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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 30. Dezember 1955

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Posibestellungsgebühr Einrücfamgsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franto an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen (Vom 19. Dezember 1955) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung von Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen zu unterbreiten.

Dieser Artikel 23 hat folgenden Wortlaut : «Die Kantone bestimmen, wie die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen. Der Erlös ist dem Tierbesitzer zu überlassen.

', ' · ; Die Beiträge der Kantone sollen so bemessen werden, dass die Geschädigten unter Anrechnung des in Absatz l erwähnten Erlöses in den Fällen von Artikel 21, Ziffern l bis 3 mindestens 70 Prozent und höchstens 80 Prozent, und in den Fällen von Ziffern 4 und 5 mindestens 80 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten.

Innerhalb dieses Rahmens werden die Beiträge durch die Kantone bestimmt.

Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen, die für ein einzelnes Tier in Betracht fallen dürfen, und in bestimmten Fällen anordnen, dass die Entschädigung nach Durchschnittswerten zu erfolgen habe. » · ' Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Bundesgesetz vom 15.März 1915 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen führte dazu folgendes aus: , ' ' . ' : · «Artikel 23. Hier werden Grundsätze aufgestellt über die Höhe der zu leistenden Beiträge. Die Kantone können die Beiträge innert gewissen Grenzen bestimmen. Mit den Mindestsätzen von 60 respektive 75 Prozent (in der endgültigen Fassung des Gesetzes auf 70-80 Prozent erhöht) wird bezweckt, dass der Tierbesitzer einen namhaften Beitrag erhält und dass die Pfhcht der Kantone nicht illusorisch gemacht werden kann.

Der Wert der nutzbaren Teile wird selbstverständlich angerechnet. Die Festsetzung der Maximalsätze von 75 respektive 85 Prozent (in der endgültigen Fassung des Gesetzes Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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1418 auf 90 Prozent erhöht) bezweckt, dass der Tierbesitzer auf alle Fälle einen Teil des Schadens an sich tragen niuss und ein Interesse an der Vermeidung der Seuche und des Schadeneintrittes hat. Er wird unter solchen Umständen den Tierbestand eher- vor Seuchen zu schützen suchen , und falls sie doch auftreten, bei der Bekämpfung lebhaft mitarbeiten. Die verschiedene Behandlung der in Ziffer l bis 3 und der in Ziffer 4 und 5 aufgeführten Fälle rechtfertigt sich dadurch, dass es sich bei der ersten Kategorie um kranke und verdächtige, bei der zweiten um gesunde Tiere handelt. Für die letztern sind Minimum und Maximum höher. »

In den letzten Jahren haben sich in zunehmendem Masse Bestrebungen geltend gemacht, die in verschiedener Hinsicht auf die vermehrte Entlastung der Geschädigten und demgemäss auf eine Erhöhung der Beiträge abzielen. Die Entwicklung und Bedeutung von zwei bestimmten Seuchen bilden deren Gegenstand, die Maul- und Klauenseuche einerseits, der Einderabortus Bang andererseits.

Gemeinsam ist beiden, dass die Viehbesitzer grosse Opfer, oft gegen ihre eigentliche Absicht, weitgehend im Interesse der Allgemeinheit übernehmen müssen.

1. Bereits am 29. Januar 1952 reichte Herr Nationalrat Beck eine Motion ein, die dann später in ein Postulat umgewandelt wurde. Sie wünschte für die Entschädigung der infolge von Maul- und Klauenseuche umgestandenen oder geschlachteten, Tiere in allen Fällen eine Entschädigung von 90 Prozent des Schatzungswertes.

Am G.Oktober 1954 reichte Herr Nationalrat Buri eine Interpellation ein, in der auf die geltenden Artikel 21 und 28 des Tierseuchengesetzes hingewiesen und die Frage gestellt wurde: «Ist der Bundearat bereit, zu prüfen, ob nicht durch die Fortschritte in der Erforschung der Abwehrmassnahmen der Maul- und Klauenseuche eine Verminderung des Selbstbehaltes auf 10 Prozent in Frage kommen könnte. Dies um so mehr, als heute durch die grossen Importe Maul- und Klauenseuchefälle ausgelöst werden, bei denen der einzelne Viehbesitzer absolut unbeteiligt ist und daher der Selbstbehalt von 20 Prozent eine unzumutbare Härte bedeutet.»

Diese Interpellation wurde unterm 22. September 1955 dahingehend beantwortet, dass der Bundesrat eine entsprechende Botschaft in Aussicht stellte.

Mit Kreisschreiben vom 18. Januar 1955 hat das Veterinäramt den mit der Handhabung der Tierseuchenpolizei beauftragten kantonalen Behörden von der Interpellation Buri Kenntnis gegeben und sie ersucht, ihm ihre Stellungnahme mitzuteilen. Es gingen darauf 18 Antworten ein, von denen 15 zustimmend lauten. Von denen, die sich nicht geäussert haben, darf angenommen werden, dass sie einverstanden sind, sonst hätten sie berichtet.

Die Verhältnisse in der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gegenüber den Jahren, in denen das jetzige Tierseuchengesetz ausgearbeitet wurde, haben sich deshalb grundlegend geändert, weil heute eine wirksame, aktive Schutzimpfung zur Verfügung steht, die damals noch nicht bekannt war. Mit Hilfe des schweizerischen Bekämpfungssystems, das international als sehr wirksam anerkannt wird, ist es gelungen, die Schweiz seit Einführung der Vakzination im Jahre 1942 bis heute von der Maul- und Klauenseuche weitgehend freizuhalten.

Auch der grosse MauJ-und Klauenseuchezug, der in den Jahren 1951/52 Europa zum Teil in katastrophaler Weise heimsuchte, konnte von unserem Land abge-

1419 wehrt werden. Es erkrankten in den Jahren 1951/52 nicht einmal 10 000 Stück Klein- und Grossvieh, was im Vergleich zu andern Staaten kaum in Betracht fällt. Das System erweist sich aber nur dann als genügend wirksam, wenn es gelingt, die massive Produktion des Erregers der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. Dies lässt sich einzig durch eine möglichst rasche Abschlachtung sämtlicher ergriffenen Bestände erreichen. Sobald zur Durchseuchung geschritten würde und sich 'das Virus massiv; entwickeln könnte, würde auch die Schutzimpfung benachteiligt werden.

Die zwangsweise Abschlachtung der Viehbestände verlangt von den Besitzern naturgemäss Qpfer, da sie nach der jetzigen Gesetzgebung höchstens 80 Prozent der Schatzungssumme ausbezahlt erhalten. Dazu kommt noch der vorübergehende Ausfall ah Milch und Fleischprodukten, der so lange andauert, bis wieder ein neuer Viehbestand vorhanden ist. Für viele Viehbesitzer ist ein solcher Schaden schwer zu tragen. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint deshalb eine angemessene Erhöhung der Entschädigung als begründet.

Abgesehen von der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche im Jahre 1951 durch holländisches und dänisches Transitvieh ist. die Mehrzahl der Ausbrüche in der Schweiz seit einer Reihe von Jahren durch ausländische, landwirtschaftliche Produkte, namentlich Heu, Stroh und Saatkartoffeln^ ausgelöst worden. Der Bezug von landwirtschaftlichen Produkten aller Art aus dem Ausland, der in die zehntausende von Wagenladungen jährlich geht, lässt sich vielfach nicht auf Länder beschränken, die günstige Seuchenverhältnisse aufweisen.

Dass die Maul- und Klauenseuche durch solche Produkte verschleppt werden kann, geht nicht nur aus Beobachtungen in der Praxis hervor, sondern ist auch experimentell bewiesen worden.

Bis jetzt wurden für Tiere, die infolge Maul- und Klauenseuche umstehen oder geschlachtet werden, mindestens 70 und höchstens 80 Prozent des Schatzungswertes ausbezahlt. Eine Spanne von 70-90 Prozent dürfte den heutigen Verhältnissen am besten entsprechen. Die Mehrbelastung würde für den Bund auf Grund der Entschädigungen, die in den letzten 10 Jahren geleistet werden mussten, im Jahr auf rund 40 000 Franken zu stehen kommen.

2. Am 15.März 1955 reichte Herr Nationalrat Tschumi nachstehende Kleine Anfrage ein: , .

«Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses
vom 23.Dezember 1953 über die Bekämpfung des Binderabortus Bang sagt, dass Tiere, die Bangbakterien ausscheiden, höchstens mit 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes zu entschädigen seien. Nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen ist eine höhere Entschädigung nicht möglich. Im Interesse einer intensiven Bangbekämpfung, namentlich aber in den Berggebieten, wäre eine Entschädigung bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes sehr erwünscht. , Ist. der Bundesrat bereit, zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen in dem Sinne abgeändert werden könnten, dass in den Berggebieten die Bakterien auscheidenden Tiere mit 90 Prozent des Schatzungswertes vergütet werden? Auf diese Weise könnte, wie dies bei der Bekämpfung der Rindertuberkulose auch der Fall ist, vermehrt auf die erschwerten Bedingungen in den Aufzuchtgebieten Rücksicht genommen werden.» '

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Diese Kleine Anfrage wurde vom Bundesrat unterm 23. September 1955 in positivem Sinne beantwortet. Das Veterinäramt hat von der Kleinen Anfrage Tschumi den zuständigen kantonalen Behörden mit Kreisschreiben vom 26. Juli 1955 ebenfalls Kenntnis gegeben mit dem Ersuchen um Stellungnahme. 17 Antworten lauteten zustimmend, 3 sprachen sich grundsätzlich gegen eine prozentuale Erhöhung der Entschädigungssummen aus, in einer wurde erklärt, dass die Flachlandkantone daran nicht interessiert seien und 4 blieben aus.

Die Entschädigung bei der Ausmerzung von abortuskranken'. Tieren stützt sich ebenfalls auf das Tierseuchengesetz vom 13. Juni 1917, das eine Maximalentschädigung für solche Fälle von höchstens 80 Prozent des Schatzungswertes der Tiere vorsieht. Dagegen können nach Artikel 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 29.März 1950 über die Bekämpfung der Eindertuberkulose -- und zwar in Gebieten, in denen vorwiegend Viehzucht getrieben wird und die geschlossen dem Verfahren unterstellt werden - bis 90 Prozent des amtlichen Schatzungswertes berücksichtigt werden. Die Kleine Anfrage Tschumi bezweckt nun für Berggebiete die Entschädigung für infolge Abortus zur Ausmerzung gelangende Tiere, mit derjenigen, die für tuberkulosekranke Tiere geleistet · wird, gleichzustellen.

Der Einderabortus Bang stellt wie die Eindertuberkulose eine erhebliche Gefahr für die Übertragung auf den Menschen dar. Der Unterschied besteht darin, dass der Abortus Bang beim Menschen heute medikamentös viel wirksamer ^behandelt werden kann als die Tuberkulose, mit andern Worten, die Heilung Abortuskranker gelingt eher. Nach einer vom Eidgenössischen Gesundheitsamt aufgestellten Schätzung, die als Grössenordnung der Kosten, jedoch nicht als Berechnung bewertet werden will, belaufen sich die Bangschäden beim Menschen in der Schweiz zurzeit jährlich auf zirka 780000 Franken. Wenn sie auch wesentlich geringer sind als die von der Tuberkulose verursachten, sollten .

doch alle Massnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, sie zu verhindern.

Trotz der meistens wirksamen medikamentösen Behandlungsarten erweisen sich die menschlichen Abortusfälle als ernste Krankheit, die manchmal recht lange andauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt. Je wirksamer und rascher der Einderabortus Bang bekämpft werden kann, um so weniger werden Übertragungen auf
den Menschen vorkommen. Die Krankheit kann durch bangbakterienhaltige Milch, aber auch durch Beschmutzung von Schleimhäuten, durch bakterienhaltiges Material, wie Stallstaub, Jauche und vielleicht auch durch blutsaugende Insekten übertragen werden. Die der schweizerischen Viehhaltung durch Abortus Bang infolge Fehlgeburten und Milchausfall verursachten Schäden werden auf über 10 Millionen Franken jährlich geschätzt.

Mit Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1953 wurde die Bekämpfung des Einderabortus Bang neu geordnet und zwar auf Grund von Artikel l und 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette. Die Massnahmen sehen unter anderem die Ausmerzung von Kühen vor, die mit der Milch oder über die Geburtswege Bang-

1421 bakterien ausscheiden. Damit sollen die Ansteckungsquellen zum Versiegen gebracht werden.

Die Gesamtzahl der Kühe, die Bangbakterien ausscheiden, ist auf 80 000 bis 35 000 berechnet worden. Wenn es möglich wäre, sämtliche derartigen Kühe kurzfristig auszumerzen, so wäre damit die Hauptansteckungsquelle verstopft.

Es wird jedoch schon deshalb einige Zeit verstreichen, bis an die restlose Beseitigung gedacht werden kann, weil die betreffenden Tiere zuerst durch die vorgesehenen Untersuchungsniethoden herausgefunden werden müssen. Sodann würde die kurzfristige Abstossung einer so grossen Anzahl von Kühen zum Zwecke der Schlachtung auch aus finanziellen Überlegungen auf Schwierigkeiten stossen. Deshalb wird eine Verteilung auf mehrere Jahre in Aussicht genommen werden müssen. Bei wahrscheinlich 5-6 Jahren ergibt sich ein jährlicher Anfall von rund 5000-7000 Kühen. Es ist zu erwarten, dass wenn die Ausmerzung erreicht ist und durch regelmässige Untersuchungen der Viehbestände Keuanstekkungen sicher erfasst werden, die Abortusseuche völlig unterdrückt werden kann, wie dies glücklicherweise in grossen Gebieten der Schweiz für die Tuberkulose bereits der Fall ist.

Die Zuchtgebiete sollten in erster Linie von Abortus Bang befreit werden können, um in der Lage zu sein, den Bedarfsgegenden den Zukauf von gesunden, d.h. bangfreien Ersatztieren zu ermöglichen. Es besteht ein grosses Interesse daran, dass in jenen Gebieten die Abortusbekämpfung rasch und intensiv vor sich geht. Eine bessere Entschädigung, als sie gegenwärtig ausgerichtet werden kann, ist.hierfür sehr erwünscht. Eür viele Viehzüchter in den Gebirgsgegenden, die ohnehin einen schwierigen Existenzkampf zu führen haben, .bedeutet die Ausmerzung von Tieren mit Zuchtwert vielfach einen schweren Ausfall. Eine Verbesserung der Entschädigung ist an sich ein Gebot der Billigkeit. Ausserdem ist es kaum verständlich, dass bei der Ausmerzung bangkranker Tiere eine prozentual kleinere Entschädigung geleistet wird als für tuberkulöse. Indessen muss selbstverständlich der Besitzer ein Interesse an der Vermeidung der Seuche bewahren, und demgemäss scheint ein Selbstbehalt von 10 Prozent angezeigt.

Wir glauben daher, dass die Entschädigung bei Kinderabortus Bang mit 90 Prozent gleich geordnet- werden soll wie bei der Tuberkulose. Ausserdem ist es gegeben,
die Bedingungen wie in Artikel 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Eindertuberkulose zu umschreiben, nämlich für « Gebiete, in denen vorwiegend Viehzucht betrieben wird und die geschlossen dem staat; lichen Verfahren unterstellt werden. » Auf Grund der vorhandenen Abrechnungen über die Ausmerzung von bangkranken Tieren würden sich bei einer Erhöhung der Entschädigung von 80 Prozent auf 90 Prozent des amtlichen Schatzungswertes ungefähr folgende Mehr: kosten pro Jahr ergeben : · 1 Mehrkosten bei Entschädigung von 90 statt 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes 150 Franken pro Tier Anteil Kanton .

60 Prozent oder 90 Franken Anteil Bund 40 Prozent oder 60 Franken

1422 Auf rund 8000 Bangtiere aus den Berggebieten, bezogen, würden die Mehrkosten zirka 450 000 Franken betragen, d.h. für die Kantone 270 000 Franken und für den Bund 180 000 Franken.

Diese Mehrauslage, deren Deckung in der für Tierseuchen im allgemeinen vorgeschriebenen Weise zu geschehen hat, dürfte im Hinblick auf die grosse Gefahr, die der Einderabortus Bang für die menschliche Gesundheit darstellt, und auf die Notwendigkeit der Unterstützung der Berggebiete als tragbar bezeichnet werden. Im übrigen werden die Aufwendungen prozentual mit dem Eückgang. der Abortusseuche abnehmen.

3. Die beiden erörterten Erhöhungen der Ansätze für Beiträge - bei Maulund Klauenseuche einerseits, Abortus Bang andererseits - lassen sich durch entsprechende Gestaltung von Artikel 23 des Tierseuchengesetzes erzielen.

Dessen Absatz 2 ist durch besondere Nennung der Maul- und Klauenseuche zu ergänzen, während der Abortus Bang den Gegenstand eines neuen Absatzes 3 bildet. Absatz l von Artikel 23 bleibt unverändert, ebenso dessen letzte Bestimmung, die nun zu Absatz 4 wird.

Wir empfehlen Ihnen diese Änderungen gemäss beiliegendem Entwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die "Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19.Dezember 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1428 (Entwurf)

·

:

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1955, beschliesst: .'

. ' I Artikel 23 dès Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt :

Art, 23 Die Kantone bestimmen, wie die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen. Der Erlqs ist dem Tierbesitzer zu überlassen.

· , , ·, 2 Die Beiträge der Kantone sollen so bemessen werden, dass die Geschädigten unter Anrechnung des in Absatz l erwähnten Erlöses in den Fällen von Artikel 21, Ziffern l bis 3, mindestem 70 Prozent und höchstens 80 Prozent, für Maul- und Klauenseuche indessen bei Ziffer 3 höchstens 90 Prozent, und in den Fällen von Ziffern 4 und 5 mindestens 80 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Bahmens werden die Beiträge durch die Kantone bestimmt.

3 Im Eahmen von Massnahmen zur Bekämpfung des Einderabortus Bang gemäss Artikel l, Absatz 2, können für Gebiete, in denen vorwiegend Viehzucht betrieben wird und die geschlossen dem staatlichen Verfahren unterstellt werden, in den Fällen von Artikel 21, Ziffer 3, Beiträge von höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes gewährt werden.

4 Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen, die für ein einzelnes Tier in Betracht fallen dürfen, und in bestimmten Fällen anordnen, dass die Entschädigung nach Durchschnittswerten zu erfolgen habe.

1

II ; Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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30.12.1955

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