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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung, Änderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 26. Februar 1955)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 20. November 195l1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Der in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 20. November 1951 wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag wird wie folgt abgeändert und ergänzt : Ziff. 3 (Abänderung) : 1 Die Entlöhnung der Arbeitnehmer erfolgt in allen Orts- und Geschäftsklassen gemäss folgenden Lohnstufen: a. L o h n s t u f e A: Arbeitnehmer, denen nach Arbeitszeittarif Großstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden; b. L o h n s t u f e B: aa. Arbeitnehmer, die die Anforderungen gemäss Lohnstufe A nicht erfüllen ; bb. männliche Arbeitnehmer, denen nach Arbeitszeittarif Kleinstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden; c. L o h n s t u f e C: aa. Arbeitnehmer, die die Anforderungen gemäss Lohnstufe B nicht erfüllen ; bb. Kleinstückmacherinnen, denen nach Arbeitszeittarif Kleinstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden; d. Lohnstufe D: Weibliche Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte beschäftigt werden.

') BEI 1951, III, 881.

370 2

Die nachfolgenden Lohnansätze gelten für Stückarbeiter als feste Ansätze.

Für Arbeitnehmer im Tag-, Wochen- oder Monatslohn gelten die Ansätze der Lohnstufe B, für Kleinstückmacherinnen die Ansätze der Lohnstufe C und für weibliche Hilfskräfte die Ansätze der Lohnstufe D als Minimallöhne.

Ortsklasse

0

Ortschaft

Zürich

Geschäftsklasse Lohnstufe

G D

2.65 2.60 2.55 1.85 2.45 2.40 2.35 1.75

A B C D A B . C D

2.55 2.50 2.45 1.75 2.25 2.20 2.15 1.65

A B C D A B C D

2.50 2.45 2.40 1.70 2.20 2.15 2.10 1.60

A B

2.30 2.25 2.20 1.65 2.10 2.05 2.-- 1.55

I

A B C

II

A B

D

1

Basel, Bern, Biel, La Chaux-de-Fonds, Davos, Genf, Lausanne, Luzern.Winterthur

I

II

2

Aarau, Baden, Bischofszell, Chur, Freiburg, Delsberg, Interlaken, Montreux, Neuchâtel, Eorschach, St. Gallen, Solothurn Thun Vevey

I

II

8

Alle in den Ortsklassen 0-2 nicht genannten Ortschaften

I

G II

Lohnsatz Fr.

D ' A

B C D

371 3

Heimarbeiter haben Anspruch auf folgende Zuschläge : Ordentliche Zuschläge %

Ortsklasse 0 und l Ortsklasse 2 . . . . · Ortsklasse 3

10 8 6

Zuschläge für Furnituren (sofern sie nicht in natura ' geliefert werden) %

5 5 5

4

Für den Kanton Tessin gilt an Stelle der Lohnansätze gemäss Absatz 2 folgende Ordnung der Löhne : o. den gelernten männlichen Arbeitnehmern und den weiblichen Arbeitnehmern, ·welche die 3% Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Gross- und Kleinstücke zu verfertigen, sind folgende Mindestlöhne zu entrichten: Fr.

Geschäftsklasse I.

2.30 Geschäftsklasse II 2. -- b. den gelernten weiblichen Arbeitnehmern, welche die 2 Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Kleinstück.e (Gilet und Hosen) zu verfertigen, sind folgende Mindestlöhne zu entrichten: Fr.

Geschäftsklasse 1 1.75 Geschäftsklasse II l. 60 Ländliche Ortschaften l. 50 c. den weiblichen Hilfskräften aller Geschäftsklassen ist ein Mindestlohn von 1,40 Pranken pro Stunde zu entrichten.

5 Der Geschäftsklasse I gehören jene Betriebe an, die sich in guter Verkehrslage befinden oder besonders qualifizierte Leistungen ausführen oder anpreisen.

Alle übrigen Betriebe können die Löhne der Geschäftsklasse II bezahlen.

6 Jugendlichen Arbeitnehmern, deren Leistungen 'den Anforderungen noch nicht entsprechen, können, sofern sie im Tag- oder Wochenlohn tätig sind, Anfangslöhne entrichtet werden, die während des ersten Halbjahres nach beendigter Lehrzeit 70 Prozent und während des zweiten Halbjahres 80 Prozent der entsprechenden Orts- und Geschäftsklasse sowie der Lohnstufe A betragen.

7 Bereits bestehende Einzelvereinbarungen, die höhere Lohnansätze enthalten als die Absätze 2, 3 oder 4 vorsehen, bleiben vorbehalten.

8 Bei Seriearbeiten, d. h. für die aufeinanderfolgende Ausführung einer Partie von zehn oder mehr Stücken gleicher Art und aus demselben Material, können die Durchschnittszeiten gemäss Arbeitszeittarif und Arbeitsplan des Gruppensystems entsprechend den möglichen Einsparungen gekürzt werden.

Die auf diese Weise verringerten Arbeitszeiten sind vor der Inangriffnahme der Arbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

372 9 Ungelernte Arbeitnehmer oder Mindererwerbsfähige, soweit sie nicht unter Absatz l, lit. c, aa, fallen, können nach schriftlichen Einzelvereinbarungen, die der Zustimmung der paritätischen Kommission bedürfen, entlöhnt werden.

10 Der Stückarbeiter ist verpflichtet, in einem von ihm zu beschaffenden Lohnbuch Eintragungen über die angefertigten Stücke und die dafür anzuwendenden Zeitansätze gemäss Arbeitszeittarif zu machen. Die Berechnung des Lohnes erfolgt auf Grund dieser Eintragungen, deren Bichtigbefund durch den Arbeitgeber zu bestätigen ist. Das Lohnbuch bleibt Eigentum des Arbeitnehmers.

Ziff. 4, Abs. 3 (Ergänzung) : Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Fabrikgesetzes und allfälliger kantonaler Vorschriften, kann in Einzelfällen, bei denen es sich um die Ausführung dringender Arbeiten handelt, oder in Betrieben mit Gruppenarbeitssystem beim Ausfall einer Arbeitskraft in der Gruppe, mit dem Arbeitnehmer ausnahmsweise eine zuschlagsfreie Mehrarbeit bis zu höchstens vier Stunden pro Woche vereinbart werden.

Ziff. 5, Abs. 6 (Ergänzung) : Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Vorschriften.

Ziff. 7, Abs. l (Abänderung) : Den Arbeitnehmern wird für Neujahr, Karfreitag oder Fronleichnam, Auffahrt und Weihnachten sowie für Ostermontag (oder an dessen Stelle Pfingstmontag) eine Feiertagsentschädigung ausgerichtet.

Fallen Weihnachten und Neujahr auf einen Sonntag, so wird an deren Stelle eine einzige Feiertagsentschädigung, entweder für Stephanstag oder Berchtoldstag, ausgerichtet.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt mit, der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1956.

Bern, den 26. Februar 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 2031

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1955

Année Anno Band

1

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1955

Date Data Seite

369-372

Page Pagina Ref. No

10 038 958

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