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1013

Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 2. Juni 1955

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie in Sem

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683

Botschaft .

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Europäische Zahlungsunion, den Europäischen Fonds und ein Abkommen zwischen der Schweiz und Island über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Europäischen Zahlungsunion (Vom 6. Mai 1955)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion, den Beitritt der Schweiz zum Europäischen Fonds und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Island über die teilweise Eückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Europäischen Zahlungsunion zu unterbreiten.

I.

Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion für die Zeit vom I.Juli 1954 bis 30. Juni 1955 Nach Einsicht in seine Botschaft vom 22. September 1950 ermächtigten Sie den Bundesrat am 26. Oktober 1950 zur Batifikation des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion und erteilten damit auch Ihre Zustimmung, der Union im Bahmen der damaligen schweizerischen Quote von 1093 Millionen Franken Kredite in der Höhe von 656 Millionen Franken zu gewähren. Am 18. Juni 1952 ermächtigten Sie den Bundesrat, der Verlängerung der ursprünglichen schweizerischen Quote um zwei Jahre zuzustimmen Bundesblatt.

107. Jahrg.

Bd. I.

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1014 und im Eahmen der für die Deckung weiterer Überschüsse eingeräumten Zusatzquote von 547 Millionen Pranken die erforderlichen zusätzlichen Kredite bis zum Betrag von 275 Millionen Franken zu gewähren. Da die Zusatzquote Ende Juni 1953 noch einen beträchtlichen nicht ausgenützten Saldo aufwies und demnach keine weiteren Bundesmittel bereitgestellt werden mussten, wurde der Bundesrat am 18.Juni 1958 ermächtigt, für den Ausgleich der vom I.Juli 1953 bis 30. Juni 1954 zu erwartenden schweizerischen Überschüsse im Eahmen der Zusatzquote Kredite bis zur Höhe des Ende Juni 1953 nicht beanspruchten Teils der am 18. Juni 1952 bewilligten 275 Millionen Schweizerfranken zu gewähren.

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion ab I.Juli 1954 hatte der Ministerrat der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) auf Grund des von den Gläubigerstaaten gestellten Begehrens um teilweise Eückzahlung ihrer an die Union gewährten Kredite den Schuldnerländern nahegelegt, mit den Gläubigern bilaterale Abkommen über Eückzahlung und Konsolidierung eines Teils ihrer Schulden abzuschliessen. Über Inhalt und Auswirkungen der von der Schweiz in diesem Sinne mit Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Norwegen getroffenen Vereinbarungen haben wir in unserer Botschaft vom 27. August 1954 Bericht erstattet. Am 11. Dezember 1954 wurde nachträglich noch ein Abkommen gleicher Art mit Island unterzeichnet, das wir Ihnen in Kapitel JI unterbreiten. Durch die auf Grund der fünf ersten Abkommen bis 30. Juni 1955 erfolgenden Barrückzahlungen und vertraglichen Amortisationen werden die schweizerischen Bundesvorschüsse um 175,6 Millionen Franken entlastet und gleichzeitig die Beanspruchung von Quote und Eallonge um den doppelten Betrag, d. h. um 351,2 Millionen Franken vermindert. Zusammen mit der aus dem Unionsvermögen an die Schweiz geleisteten Barrückzahlung von 52,5 Millionen Franken, welche die schweizerische Forderung gegenüber der Union um die gleiche Summe und die Beanspruchung von Quote und Eallonge um den doppelten Betrag herabsetzte, bewirkte diese Eegelung, dass die Mitgliedschaft der Schweiz bei der Union ohne Bereitstellung neuer Bundesmittel um ein weiteres Jahr bis 30. Juni 1955 verlängert werden konnte.

Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 27.August 1954
(Kapitel IV, Ziff. 2) ausführten, wurde bei der Verlängerung der Union der Abrechnungsmechanismus geändert. Bis zum 30. Juni 1954 wurden die Überschüsse der Gläubiger innerhalb der Quoten zu 60 Prozent durch Kreditgewährung an die Union und zu 40 Prozent durch Goldzahlungen der Union ausgeglichen; im Eahmen der Eallongen erfolgte der Ausgleich durchwegs je zur Hälfte in Kredit und Gold. Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens wurde beschlossen, ab I.Juli 1954 sämtliche Überschüsse und Defizite innerhalb der Quoten je zur Hälfte in Gold und Kredit auszugleichen. Da der neue Abrechnungsmodus die bisherigen Kreditlimiten nicht verändern durfte, wurden sämtliche Quoten um 20 Prozent erhöht. Bei der früheren Quote von 250 Millionen Eechnungseinheiten betrug die Kreditverpflichtung der Schweiz 150 Millionen (60 Pro-

1015 zent); unter der neuen Eegelung beziffert sich die den 150 Millionen Kredit entsprechende Quote auf 800 Millionen Eechnungseinheiten. Innerhalb der in bisheriger Höhe beibehaltenen Kallonge von 125 Millionen Eechnungseinheiten ergaben sich keine Änderungen, da die schweizerischen Überschüsse von Anfang an je zur Hälfte durch Goldzahlungen der Union und Kredite an die Union ausgeglichen wurden.

Ferner wurden die Zinssätze für Unionskredite an Schuldnerstaaten neu festgesetzt, und zwar für Kredite bis zu einem Jahr auf 23/4 Prozent (bisher 2% Prozent) und für solche mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren auf 8% Prozent (bisher 3% Prozent). Für die Verzinsung der von den Gläubigerländern an die Union gewährten Kredite blieb es bei den bisherigen Ansätzen, d. h. 23/4 Prozent für Kredite innerhalb der Quote und 3 Prozent für solche im Bahmen der Eallongen.

II.

Das Rückzahlungs- und Konsolidierungsabkommen mit Island Der Eeihe der fünf Länder, mit welchen die Schweiz im Juni und Juli 1954 solche Abkommen unterzeichnete (vgl. Botschaft vom 27.August 1954), hat sich in der Folge noch Island angeschlossen. Für den Abschluss dieser Vereinbarung galten die gleichen Überlegungen wie früher: Entlastung der schweizerischen Quote und Eallonge, Sicherstellung der Eückzahlung der konsolidierten Forderung ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs und angemessene Verzinsung der konsolidierten Beträge zur Deckung der aus der Bindung von Bundesmitteln entstehenden Kosten.

Das am 11.Dezember 1954 unterzeichnete Abkommen (Beilage 1) umfasst einen Gesamtbetrag von 4,87 Millionen Franken; 1,1 Millionen Franken (25 Prozent) wurden von Island sofort in Gold zurückbezahlt (Beilage 2), der Eest von rund 8,8 Millionen Franken auf 5 Jahre, ab I.Januar 1955, konsolidiert. Während der Dauer der Union lautet die konsolidierte Schuld auf Eechnungseinheiten und verbleibt in den Büchern der Union. Die monatlich zu leistenden vertraglichen Amortisationen werden in Gold oder Dollars bezahlt. Die Verzinsung erfolgt durch die Union nach den im Abkommen über die Zahlungsunion festgelegten Sätzen. Die isländische und die schweizerische Position werden bei jeder Eückzahlung um deren doppelten Betrag herabgesetzt. Bei Liquidation der Union wird die auf Eechnungseinheiten lautende Eestschuld in eine Schweizerfranken-Schuld umgewandelt. Diese bilaterale isländische Schuld gegenüber der Schweiz wird nach den Liquidationsregeln der Union berechnet. Ist die bilaterale Schuld niedriger als der Eest der konsolidierten Schuld, so kann Island entweder die Amortisationen in der vertraglichen Höhe weiterhin leisten und auf diese Weise die Eückzahlungsperiode abkürzen, oder es kann die vertragliche Eückzahlungsperiode beibehalten und dafür die Amortisationen entsprechend herabsetzen. Ist die bilaterale Schuld höher als der Saldo

1016 der konsolidierten Schuld, so wird die Differenz nach den Liquidationsregeln, d. h. ohne anderweitige bilaterale Vereinbarung und ohne anderslautende Beschlüsse der OECE innert drei Jahren zurückbezahlt. Bei Liquidation der Union wird Island der Schweiz eine der Anzahl der noch ausstehenden Amortisationen entsprechende Anzahl Schuldtitel übergeben, welche die Schweiz nach Gutdünken an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und an drei schweizerische Grossbanken verkaufen kann; ein Weiterverkauf durch die genannten Institute darf aber nicht stattfinden. In bezug auf Amortisationen und Zinsen ist Island nur gegenüber der schweizerischen Regierung verpflichtet.

Der Zinssatz beträgt 3% Prozent. Die Zahlung von Zinsen und Amortisationen erfolgt halbjährlich und zwar in Schweizerfranken ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs. Während und nach der Union hat Island das Eecht, die Schuld ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Die Genehmigung des Abkommens durch die eidgenössischen Eäte wurde in einem besonderen Briefwechsel vorbehalten (Beilage 3). Durch die aus dem Abkommen mit Island resultierenden Bückzahlungen werden die schweizerischen Vorschüsse an die Union bis 30. Juni 1955 um rund 1,4 Millionen Franken reduziert und die Beanspruchung von Quote und Bailonge um den doppelten Betrag, d. h. um rund 2,8 Millionen vermindert.

Wir beantragen Ihnen, den beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

III.

Entwicklung der Liberalisierung und der Quotenausnützung A. Liberalisierung des Warenverkehrs Ende 1953 hatte die OECE beschlossen, von allen Mitgliedstaaten die Bechtfertigung der noch aufrechterhaltenen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen zu verlangen. Dank diesem Verfahren und der Besserung der europäischen Wirtschaftslage haben gewisse Länder die Liberalisierung ausgedehnt.

Der Bat der OECE konnte daher im vergangenen Januar neue Beschlüsse fassen, die vor allem die rechtliche Konsolidierung der von zahlreichen Mitgliedstaaten bereits erreichten Ergebnisse bezwecken.

1. Die F o r t s c h r i t t e in der L i b e r a l i s i e r u n g des Warenverkehrs.

Die nachfolgende Tabelle zeigt den Stand der Liberalisierung der privaten Einfuhren im April 1955 im Vergleich zum Mai 1954.

1017 Prozentsatz der Liberalisierung in den einzelnen Mitgliedstaaten Mai 1954

Italien Portugal Niederlande Schweiz Schweden Westdeutschland Belgien-Luxemburg Grossbritannien Österreich Irland Dänemark Norwegen Frankreich Island Türkei

' . . . . .

Durchschnittlicher Prozentsatz aller Mitgliedstaaten (exkl. Griechenland)

April 1955

99,7 92,8 92,6 91,6 91,2 90,1 87,2 79,8 60,0 76,7 76,0 75,0 52,0 29,0 -- 81

99,7 92,8 92,5 91,6 91,2 90,1 87,7 · 84,2 82,4 76,8 76,0 75,1 75,0 29,0 -- .

84,4

Der Vergleich der beiden Kolonnen gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass : Westdeutschland hat im Laufe von 1954 vor allem für Fertigfabrikate neue Liberalisierungsmassnahmen getroffen. Wenn sein Prozentsatz dadurch nicht verändert wurde, so ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass die Einfuhr solcher Waren in dem für die Berechnung des westdeutschen Liberalisierungssatzes massgebenden Basisjahr 1949 noch sehr gering war. Grossbritannien erhöhte die Liberalisierung vor allem für landwirtschaftliche Erzeugnisse und in geringerem Masse auch für Fertigfabrikate. Österreich hat seine seit Anfang 1953 unternommenen Anstrengungen zur Liberalisierung fortgesetzt. Obschon die günstige Entwicklung seiner Zahlungsbilanz, welche diese Anstrengungen .ermöglicht hatte, in den letzten Monaten in umgekehrtem Sinne verlaufen ist, scheint die finanzielle Lage Österreichs nicht gefährdet. Italien hat die fast vollständige Liberalisierung seiner Einfuhren trotz des stetigen Anwachsens seines Defizits in der Europäischen Zahlungsunion aufrechterhalten. Das von den Liberalisierungsverpflichtungen entbundene Griechenland bat seine probeweise Liberalisierung trotz dieser Tatsache erhöht; die noch bestehenden Beschränkungen treffen nur eine sehr geringe Anzahl Waren.

Schweden hat Ende 1954 ebenfalls weitere Liberalisierungsmassnahmen getroffen, welche jedoch, weil der OECE noch nicht offiziell notifiziert, in dem oben erwähnten Prozentsatz nicht inbegriffen sind. Frankreich hat die Ende 1953 begonnene Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen fortgesetzt.

Am I.April 1955 war der Liberalisierungssatz von 75 Prozent (wenigstens 60 Prozent in jeder der drei Kategorien: landwirtschaftliche Produkte, Eoh-

1018 stoffe, Fertigfabrikate) erreicht, gemäss der von Frankreich anlässlich der Sitzung des Ministerrates der OECE vom 18./14. Januar 1955 eingegangenen Verpflichtung. Seit jenem Zeitpunkt beruft sich also Frankreich nicht mehr auf die durch Zahlungsbilanzschwierigkeiten begründete Ausweichklausel. Bekanntlich war die Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen seitens dieses Landes meistens von der Einführung einer besonderen temporären Ausgleichsabgabe auf den betreffenden Waren begleitet. Diese ursprünglich 15 und 10 Prozent betragende Abgabe wurde Ende 1954 in gewissen Fällen auf 11 und 7 Prozent herabgesetzt. Ausserdem hat der OECE-Eat im vergangenen Januar die schon früher an Frankreich gerichtete Empfehlung erneuert, die Ausgleichsabgabe so rasch wie möglich ganz aufzuheben.

Im gesamten ist der durchschnittliche Liberalisierungssatz in Europa von 81 Prozent im Mai 1954 auf fast 85 Prozent im April 1955 angestiegen. Im April 1955 hatten alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Islands und der Türkei, ihre Einfuhren zu 75 Prozent oder mehr liberalisiert. Auf Grund der im Januar 1955 vom OECE-Eat gefassten Beschlüsse betreffend eine nochmalige Ausdehnung der Liberalisierung dürften im Laufe des Jahres die Liberalisierungssätze ejne weitere Erhöhung erfahren.

Nach der Handelsstatistik zeigen die schweizerischen Ausfuhren nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten in den Jahren 1950 bis 1954 folgendes Bild (siehe Tabelle 1): Nachdem die schweizerischen Exporte nach jenen Gebieten im Jahr 1958 gegenüber 1952 eine Steigerung von 263,7 Millionen Franken auswiesen, sind die Ausfuhren im Jahr 1954 im Vergleich zu 1953 nochmals um 223,8 Millionen Franken angestiegen. Gegenüber 1950 bedeutet dies eine Steigerung von 59,7 Prozent. Die Verteilung der Ausfuhr nach Unionsgebieten auf die einzelnen Warengruppen geht aus der Tabelle 2 hervor.

2. Neue Beschlüsse des OECE-Eates.

Im Januar 1955 fasste der Ministerrat zwei wichtige Beschlüsse. Erstens wurden die vereinbarten Prozentsätze durch Erhöhung des Niveaus der Gesamtliberalisierung von 75 auf 90 Prozent und Erhöhung des Liberalisierungsniveaus in jeder der drei Hauptkategorien (Eohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Fertigfabrikate) von 60 auf 75 Prozent abgeändert. Der gleiche Beschluss enthält aber eine Elastizitätsklausel, nach welcher ein Land,
falls es sich wegen seiner nationalen Interessen dazu gezwungen sieht, von der vollen Liberalisierung von 75 Prozent in jedem Sektor absehen kann. In diesem Falle ist es aber dann verpflichtet, der OECE in dem Ausmass, wie die Liberalisierungsverpflichtungen nicht mathematisch erfüllt werden können, ein. Programm für die «Milderung» seiner Einfuhrbeschränkungen (programme d'«assouplissement») zu unterbreiten. Nach dem zweiten Beschluss haben die Mitgliedstaaten, unabhängig vom Prozentsatz ihrer Liberalisierung, mindestens 10 Prozent der auf ihren gesamten privaten Einfuhren am 80. Juni 1954 noch aufrechterhaltenen Beschränkungen aufzuheben. Bis auf weiteres finden diese beiden Be-

Tabelle l Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 in Prozenten

in Millionen Franken

1950

1951

1952

1953

1954

1951

1954

1952

1953

-04

09

-7 3

-102

243 149 962

686 664 1026 55 89 2 58 3 56 8 1365 436 -3,4 146 5 96 8

94,2 841 1342 120 1542 462 886 1239 63,6 12,6 1657 842

Belgien--Luxemburg *) . . . .

2957 2944 Dänemark 548 68 1 Westdeutschland . . . .

3481 399 9 Grossbritannien 2) 2925 573 9 Frankreich M 441 4 399 2 Griechenland ' 83 89 Italien?)

318 75) 3481 Niederlande *) 231 9 1300 Norwegen .

321 230 Österreich 1252 824 Portugal J) 46,0 49,3 Schweden 1559 688 Türkei . . .

221 407 Total aller Länder der Europäischen 20929 2769,5 Zahlungsunion

2931 884 4620 5606 3805 13 8 441 8 2006 451 106,5 44,4 1599 584

2757 924 579 3 5927 421 2 157 5045 203 9 544 118 3 47,6 169 6 43 5

265 5 1064 6407 6850 447 0 21 1 465 9 245 2 51 5 1348 55,5 182 8 407

72 92 784 396 51 9 -6,7 126 6 842

61 3 327 91 7 47 66 3 386 54 3 96 1 292 -9,9 1324 1643

2855 1

31188

3342,1

323

364

490

59,7

4690,9

4748,9

5164,6

5271,5

19,9

21,4

32,1

34,8

Gesamtausfuhr nach allen Ländern . . . 3910,9

Einschliesslich Überseegebiete.

Und übriges Sterlinggebiet, ausgenommen Hongkong.

Einschliesslich Triest.

Einschliesslich Indonesien und andere Überseegebiete.

) Ausschliesslich 201,5 Millionen Pranken Goldexporte.

1019

l ) 2 ) 3 ) 4 ) 6

11 3

1. Januar bis 31. Dezember in Millionen Franken

Steigerung in Prozent 1950

1950

1951

1952

1953

1954

1951

1952

1953

1954

106,6

146,3

181,7

199,6

211,5

37,2

70,5

87,2

98,4

37,0

47,1

56,9

67,0

67,1

27,3

53,8

81,1

81,1

41,7

53,6

50,1

60,1

69,5

28,5

20,1

44,1

66,7

418,6

544,7

504,8

651,5

656,2

30,1

20,6

55,6

56,8

547,5

600,7

695,4

723,4

779,5

9,7

27;0

32,1

42,4

154,0

183,6

191,2

219,5

244,5

19,2

24,2

42,5

58,8

210,3

377,5

388,2

356,9

395,3

79,5

84,6

69,7

88,0

320,2

476,9

421,6

482,5

528,0

48,9

31,7

50,7

64,9

257,0

339,1

365,2

358,3

390,5

31,9

42,1

39,4

51,9

Total aller Waren nach den Gebieten der Europäischen Zahlungsunion 2092,9

2769,5

2855,1

3118,8

3342,1

32,3

36,4

49,0

59,7

Nahrungs- und Genussmittel, Nutz- und Schlachtvieh (Zollpos. 1 a-146) Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhe . . . .

(Zollpos. 172-202) Papier und graphische Erzeugnisse . . .

(Zollpos. 288-3406) Textilien, inklusive Kautschukwaren etc.

(Zollpos. 341-584) Maschinen und -teile sowie Fahrzeuge. .

(Zollpos. 879-924d) Instrumente und Apparate (Zollpos. 937-965) Uhren und deren Bestandteile . .

(Zollpos. 925-936Ì) Chemikalien, Drogen, Farben etc. . . .

(Zollpos. 966-11436) Übrige Waren . . .

. . . .

(restliche Zollpositionen)

1020

Tabelle 2

1021 Schlüsse keine Anwendung auf gewisse Länder, die unter Zahlungsbilanzschwierigkeiten leiden (Griechenland, Island, Türkei); aus demselben Grund gilt der zweite Beschluss vorläufig nicht für Norwegen.

Diese Beschlüsse, welche am I.April 1955, d.h. im Zeitpunkt, da Frankreich die Liberalisierung seiner Einfuhr wieder auf 75 Prozent erhöht hatte, in Kraft traten, werden keine wesentliche Änderung der schweizerischen Handelspolitik zur Folge haben. Unser Land hat im gesamten die neue Etappe von 90 Prozent bereits erreicht, und die zusätzliche Liberalisierung von 10 Prozent ·der noch beschränkten Importe wird weniger als ein Prozent der gesamten privaten Einfuhr ausmachen. Bei den Eohstoffen und Fertigfabrikaten beträgt die der OECE notifizierte Liberalisierung 100'bzw. 97,2 Prozent; hier ergeben sich durch die neuen Beschlüsse keine Probleme. Bei den Agrarprodukten, wo die Liberalisierung lediglich dem bisherigen Minimalsatz entsprochen hat, ist die Lage heikler. Die sich auf diesem Gebiet infolge der neuen Beschlüsse stellenden Fragen wurden mit den interessierten Kreisen geprüft. Es hat sich dabei gezeigt, dass die Schweiz auch unter Wahrung der Interessen der Landwirtschaft in der Lage ist, den Beschlüssen der OECE - allerdings unter Anrufung der Ausnahmeklausel des Schutzes nationaler Interessen - Folge zu leisten. Einmal kann die Verpflichtung, 10 Prozent der bestehenden Beschränkungen aufzuheben, d. h. rund 4 Prozent der privaten Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusätzlich zu liberalisieren, dadurch erfüllt werden, dass der OECE die Liberalisierung der Importe von Pfirsichen, Eiern und totem Geflügel angemeldet wird, für welche die Bewilligungen schon bisher praktisch ohne Beschränkung erteilt wurden. In zweiter Linie wird unser Land, da diese Liberalisierung der erwähnten Produkte zur Erreichung des pro Kategorie festgelegten Mindestsatzes von 75 Prozent nicht genügen wird, die erwähnte Elastizitätsklausel anrufen und der OECE gewisse Massnahmen als «gemilderte Einfuhrbeschränkungen» unterbreiten. Unter diesem Titel meldet die Schweiz das sogenannte «Dreiphasensystem» an, welches auf dem Gebiet wichtiger landwirtschaftlicher Importe eine zeitlich begrenzte Liberalisierung darstellt, die sowohl den Interessen der Landwirtschaft als auch denjenigen der Konsumenten gerecht wird.
Parallel zu den erwähnten Beschlüssen hat die OECE ein Verfahren genehmigt, um die Prüfung der Lage gewisser Mitgliedstaaten zu erleichtern, deren Exportinteressen durch restriktive Praktiken im Staatshandel oder durch von andern Mitgliedern angewandte überhöhte Zölle verletzt werden. Dieses Verfahren kann zu einer Empfehlung führen, dass die betreffenden Waren für die Berechnung des Liberalisierungssatzes als kontingentiert betrachtet werden, wenn für die interessierten Länder keine befriedigendere Lösung gefunden werden kann.

Die im Januar 1955 von der OECE gefassten Beschlüsse werden nach Ablauf einer gewissen Frist seit ihrem Inkrafttreten im Lichte der allgemeinen Wirtschaftslage sowie der hinsichtlich der Aufhebung der mengenmässigen

1022 Beschränkungen, der Herabsetzung von Zöllen.und der Beseitigung anderer Handelshindernisse erzielten Fortschritte neu überprüft werden.

Schliesslich ist noch ein weiterer wichtiger Beschluss der OECE betreffend die künstliche Exporthilfe zu erwähnen. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, einerseits keine Hilfsmassnahmen zu treffen, welche das freie Spiel der Konkurrenz verfälschen, und anderseits gewisse bestehende Massnahmen auf Ende 1955 aufzuheben.

B. Liberalisierung des Tourismus Die im Jahre 1954 eingetretene Zunahme des Fremdenverkehrs hat wiederum in den OECE-Ländern die stärkste Stütze gefunden. Auf Grund der eidgenössischen Fremdenverkehrsstatistik ergibt sich folgendes Bild: Gesamt Übernachtungen OECE-Länder Übriges Ausland Auslandverkehr total . .

1951

1952

1953

1954')

7100076 1419152 8519228

7908218 1721471 9629689

8917825 1738573 10656398

9478744 1865106 11848850

Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1951 in Prozenten 1952 1953 . 1954

OECE-Länder Übriges Ausland Auslandverkehr total

+11,88 +21,80 +13,03

+25,60 +22,50 + 25,09

+88,50 +81,42 + 88,15

Zwar trat im Bhythmus der Zunahme der Übernachtungen von Gästen aus OECE-Ländern im Jahre 1954 eine Verlangsamung ein, doch ändert dies in keiner Weise den überragenden Anteil derselben am schweizerischen Fremdenverkehr. Man darf sagen, dass alle unsere wichtigen touristischen Einzugsgebiete in Ländern liegen, die der Europäischen Zahlungsunion angeschlossen sind. Die einzige Ausnahme bilden die Vereinigten Staaten von Nordamerika, wobei die im Jahre 1953 festgestellte Stockung der Frequenzen aus diesem Herkunftsland die Bedeutung des Verkehrs aus den OECE-Staaten nur noch unterstreicht.

Im Vergleich zu 1953 haben die Übernachtungen der Gäste aus OECELändern um 6,29 Prozent zugenommen. Über diesem Durchschnitt lagen die Frequenzen aus Deutschland mit einer Steigerung von 17,86 Prozent, jene aus Frankreich und Italien mit einer Vermehrung von 9,47 resp. 7,14 Prozent. Die Mehrfrequenz an Übernachtungen aus Grossbritannien hielt sich mit 6,44 Prozent nur wenig über dem Durchschnitt. Bückläufig war der Verkehr aus BelgienLuxemburg sowie aus Dänemark und Schweden.

*) Provisorische Zahlen.

1028 Die Liberalisierung des EeisezahlungsVerkehrs hat unter dem Einfluss der Europäischen Zahlungsunion sukzessive bereits einen so fortgeschrittenen Stand erreicht, dass neue und gewichtige Devisenfreigaben für Eeisezwecke seltener wurden. Die bedeutendste Massnahme auf diesem Gebiet stellt ohne Zweifel die von Grossbritannien auf I.November 1954 vorgenommene Erhöhung der Devisenzuteilung für Eeisen ausserhalb des Sterlinggebietes von 50 auf 100 Pfundsterling für Erwachsene, von 35 auf 70 Pfundsterling für Kinder und von zusätzlich 25 auf 85 Pfundsterling für Automobilisten dar. Die gleichen Erleichterungen wurden auch von Irland gewährt. Prankreich erhöhte im Februar 1955 die Devisenzuteilung für Auslandreisen, welche jährlich zweimal beansprucht werden kann, von 30 000 auf 35 000 französische Pranken. Auf Beginn des Jahres 1954 hat Schweden die Kopfquote für Touristen, die sich ausserhalb des Landes begeben, von 1000 auf 1500 und im April 1955 sogar auf 8000 schwedische Kronen erhöht. Auch Österreich ging nochmals einen Schritt weiter und teilt heute 10 000 österreichische Schilling pro Person und Eeise zu.

Es besteht kein Zweifel, dass die Prequenzzunahme im schweizerischen Fremdenverkehr ganz wesentlich auf der fortschreitenden Liberalisierung im Eeisezahlungsverkehr beruht, wobei die Zuteilungen für Kur-, Erziehungsund S t u d i e n a u f e n t h a l t e besonders begünstigt werden.

C. Liberalisierung des übrigen Dienstleistungsverkehrs Wie auf dem Gebiet des Warenverkehrs und des Tourismus setzt die OECE auch ihre Anstrengungen für die Liberalisierung der übrigen Dienstleistungen fort. Die in dieser Eichtung ausgearbeiteten Pläne, welche zu einer weiteren Liberalisierung führen sollen, befinden sich gegenwärtig noch in Prüfung. Die Entwicklung der Ein- und Auszahlungen geht aus den Tabellen 8 und 4 hervor.

Die Wiederaufnahme der Finanzzahlungen durch die Bundesrepublik Deutschland und Österreich hatte zur Folge, dass das Total der Finanzüberweisungen aus den Währungsgebieten der Union absolut wie auch relativ bedeutend zunahm. Im Vergleich zu 254,8 Millionen Franken im Jahre 1958 (5,6 Prozent aller Auszahlungen) erreichten im Jahr 1954 die Auszahlungen 889,2 Millionen Franken (7,7 Prozent aller Auszahlungen). Davon entfielen 291,5 Millionen auf Erträgnisse, 65,2 Millionen auf vertragliche
Amortisationen und 82,5 Millionen auf andere Kapitalzahlungen, worunter hauptsächlich Überweisungen an schweizerische Eückwanderer, in Erbschafts- und Härtefällen, Wiedergutmachungsleistungen aus der Bundesrepublik Deutschland, Eückzahlungen von Kleinanleihen und Kleinbeträgen gemäss dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27.Februar 1958. Die Finanzeinzahlungen beliefen sich 1954 auf 201,2 Millionen Franken gegenüber 118,8 Millionen Franken im Jahr 1953.

Zahlenmässig ergibt sich für die Jahre 1949 bis 1954 folgendes Bild der Finanzauszahlungen, wobei nur die in bezug auf diese Überweisungen wichtigsten Mitgliedstaaten erwähnt seien :

1024 Total des Finanztransfers im engeren Sinne aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion davon : Österreich Belgien 1i Dänemark 2) Frankreich . . .

. .

Bundesrepublik Deutschland Italien (Finanztransfer geregelt seit 14. Mai 1949) Niederlande . . .

Norwegen Schweden Sterlinssebiet

1949

1950

180,5

171,4

0,2 17,5 11.9 35,9

0,1

1951 1952 1953 (in Millionen Franken)

1954

240,9

254,8

389,2

0,1 27,2 9,5 59,2

1,6 28,4 2,6 71,5

10,9 25,6

42,4

0,1 3,0 10,1 83,3 3)

2,4

2,7

3,1

1,4

5,0 19,9 8,9 4,1 90.3

7,8 21,3 10,2 2,8 73.1

11,9 &) 20,7 12,4

13,9 24,3

16,7 25,5

9,1 3,1 91,6

5,6 3,1 95,0

9,8

239,7

8,7 90.2

2,7 4)

3,6 121,3

81,5 4)

19,2 26,5 .6,2

3,1 90,0

Die Versicherungsund Eückversicherungsüberweisungen haben im Jahre 1954 gegenüber 1953 wesentlich zugenommen.

1949

1950

1951

1952

1953

1954

88,3

110,7

(in Millionen Franken)

43,0

28,4

49,4

81,9

Von der Gesamtsumme von 110,7 Millionen Franken entfielen 3,5 Millionen Franken auf Sozialversicherungen, 98,0 Millionen Franken auf Zahlungen zwischen Versicherungsgesellschaften und 9,2 Millionen Franken auf andere Versicherungszahlungen. Die Einzahlungen betrugen 30,1 Millionen Franken gegenüber 25,5 Millionen Franken im Jahre 1953.

*) Bei Belgien ist allgemein zu berücksichtigen, dass vom 12. November 1949 bis 31. Oktober 1951 ein freier Zahlungsverkehr bestand.

2 ) Einschliesslich Amortisationen und Zinszahlungen bis 1952 von jährlich 6-7 Millionen Pranken im Zusammenhang mit einem Warenkredit.

3 ) Worin Zahlungen einmaliger Natur mit rund 21 Millionen Schweizerfranken (vgl. Botschaft vom 20.Mai 1952, BB1 1952, II, 239).

4 ) Ausschliesslich Bückzahlung alter Bundesguthaben.

6 ) Vermehrung bedingt durch die Wiederaufnahme des Zahlungsdienstes italienischer Auslandsanleihen.

1025 Bine am 30. Juli 1954 beschlossene Ergänzung des Liberalisierungskodex brachte Erleichterungen in bezug auf den Abschluss von Bückversicherungsverträgen mit dem Ausland, den Abrechnungsverkehr zwischen Bückversicherungsgesellschaften, die Möglichkeit, internationale Warentransporte im Ausland zu versichern sowie zugunsten von Bückwanderern, die in ihrem bisherigen Wohnsitzstaate Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatten.

Eine wesentliche Zunahme ist bei den Überweisungen für Transportkosten festzustellen:1949

1950

1951 1952 (in Millionen Franken)

1953

1954

247,5 223,7 303,4 384,6 357,4 404,9 Ferner verzeichnen die Auszahlungen für die übrigen Warennebenkosten (Provisionen, Kommissionen, Veredelungs- und Eeparaturkosten, Transithandelsgewinne) eine weitere Zunahme: 1949

1950

1951

1952

(in Millionen Franken)

1953

1964

47,4 48,3 94,7 83,5 86,9 · 92,6 Die in diesen Zahlen enthaltenen Transithandelsgewinne betrugen im Jahre 1954 31,2 Millionen Franken gegenüber 31 Millionen Franken im Vorjahr.

Die Überweisungen für Eegiespesen sind gegenüber dem Jahre 1953, das im Vergleich zu 1952 einen Eückgang aufwies, im Jahre 1954 wieder erheblich angestiegen. Die Auszahlungen für Lizenzen und Urheberrechtsentschädigungen weisen ebenfalls eine Zunahme auf.

Zahlungen aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion für : 1949

1950

1951 1952 1953 (in Millionen Franken)

1954

Eegiespesen 14,8 12,0 18,2 25,3 19,6 33,7 Lizenzen 47,1 66,4 88,0 111,6 127,3 134,8 Urheberrechtsentschädigungen . .

1,6 2,1 3,2 4,2 7,0 7,5 Die Auszahlungen an i n t e r n a t i o n a l e Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind von 38,8 Millionen Franken im Jahr 1953 auf 40,2 Millionen Franken im Jahr 1954 angestiegen.

D. Die Ausnützung der schweizerischen Quote und die Entwicklung der schweizerischen Saldi gegenüber den einzelnen Unionsländern Wie in Kapitel I erwähnt, belief sich die schweizerische Quote vor dem 1. Juli 1954 auf 250 Millionen Bechnungseinheiten (1093 Millionen Franken) und die Zusatzquote (Bailonge) auf 125 Millionen Bechnungseinheiten (547 Millionen Franken), also insgesamt 375 Millionen Bechnungseinheiten (1640 Millionen Franken). Ab I.Juli 1954 wurde die Quote, bei gleichbleibender Eallonge, auf 300 Millionen Bechnungseinheiten (1312 Millionen Franken) erhöht. Für den Ausgleich der schweizerischen Überschüsse im Verkehr mit den Unionsgebieten standen somit rund 1858 Millionen Franken zur Verfügung.

Land

Warenverkehr Einzahlungen 1953

1954

87,0 108,0 Österreich . . . .

202,7 223,2 Belgien 55,8 Dänemark. . . .

56,5 Prankreich . . . 473,2 631,7 Westdeutschland.

964,8 1161,9 Griechenland . .

11,8 8,8 Italien 429,1 458,3 Niederlande . . .

190,7 213,3 12,1 11,5 Norwegen . . . .

15,2 20,4 Portugal . . . .

85,5 Schweden . . . .

103,7 33,0 40,8 Türkei Sterlinggebiet . .

600,3 640,4 Total 3182,3 3657,4

Reiseverkehr Einzahlungen

Versicherungsverkehr Einzahlungen

Finanzverkehr Einzahlungen

Übrige Dienstleistungen Einzahlungen

Total Einzahlungen

1953

1953

1953

1954

1953

1954

1953

0,7

0,8 0,4 0,2 3,2 1,7 0,1 0,2 0,4

0,4 2,2 0,8

0,5 4,0 0,8 2,9 3,4 4,1 0,9 0,1 0,1 0,8 1,9 10,4 29,9

26,2 1,2 38,7 1,6 0,4 0,5 8,3 81,7 x) 65,1 2) 150,3 2,2 6,3 171,6 0,1 1,0 0,1 91,7 3,6 112,4 3) 65,4 2,2 4,9 8,9 0,1 0,1 0,7 1,8 0,6 14,3 1,1 0,1 3,5 0,6 10,2 21,6 85,7 118,3 201,5 667,4

0,3

0,2 2,8 1,4 0,1 0,3 0,4 0,3 _ 6,6 13,1

o;i

0,1 0,3 _ 7,9 15,4

2,4 2,0 0,1 4,6 0,9 0,1 0,3 0,9 0,3 10,5 25,5

0,9 1,5

1954

| 1954

1954

140,9 30,4 115,2 65,4 245,4 294,6 66,0 8,8 66,3 174,1 710,4 877,0 218,6 1142,0 1391,9 10,1 13,7 1,7 114,1 529,3 689,1 64,5 262,3 281,3 21,2 19,4 7,6 22,5 17,7 1,6 14,9 119,8 102,6 37,4 47,1 4,3 96,8 724,7 765,7 802,8 4006,6 4707,0

*) Inklusive 60MU1ÌOnen Fratiken Kre dit an C larbonnf iges de F"rance un d 8 Mulionen Präinken Kr edit an ; Ìleotricité2 de France.

) Inklusive 25 Millionen Pranken als erste Tranche des 200-Mülionen-Franken-Kredits der Schweizerischen Bundesbahnen an die französischen Staatsbahnen (SNCP) und 6 Millionen Pranken Bankenkredit an die Electricité de France.

3 ) Inklusive 100 Millionen Franken Bankenkredit an Italien (Mediocredito). .

1026

Zahlungsverkehr mit den der Europäischen Zahlungsunion angeschlossenen Ländern bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken) Tabelle 3

Zahlungsverkehr mit den der Europäischen Zahlungsunion angeschlossenen Ländern bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken) Tabelle 4 Warenverkehr Auszahlungen

Reiseverkehr Auszahlungen

Versicherungsverkehr Auszahlungen

1953

1953

1954

1953

1954

Österreich . . . .

78,6 99,4 1,4 Belgien 258,8 261,2 56,7 Dänemark. . . .

88,9 90,9 8,8 Prankreich . . . 396,8 412,6 51,8 Westdeutschland .

558,5 610,8 88,0 Griechenland . . . 11,8 17,0 1,8 Italien 418,9 404,7 17,6 Niederlande . . .

189,0 227,0 30,5 Norwegen . . . .

48,1 1,9 48,3 Portugal . . . .

45,3 49,9 1,1 Schweden . . . . 157,6 13,0 171,3 Türkei 25,0 50,1 3,3 Sterlinggebiet . . 684,7 . 769,2 111,9 Total 2962,0 3212,4 387,8

4,6 39,6 8,8 46,2 88,2 2,0 16,1 32,5 2,0 1,0 13,6 2,7 122,8 380,1

1,0 14,1 1,4 22,8 16,7 0,1 1,2 9,0 2,3 1,7 3,7 0,6 13,7 88,3

3,4 10,3 1,8 27,3 28,8 0,3 1,7 10,4 2,3 2,1 5,4 0,9 15,9 110,6

Land

1954

Finanzverkehr Auszahlungen 1953

1954

1,6

10,9 25,6 3,6 121,3 2) 109,5 4) 0,1 19,2 26,4 6,2 0,4 3,1 09 90,0 417,2

28,4 2,6 71,5 !)

67,7 3) 0,1 167 j.\jt i 25,5 5,6 0,2 3,1 1 j. \j 8 95,0 319,8 t

WjW

Übrige Dienstleistungen Auszahlungen 1953 25,4 J 41L,1 ^8,5

170,3 219,7 1,7 120,3 32,6 5,3 5,3 13,8 6 \J *J 2 157,7 807,9 t

1954

Total Auszahlungen 1953

1954

148,4 30,1 108,0 73,3 399,1 410,0 10,9 110,2 116,0 182,3 713,2 789,7 260,8 950,6 1098,1 15,5 1,7 21,1 111,1 574,7 552,8 35,9 286,6 332,2 6,0 63',2 64,8 3,6 57,0 53,6 14,7 191,2 208,1 36,9 61,1 6,5 164,8 1063,0 1162,7 901,7 4565,8 5022,0

1027

*) Inklusive 4,2 Milli(men Frainken Zin sen für ] 00-Millionen-Fraiiken-Krc dit.

2 ) Inklusive 33 Millionen Pranken erste Bückzahlung und 3,5 Millionen Pranken Zinsen auf 100-MillionenFranken-Kredit sowie Rückzahlungen 3,3 und 1,6 Millionen Pranken auf Kredite an Charbonnages de France und Electricité de France.

3 ) Inklusive 65 Millionen Pranken Bückzahlung alter Bundesguthaben.

4 ) Inklusive 10,5 Millionen Pranken Bückzahlung alter Bundesguthaben.

1028 In bezug auf die Ausnützung bis Ende 1958 verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Botschaft vom 4. Juni 1954, Seite Ì3. Am 81. Dezember 1953 waren Quote und Eallonge von total 1640 Millionen Franken mit 1377,3 Millionen Franken (84 Prozent) beansprucht. Im ersten Halbjahr 1954 stieg die Belastung um 90,3 Millionen Franken. Am I.Juli wurde der schweizerische Gesamtüberschuss auf Grund der neuen Eelation Kredit/Gold 50: 50 auf den doppelten Betrag der bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Bundeskredite (793,1 Millionen Franken), d. h. auf 1586,2 Millionen Franken festgelegt. Ende 1954 betrug die Beanspruchung noch 1465,9 Millionen Franken (78,9 Prozent); sie war also im zweiten Halbjahr 1954 um 120,3 Millionen Franken zurückgegangen. Für das ganze Jahr 1954 ergibt sich somit eine Verminderung der Beanspruchung von Quote und Eallonge um 30 Millionen Franken. Im gleichen Zeitraum sind die schweizerischen Kredite an die Union von 798 auf 733 Millionen Franken zurückgegangen.

Die erwähnte Verminderung der Belastung von Quote und Eallonge um 30 Millionen Franken ist das Ergebnis folgender Zahlungen, welche im Laufe des Jahres 1954 über die Union abgewickelt bzw. verbucht wurden: in Millionen Franken

Uberschuss der Auszahlungen im laufenden gebundenen Zahlungsverkehr Auszahlungen ausserordentlicher Natur im gebundenen Zahlungsverkehr : a. Eückzahlung auf 100-Millionen-FrankenKredit an Frankreich 33,0 b. Eückzahlung auf Bankenkredit 60 Millionen Franken an Charbonnage de France . . . .

3,3 c. Eückzahlung auf Bankenkredit 8 Millionen Franken an Eelectricité de France . . . .

-1,6 d. Eückzahlung der Deutschen Bundesrepublik auf schweizerischen Forderungen gegenüber dem ehemaligen Deutschen Eeich 10,5 e. Amortisation der konsolidierten norwegischen Schuld aus schweizerischen Guthaben bei Eintritt in die Zahlungsunion.

1,6 Einzahlungen ausserordentlicher Natur im gebundenen Zahlungsverkehr : a. Bankenkredit an Italien (Mediocredito)... -100,0 b. Bankenkredit an Electricité de F r a n c e . . . - 6,0 c. Kredit der schweizerischen Bundesbahnen an die Société Nationale des Chemins de fer Français von 200 Millionen Franken, erste Tranche - 25,0 Übertrag

397,6

50,0

-131,0

- 81,0 316,6

1029 in Millionen Franken

Veränderung der Guthaben und Schulden auf den Konten der ermächtigten Banken: Nettozunahme der Guthaben . . . ·

Übertrag

816,6

64,3

Zinszahlungen der Union auf den ihr gewährten schweizerischen Krediten

20,4

84,7 - 21,8

Transitorische Posten Belastung der Quote und Eallonge durch Auszah- .

lungsüberschüsse

62,9 879,5

Entlastung der Quote und Eallonge durch Bückzahlungen und Amortisationen : a. Auf Grund bilateraler Abkommen Barrückzahlungen Amortisationen b. Aus dem Unionsvermögen

127,90 24,85 152,25 52,50 204,75

Da diese Zahlungen voll auf den schweizerischen Krediten in Abzug gebracht wurden, ist in bezug auf die Quote die Summe von 204,75 Millionen Franken zu verdoppeln

- 409,5

Verminderung der Beanspruchung von Quote und Eallonge im Jahr 1954

- 80,0

Diese Eückzahlungen und Amortisationen haben also nicht nur den im Jahr 1954 entstandenen Auszahlungsüberschuss ausgeglichen, sondern darüber hinaus die Beanspruchung von Quote und Eallonge um 30 Millionen Franken reduziert. Der Eückgang des Auszahlungsüberschusses von rund 560 Millionen Franken im Jahr 1953 auf 397,6 Millionen Franken im Jahr 1954 ist neben den ausserordentlichen Einzahlungen auf die höheren Einfuhren des Jahres 1954 zurückzuführen.

Das Jahr 1954 brachte für die Schweiz mit einer Ausnahme durchwegs Überschüsse ; einzig im März ergab sich infolge der Einzahlung des Bankenkredits von 100 Millionen Franken an Italien gegenüber der Union ein Defizit von rund 97 Millionen Franken. Allerdings wäre auch der Oktober ohne die Eückzahlung von 33 Millionen Franken auf den 100-Millionen-Franken-Kredit an Frankreich passiv gewesen. Sämtliche Saldi wurden im Eahmen der Eallonge ausgeglichen.

Jedenfalls hat die Entwicklung im Jahre 1954 hinsichtlich der Beanspruchung von Quote und Eallonge zu keinen Besorgnissen mehr Anlass gegeben.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

73

1030 In den ersten vier Monaten des laufenden Jahres wies der gebundene Zahlungsverkehr der Schweiz mit den Unionsgebieten durchwegs Passivsaldi auf.

Im Januar zahlte Frankreich zur Abtragung seiner Schuld gegenüber der Union einen Betrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten (849 Millionen Franken) zurück, der im Verhältnis ihrer Positionen per 31.Dezember 1954 unter die Gläubigerländer verteilt wurde. Auf die Schweiz entfiel eine Summe von 54 Millionen Franken. Da diese Rückzahlung nach den gleichen Regeln erfolgte wie die Rückzahlungen auf Grund bilateraler Abkommen, wurde der volle Betrag von den Bundesvorschüssen in Abzug gebracht und die Beanspruchung von Quote und Rallonge um die doppelte Summe, also um 108 Millionen Franken vermindert.

Zusammen mit dem schweizerischen Defizit von 85,5 Millionen Franken, das vorwiegend auf die Einzahlung einer ersten Tranche von 26,5 Millionen Franken des Bankenkredits von 60 Millionen Franken an die Sidérurgie de France sowie auf private, im gebundenen Zahlungsverkehr erfolgte Investitionen in Frankreich, Holland und Westdeutschland zurückzuführen ist, wurde dadurch die Belastung der Quote und Rallonge um 143,5 Millionen Franken, d. h. von 78,9 auf 70,8 Prozent reduziert. Im Februar, März und April ergaben sich weitere Defizite von 12,8 bzw. 88,4 bzw. 48,2 Millionen Franken, die z.T. durch den Abbau der Schweizerfrankenguthaben ausländischer Banken, z. T. durch erhöhte Einfuhren entstanden. Für den Ausgleich der Defizite Januar bis April von total 124,4 Millionen Franken zahlte die Schweiz 62,2 Millionen Franken in Gold an die Union zurück. Ende April 1955 war die Quote von 1311,8 Millionen Franken nur noch mit rund 1202 Millionen Franken (91,6 Prozent) beansprucht, und die auf Grund der von Ihnen bewilligten Kredite von 929 Millionen Franken an die Union gewährten Vorschüsse beliefen sich auf rund 601 Millionen Franken. Im Rahmen des Gesamtbetrages von Quote und Rallonge (1858 Millionen Franken) standen somit für den Ausgleich der künftigen schweizerischen Überschüsse wieder insgesamt 656 Millionen Franken zur Verfügung (110 Millionen innerhalb der Quote und die volle Rallonge von rund 546 Millionen Franken).

In bezug auf die bilaterale Entwicklung im Verkehr mit den Unionsländern hat sich die Lage weder auf Ende 1954 noch per Ende April 1955 geändert. Nach
wie vor ist Westdeutschland unser Hauptgläubiger, während Grossbritannien und Belgien die Hauptschuldner geblieben sind. Die Entwicklung unserer bilateralen Überschüsse und Defizite seit dem Beitritt der Schweiz zur Zahlungsunion bis Ende April 1955 ist aus der Tabelle 5 ersichtlich. Die Verschiebungen, welche infolge der seit März 1953 zwischen der Schweiz und einer Reihe von Unionsländern zugelassenen Devisen-Arbitrage entstanden, wurden auf Grund einer besonderen Kontrolle richtiggestellt.

Bilaterale Überschüsse (+) und Defizite (--) dei Schweiz gegenüber den Ländern der Europäischen Zahlungsunion . (in Millionen Pranken) Tabelle 5 1950 NOT./ Dez.

Österreich .

Belgien . .

Dänemark Frankreich Westdeutschland Griechenland Italien Niederlande Norwegen .

Portugal .

Schweden Türkei Grossbritannien

. .

. .

Total

-- -r 4-- -- -- -- + + + + -- -- + --

1951

0,7 + 5,1 79,7 + 189,2 14,9 + 25,8 10,6 + 102,0 91,3 -- 341,7 2,6 + 4,2 + 2,9 1,1 15,7 + 45,0 3,4 + 30,8 0,1 + 20,3 3,4 + 51,4 3,4 + 31,0 37,8 + 506,4 159,8 + 1014,1 104,9 -- 341,7 54,9 + 672,4

1952

1953

1954

1955 1. Quartal

-- 10,7 + 208,1 + 36,0 -- 116,2 -- 487,1 + 2,8 + 34,9 + 0,6 + 35,0 + 34,9 + 59,2 + 37,8 + 345,0 + 794,3 -- 614,0 + 180,3

- 6,7 + 151,2 + 44,8 -- 1,3 -- 187,3 + 5,0 + 55,8 + 33,4 + 41,2 + 30,6 + 72,6 + 6,6 + 303,0 + 744,2 -- 195,3 + 548,9

Total April ')

7,0 + 3,7 + 1,4 + 0,9 -- + 111,4 + 18,8 + 13,6 + 772,0 + 50,9 + 3,2 + 2,6 + 178,2 -- 71,9 -- 87,6 -- 26,4 -- 212,0 -- 288,0 -- 116,3 -- 20,2 -- 1531,9 + 6,9 + 1,9 + 1,4 + 19,6 -- 143,5 -- 29,5 -- 11,1 -- 91,6 + 49,2 + 1,0 -- 4,6 + 108,9 + 46,2 + 10,1 + 4,3 + 171,0 + 39,9 + 10,2 + 6,4 + 142,4 + 104,5 + 31,2 + 9,9 + 332,2 + 6,8 + 5,7 + 0,4 + 91,7 + 442,9 + 68,6 -- 20,2 + 1607,9 + 862,4 -- 233,4 -- 82,5 + 3423,9 -- 503,4 + 152,1 + 39,5 -- 1842,5 + 359,0 -- 81,3 -- 43,0 + 1581,4

]

) Provisorische Zahlen.

+ Zinsvergütung der Europäistjhen Zahlungsunion vom 13. Februar 1951 bis 14. Januar 1955 (Zinsfuss für Kredite im Rahmen der Quote: bis 1. Juli 1952 2 Prozent p. a. ; bis 1. Juli 1953 2% Prozent p.a. ; nach diesem Datum 2 % Prozent p. a.; für Kredite im Rahmen der Rallonge: 3 Prozent) + Anpassung der kumulativen ]3osition am 1. Juli 1954 als Folge der Änderung der Relation Kredit/ Gold auf 50 : 50

50,7

·4- 118.6

+ 1750,7 -- 548,5 4- 1202.2

1031

-- Entlastung aus Barrückzahlungen und Amortisationen auf Grund bilateraler Abkommen und aus Unionsvermögen Überschuss der Schweiz t>er Ende Anril 1955

+

1032 E. Zur Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für die Schweiz Der überragende Einfluss der Europäischen Zahlungsuniqn auf den Warenund Zahlungsverkehr der Schweiz geht aus den nachstehenden Zahlen hervor: Warenverkehr: Gesamteinfuhr der Schweiz . .

Einfuhr aus den der Union angeschlossenen Währungsgebieten Anteil der Einfuhren aus Unionsgebieten an der Gesamteinfuhr Gesamtausfuhr der Schweiz. .

Ausfuhr nach den der Union anschlossenen Währungsgegebieten Anteil der Ausfuhren nach Unionsgebieten an der Gesamtausfuhr

1951

5916

3372

Äonen FÄ 5206 5071

3375

3431

^ 5 592 .

3854

63,8% 64,8% 67,7% 4691 4749 5165

68,9% 5,272

2769

3342

59,0%

Zahlungsverkehr : Ein- und Auszahlungen im gesamten gebundenen Zahlungsverkehr 8615 Ein- und Auszahlungen im Verkehr mit den Unionsgebieten 7769 *) Anteil des Zahlungsverkehrs mit den Unionsgebieten am gesamten gebundenen Zahlungsverkehr 90,2%

2855 60,1%

8119 60,4%

63?4%

8993

9327

10567

8182

8572

9 729

91,0%

91,6%

92,1%

l

) Belgien-Luxemburg erst ab 1. November 1951, da der Zahlungsverkehr bis 31.Oktober 1951 frei war.

Seit dem Beitritt unseres Landes zur Europäischen Zahlungsunion entfallen somit über 91 Prozent des gesamten gebundenen Zahlungsverkehrs der Schweiz auf Ein- und Auszahlungen für Waren und «Invisibles» im Verkehr mit den der Union angeschlossenen Währungsgebieten. Die Zugehörigkeit zur Union hat sicher entscheidend dazu beigetragen, den Beschäftigungsgrad der schweizerischen Volkswirtschaft in den letzten Jahren auf einem so bemerkenswert hohen Niveau zu halten. Dass von der Mitgliedschaft der Schweiz nicht nur der Warenexport, sondern auch der Tourismus, der Finanz- und Versicherungsverkehr und die übrigen Dienstleistungen wesentlichen Nutzen ziehen, belegen die Tabellen 3 und 4 in deutlicher Weise.

1083 IV.

Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion bis 30. Juni 1956 Der Ministerrat der OECE befasste sich schon in seiner Januarsession mit dem Problem der Weiterführung der Union nach dem 80. Juni 1955 und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen. Er kam überein, die Union um ein Jahr zu verlängern und beauftragte das Direktionskomitee der Union, die Bedingungen zu prüfen, unter welchen Artikel 11 des Abkommens über die Europäische Zahlungsunion (betreffend die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder) nach dem I.Juli 1955 in Kraft bleiben könne.

Es sei vorweg erwähnt, dass die bestehende Quote und Eallonge selbst bei gleichbleibendem Kredit/Gold-Verhältnis (50 : 50) für den Ausgleich der schweizerischen Aktivsaldi bis 30. Juni 1956 ausreichen dürfte. Per Ende April 1955 war der Gesamtbetrag von Quote und Eallonge von 1858 Millionen Franken mit 1202 Millionen Franken beansprucht. Die verfügbare Marge betrug also 656 Millionen Franken. Unter Annahme eines sich aus den bisherigen Erfahrungen ergebenden durchschnittlichen Monatsüberschusses von 40 Millionen Franken würde sich die Belastung für die 14 Monate bis Ende Juni 1956 auf rund 560 Millionen Franken belaufen. Anderseits bringen aber die Amortisationen auf Grund der bilateralen Kückzahlungsabkommen in der gleichen Periode eine Entlastung von rund 119 Millionen Franken.

Von Seiten der Gläubigerländer, zu denen auch die Schweiz gehört, wird aber mit allem Nachdruck im Sinne einer allmählichen Annäherung an die Verhältnisse, wie sie unter dem Eegime der Konvertibilität bestehen werden, eine Eeduktion des Kreditanteils von 50 Prozent auf 25 Prozent bzw. eine entsprechende Erhöhung des Goldanteils von 50 auf 75 Prozent verlangt. Die Beratungen im Direktionskomitee der Union haben ergeben, dass sich die Mitglieder dieses Gremiums mit wenigen Ausnahmen dieser Auffassung anscbliessen, so dass es dem Eat eine Erhöhung des Goldanteils ab I.Juli 1955 von 50 auf 75 Prozent vorschlagen wird. Eine solche Änderung hätte eine geringere Inanspruchnahme der Kredite bzw. eine Vergrösserung der Quote bei gleichbleibendem Kreditvolumen zur Folge. Der heutigen schweizerischen Kreditlimite von 929 Millionen Franken würde bei einer Eeduktion des Kreditanteils von 50 auf 25 Prozent ein Gesamtbetrag von Quote und Eallonge von 3716 Millionen Franken statt nur 1858
Millionen Franken wie bisher entsprechen.

Die Verhandlungen über die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion werden dadurch kompliziert, dass die Möglichkeit des Übergangs einzelner Mitglieder zu einer Teilkonvertibilität noch im Laufe des neuen Vertragsjahres in Eechnung gestellt werden nauss. Ein solches Ereignis wäre nicht ohne tiefgreifende Folgen für die Union. So besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Konvertibilitätserklärung allermindestens die automatischen Kredite nicht mehr weiter erteilt werden könnten. Anderseits wird ebenso eindeutig anerkannt, dass eine Eeihe von Mitgliedern immer noch auf eine gewisse Kredithilfe angewiesen

1084 sind, wenn sie die Liberalisierung und den heutigen Stand der wirtschaftlichen Aktivität aufrechterhalten sollen. Diese Kredithilfe soll aber keine automatische sein, sondern nur von Fall zu Fall nach Abklärung der Verhältnisse zur Verfügung stehen. Diese Funktion hätte bei Einstellung der automatischen Unionskredite ein neu zu schaffender Europäischer Fonds zu übernehmen. Der Ministerrat hat daher in seiner Januarsession das Direktionskomitee der Zahlungsunion beauftragt, gestützt auf die Vorarbeiten der ministeriellen Studiengruppe für Konvertibilität einen konkreten Vorschlag zur Schaffung eines solchen Fonds auszuarbeiten.

Von wichtigen Mitgliedländern wird darüber hinaus noch die Meinung vertreten, dass im Falle der Konvertibilitätserklärung von Ländern mit einem über 50 Prozent ausmachenden Anteil am Quotentotal die Union automatisch in Liquidation zu treten, d. h. nicht nur ihre Kreditfunktion, sondern auch die multilaterale Verrechnung und Sicherung der Saldoreglierung einzustellen habe.

Der Bundesrat vertritt die Meinung, dass die Union diese beiden letzteren Funktionen nur aufgeben sollte, wenn deren Weiterführung auf anderem Wege gesichert erscheint.

Wie wir bereits darlegten, sollte die innerhalb der schweizerischen Quote und im Eahmen der Zusatzquote verfügbare Marge für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Union bis auf weiteres ausreichen.

Somit ist auch die Bereitstellung neuer Kredite nicht notwendig. Dagegen ist der Verlängerung der schweizerischen Quote in der Zahlungsunion um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Ferner ist Ihre letztjährige Ermächtigung, zum Ausgleich der vom I.Juli 1954 bis 80. Juni 1955 entstehenden Eechnungsüberschüsse der Schweiz Kredite bis zur Höhe des am 30. Juni 1954 nicht beanspruchten Teils der durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten 275 Millionen Schweizerfranken zu gewähren, bis Ende Juni 1956 zu verlängern bzw. auf das neue Rechnungsjahr 1955/56 zu übertragen.

V.

Der Beitritt der Schweiz zum Europäischen Fonds Dem Europäischen Fonds ist die Aufgabe zugedacht, nach Aufhebung der automatischen Kreditgewährung durch die Zahlungsunion den OECE-Ländern von Fall zu Fall kurzfristige Kredite zu erteilen, um ihnen die Überwindung temporärer Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu erleichtern, insbesondere auch um zu vermeiden, dass allzu oft. wieder zu Eestriktionen Zuflucht genommen oder gar eine vorsorgliche Deflationspolitik betrieben werden muss.

Die aus den Beratungen des Direktionskomitees hervorgegangenen Vorschläge, welche dem Ministerrat als Grundlage für seine Entscheidungen dienen werden, sind folgende: 1. Die Gründung. Der Fonds soll in die OECE eingegliedert werden. Seine Gründung könnte daher entweder durch eine neue internationale Konvention

1035 (wie im Falle der Zahlungsunion) oder durch Umwandlung der Europäischen Zahlungsunion erfolgen. Die Form der Gründung wird sich dem vom Ministerrat zu beschliessenden Vorgehen anzupassen haben.

Die Gründungsakte werden auch die Modalitäten für Eatifikation und Inkrafttreten der Vereinbarung festlegen. Wie seinerzeit bei der Zahlungsunion ist auch hier vorgesehen, den Fonds vor der Eatifikation durch die Mitgliedstaaten provisorisch in Kraft zu setzen, um den Beginn seiner Tätigkeit nicht aus konstitutionellen Gründen zu verzögern.

2. Mitgliedschaft. Es wird angenommen, dass alle OECE-Staaten sich dem Fonds anschliessen. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so kann es vom OECE-Eat suspendiert werden. Die Bedingungen dieser Suspension sind vom Eat festzulegen. Tritt ein Land aus der OECE aus, so erlischt auch seine Mitgliedschaft beim Fonds. Mit Genehmigung des Eates kann ein Land den Fonds jederzeit verlassen, ohne Genehmigung erst nach drei Jahren. Es hat keine weitern Beiträge zu leisten; die bereits bezahlten Summen werden ihm nach Massgabe der Eückzahlung der während seiner Mitgliedschaft vom Fonds gewährten Kredite rückvergütet.

In bezug auf den Zusammenhang zwischen der Mitgliedschaft beim Fonds und den Handelsregeln ist darauf hinzuweisen, dass das Funktionieren des Liberalisierungskodex heute zum mindesten teilweise auf der Existenz der Zahlungsunion beruht. Wird die Union infolge der Einführung der Konvertibilität aufgelöst, so muss der Kodex entsprechend geändert werden. Es soll dabei festgestellt werden, dass die im Kodex festgelegten Eechte und Pflichten für alle Mitglieder der OECE gelten. Sollte ein OECE-Mitglied dem Fonds nicht beitreten, so müsste seine Situation in bezug auf diese Eechte und Pflichten geprüft werden.

3. Die Mittel des Fonds sind auf 600 Millionen Dollars veranschlagt. Sie sollen einerseits durch einen dem «Kapital» der Zahlungsunion entsprechenden Übertrag (rund 271 Millionen Dollars) aus dem Unionsvermögen und anderseits durch Beiträge der Mitglieder (rund 829 Millionen Dollars) aufgebracht werden.

Das«Kapital» der Zahlungsunion ergibt sich aus folgender Berechnung: Von den Vereinigten Staaten ursprünglich eingeschossener Be- Millionen Dollars trag 850,0 abzüglich : Differenz zwischen den von den Vereinigten Staaten an einzelne Länder zugeteilten Anfangsguthaben und Anfangsschulden 78,4

271,6 Diese Summe entspricht auch der bilanzmässigen Differenz zwischen den Guthaben und Verpflichtungen der Union. Sie soll zu 236,6 Millionen Dollars dem liquiden Vermögen vorweg entnommen werden. Für die restlichen 35 Millionen Dollars soll der Übertrag in Form einer Abtretung der Forderungen der

1036 Union gegenüber Norwegen (10 Millionen) und der Türkei (25 Millionen) aus den diesen Ländern von den Vereinigten Staaten gewährten Anfangsdarlehen stattfinden.

Die Beiträge der Mitglieder sollen nach dem bisherigen Quotenschlüssel der Zahlungsunion erhoben werden. Für die Schweiz ergibt sich bei einem Quotenanteil von 6 Prozent unter Berücksichtigung der vom Direktionskomitee vorgeschlagenen Auf- und Abrundungen ein Betrag von ca. 21 Millionen Dollars (rund 92 Millionen Franken). Es ist vorgesehen, bei der Überführung der Kreditfunktionen der Union an den Europäischen Fonds den nicht an ihn übergehenden Teil des liquiden Unionsvermögens zur teilweisen Abgeltung der gegenüber der Union bestehenden Forderungen auf die Gläubiger zu verteilen.

Die Schweiz würde bei dieser Operation eine Barzahlung von voraussichtlich ca. 25 Millionen Dollars erhalten. Die nicht gedeckten Forderungen gegenüber der Union werden in bilaterale Forderungen gegenüber den einzelnen Schuldnerstaaten umgewandelt. Sie sind, soweit nicht in bilateralen Abkommen andere Fristen mit den Schuldnern vereinbart werden, innert drei Jahren an uns zurückzuzahlen.

Da der Fonds die 600 Millionen Dollars aller Wahrscheinlichkeit nach nicht sofort voll benötigt, ist vorgesehen, die Mittel sukzessive zu beschaffen, wobei die Einzahlungen zu gleichen Teilen aus dem Unionsvermögen und in Form von Mitgliederbeiträgen erfolgen. In einer ersten Etappe würden aus dem Unionsvermögen rund 148 Millionen Dollars übertragen (118 Millionen in bar und 35 Millionen durch Abtretung der erwähnten Forderungen) und unmittelbar darauf 148 Millionen Dollars von den Mitgliedern abgerufen. Die zweite Etappe sieht je 128 Millionen Dollars aus dem Unionsvermögen (in bar) und aus Mitgliederbeiträgen vor. Damit wäre der Übertrag von 271 Millionen Dollars aus dem Unionsvermögen voll erfolgt; die restlichen 58 Millionen Dollars hätten die Mitglieder aufzubringen.

Da der Fonds seine Kredite in konvertibler Währung bereitstellen muss, sollen die Beiträge in Gold geleistet werden. Sie haben den Charakter von Darlehen und werden erst zurückbezahlt, wenn der Fonds ihrer nicht mehr bedarf oder liquidiert wird.

Die Beiträge der Mitglieder werden verzinst. Der Zinssatz soll aber nicht in den Fonds-Statuten, sondern vom Verwaltungsorgan des Fonds auf Grund der Zinseingänge
aus Schuldnerkrediten festgelegt werden.

4. Die Kreditoperationen des Fonds. Der Fonds gewährt Kredite nur auf Gesuch hin und nach Prüfung im Einzelfall. Als maximale Kreditdauer sind zwei Jahre vorgesehen. Da der Übergang vom System der Union auf den Fonds die Aufhebung der automatischen Kreditgewährung zur Folge hat, kann es sich als notwendig erweisen, gewissen Ländern, welche.- ohne sich in unmittelbaren Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu befinden - über relativ geringe Währungsreserven verfügen, schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fonds Kredite zur Verfügung zu stellen. Es wird daher unterschieden zwischen «Anfangskrediten»

1037 und «normalen Krediten». Die ersteren sollen, um für den genannten Termin bereitzustehen, zum voraus beschlossen werden, jedoch insgesamt nicht mehr als 20 bis 25 Prozent der Fondsmittel von 600 Millionen Dollars betragen.

Für den Entscheid über die Kreditgesuche und die dem Schuldner aufzuerlegenden Bedingungen soll den Organen des Fonds möglichste Freiheit gelassen werden. Bei der Beurteilung der Gesuche wird der Fonds nicht nur der Situation des Gesuchstellers, sondern auch der Notwendigkeit Eechnung tragen, die Mittel möglichst im Gesamtinteresse der Organisation einzusetzen. Bei der Behandlung von Kreditgesuchen soll darauf abgestellt werden, ob das betreffende Land sich an die ihm in bezug auf seine Wirtschaftspolitik erteilten Eichtlinien hält sowie auf das Ausmass der auf seiner Seite bestehenden Handelsrestriktionen.

Die Bemessung der Verzinsung hat sich nach der Dauer des Kredites zu richten und nach den Sätzen, zu welchen ein Schuldner sich Kredite bei einem andern Mitgliedstaate oder beim Währungsfonds beschaffen könnte.

5. Die Verwaltung des Fonds. Als oberstes Organ ist der OECE-Eat vorgesehen. Ihm soll ein Verwaltungskomitee beigegeben'werden, das die laufenden administrativen Fragen erledigt, dem Agenten die nötigen Weisungen erteilt, dem OECE-Eat Vorschläge für die Behandlung der Kreditbegehren unterbreitet und von Zeit zu Zeit die Wirtschafts- und Finanzlage aller Mitglieder überprüft.

Als «Agent» für die zahlungsmässige Abwicklung ist die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Aussicht genommen. Es ist auch eine möglichst enge Zusammenarbeit mit dem Währungsfonds beabsichtigt, der ähnliche Ziele verfolgt wie der Fonds. Die administrativen Auslagen des Fonds sollen vom allgemeinen Budget der OECE getragen werden.

6. Beendigung und Liquidation des Fonds. Im Prinzip wird der Fonds für eine unbestimmte Dauer gegründet. Es wird jedoch vereinbart, dass die Mitgliedstaaten ihre finanziellen Verpflichtungen nur für 3 Jahre eingehen. Nach Ablauf dieser Frist soll die allgemeine Lage neu überprüft werden mit der Möglichkeit, die Verpflichtungen z. B. für ein weiteres Jahr zu erneuern.

Bei der Beendigung des Fonds ist vorgesehen, die verfügbaren Barmittel je zur Hälfte für die Eückzahlung der Mitgliederbeiträge (bei den Schuldnern des Fonds unter Aufrechnung gegen die
ihnen gewährten Fondskredite) und für die Wiederherstellung des von der Union übernommenen Kapitals zu verwenden. Weitere Vergütungen auf der gleichen Basis werden sukzessive nach Eückzahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Kredite stattfinden.

Da deren Dauer auf höchstens zwei Jahre beschränkt ist, wäre die Liquidation spätestens zwei Jahre nach Einstellung der Tätigkeit des Fonds beendigt. Allfällige Verluste auf den vom Fonds gewährten .Krediten sollen zu gleichen Teilen vom Kapital und von den Mitgliedern (nach Massgabe ihrer Beiträge) getragen werden.

Wir haben darauf hingewiesen, dass der Europäische Fonds als Ersatzsystem für die Europäische Zahlungsunion ein notwendiges .Mittel zur Sicher-

1088 Stellung der bisher unter der Union erzielten Fortschritte darstellt. Die Schweiz ist daher an seiner Gründung wesentlich interessiert. Für ihren Beitritt zum Fonds müssen keine neuen Bundesmittel bewilligt werden. Je nach der Entwicklung in der Zahlungsunion wird der Fonds unter Umständen sehr kurzfristig in Kraft gesetzt werden müssen. Der Bundesrat wäre daher zu ermächtigen, den Beitritt der Schweiz zu einem zu gründenden Europäischen Fonds im gegebenen Zeitpunkt zu erklären und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen im Eahmen der bereits für die Europäische Zahlungsunion bewilligten Kredite zu übernehmen.

VI.

Im Zeitpunkt des Übergangs vom System der Europäischen Zahlungsunion auf den Europäischen Fonds soll die Union nach den Bestimmungen des Anhangs B zum Abkommen vom 19. September 1950 über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion liquidiert werden. Das nach Abzug des auf den Fonds übergehenden Kapitals verfügbare Barvermögen der Union wird auf die Gläubiger verteilt. Der nicht gedeckte Teil der Gläubigerforderungen wird in bilaterale Forderungen und Schulden jedes Landes gegenüber jedem Land umgewandelt, welche auf die Währung des Gläubigers lauten. Nach den Liquidationsregeln wären diese Schulden innert drei Jahren zurückzuzahlen, es sei denn, die OECE fasse anderslautende Beschlüsse oder es werde zwischen den betreffenden Ländern eine andere Regelung vereinbart. Die Schweiz wird daher unter Umständen mit den einzelnen Schuldnern über die Bückzahlungsbedingungen für den durch bereits bestehende bilaterale Abkommen nicht geregelten Teil der Schuld bzw. für die gesamte, sich aus der Liquidation ergebende bilaterale Schuld verhandeln müssen. Für Vereinbarungen dieser Art werden die gleichen Überlegungen wegleitend sein wie in den bestehenden Abkommen. Mit Westdeutschland, das voraussichtlich als einziger Mitgliedstaat eine bilaterale Forderung gegenüber unserem Land haben wird, wäre umgekehrt eventuell 'eine Vereinbarung über die Rückzahlung der schweizerischen Schuld zu treffen.

Über das Ergebnis dieser Verhandlungen würden wir der Bundesversammlung zu gegebener Zeit eine Botschaft unterbreiten.

VII.

Im vorhegenden Bericht haben wir auf die Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für alle Zweige der schweizerischen Wirtschaft bereits ausdrücklich hingewiesen. Unser Land ist daher an einer Weiterführung der Union ohne Zweifel in hohem Masse interessiert. Im Hinblick auf die Sicherung der unter dem System der Zahlungsunion bisher erzielten Fortschritte hat die Schweiz aber auch ein Interesse, dem Europäischen Fonds beizutreten. Neue Kredite sind weder im Zusammenhang mit der Verlängerung der Union, noch für die Übernahme der mit dem Beitritt unseres Landes zum Europäischen Fonds verbundenen finanziellen Verpflichtungen notwendig.

1089 Wir beantragen Ihnen, gestützt auf diese Ausführungen, den vorliegenden Bericht zu genehmigen und den beigefügten Entwürfen zu zwei Bundesbeschlüssen Ihre Zustimmung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Mai 1965.

2114

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1040 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion, die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion und den Beitritt der Schweiz zum Europäischen Fonds , Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1955, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt: 1. der Verlängerung der schweizerischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion um ein weiteres Jahr zuzustimmen; 2. für den Ausgleich der vom I.Juli 1955 bis 80.Juni 1956 entstehenden Eechnungsüberschüsse der Schweiz gegenüber der Europäischen Zahlungsunion die bereits durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten, nicht ausgenützten Kredite weiterhin zur Verfügung zu stellen; 3. den Beitritt der Schweiz zu einem zu gründenden Europäischen Fonds zu erklären und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen im Eahmen der bereits für die Europäische Zahlungsunion bewilligten Kredite zu übernehmen.

1041 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Island abgeschlossenen Abkommens über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Europäischen Zahlungsunion

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1955, beschliesst: Einziger Artikel Das im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion zwischen der Schweiz und Island am 11. Dezember 1954 abgeschlossene Abkommen über die teilweise Bückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Union wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

1042 Beilage l Übersetzung

Abkommen zwischen

der isländischen und der schweizerischen Regierung

Art. l Im Eahmen der Beschlüsse des OECE-Kates über die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion nach dem 80. Juni 1954 schliessen die isländische und die schweizerische Eegierung ein Abkommen über die Konsolidierung von einer Million Eechnungseinheiten der isländischen Schuld gegenüber der Europäischen Zahlungsunion und von einer Million Eechnungseinheiten der schweizerischen Forderung gegenüber der Union.

Art. 2 a. Ein Viertel dieses Betrages von einer Million Eechnungseinheiten, d. h.

0,25 Millionen Eechnungseinheiten, wird von Island sofort in Gold oder Dollars, nach seiner Wahl, an die Schweiz bezahlt.

b. Die isländische und die schweizerische Position in der Union werden gemäss den Grundsätzen der in Art. l erwähnten Beschlüsse des OECE-Eates angepasst.

Art. 8 Die restlichen 75% des Betrages von einer Million Eechnungseinheiten, d.h. 0,75 Millionen Eechnungseinheiten, werden ab I.Januar 1955 über einen Zeitraum von fünf Jahren zurückbezahlt.

Bei jeder Fälligkeit kann Island den verbleibenden Saldo ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

Art. 4 a. Solange die Union besteht, erfolgen die Zahlungen in gleichen Monatsraten 0,75 Millionen Eechnungseinheiten . ,, ,, , ^ ,, , ,TT ,, von -------- in Gold oder Dollars, nach Wahl 5x12 von Island.

b. Die isländische und die schweizerische Position in der Union werden jeden Monat gemäss den Grundsätzen der in Art. l erwähnten Beschlüsse des OECE-Eates angepasst.

1048

Art. 5 Bei Liquidation der Union wird die bilaterale Schuld Islands gegenüber der Schweiz in Übereinstimmung mit Anhang B zum Abkommen vom 19. September 1950 über die Schaffung einer Europäischen Zahlungsunion festgestellt.

Diese Berechnungen können indessen zu einer Schuld führen, welche höher oder niedriger ist als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld. In diesem Falle gelten die folgenden Bichtlinien: (i) Ist die isländische Schuld kleiner als der ausstehende Saldo, so hat Island die Wahl: - entweder die Amortisationen gemäss Art. 8 weiterhin zu leisten, bis die Schuld zurückbezahlt ist; - oder die Schuld in gleichen halbjährlichen Katen, verteilt auf die im vorliegenden Abkommen festgesetzte Bückzahlungsperiode, abzutragen.

(ii) Ist die isländische Schuld höher als der ausstehende Saldo, so wird die Differenz gemäss Anhang B zum erwähnten Abkommen vom 19. September 1950 bezahlt.

Art. 6 a. nach Liquidation der Union wird der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - oder die bilaterale isländische Schuld, falls sie niedriger sein sollte als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - in gleichen halbjährlichen Eaten zurückbezahlt. Die Schuld der isländischen Eegierung lautet auf Schweizerfranken und ist in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens zahlbar.

b. Die isländische Begierung wird der schweizerischen Begierung für die in Art. 5 umschriebene Schuld eine der Anzahl der im Zeitpunkt der Liquidation noch ausstehenden Halbjahresraten entsprechende Anzahl Titel übergeben.

c. Die Titel werden zu 8%% verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich berechnet und bezahlt, und zwar in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens.

Art. 7 Es gilt als vereinbart, dass die Titel nicht auf dem schweizerischen Markt verkauft werden. Nach Liquidation der Union steht es der schweizerischen Begierung indessen jederzeit frei, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und/oder den nachstehenden schweizerischen Banken: Schweizerische Kreditanstalt, Schweizerischer Bankverein, Schweizerische Bankgesellschaft, jeden Betrag dieser Titel zum Kauf anzubieten.

Es gilt jedoch als vereinbart, dass die isländische Eegierung keine andere Verpflichtung haben wird als gegenüber der schweizerischen Eegierung; es ist ferner vereinbart, dass die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die drei erwähnten Banken diese Titel behalten und sie weder auf dem Markt noch an eine andere Institution verkaufen.

1044 Art. 8 Die isländische Nationalbank und die schweizerische Nationalbank werden mit der Durchführung des vorliegenden Abkommens beauftragt; sie werden alle sich daraus ergebenden Fragen im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

Art. 9 Das vorliegende Abkommen bedarf der Eatifikation durch das schweizerische Parlament.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Bern und Paris, am 11. Dezember 1954.

Für die isländische Eegierung: (gez.) Pétur Benediktsson

Für die schweizerische Eegierung: (gez.) H. Schaffner

1045 Beilage 2 Isländische Gesandtschaft

Übersetzung

Paris, den 11. Dezember 1954.

Herr Direktor, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, in welchem Sie folgendes erklären: · «Ich habe die Ehre, auf das heute zwischen der isländischen und der schweizerischen Begierung unterzeichnete Abkommen Bezug zu nehmen.

Artikel 2 dieses Abkommens sieht vor, dass ein Viertel der Vertragssumme von einer Million Kechnungseinheiten, d. h. 0,25 Millionen Bechnungseinheiten, von Island sofort in Gold oder Dollars, nach seiner Wahl, an die · Schweiz bezahlt wird und dass die isländische und die schweizerische Position in der Europäischen Zahlungsunion gemäss den in den Beschlüssen des OECE-Eates über die Verlängerung der Union nach dem 30. Juni 1954 festgelegten Grundsätzen angepasst werden.

Es gilt als vereinbart, dass die Zahlung am Abrechnungsdatum der Union für den Monat Dezember 1954 erfolgt, um sie in diese Abrechnung einzubeziehen und die isländische und schweizerische Position in der Union entsprechend anzupassen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese Vereinbarung bestätigen würden.» Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass ich mit dem Inhalt Ihres Schreibens in jeder Hinsicht einverstanden bin.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

(gez.) Pétur Benediktsson Herrn H. Schaffner Bevollmächtigter Minister Direktor der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Bern

BundoHblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

74

1046 Beilage 3 Isländische Gesandtschaft

Übersetzung

Paris, den 11. Dezember 1954.

Herr Direktor, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, in welchem Sie folgendes erklären : «Ich beehre mich, auf das heute zwischen der isländischen und der schweizerischen Eegierung abgeschlossene Abkommen Bezug zu nehmen.

Gemäss Artikel 9 bedarf dieses Abkommen der Genehmigung durch die eidgenössischen Eäte. Die beiden Eegierungen sind jedoch übereingekommen, es mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft treten zu lassen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese Vereinbarung bestätigen würden.» Ich habe die Ehre, Ihnen zu bestätigen, dass ich mit dem Inhalt Ihres Schreibens in jeder Hinsicht einverstanden bin.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

(gez.) Pêtur Benediktsson

Herrn H. Schaffner Bevollmächtigter Minister Direktor der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Europäische Zahlungsunion, den Europäischen Fonds und ein Abkommen zwischen der Schweiz und Island über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüb...

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1955

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22

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6831

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.06.1955

Date Data Seite

1013-1046

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10 039 038

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