562 Ablauf der Referendumsfrist 29. Juni 1955

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Bundesbeschluss über

die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates (Vom 25. März 1955)

- Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. l Mitglieder des Bundesrates, die nach wenigstens fünfjähriger Bekleidung des Amtes aus der Behörde ausscheiden, haben Anspruch auf ein Buhegehalt.

2 Das jährliche Buhegehalt beträgt 270 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amte und der doppelt gezählten Amtsjahre. Es darf 25 000 Franken im Jahre nicht übersteigen.

3 Für die Berechnung des Anspruches nach Absatz 2 zählen Bruchteile von mehr als sechs Monaten in der Lebens- und Amtsdauer als ganze Jahre.

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Art. 2 ' Scheidet ein Mitglied des Bundesrates vor Ablauf von fünf Amtsjahren aus der Behörde aus, so kann ihm der Bundesrat vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Buhegehalt bis zu dem nach Artikel l, Absatz 2, errechneten Betrag zuerkennen.

Art. 3 Solange ein ehemaliges Mitglied des Bundesrates eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung eines Mitgliedes des Bundesrates übersteigt, wird das Ruhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt.

568 Art. 4 1

Die Witwe eines ehemaligen Mitgliedes des Bundesrates hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Buhegehaltes nach Artikel l, Absatz 2, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus der Behörde geschlossen worden ist.

2 Jede Waise hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 2500 Franken. Für Doppelwaisen erhöht sich dieser Anspruch auf 5000 Franken.

3 Diese Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen zwei Drittel des Kuhegehaltes nach Artikel l, Absatz 2, nicht übersteigen.

4 Beim Tode eines nicht mehr im Amte stehenden Mitgliedes, das der Behörde weniger als fünf Jahre angehört hatte, sind die Bestimmungen in Artikel 2 sowie in den Absätzen l bis 8 hievor sinngemäss anzuwenden.

Art. 5 1

Der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 über die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates wird aufgehoben.

2 In Artikel 6, Absatz 3, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1954 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1955 werden die Worte «des Bundesrates und» gestrichen.

3 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss.

Art. 6 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 25. März 1955.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer i. V. : Brühwiler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. März 1955.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer: I'. Weber

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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. März 1955.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der, Vizekanzler : 2048

· *· GD6r

Datum der Veröffentlichung: 31. März 1955 Ablauf der Keferendumsfrist : 29. Juni 1955

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates (Vom 25. März 1955)

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31.03.1955

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