dass ihr auch die Subvention des Bundes in der heute als Mindestbedarf anerkannten Höhe auf längere Zeit zugesprochen wird, aber ohne den Grundsatz zu beeinträchtigen, dass die. Beibehaltung von Subventionen des Bundes von Zeit zu

143 Zeit zu überprüfen ist. Der Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, der in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1953 verworfen wurde, sah vor, dass Beschlüsse über Bundesbeiträge, die regelmässig wiederkehren, auf höchstens zehn Jahre zu befristen sind, falls diese Beiträge nicht durch Bundesgesetz festgesetzt werden. An diese Bestimmung anknüpfend, schlagen wir Ihnen vor, die neue Subvention an die Zentrale für Handelsförderung auf 10 Jahre ab 1. Januar 1956, d. h. bis Ende 1965 zu befristen.

F. Bedtt-sform der Bundessubvention Da, wie eingangs erwähnt und im Abschnitt III dargelegt, durch das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen die Unterstützung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung durch den Bund bis Ende 1955 befristet wurde, muss für :die zukünftige Subventionierung eine neue Eechtsgrundlage geschaffen werden. Es stellt sich die Frage, ob dies durch einfachen, nicht dem Eeferendum unterstellten Bundesbeschluss geschehen kann oder ob die Eechtsf orm eines allgemeinverbindlichen und dem Eeferendum zu unterstellenden Bundesbeschlusses notwendig ist.

Nach allgemeiner Auffassung und Praxis haben Subventionsbeschlüsse, die keine allgemein verpflichtenden, für den Bürger verbindlichen Normen aufstellen, nicht allgemeinverbindlichen Charakter, so dass sie nicht unter die Bestimmung von Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung fallen. Diese allgemeinen Erwägungen können jedoch im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein, da wir vor besonderen Verhältnissen stehen, die einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss als angezeigt erscheinen lassen. Der Bundesbeschluss vom 31.März 1927 betreffend Subventionierung einer Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung war ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss.

Heute handelt es sich lediglich darum, einen einzelnen Artikel dieses Beschlusses, nämlich den die Bundessubvention festlegenden Artikel l abzuändern. Für eine solche Eevision ist wiederum ein allgemeinverbindlicher Beschluss notwendig.

Weil die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung durch einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss geregelt war, wurde dann auch ihre Befristung bis Ende 1955 in das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen aufgenommen,
im Unterschied zu der Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung, die auf einem einfachen Bundesbeschluss vom 21. September 1939 beruht und deshalb zu ihrer Befristung in den einfachen Bundesbeschluss vom 24. März 1954 über besondere Sparmassnahmen aufgenommen werden konnte. Aus diesen Überlegungen beantragen wir den Erlass eines allgemeinverbindlichen, dem Eeferendum zu unterstellenden Bundesbeschlusses.

Formell und inhaltlich handelt es sich darum, den ersten Absatz des Artikels l des Bundesbeschlusses vom 31. März 1927/20. Dezember 1944den heutigen Bedürfnissen dadurch anzupassen, dass die jährliche Subvention für die Dauer

144 von 10 Jahren auf l 500 000 Franken festgesetzt wird und den zweiten Absatz des Artikels l aufzuheben. Im übrigen sollen die Bestimmungen jenes Bundesbeschlusses unverändert weiter gelten.

Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen und Überlegungen empfehlen wir Ihnen, dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Subventionierung der Schweizerischen · Zentrale für Handelsförderung zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. Juli 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht m eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 1955, beschliesst: I.

Artikel l des Bundesbeschlusses vom 31. März 1927/20. Dezember 1944 betreffend die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen, wird aufgehoben und durch folgende neue Fassung ersetzt : Art. l Der Bund unterstützt die «Schweizerische Zentrale für Handelsförderung» in Zürich und Lausanne bis Ende 1965 durch eine jährliche Subvention von l 500 000 Franken.

II.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (Vom 1.Juli 1955)

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1955

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14.07.1955

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