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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 6. Oktober 1955

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Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich · Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Oie. in Bern

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f der Referendumsfrist

4. Januar 1956

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei '

(Vorn 23. September 1955) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, .

gestützt auf die Artikel 24 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. März 19551), beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 2)/19. Dezember 19513) und 23. Dezember 1953 4) betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen : abgeändert und ergänzt: Art. 9bis (neu) 1 Bund und Kantone fördern die Ausbildung von Holzhauern.

2 Der Bund unterstützt die von den Kantonen oder forstlichen Organisationen veranstalteten Holzhauerkurse.

, 3 Der Besuch eines Holzhauerkurses ist Voraussetzung für die Zulassung, zu einem Forstkurs gemäss Artikel 9.

!)2 BEI 1955, I, 511.

) BS 9, 521. ; ; ; ;' ") AS 1952, 839.

> 4 ) AS 1954, 559.

, Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

44 ;

590 - Art. 82"s (neu) Bund und Kantone ergreifen geeignete Massnahmen zum Schutze dos Waldes vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen. Der Bund kann die Durchführung der Massnahmen den Kantonen übertragen.

2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften, insbesondere über a. die Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge sowie die Überwachung der gefährdeten Wälder; 6. die Behandlung gefährdeter Bestände und die Vernichtung kranker Pflanzen.

' ' .

3 Der Bundesrat kann ausserdem : a. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, ferner das Inverkehrbringen von Früchten, Pflanzen, Pflanzenteilen und Holz, die Träger von Krankheiten oder Schädlingen sein können, von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen oder nötigenfalls verbieten; b. bei der Einfuhr von Forstpflanzen und Walderzeugnissen, die aus Gründen, des Pflanzenschutzes kontrolliert wird, zur Deckung der dem Bund erwachsenden Ausgaben aus der Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen Gebühren erheben.

1

a.

6.

c.

d.

Art. 37 Der Bund und die Kantone leisten Beiträge: an die Gründung von Schutzwaldungen und allfällig damit zu verbindende Entwässerungen und Verbaue; an Einfriedigungen oder sonstige Massnahmen zum dauernden Schutze der Kulturen vor dem Weidgang; an Nachbesserungen Von Kulturen, welche innert drei Jahren nach erfolgter Abnahme der Anlage ohne Verschulden des Waldbesitzers notwendig geworden sind; an die Wiederherstellung beschädigter baulicher Werke, wenn es sich um Beschädigungen von grösserer Bedeutung handelt und diese ungeachtet sorglicher Unterhaltung entstanden sind.

Art. 39Ws (neu) Für Saaten und Pflanzungen in Waldungen und zur Neuanlegung von Wald dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort angepasst ist.

2 Der Bundesrat wird zum Schutze standortsgemässer Eassen die Einfuhr von ausländischem forstlichem Saatgut und Pflanzenmaterial Von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

1

Art. 41, Abs. 2 (neu) An die Kosten von Holzhauerkursen (Art. 9Ms) leistet der Bund Beiträge von 20-30 Prozent.

2

591 . . ':.

Art. 42 ; : Der Bund leistet ferner Beiträge in folgendem Ausmass : a. an die Anlage neuer Schutzwaldungen und damit in Verbindung stehende Entwässerungen und ferner an Verbauungen von Lawinen und Steinschlägen zur Sicherung von Schutzwäldungen überhaupt 50 bis 80 Prozent, an die Kosten anderweitiger Verbaue zu forstlichen Zwecken und an notwendige Einfriedigungen und andere Massnahmen zum dauernden Schutze der Kulturen vor Weidgang bis 50 Prozent.

Der Bund vergütet dabei dem Bodenbesitzer ausserdem in bar einen drei- bis zehnfachen Jahresertrag des betreffenden Grundstückes nach Durchschnitt der letzten zwanzig Jahre.

Findet Zwangsenteignung oder Kauf zu öffentlichen Händen statt (Art. 38), so leistet der Bund bis 50 Prozent der Entschädigungssumme; b. an die Kosten von Aufforstungen in Schutzwaldungen bei ausserordentlichen Vorkommnissen, wie ausgedehntem Waldbrand, Insektenschaden, Lawinenbruch, Windwurf etc., oder wenn die Aufforstung vorausgehende Entwässerungen oder Verbaue erfordert oder in ihrer Ausführung bedeutende Schwierigkeiten bietet, 80 bis 50 Prozent; c. an die Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmässigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport (Art. 25) bis 80 Prozent - wenn schwierige Verhältnisse vorliegen bis 40 Prozent - unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag verabfolge. Die Projektkosten sind in die Anlagekosten mit einzurechnen; d. an die Parzellarzusammenlegung von Privatwaldungen (Art. 26) bis 50 Prozent unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag verabfolgt.

' 2 Der Bund ersetzt den Kantonen höchstens einen Drittel der Auslagen, die sie und die Gemeinden für im allgemeinen Interesse und : mit Zustimmung des Bundes angeordnete Massnahmen zur Verhütung und ; Bekämpfung von Krankheiten und Forstschädlingen aufgewendet haben. Für besonders kostspielige Massnahmen, die in grossen Teilen von finanzschwachen Kantonen durchgeführt werden müssen, kann der Bund den Kantonen höchstens die Hälfte der Kosten ersetzen. Ein Beitrag des Bundes an die Kosten der Gemeinden erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag leistet. ; Art. 42H1«», Ziff. l Im Bahmen der ausserordentlichen Hilfe zur Behebung der Lawinenschäden des Winters 1950/51 und zur vermehrten Förderung von Aufforstungen und Verbauungen
in lawinengefährdeten Gegenden kann der Bund Beiträge ge!

; währen : : l. bis zu 80 Prozent : a. an die Wiederinstandstellung verlichteter oder durch besondere Vorkommnisse zerstörter Schutzwaldungen; j ; , 1

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b. an den Bau von Lawinenablenkmauern, Spaltkeilen, Schutzräumen und ähnlichen Werken; 0. an die Erstellung von Einfriedigungen und sonstige Vorkehren zum dauernden Schutze der Kulturen vor dem Weidgang, welche im Zusammenhang mit Aufforstungen und Lawinenschutzmassnahmen notwendig werden; d. an den Bau von Schlitt- und Begehungswegen sowie von Seilanlagen in lawinengefährdeten Gegenden.

Art. 46 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit folgenden Bussen bestraft: 1. 20 bis 2000 Pranken bei: a. Unterlassung von Dienstbarkeits- und Berechtigungsablösungen innert gegebener Frist (Art. 21 und 27) und Neubestellung sowie Erweiterung ^schädlicher Dienstbarkeiten und Berechtigungen (Art. 28 und 27); b. Waldnebennutzungen in Übertretung erlassener Verbote oder der Vorschriften der Artikel 23, 24 und 27 des Gesetzes; c. Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen eines Wirtschaftsplanes oder provisorischer Wirtschaftsvorschriften, für welche keine besonderen kantonalen Bussen festgesetzt sind (Art. 18); d. Nichtbeachtung kantonaler Vorschriften mit Bezug auf private Schutzwaldungen (Art. 29) sowie Nichtwiederaufforstung (Art. 32); e. Zuwiderhandlung gegen die Forstschutzbestimmungen (Art. 32bls) und gegen die Bestimmungen über die Herkunft von Saatgut und Pflanzen (Art. 39bls); Art. 233 StrGB bleibt vorbehalten. .

2. 10 bis 50 Franken für jeden Festmeter bei unerlaubten Holznutzungen.

3. 20 bis 50 Franken für jede Are bei Verminderung des Waldareals ohne eidgenössische oder kantonale Bewilligung (Art. 31), unter Vorbehalt der Pflicht zur Wiederaufforstung.

4. lOObis 1000 Franken für jede Hektare bei: ; a. Waldteilungen und Waldveräusserungen in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 26ter, 33 und 35 ; . b. Unterlassung vorgeschriebener , Aufforstungen zur Gründung von .

Schutzwaldungen innert festgesetztem Termin (Art. 36).

2

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so, ist der Eichter nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden (Art. 106, Abs. 2, StrGB).

...

3 In allen Fällen bleibt die Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Bückerstattung bezogener Bundes-öder Kantonsbeiträge vorbehalten. · - · · : , , ., 4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

' '

593 · . - Art, 47.

· .

; Wenn jemand die ihm auferlegte Pflicht trotz Mahnung innert angemessener Frist nicht erfüllt, können die Kantone die nötigen Vorkehren auf Kosten des Pflichtigen anordnen.

2 Wo infolge einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eine Wiederanpflanzung oder eine Wiederaufforstung nötig wird, kann die kantonale Forstpolizeibehörde verfügen, dass der Fehlbare für, die Kosten dieser Arbeiten Sicherheit zu leisten hat. Sie kann als vorsorgliche Massnahme das geschlagene Holz oder den Erlös daraus beschlagnahmen.

1

II.

Der Bundesrat bestimmt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23. September 1955.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer: P. Weber Also, beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. September 1955.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer: Ch. Oser D e r Schweizerische Bundesrat beschliesst: . . .

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

..

..

Bern, den 23. September 1955.

. .

1800

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung : 6. Oktober 1955 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Januar 1956

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Vom 23. September 1955)

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1955

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06.10.1955

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