Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 130 Abs. 3ter und 3quater Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung können die Sätze der Mehrwertsteuer um höchstens 0,6 Prozentpunkte erhöht werden.

3ter

Der Ertrag aus den Erhöhungen nach den Absätzen 3 und 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

3quater

Art. 196 Ziff. 14 Abs. 6 und 7 14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hebt der Bundesrat gestützt auf Artikel 130 Absatz 3ter die Mehrwertsteuersätze am 1. Januar 2018 wie folgt an, wenn der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge im Gesetz verankert ist: 6

a.

den Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte;

b.

den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,1 Prozentpunkte.

Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hebt der Bundesrat gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 ter den Normalsatz um 0,3 Prozent7

1 2

BBl 2015 1 SR 101

2014-1891

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Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. BB

BBl 2017

punkte an, sobald das Referenzalter von Männern und Frauen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge vereinheitlicht ist; gleichzeitig passt er den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbungsleistungen proportional an.

II 1

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. März 2017

Nationalrat, 17. März 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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