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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Artikel 45, 48, 49 und 61 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Vom 24. August 1955)

Herr Präsident!

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Hochgeehrte Herren !

Die achte Jahresversammlung der in der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation zusammengeschlossenen Staaten hat am 14. Juni 1954 in Montreal zwei Protokollen betreffend gewisse Änderungen am Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt zugestimmt. Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbesçhluss über die Genehmigung der beiden Protokolle vorzulegen.

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I.

Mit Bundesbesçhluss vom IS.Dezember 1946 (AS 63,1375) hat die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigt, das am T.Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (BS 13, 615) zu ratifizieren. Die Schweiz trat diesem Abkommen am 6. Februar 1947 bei, und die daraus entspringenden Bechte und Pflichten wurden für die Schweiz am 4. April 1947 wirksam. Das Abkommen von Chicago bildet heute die Grundlage des internationalen öffentlichen Luftrechts.

Durch dieses Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) ins Leben gerufen, welcher die Aufgabe gestellt ist, Grundsätze und Technik der internationalen Luftfahrt zu entwickeln, die Errichtung internationaler Luftverkehrsverbindungen zu erleichtern und die Entwicklung internationaler Transporte auf dem Luftwege zu fördern. Die Organisation setzt sich zusammen aus einer Versammlung, einem Eat und aus andern allenfalls notwendigen Organen. Ihren Sitz hat die Organisation in Montreal, Kanada. Sie Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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490 zählt heute 66 Mitgliedstaaten. Unser Land nimmt an den Arbeiten der Organisation und der 'verschiedenen Fachausschüsse, die sie geschaffen hat, aktiven Anteil.

II.

Die achte Jahresversammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation stimmte in zwei Eesolutionen gewissen Änderungen des Abkommens von Chicago zu, die sich auf die Häufigkeit der Tagungen der Versammlung (Art .48, 49 und 61) und auf das bei einer allfälligen Verlegung des Sitzes der Organisation zu beachtende Verfahren (Art. 45) beziehen. Die entsprechenden Beschlüsse sind in zwei Protokollen vom 14. Juni 1954 niedergelegt, deren Inhalt aus den Anlagen I und II zu dieser Botschaft ersichtlich ist.

Der heutige Wortlaut der Artikel 48, Buchstabe a, 49, Buchstabe e, und 61 des Abkommens und die geänderte Fassung dieser Artikel lauten wie folgt : Heutige Fassung:

Geänderte Fassung:

Art. 48, Buchstabe a Die Versammlung soll jährlich einmal zusammentreten und durch den Eat zu gegebener Zeit und an einen zweckmässigen Ort einberufen werden.

Ausserordentliche Zusammenkünfte der Versammlung können auf Einberufung durch den Eat hin oder auf Verlangen von zehn Vertragsstaaten, welches an den Generalsekretär zu richten ist, jederzeit stattfinden.

Art. 48, Buchstabe a Die Versammlung tritt alle drei Jahre wenigstens einmal zusammen und wird durch den Eat zu gegebener Zeit und an einen zweckmässigen Ort.

einberufen.

(Der zweite Satz bleibt unverändert.)

Art. 49, Buchstabe e

Art. 49, Buchstabe e

Genehmigung eines jährlichen Voranschlages und Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Organisation, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XII.

Genehmigung jährlicher Voranschläge und Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Organisation, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XII.

, Art.'61 Der Eat unterbreitet der Versammlung jährlich einen Voranschlag, eine Jahresrechnung sowie Schätzungen über die gesamten Einkünfte und Ausgaben. Die Versammlung genehmigt den Voranschlag unter Vornahme

Art. 61 Der Eat unterbreitet der Versammlung jährliche Voranschläge sowie Jahresrechnungen und Schätzungen über die jährlichen Einkünfte und Ausgaben. Die Versammlung genehmigt die Voranschläge unter Vornahme aller

491 Heutige Fassung:

Geänderte Fassung:

aller Abänderungen, welche sie als notwendig erachtet, und verteilt die Ausgaben der Organisation unter die Vertragsstaaten im Verhältnis, wie sie es von Zeit zu Zeit bestimmt. Ausgenommen sind die in Kapitel XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, welche sich mit solchen einverstanden . erklären werden.

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Abänderungen, welche sie als notwendig erachtet ...

(Der Best bleibt 'unverändert.)

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Nach den Bestimmungen des Artikels 48, Buchstabe a, tritt die Versammlung jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. An der zweiten Tagung im Jahre 1948 stellte die Versammlung indessen fest, dass im Verlaufe der bisherigen zwei grossen Versammlungen schon zahlreiche Probleme grundsätzlicher Natur, die in den Aufgabenkreis der ICAO gehören, eingehend behandelt worden waren und dass die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Tagungen den Vertragsstaaten, dem Eat und dem Sekretariat eine schwere1 Last auferlegten. Im .weiteren wurde 1950 beschlossen, nur noch alle drei Jahre eine grosse Tagung der Versammlung abzuhalten und die Tagesordnung der andern Versammlungen auf Fragen administrativer Art, auf den Voranschlag und auf wichtige Fragen dringlichen Charakters zu beschränken. Je besser sich aber die Bearbeitung der Personalprobleme und des Voranschlages einlebten, je fraglicher erschien die Notwendigkeit, jährliche, wenn auch nur beschränkte Versammlungen, abzuhalten. An der T.Tagung der Versammlung im Jahre 1953 wurde denn auch festgestellt, dass eine sehr starke Mehrheit der Staaten wünschte, nur noch alle zwei oder drei Jahre eine Tagung der Versammlung abzuhalten, woraus eine Kosteneinsparung für die Mitgliedstaaten und eine bessere Ausnützung des Sekretariates erhofft, wurde. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass die meisten andern Sonderorganisationen der Vereinigten Nationen ihre Tagungen viel weniger häufig abhalten.

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, Die Einführung eines Systems, das erlaubte, die Tagungen der Versammlung weniger häufig abzuhalten, setzte indessen eine Änderung der Artikel 48, 49 und 61 des Abkommens voraus. Die vorgeschlagenen Änderungen fanden bei den zur Vernehmlassung eingeladenen Staaten zwischen der 7. und der 8. Tagung der Versammlung lebhafte Zustimmung. Sie wurden an der S.Tagung ohne jeden Widerspruch angenommen.

Der abgeänderte Artikel 48 sieht vor, dass die Versammlung künftig mindestens einmal alle drei Jahre zusammentreten werde. Die in den Artikeln 49 und 61 vorgesehenen Änderungen sind die Folge der Änderung des Artikels 48.

Das Abkommen enthält keine Bestimmung, die verbieten würde, an den Tagungen der Versammlung über einen jährlichen Voranschlag der nächsten drei Jahre zu beschliessen.

492 Das zweite Protokoll stellt fest, dass die Versammlung ebenfalls einer Änderung des Artikels 45 des Abkommens zugestimmt hat, welche den ständigen Sitz der Organisation behandelt.

Der heutige Wortlaut des Artikels 45 und dessen abgeänderte Fassung lauten wie folgt: Heutige Fassung:

Geänderte Fassung :

Art. 45 Der ständige Sitz der Organisation soll an der letzten Zusammenkunft der Interimsversammlung der Provisorischen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche durch die in Chicago am T.Dezember 1944 unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt gebildet wurde, bestimmt werden. Der Sitz kann durch Beschluss des Eates vorübergehend anderswohin verlegt, werden.

Art. 45 Der ständige Sitz der Organisation soll an der letzten Zusammenkunft der Interimsversammlung der Provisorischen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche durch die in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt gebildet wurde, bestimmt werden. Der Sitz kann durch Beschluss des Eates vorübergehend anderswohin verlegt werden, und anders als, vorübergehend, durch Beschluss der Versammlung, wobei dieser Beschluss die durch die Versammlung festgesetzte Anzahl Stimmen auf sich vereinigen muss.

Die so festgesetzte Anzahl Stimmen darf nicht kleiner sein als drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten.

Die Konferenz von Chicago sah vor, dass der ständige Sitz der Organisation später durch die Interimsversammlung der Provisorischen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegt werde. Diese entschied sich 1946 für Montreal (Kanada).

Eine internationale Organisation wie die IGAO kann ihre Aufgaben nur dann richtig erfüllen, wenn ihr vom Staat, in dessen Gebiet der Sitz und andere Dienstzweige der Organisation liegen, gewisse Vorrechte und Freiheiten eingeräumt werden. Die kanadische Begierung hat der ICAO denn, auch gewisse Vorrechte und Freiheiten eingeräumt, die Gegenstand einer zwischen der ICAO und der kanadischen Eegierung über den Sitz der Organisation abgeschlossenen Vereinbarung bilden. Diese Vereinbarung bezieht sich indessen nur auf die Bundesgesetzgebung. Im Laufe der vorausgegangenen Verhandlungen hatte die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die ICAO die erforderlichen Vorrechte und Freiheiten gegenüber der Gesetzgebung der Provinz Quebec noch in einer gesonderten Vereinbarung mit der Eegierung dieser Provinz zu regeln hätte.

493 Die Verhandlungen mit der Provinz Quebec führten indessen bis heute zu keinerlei Ergebnissen. Im April 1954 prüfte der Eat die eingetretene Lage, einmal im Hinblick- auf die Tatsache, dass die Provinz Quebec der Organisation die nötigen Vorrechte und Freiheiten zu ihrer Tätigkeit in Montreal bisher nicht gewährt hatte, und anderseits, weil mit der Anwendung eines neuen, am S.März 1954 veröffentlichten Einkommenssteuergesetzes der Provinz weitere Probleme aufgeworfen worden waren. Der Eat behielt sich eine abschliessende Stellungnahme zu diesen Fragen noch vor, da gewisse ergänzende Auskünfte noch ausstehen. Er entschied immerhin, dass es für die Versammlung je nach Umständen erwünscht sein könnte, die Möglichkeit zu besitzen, den ständigen Sitz der Organisation von Montreal nach einem andern Ort zu verlegen.

Um diese Verlegung zu ermöglichen, war es aber notwendig, Artikel 45 des Abkommens abzuändern, dessen heutige Fassung nur eine vorübergehende Verlegung des Sitzes durch Beschluss des Eates vorsieht. Auf Initiative des Eates wurde die Frage an der S.Tagung der Versammlung erneut aufgeworfen und nach langer Diskussion mit 42 gegen eine Stimme und einer Enthaltung eine Eesolution angenommen, wonach der Sitz der Organisation durch Beschluss der Versammlung verlegt werden kann. Dieser Beschluss muss eine durch die "Versammlung festgesetzte Anzahl Stimmen auf sich vereinigen, mindestens aber drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten. Diese Formulierung, die eine allfällige Sitzverlegung gestattet, aber vom Begehren einer starken Mehrheit der Vertragsstaaten abhängig macht, erscheint uns angemessen. In der Absicht, einen überstürzten Entscheid auszuschliessen, beschloss die Versammlung überdies in einer weiteren Eesolution, dass ein Vorschlag auf Verlegung des ständigen Sitzes der Organisation an einer späteren Tagung nicht geprüft werden solle, ohne dass der Vorschlag mindestens hundertzwanzig Tage vor der Eröffnung einer Tagung mit allen nötigen Unterlagen den Vertragsstaaten unterbreitet wurde.

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' in.

In einer durch die Versammlung angenommenen Empfehlung wurden die Vertragsstaaten eingeladen, die Protokolle vom 14. Juni 1954 betreffend Änderungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt so bald als möglich zu ratifizieren. Bis zum 25. April 1955 war das Protokoll betreffend die Änderungen der Artikel 48, 49 und 61: des Abkommens von 18 Staaten ratifiziert.

11 Staaten hatten bis zum gleichen Zeitpunkt das andere vom gleichen Tage datierte Protokoll ratifiziert, das eine Änderung des Artikels;45 vorsieht. Diese beiden Protokolle treten in Kraft, sobald sie von 42 Vertragsstaaten ratifiziert sind, und nur unter .dieser Voraussetzung wird es auch möglich sein, die neuen Bestimmungen anzuwenden.

Die vorgesehenen Änderungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt enthalten keinerlei Neuerung, die für die Schweiz nicht annehmbar wäre. Wir können im Gegenteil den Überlegungen, die! der vorgesehenen Eevision zugrunde liegen, um so eher beipflichten, als sie der Auffassung ent-

494 sprechen, die wir durch die schweizerischen Delegierten vertreten haben. Die Luftfahrtkommission hat sich ebenfalls zugunsten der vorgesehenen Änderungen des Abkommens von Chicago ausgesprochen.

/ Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen. Wir benützen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 24. August 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

495 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung von zwei Protokollen betreffend Änderung der Artikel 45, 48, 49 und 61 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. August 1955, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt, die zwei Protokolle vom 14. Juni 1954 betreffend Änderung der Artikel 45, 48, 49 und 61 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu ratifizieren.

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496 Anlage I (Übersetzung aus dem französischen Originaltext)

Protokoll betreffend

gewisse Änderungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Art. 48, 49 und 61)

Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, nachdem sie am ersten Juni 1954 in Montreal ziu ihrer achten Tagung zusammengetreten ist und es als wünschbar gehalten hat, gewisse Änderungen an dem am siebenten Dezember 1944 in Chicago getroffenen Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vorzunehmen, hat am vierzehnten Juni tausendneunhundertvierundfünfzig gemäss den Bestimmungen des Artikels 94, Buchstabe a, des vorgenannten Abkommens, die folgenden Änderungsanträge zu diesem Abkommen angenommen: Im Artikel 48, Buchstabe a, ist das Wort «jährlich» durch die Worte «alle drei Jahre wenigstens einmal» zu ersetzen; im Artikel 49, Buchstabe e, sind die Worte «eines jährlichen Voranschlages» durch die Worte «jährlicher Voranschläge» zu ersetzen; und im Artikel 61 sind die Worte «unterbreitet der Versammlung jährlich einen Voranschlag, eine Jahresrechnung sowie Schätzungen über die gesamten Einkünfte und Ausgaben» durch die Worte «unterbreitet der Versammlungjährliche Voranschläge sowie Jahresrechnungen und Schätzungen über die jährlichen Einkünfte und Ausgaben» zu ersetzen und ferner die Worte «genehmigt den Voranschlag» durch die Worte «genehmigt die Voranschläge», hat gemäss den Bestimmungen des Artikels 94, Buchstabe a, des genannten Abkommens festgelegt, dass die vorstehenden Änderungen erst in Kraft treten werden, nachdem sie durch zweiundvierzig Vertragsstaaten ratifiziert worden sind, und

:

.

;

'497

hat beschlossen, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in englischer, französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind, ein Protokoll über die genannten Änderungen unter Einschluss der nachstehenden Bestimmungen errichten soll.

Entsprechend dem vorgenannten Beschluss der Versammlung wird daher dieses Protokoll durch den Präsidenten und den Generalsekretär der Versammlung unterzeichnet; dieses Protokoll jedem Staat, welcher das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder im beigetreten ist, zur Ratifikation unterbreitet.

Die Batifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

Dieses Protokoll wird am Tage der Hinterlegung der zweiundvierzigsten Batifikationturkunde für jene Staaten in Kraft treten, welche das Protokoll zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben, werden.

Der Generalsekretär zeigt unverzüglich allen Vertragsstaaten die Hinterlegung jeder Batifikationsurkunde zu diesem Protokoll an.

Der Generalsekretär zeigt unverzüglich allen Staaten, welche Mitglieder des Abkommens sind oder es unterzeichnet haben, das Datum : des Inkrafttretens dieses Protokolls an.

Das Protokoll wird gegenüber jedem Vertragsstaat, welcher es später ratifizieren wird, am Tage der Hinterlegung seiner Eatifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft treten.

Zu Urkund dessen unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der achten Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die zu diesem Zweck durch die Versammlung ermächtigt sind, dieses Protokoll.

So geschehen in Montreal am vierzehnten Tag des Monats Juni tausendneunhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, in englischer, französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise verbindlich sind.

Dieses Protokoll wird in den Archiven der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und übereinstimmende beglaubigte Abschriften davon werden durch den Generalsekretär der Organisation allen Mitgliedstaaten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, das am siebenten Dezember 1944 in Chicago getroffen worden ist, sowie allen andern Staaten, welche; dieses Abkommen unterzeichnet haben, übermittelt.

(gez.) Walter Binaghi Präsident der Versammlung (gez.) Carl LJungberg Generalsekretär der Versammlung

498 Anlage II

;

(Übersetzung aus dem französischen Originaltext)

Protokoll betreffend

eine Änderung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Art. 45)

Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, nachdem sie am ersten Juni 1954 in Montreal zu ihrer achten Tagung zusammengetreten ist und , es als wünschbar gehalten hat, eine Änderung an dem am,siebenten.Dezember 1944 in Chicago getroffenen Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vorzunehmen, .

hat am vierzehnten Juni tausendneunhundertvierundfünfzig gemäss den Bestimmungen des Artikels 94, Buchstabe a, des vorgenannten Abkommens, den folgenden Änderungsantrag zu diesem Abkommen angenommen: .

Am Ende des Artikels 45 ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und es sind die folgenden Worte beizufügen: «und anders als vorübergehend, durch Beschluss der Versammlung, wobei dieser Beschluss die durch die Versammlung festgesetzte Anzahl Stimmen auf sich vereinigen muss. Die so festgesetzte Anzahl Stimmen darf nicht kleiner sein als drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten.», hat gemäss den Bestimmungen des Artikels 94, Buchstabe a, des genannten Abkommens festgelegt, dass die vorstehende Änderung erst in Kraft treten wird, nachdem sie durch zweiundvierzig Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und hat beschlossen, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in englischer, französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind, ein Protokoll über die genannte Änderung unter Binschluss der nachstehenden Bestimmungen errichten soll.

Entsprechend dem vorgenannten Beschluss der Versammlung wird daher dieses Protokoll durch den Präsidenten und den Generalsekretär der Versammlung unterzeichnet :

:

499Ì

dieses Protokoll jedem Staat, welcher das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Eatifikation unterbreitet.

Die Eatifikationsurkunden sind bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation zu hinterlegen.

, Dieses Protokoll wird am Tage der Hinterlegung der zweiundvierzigsten Eatifikationsurkunde für jene Staaten in Kraft treten, welche das Protokoll zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben werden.

Der Generalsekretär zeigt unverzüglich allen Vertragsstaaten die Hinterlegung jeder Eatifikationsurkunde zu diesem Protokoll an. .

Der Generalsekretär zeigt unverzüglich allen Staaten, welche Mitglieder des Abkommens sind oder es unterzeichnet haben, das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls an.

Das Protokoll wird gegenüber jedem Vertragsstaat, welcher es später ratifizieren wird, am Tage der Hinterlegung seiner Eatifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft treten.

Zu Urkund dessen unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der achten Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die zu diesem Zweck durch die Versammlung ermächtigt sind, dieses Protokoll.

So geschehen in Montreal am vierzehnten Tag des Monats Juni tausendneunhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung,, in englischer, französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise verbindlich sind.

Dieses Protokoll wird in den Archiven der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und übereinstimmende beglaubigte Abschriften davon werden durch den Generalsekretär der Organisation allen Mitgliedstaaten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, das am siebenten Dezember 1944 in Chicago getroffen worden ist, sowie allen andern Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben, übermittelt.

(gez.) Walter Binaghi Präsident der Versammlung

(gez.) Carl Ljungberg Generalsekretär der Versammlung

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02.09.1955

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