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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 2. September 1955

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und PostbesteHungsgebühr EinrücTmngsgebuhr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern ·

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das rechtliche Statut der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer internationaler Organisationen in der Schweiz . (Vom 28. Juli 1955) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen folgendes darzulegen:

Die auf einem zwischenstaatlichen Vertrag beruhende internationale Organisation geniesst gemäss Völkerrecht in dem Staate, in dem sie ihren Sitz hat, gewisse Vorrechte. Es ist üblich, dass sie mit diesem Staate ein Abkommen trifft, das diese Vorrechte genau umschreibt. Eine solche Organisation, deren Mitglieder Staaten sind, kann in der Tat nicht allen Bestimmungen des nationalen Rechtes des Landes, in dem sie ihren Haupt- oder Zweigsitz hat, unterstellt werden, da dieser Staat gegebenenfalls in der Lage wäre, direkt oder indirekt auf die Tätigkeit der Organisation einzuwirken. Wird einem Staate die Ehre zuteil, auf seinem Gebiet eine internationale Organisation aufzunehmen, so fällt ihm auch die im Völkerrecht begründete Pflicht zu, diese internationale Organisation in die Lage zu versetzen, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben.

Seit dem Ende des letzten Weltkrieges sind zwischen dem Bundesrat und verschiedenen internationalen Organisationen mehrere Abkommen unterzeichnet worden. Kürzlich haben sich nunmehr zwei neue Organisationen, die Meteorologische Weltorganisation und die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung, in Genf niedergelassen. Es wurde deshalb notwendig, auch mit diesen Organisationen Abkommen zu treffen, wie sie zuvor auf analoge Weise bereits mit andern internationalen Organisationen abgeschlossen worden sind. Bei dieser Gelegenheit stellte sich die Frage, ob Ihnen dieses Abkommen Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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nicht - im Gegensatz zur bisherigen Praxis - zur Genehmigung unterbreitet werden sollten. Aus Gründen, auf die wir noch näher eingehen werden, haben wir den beiden genannten Organisationen jedenfalls erklärt, dass die mit ihnen, getroffenen Abkommen von den eidgenössischen Bäten zu genehmigen sind.

Zweck dieser Botschaft ist, Ihnen diese Vereinbarungen zu unterbreiten und Sie bei dieser Gelegenheit auch um die Genehmigung derjenigen Vereinbarungen zu ersuchen, die zwischen der Schweiz und verschiedenen internationalen Organisationen bereits in Kraft sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinbarungen: ·, .

1. Provisorische Vereinbarung betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigten Nationen, vom 19. April 1946. Briefwechsel zwischen dem Chef des Politischen Departements und dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen, vom 22. Oktober und 4. November 1946; 2. Abkommen und Vollzugsvereinbarung betreffend das rechtliche Statut der Internationalen Arbeitsorganisation, vom l I.März 1946; 3. Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Weltpostvereins, vom 5.Februar und 22. April 1948; 4. Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Weltnachrichtenvereins, vom 6.,und 25.Februar 1948; 5. Abkommen und Vollzugsvereinbarung betreffend das rechtliche Statut der Weltgesundheitsorganisation, vom 17. Juli 1948; 6. Abkommen betreffend das rechtliche Statut des Internationalen Erziehungsamtes, vom 15.November 1946; 7. Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, vom 7.April und 3.Mai 1954; 8. Abkommen, Vollzugsvereinbarung und Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut der Meteorologischen Weltorganisation, vom 10.März 1955; 9. Abkommen und Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung, vom 11. Juni 1955.

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1. Vor dem ersten Weltkrieg hat die Schweiz die folgenden vier internationalen Bureaux aufgenommen, die durch zwischenstaatliche Übereinkünfte ins Leben gerufen und der Oberaufsicht der eidgenössischen Behörden unterstellt worden waren : . a. das Bureau des Weltnachrichtenvereins ; o. das Bureau des Weltpostvereins; c. die Vereinigten internationalen Bureaux für den Schutz des Gewerblichen,, des Geistigen und des Künstlerischen Eigentums, und d. das Zentralbureau für den Internationalen Eisenbahnverkehr.

Diese Bureaux wiesen nur einen beschränkten Personalbestand auf und setzten sich hauptsächlich aus Schweizerbürgern zusammen. Es schien deshalb ^nicht erforderlich, für sie ein besonderes Statut zu schaffen.

379 Als der Völkerbund seinen Sitz in Genf einrichtete, sahen wir uns zum ersten Male vor die Notwendigkeit gestellt, die Präge des rechtlichen Statuts einer internationalen Organisation unter einem neuen Gesichtspunkt zu betrachten^ Artikel 7 des Völkerbund-Paktes erklärte: «Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten des Völkerbundes geniessen in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten. Die Gebäude und Grundstücke, die durch den Völkerbund, dessen Dienstzweige und Zusammenkünfte benutzt werden, sind unverletzbar.» Gestützt auf diese Bestimmungen schloss das Politische Departement in den Jahren 1921 und 1926 mit dem Sekretariat des Völkerbundes einen Modus vivendi ab, der dazu bestimmt war, das rechtliche Statut des Völkerbundes in der Schweiz festzulegen. Diese beiden Texte fanden ebenfalls auf das Internationale Arbeitsamt - damals ein Organ des Völkerbundes -- Anwendung. Die Genfer Behörden dehnten die vom Bunde zugestandenen Vorrechte ihrerseits auf die Kantons? und Gemeindeebene aus.

2. Während des zweiten Weltkrieges war das Sekretariat des Völkerbundes trotz der zeitbedingten Verhältnisse in der Lage, sowohl in Genf als auch in den Vereinigten Staaten eine gewisse Tätigkeit zu entfalten; das Internationale Arbeitsamt hat seine wichtigsten Dienstzweige hingegen nach Montreal verlegt.

Bereits vor dem Ende der Feindseligkeiten hat die von der Konferenz von San Francisco am 26. Juni 1945 angenommene Charta der Vereinigten Nationen die Organisation der Vereinigten Nationen geschaffen, die in der Folge an die Stelle des Völkerbundes getreten ist.

; Gemäss Artikel 57 der Charta können den Vereinigten Nationen auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen unter der Bezeichnung «SpezialOrganisationen» Organisationen angeschlossen werden, die ausgedehnte internationale Aufgaben wirtschaftlicher, sozialer und geistiger Art und Aufgaben auf dem Gebiete der Erziehung, der menschlichen Gesundheit und auf verwandten Gebieten zu erfüllen haben. Die Artikel 104 und 105 der Charta bestimmen, dass die Organisation auf dem Gebiete eines jeden Mitgliedes die Eechtsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Ebenso geniessen die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Beamten der Organisation die Vorrechte und Immunitäten,
die sie benötigen, um ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit ausüben zu können.

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Am 18. Februar 1946 stimmte die Generalversammlung der Vereinigten Nationen dem Text einer Übereinkunft betreffend Vorrechte und Immunitäten zu, der die allgemeinen Begeln der Artikel 104 und 105 präzisiert. Eine analoge Übereinkunft betreffend Vorrechte und Immunitäten der SpezialOrganisationen wurde von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen am 21. November 1947 angenommen.

3. Am 14. Februar 1946 wurde New York als Sitz der Vereinigten Nationen bestimmt. Damals musste man annehmen, Genf werde seine'frühere Bedeutung als internationales Zentrum nicht mehr wiedererlangen. So wie der Völkerbund zahlreichen internationalen, offiziellen oder privaten Institutionen Anreiz bot,

380 sich in Genf niederzulassen, so war zu erwarten, dass nun New York eine ähnliche Anziehungskraft ausüben werde. Dazu kam die Tatsache, dass unser Land zufolge seines Neutralitätsstatutes nicht Mitglied der Vereinigten Nationen werden konnte und dass damals die Möglichkeit eines Beitritts zu den im Werden hegriffenen SpezialOrganisationen noch ungewiss war. Die Frage des Sitzes stellte sich zuerst für die Internationale Arbeitsorganisation, die ungeachtet der Auflösung des Völkerbundes zur Weiterführung ihrer Tätigkeit entschlossen war, und zwar als unabhängige Organisation, die möglicherweise zu einer Spezialorganisation der Vereinigten Nationen werden könnte. Bevor sie einen Entscheid traf, wünschte die Internationale Arbeitsorganisation die Bedingungen zu erfahren, unter denen sie sich in Genf niederlassen könnte. Auf Grund der Erfahrungen, die sie unter dem mit dein Völkerbund abgeschlossenen Modus vivendi gemacht hatte, gab die Internationale Arbeitsorganisation im Verlaufe der Verhandlungen' dem Wunsche Ausdruck, ein Statut zu erhalten, das ihre Handlungsfreiheit ausdrücklicher und wirksamer schützt. In der Überzeugung, dass die Rückkehr der Internationalen Arbeitsorganisation nach Genf im allgemeinen Interesse unseres Landes liege, schien es uns angebracht, den besonderen Bedürfnissen der internationalen Organisationen in vermehrtem Masse Rechnung zu tragen, und den wesentlichen Teil der Vorschläge, die uns unterbreitet wurden, günstig aufzunehmen. Die Verhandlungen führten am 11.März 1946 zur Unterzeichnung eines Abkommens, das wir am 17.April genehmigten. Ein gleichlautender Entscheid wurde,vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation am 27. Mai 1946 getroffen.

Einige Wochen nach der Unterzeichnung des Abkommens mit der Internationalen Arbeitsorganisation hat eine Delegation der Vereinigten Nationen die Schweiz besucht, um mit dem Sekretariat des Völkerbundes die Übernahme des Völkerbundspalastes durch die Vereinigten Nationen zu regeln und um sich mit den eidgenössischen Behörden über das Statut zu unterhalten, das den in diesem Gebäude einzurichtenden Dienstzweigen der Vereinigten Nationen zuerkannt werden könnte. Als Diskussionsbasis unterbreitete die Delegation den Entwurf einer provisorischeu Vereinbarung, der die Übereinkunft vom 13.Februar 1946 betreffend die
Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinigten Nationen zugrunde gelegt worden war.

Das Schema dieses Entwurfes unterschied sich von demjenigen des Abkommens mit der Internationalen Arbeitsorganisation; sein Inhalt stimmte indessen mehr oder weniger überein. Die Verhandlungen endeten am 19. April 1946 mit der Annahme einer provisorischen Vereinbarung, der wir unsere Zustimmung gegeben haben und die am 11. Juni 1946 vom Chef des Politischen Departements und am l. Juli 1946 vom Generalsekretär der Verieingten Nationen unterzeichnet wurde. Die Generalversammlung der Vereinigten Nationen hat diese Vereinbarung in der Folge am 14. Dezember 1946 genehmigt.

Die provisorische Vereinbarung wurde ergänzt durch einen Briefwechsel vom 22. Oktober und 4. November 1946, der ebenfalls am 14. Dezember 1946 von

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der Generalversammlung der Vereinigten Nationen genehmigt wurde und der präzisierte :.

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«. dass die Vereinbarung «ohne irgendwelche Unterschiede auf alle Dienstzweige und alle Zusammenkünfte anwendbar ist, welche die Vereinigten Nationen in der Schweiz zu errichten oder einzuberufen gedenken», Geltung hat; b. «dass die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Tätigkeit der Organisation der Vereinigten Nationen, deren Organe, deren Beamten und jeder in ihrem Auftrag oder Namen handelnden Person keinerlei Verantwortung übernehmen kann;» c. «dass militärische Operationen im Falle eines Konfliktes zwischen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder zwischen den Vereinigten Nationen und einem Drittstaat auf keinen Fall von der Schweiz aus geleitet werden.» Wir haben den Vereinigten Nationen anderseits die Versicherung abgegeben, dass sie in.jeder Beziehung ebenso günstig behandelt werden sollen wie jede andere internationale Organisation in der Schweiz. Mit anderen Worten : die Vereinigten Nationen können auf den Genuss eines jeden Vorteils Anspruch erheben, der, obschon er in der provisorischen Vereinbarung nicht vorgesehen ist, einer andern internationalen Organisation zugestanden wurde.

4. Die Anwesenheit des Europäischen Amtes der Vereinigten Nationen und des Internationalen Arbeitsamtes in Genf veranlasste andere Organisationen, sich ebenfalls dort niederzulassen. So haben im Jahre 1948 zwei weitere Spezialorganisationen der Vereinigten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation und die Internationale Flüchtlingsorganisation (die inzwischen aufgelöst worden ist), ihren Sitz in Genf aufgeschlagen. Wir haben mit diesen Organisationen ähnliche Abkommen wie mit der Internationalen Arbeitsorganisation getroffen.

Auf Grund der Beschlüsse des Weltpostkongresses,in Paris vom 4.'Juli 1947 und der Weltnachrichtenkonferenz in Atlantic City vom 2. Oktober 1947 wurden der Weltpostverein ab I.Juli 1948 und der Weltnachrichtenverein ab I.Januar 1949 SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen. Angesichts dieser neuen Lage schien es uns angebracht, die provisorische Vereinbarung mit, den Vereinigten Nationen analog auch auf den Weltpostverein, der seinen Sitz in Bern beibehielt, und auf den Weltnachrichtenverein, der seinen Sitz nach Genf verlegte, anzuwenden. In diesem Sinne wurde mit Briefwechsel
vom 5. Februar und 22. April 1948 mit dem Weltpostverein, und mit Briefwechsel vom 6. und 25. Februar 1948 mit dem "Weltnachrichtenverein eine Übereinkunft getroffen.

Nachdem sich im Jahre 1951 eine weitere SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen, die Meteorologische Weltorganisation, in Genf niedergelassen hatte, wurden die gleichen Immunitäten und Vorrechte, die bereits den andern Organisationen der Vereinigten Nationen eingeräumt worden waren, auf sie ausgedehnt, wobei das Abkommen mit der Internationalen Arbeitsorganisation als Muster diente. Das Abkommen wurde rückwirkend auf das Jahr 1951 am 10.März 1955 in Genf unterzeichnet.

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382 Schliesslich haben wir auch mit dem Internationalen Erziehungsamt, einer seit dem Jahre 1925 in Genf niedergelassenen zwischenstaatlichen Organisation, ein Abkommen getroffen, da dieses Amt mit der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) auf Grund einer mit ihr getroffenen Übereinkunft eng zusammenarbeitet. Dieses Abkommen konnte in vereinfachter Form gehalten werden, da das Internationale Erziehungsamt nur eine sehr kleine Zahl von Personen beschäftigt und anderseits der Umfang seiner Tätigkeit nicht mit demjenigen der SpezialOrganisationen vergleichbar ist.

5. Die Schweiz.beherbergt ausserdem eine Anzahl internationaler Organisationen, die nicht den Vereinigten Nationen angeschlossen sind. Diesen Organisationen gegenüber hatten wir uns nicht an die beiden bereits erwähnten, von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen angenommenen Übereinkünfte betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigten Nationen und der Spezialorganisätionen zu halten. Die ihnen eingeräumten Vorrechte gehen deshalb weniger weit. Wir werden weiter unten auf diesen Punkt zurückkommen.

In diese Kategorie von Organisationen kann die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel eingereiht werden. Trotzdem sie eine dem schweizerischen Hecht unterstellte Aktiengesellschaft ist, wurden ihr gemäss dem Abkommen vom 20. Januar 1980 betreffend die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, das Sie mit Beschluss vom 25.Februar 1930 genehmigt haben (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen, Band 11, Seite 571 ff.), gewisse Vorteile und Privilegien eingeräumt. Zu dieser Kategorie gehören auch das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung und die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung, die sich .seit Ende des zweiten Weltkrieges in Genf niedergelassen haben.

Mit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung wurde am 11. Juni 1955 ein Abkommen getroffen. Das Abkommen mit dem Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung kam durch Briefwechsel vom 7. April und S.Mai 1954 zustande.

6. Das rechtliche Statut der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen ist demnach, obwohl es sich im Rahmen des allgemeinen Völkerrechtes hält, nicht einheitlich. Diese Verschiedenartigkeit,
der übrigens nur sekundäre Bedeutung beizumessen ist, erklärt sich sowohl aus historischen als auch aus sachlichen Gründen. Auf der einen Seite haben wir die Vereinigten Nationen und ihre SpezialOrganisationen : das rechtliche Statut dieser Organisationen ist ungefähr dasselbe ; die verschiedenen Texte wurden jedoch nicht nach dem gleichen Muster abgefasst. Auf der andern Seite bestehen die internationalen Organisationen, die nicht den Vereinigten Nationen angeschlossen sind: ihr rechtliches Statut wurde-daher etwas anders gestaltet.

Es wäre zweifellos wünschenswert, zu einer vollständigen Übereinstimmung aller Vereinbarungen zu gelangen. Dies würde jedoch die gleichzeitige Eevision von neun mit verschiedenen Organisationen abgeschlossenen Abkommen be-

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dingen, wobei es mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Bedürfnisse der einzelnen Organisationen ungewiss wäre, ob jede, Organisation allen Punkten -zustimmen würde. Die zu überwindenden Schwierigkeiten stünden jedenfalls in keinem Verhältnis zum Ergebnis, das erreicht werden könnte. Es sei immerhin hervorgehoben, dass im Jahre 1952 auf dem Gebiete der Zollbefreiungen ein ein-- '.

heitlicher Text, der für die meisten in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen Gültigkeit hat, ausgearbeitet werden konnte. Dieses vom Bundesrat .und von den in Frage stehenden internationalen Organisationen genehmigte Zollreglement legt die in den vorherigen Vereinbarungen vorgesehene Zollordnung fest. Es wird anderseits im Artikel 2 des Abkommens mit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung ausdrücklich erwähnt.

Im Einvernehmen mit den internationalen Organisationen hat der Bundesrat im übrigen weitere Vollziehungsmassnahmen beschlossen, um die Bestimmungen der Vereinbarungen in gewissen Punkten zu präzisieren, zu vervollständigen und zu vereinheitlichen. So wurden die in den Vereinbarungen enthaltenen Begriffe der Beamtenbesoldung und Zulagen genauer umschrieben; die Interimistische Kommission der Internationalen Handelsorganisation wurde den Organen der Vereinigten Nationen gleichgestellt, um ihr die vorübergehende Tätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen ; die Beamtenkategorien innerhalb der verschiedenen Organisationen wurden festgelegt; das Statut der ständigen Delegationen bei den internationalen Organisationen wurde demjenigen der diplomatischen Missionen in Bern im allgemeinen gleichgestellt; das Verfahren in bezug auf die in der Schweiz abgehaltenen Konferenzen der SpezialOrganisationen wurde geordnet.

. , ; Die mehr als achtjährige Erfahrung hat gezeigt, dass das den internationalen Organisationen zugestandene rechtliche Statut befriedigend ist. Seine Anwendung ist übrigens durch den Geist der Zusammenarbeit, den die leitenden Beamten der Organisationen stets gezeigt haben, ausserordentlich erleichtert worden. Es ist ihnen in der Tat immer daran gelegen, jeden Missbrauch der zuerkannten Vorrechte zu bekämpfen.

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Die Abkommen, die wir Ihnen unterbreiten, wurden mit internationalen Organisationen getroffen, deren Hauptsitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz ist. Das Vorhandensein eines solchen Sitzes stellt eine Anzahl Probleme, deren Lösung Zweck der. in Frage stehenden Abkommen ist. Eine internationale Organisation ist für die Gesamtheit der Mitgliedstaaten tätig, doch kann sie ihre Tätigkeit nur auf dem Hoheitsgebiete eines oder i mehrerer Staaten ausüben. Es wäre abwegig, wenn,der Staat, in dem sie ein; ständiges Bureau unterhält oder in dem die Delegierten der Mitgliedstaaten Konferenzen abhalten, ihre Tätigkeit beeinträchtigen könnte, indem er z.B. versuchen würde, die Einreise eines Delegierten oder eines Beamten der Organisation zu verhindern oder durch andere Massnahmen die Arbeit des Bureaus oder die Beschlüsse der Konferenz zu beeinflussen.

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Die Abkommen bezwecken deshalb in erster Linie, den Organisationen zu erlauben, ihre Tätigkeit in der Schweiz mit der für. die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unabhängigkeit auszuüben. Es gilt vor allem, die Unverletzbarkeit ihrer Eäumlichkeiten und der Archive zu gewährleisten, ihren Besitz bei der Ein- und Ausfuhr und im Innern des Landes von jeglicher Einschränkung zu befreien, die Versammlungsfreiheit zu garantieren und ihnen zu gestatten, mit den Mitgliedstaaten ungehindert Beziehungen zu unterhalten.

Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles wurden dem Statut der diplomatischen Missionen entnommen, das ebenfalls dazu bestimmt ist, die für die Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Missionen notwendige Unabhängigkeit zu gewährleisten. So gemessen die internationalen Organisationen die gerichtliche Immunität, Befreiung von direkten Steuern und in gewissen Fällen von der Warenumsatzsteuer, die Zollfreiheit sowie gewisse andere Privilegien, wie z.B.

die Priorität in bezug auf Verbindungs- und Verkehrswege, das Eecht auf den diplomatischen Kurier und den Gebrauch chiffrierter Meldungen. Gewisse dieser Privilegien bedeuten eine Neuerung im Vergleich zur Eegelung wie sie für diplomatische Missionen gilt, so z.B. das Eecht, Sonderbriefmarken zu benützen. Es besteht anderseits ein Unterschied in der Anwendung des Grundsatzes des Gegenrechtes. Wenn einer unserer diplomatischen Vertretungen im Ausland ein vom Völkerrecht anerkanntes Privileg nicht gewährt wird, haben wir die Möglichkeit, entsprechende Massnahmen gegen die diplomatische Vertretung des in Frage stehenden Landes in Bern zu treffen. Das Gegenrecht kann hingegen einer internationalen Organisation gegenüber nicht Anwendung finden. Es galt deshalb, Massnahmen zur Verhütung von Missbräuchen zu ergreifen, das Eecht auszubedingen, Vorsichtsmassnabmen für den Fall der Gefährdung der Sicherheit unseres Landes zu treffen und die internationale Gerichtsbarkeit für die Schlichtung allfälliger Streitigkeiten betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Vereinbarungen vorzusehen.

Ausser diesen Immunitäten und Vorrechten der Organisation enthalten die Vereinbarungen Bestimmungen über die Immunitäten und Vorrechte der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Beamten der Organisation und derjenigen Personen, die von der Organisation zu Beratungszwecken
beigezogen oder mit irgendeiner Mission betraut werden.

Die Sonderbehandlung, die den Vertretern der Mitgliedstaaten zuteil, wird, stützt sich ebenfalls auf die diplomatischen Privilegien ; hiezu sei noch erwähnt, dass anlässlich der in der Schweiz abgehaltenen internationalen Zusammenkünfte der Organisation unsere eigenen Vertreter keinerlei Vorrechte gemessen.

Die Immunitäten und Vorrechte der Beamten der Organisation haben nicht alle das gleiche Ziel. Die gerichtliche Immunität für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen ist eine natürliche Ergänzung jener Massnahmen, die die Unabhängigkeit der Organisation gewährleisten. Die weitergehende gerichtliche Immunität, die gewissen Kategorien höherer Beamten zusteht, wird wie bei den Diplomaten im Hinblick auf deren repräsentative Stellung gewährt. Während jedoch das Agrément für einen Diplomaten jederzeit

385 zurückgezogen werden kann, kann eine solche Massnahme einem internationalen Beamten gegenüber nicht ergriffen werden. Es wurde deshalb vorgesehen, dass die Organisation die Immunität jedesmal dann aufzuheben hat, wenn dies ohne Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen geschehen kann. Wir sind übrigens in dieser Hinsicht nie auf Schwierigkeiten gestossen, denn die internationalen Organisationen würden selbst gegen jeden Beamten, der das geltende Eecht nicht beachtet oder dessen Benehmen zu Klagen Anlass gibt, energisch vorgehen.

Zur Frage der Steuerbefreiung der internationalen Beamten sind eingehendere Bemerkungen notwendig.

, Bei der Festsetzung der Beamtenbesoldungen nehmen die Organisationen auf die Lebenskosten des Wohnortes Bücksicht. Sofern diese Kosten lokale Steuern einschliessen, werden die Besoldungen entsprechend erhöht. Aus diesen Erhöhungen, die von der Gesamtheit der Mitgliedstaateh zu tragen sind, zieht demnach ausschliesslich der Wohrisitzstaat einen Nutzen; sie würden sich um so weniger rechtfertigen lassen, als ihm die Anwesenheit einer internationalen Organisation auf seinem Staatsgebiete allein schon nennenswerte wirtschaftliche . Vorteile bringt.. Dazu sei noch bemerkt, dass die Schweiz nicht Mitglied der Vereinigten Nationen ist und deshalb auch keine Mitgliederbeiträge leistet.

Da anderseits dem allgemeinen Völkerrecht gemäss der hohe internationale Beamte dem Diplomaten gleichzustellen ist, muss er auch in den Genuss der gleichen Steuerprivilegien gesetzt werden. Beide haben ihre Tätigkeit ausserhalb ihres Heimatlandes, auf Kosten eines oder mehrerer Staaten, auszuüben. Es ist im übrigen auch angebracht, dass die Einmischung der lokalen Behörden in ihr Privatleben auf das nötige Minimum beschränkt wird.

Ein Vorbehalt ist jedoch in bezug auf die internationalen Beamten, die Bürger des Wohnsitzstaates sind, anzubringen; diese befinden sich in der Tat in einer besonderen Lage. In der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind sie allen Staaten gegenüber zu einer unparteiischen Haltung verpflichtet, gehören indessen weiterhin ihrer nationalen Gemeinschaft an, in der sie ihre Bürgerrechte gemessen. Die Organisation kann ihnen die Verpflichtung auferlegen, sich im politischen Leben des Landes einer aktiven Eolle zu enthalten; im übrigen jedoch, sind sie den andern Bürgern
gleichgestellt, ihren ausländischen Kollegen gegenüber insofern im Vorteil, als sie mit den lokalen Verhältnissen vertraut sind. In manchen Fällen trägt übrigens die Organisation diesem Umstand durch Ausrichtung einer niedrigeren Besoldung Bechnung.

Wie kann nun das Problem der steuerlichen Behandlung der internationalen Beamten, die Bürger des Wohnsitzstaates sind, gelöst werden? Unter dem Gesichtspunkt des Interesses der internationalen Organisationen - das auch das Interesse der Mitgliedstaaten ist - sollte die Besoldung aller internationalen Beamten, ohne Bücksicht auf ihre Nationalität, von der Besteuerung befreit werden. Diese Lösung erlaubt, die Besoldungen bedeutend niedriger zu halten, und sie schaltet Unterschiede innerhalb des Personals aus. Die Tatsache, dass der Staat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, den Beamten der Organisation

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Steuerbefreiung gewährt, wird dadurch weitgehend wettgemacht, dass dieser Staat indirekt steuerliche Vorteile aus den von der Organisation und ihren Beamten im Lande verausgabten Beträgen zieht. Man darf also das Problem der steuerlichen Behandlung der Schweizerbürger, die bei einer in unserem Lande niedergelassenen internationalen Organisation tätig sind, nicht vom finanziellen Standpunkt aus beurteilen.

Es sei in erster Linie darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um die Steuern auf den von der Organisation ausgerichteten Besoldungen handelt. Es geht also nicht um eine vollständige Steuerbefreiung der Schweizerbürger. Sie sind in jedem Falle weiterhin der direkten Besteuerung ihrer übrigen Einkünfte und ihres Vermögens sowie den indirekten Steuern unterworfen. Meistens stellt jedoch die Besteuerung der Besoldung das Hauptelement der steuerlichen Belastung dar. Die Befreiung von dieser Steuer schafft also für den Begünstigten eine Sonderstellung gegenüber den lokalen Behörden, so dass man sich fragen muss, ob dieses Privileg nicht auf die Ausländer beschränkt werden sollte, um die Bildung einer privilegierten Gruppe innerhalb der nationalen Gemeinschaft zu verhindern.

In dieser Hinsicht hat man sich auf den verf assungsmässigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze berufen. Es wäre jedoch verfehlt, die Diskussion auf diese Ebene zu tragen. Die Gleichheit vor dem Gesetz bleibt gewährleistet, wenn unter gleichen Verhältnissen ein jeder gleich behandelt wird. Es ist normal, dass der besonderen Lage der internationalen Beamten, vor allem ihren internationalen Verantwortlichkeiten, Rechnung getragen und berücksichtigt wird, dass ihre Besoldungen aus den Beitragsleistungen einer Mehrheit von Staaten bestritten werden.

Die eigentliche Schwierigkeit liegt im Gegensatz der in Betracht kommenden Interessen.

Die Mitgliedstaaten haben ein Interesse an der Steuerbefreiung, da damit der Organisation erlaubt wird, ihr Budget von Besoldungszuschlägen, die dem Ausgleich der Steuerbelast-ung dienen, zu befreien. Ausserdem dürfen diese Staaten mit Recht der Meinung sein, dass es nicht ihre Sache ist, den Eiskus des Staates, in dem die Organisation, ihren Sitz hat, auf diese Weise zu bereichern und dass dieser Staat mit Rücksicht auf die Vorteile, die ihm aus der Anwesenheit der Organisation auf seinem
Gebiete entstehen, ohne weiteres gewisse steuerliche Privilegien gewähren darf. Sowohl das Interesse der Mitgliedstaaten als auch Erwägungen der Billigkeit sprechen also klar für die Steuerbefreiung aller von der Organisation ausgerichteten Besoldungen.

Anderseits hat der Staat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, ein Interesse daran, dass unter seinen Bürgern nicht eine privilegierte Klasse von Steuerzahlern geschaffen wird; auf die Nachteile sozialer Art, die sich daraus ergeben, haben wir bereits hingewiesen. Es kann allerdings nicht behauptet werden, dass nur dieses eine Interesse in Betracht zu ziehen iät. Wenn nämlich die Organisation den Angehörigen des Sitz-Staates als Ausgleich für die zu

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zahlenden Steuern eine zusätzliche Besoldung auszurichten hat, wird sie danach trachten, vorzugsweise Ausländer, die im Genuas der Steuerbefreiung sind, anzustellen. Anderseits wird eine Organisation bei der Wahl ihres Sitzes selbstverständlich die Vorteile fiskalischer Art in Rechnung stellen, die ihr von den verschiedenen Staaten eingeräumt werden, die sich um den Sitz bewerben. Die Weigerung eines dieser Staaten, die seinen Angehörigen ausbezahlten Besoldungen von der Besteuerung zu befreien, kann die Organisation bei der Wahl des Sitzes dazu bewegen, einem, andern Staate den Vorzug zu geben.

Bei der Festlegung unserer Haltung in dieser Frage konnten wir uns also nicht nur von unserem Wunsche leiten lassen, unseren Landsleuten, die in der Schweiz bei zwischenstaatlichen Organisationen tätig sind, keine steuerlichen Privilegien zuzuerkennen. Im übrigen waren auch zwei wichtige Präzedenzfälle zu berücksichtigen: · . ; a. Bereits zur Zeit des Völkerbundes hat der Kanton Genf die Besoldungen der schweizerischen Beamten von den Staats- und den Gemeindesteuern befreit, so dass lediglich die Bundessteuern, die damals weniger hoch waren als heute, zu entrichten waren.

fe. Der Grundsatz der Steuerbefreiung aller Besoldungen, ohne Eücksicht auf die Nationalität der Beamten, wurde von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen in der Übereinkunft vom 13.Februar 1946 betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigten Nationen angenommen; der Grundsatz wurde sodann in der Übereinkunft vom 21.November 1947 betreffend die Vorrechte und Immunitäten der SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen bestätigt.

Vor eine derart komplexe Lage gestellt, gelangten wir dazu, gegenüber den den Veremigten Nationen angeschlossenen Organisationen eine andere .Haltung einzunehmen als gegenüber denjenigen Organisationen, die den Vereinigten Nationen nicht angehören. Im ersten Falle mussten wir uns Rechenschaft geben, dass eine Abweichung von einem Grundsatz, der von der Generalversammlung .der Vereinigten Nationen festgelegt wurde, nicht angebracht ist. > Die anderen Interessen, die auf dem Spiele standen, waren im übrigen derart bedeutend, dass wir nicht auf einem derart untergeordneten Punkt bestehen und damit ein Scheitern in Kauf nehmen konnten. In bezug auf die nicht den Vereinigten Nationen angeschlossenen
.Organisationen hatten wir hingegen eine grössere Handlungsfreiheit. .Wir haben denn auch erreicht, dass nur die Ausländer von den auf ihren Besoldungen erhobenen Bundessteuern befreit werden. Was die kantonalen und Gemeindesteuern betrifft, hat der Kanton Genf 'beschlossen, sich an die bisher befolgte Regel der Steuerbefreiung sämtlicher Besoldungen, ohne :ünterschied der Nationalität, zu halten. Die beiden in Frage stehenden internationalen Organisationen (das Zwischenstaatliche Komitee für europäische Auswanderung und die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung) haben ihrerseits beschlossen, ihren schweizerischen Beamten die auf ihren Besoldungen erhobenen eidgenössischen Steuern zurückzuvergüten. Es

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handelt sich dabei um verhältnismässig geringe Beträge, die sich im Budget der beiden Organisationen nicht merklich auswirken.

"Dies sind die Gründe, weshalb die Abkommen, die wir Ihnen vorlegen, das Problem der Besteuerung der Besoldungen schweizerischer Beamter nicht einheitlich lösen. Es ist klar, dass dieser Frage im Eahmen des rechtlichen Statuts der internationalen Organisationen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Es lag uns aber trotzdem daran, Ihnen dieses Problem ausführlich auseinanderzusetzen, denn es war, wie wir im folgenden sehen werden, die Ursache, diese Botschaft an Sie zu richten.

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Verschiedene Gründe führten uns seinerzeit zur Auffassung, dass wir zuständig seien, Vereinbarungen über das rechtliche Statut der internationalen Organisationen in der Schweiz zu treffen und sie in Kraft zu setzen, ohne Sie zu begrüssen. Diese Gründe sind die folgenden: a. Der grösste Teil der in den Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen wurde dem Eecht der diplomatischen Missionen entnommen; sie stützen sich ferner auf Normen des internationalen Eechts, die sich insbesondere während der Tätigkeit des Völkerbundes herausgebildet haben. Wir standen somit einem Gewohnheitsrecht gegenüber, dem sich unser Land nicht entziehen konnte; es ging nicht um die Übernahme neuer, sondern um die Bestätigung bereits bestehender Verpflichtungen. Im übrigen auferlegt die Gründungsurkunde einer Organisation den Mitgliedstaaten oft die Verpflichtung, ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte und Immunitäten einzuräumen. Durch den Beitritt zu diesen Organisationen hat die Schweiz diese Verpflichtimg übernommen, und die in der Folge getroffenen Vereinbarungen waren dazu bestimmt, sie genauer zu umschreiben.

b. In einigen Fällen kann man sich fragen, ob die Vereinbarungen nicht weiter gehen als das Gewohnheitsrecht, nämlich dann, wenn sie steuerliche Erleichterungen zugunsten von Schweizerbürgern vorsehen oder wenn eine Organisation von der Warenumsatzsteuer befreit wird. Die uns während des zweiten Weltkrieges erteilten ausserordentlichen Vollmachten haben uns jedoch damals ermächtigt, neue internationale Verpflichtungen in bezug auf die Nichtanwendung gewisser Bestimmungen des schweizerischen Steuerrechtes auf internationale Organisationen und ihre Beamten zu übernehmen.

G. Die Vereinbarungen wiesen oft die Besonderheit auf, dass sie im Namen 1 einer Organisation getroffen wurden, bevor diese einen endgültigen Entschluss über den Ort ihres Sitzes gefasst hatte. Wir mussten daher unsere Genehmigung so rasch wie möglich erteilen, damit sich die Organisation auf genaue Zusagen unsererseits stützen konnte, sobald sie sich für oder

389 gegen die Errichtung ihres Sitzes in der Schweiz auszusprechen hatte. Sofern wir verpflichtet gewesen wären, Sie vorher zu begrüssen, hätten wir mit Verzögerungen rechnen müssen, die sich für die Interessen des Landes nachteilig hätten auswirken können.

, , Zurzeit sind wir nicht mehr zuständig, selbst Vereinbarungen abzuschliessen, die nicht auf Gewohnheitsrecht beruhende Auswirkungen auf die Anwen-, düng unseres Steuerrechts haben könnten. Sogar bei Vereinbarungen, die sich darauf beschränken, bereits bestehende, auf Gewohnheitsrecht beruhende Verpflichtungen zu bestätigen, kann man sich fragen, ob wir Ihre Genehmigung nicht schon deswegen einzuholen hätten, weil diese Verpflichtungen einer neuen Organisation gegenüber übernommen werden. Wir haben ihnen jedenfalls letztes Jahr die Versicherung abgegeben, dass wir Sie um Ihre Stellungnahme ersuchen werden, sobald wir- Zweifel über unsere Zuständigkeit für die Ratifikation eines internationalen Abkommens hegen. Aus allen diesen Gründen schien es uns angezeigt, Ihnen die beiden kürzlich unterzeichneten Abkommen vor der Eatifikation zu unterbreiten und Sie bei dieser Gelegenheit zu ersuchen, die andern zur Zeit gültigen Vereinbarungen zu genehmigen.

Es wäre im übrigen wünschenswert, wenn Sie uns die Kompetenz erteilen würden, die derzeit bestehenden Vereinbarungen, unter gewissen Bedingungen abzuändern oder zu ergänzen oder weitere Vereinbarungen mit andern internationalen Organisationen abzuschliessen.

Eine solche Übertragung der Zuständigkeit würde uns erlauben, die sich aufdrängenden Entscheide rascher zu treffen. Wie wichtig es sein kann, in einem solchen Fall schnell zu handeln, haben wir bereits hervorgehoben. Damit wird Ihnen auch erspart, ähnliche Texte wie bereits von Ihnen gutgeheissene, prüfen!

zu müssen. Hingegen würden wir Sie jedes Mal begrüssen, wenn durch neue Bestimmungen von Ihnen noch nicht genehmigte Abweichungen vom bestehenden Eecht eingeführt werden oder wenn wir Zweifel haben würden, ob eine solche Abweichung neu ist.

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Unsere Politik den internationalen Organisationen gegenüber, die Sie schon mehrfach gutgeheissen haben, entspricht sowohl unserer Tradition als auch den höheren Interessen des Landes. Sie hat .unserem Lande erlaubt, seine Eolle als Zentrum wichtiger internationaler Tätigkeit zu erhalten. Sie hat ferner den Beweis zu erbringen, dass unsere Neutralität nicht Abschliessung gegen aussen bedeutet, sondern dass sie im Gegenteil eine günstige Atmosphäre für die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit schafft. Die grosse Zahl der internationalen Organisationen, die sich in verschiedenen Schweizer Städten niedergelassen haben, zeigt, dass diese Atmosphäre geschätzt wird. Die internationalen Organisationen sind im übrigen oft durch Bande der Zusammenarbeit miteinander verbunden, so dass sie an der geographischen Nähe ihre Sitze ein

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gewisses Interesse haben. Es konnte auch festgestellt werden, dass eine internationale Organisation andere anzieht, was namentlich im Jahre 1946 der Fall war, als die Internationale Arbeitsorganisation beschloss, nach Genf zurückzukehren, und als die Vereinigten Nationen dort ihren europäischen Zweigsitz einrichteten.

Zurzeit beläuft sich die Zahl der internationalen Beamten, die in der Schweiz Wohnsitz haben, auf ungefähr 2700 (900 Schweizerbürger und 1800 Ausländer).

Viele der ausländischen Beamten weilen nur einige Jahre bei uns, so dass wir nicht zu befürchten haben, eines Tages dem Problem der Assimilierung gegenüberzustehen. Die Tätigkeit der internationalen Organisationen bringt auch zahlreiche ausländische Persönlichkeiten (Delegierte, Experten, Gelehrte, Studenten und Journalisten) für einen kürzeren oder längeren Aufenthalt in unser Land. Diesen Personen wird auf diese Weise Gelegenheit geboten, die Schweiz kennenzulernen und sich für unsere Einrichtungen und für unsere Probleme zu interessieren. Schliesslich haben wir selbst, durch den Kontakt mit diesen Persönlichkeiten, die Möglichkeit, unseren Horizont zu erweitern und nützliche Beziehungen herzustellen.

Alle diese Vorteile, die sich auch materiell auswirken, rechtfertigen unseres Erachtens die bisher befolgte Politik der weitgehenden Gastfreundschaft gegenüber den internationalen Organisationen, die den Wunsch haben, sich in der Schweiz niederzulassen oder in unserem Land Konferenzen abzuhalten.

VI

Wir gelangen zum Schlüsse, Ihnen zwei Bundesbeschlüsse vorzuschlagen, die im Sinne der dieser Botschaft beigelegten Entwürfe abgefasst werden könnten. Mit dem ersten würden Sie die beiden kürzlich getroffenen Abkommen (mit der Meteorologischen Weltorganisation und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung) gutheissen und 'uns zu deren Eatifikation ermächtigen; gleichzeitig würden Sie die früher abgeschlossenen, heute noch gültigen Vereinbarungen genehmigen. Mit dem zweiten Bundesbeschluss würden Sie Anordnungen für die Zukunft treffen, indem Sie uns ermächtigen, die bereits bestehenden Vereinbarungen abzuändern oder zu ergänzen, vorausgesetzt, dass die neu aufzunehmenden Bestimmungen mit dem Eecht des Bundes und der Kantone vereinbar sind; Sie würden uns im übrigen ermächtigen, unter den beiden folgenden Voraussetzungen neue Vereinbarungen mit andern internationalen Organisationen zu treffen: Sofern es sich um eine SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen handelt, kann ihr ein Statut gewährt werden, das : demjenigen entspricht, das die bereits in der Schweiz niedergelassenen SpezialOrganisationen gemessen (Artikel 2 des Beschlussentwurfes betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz) ; sofern es sich um eine andere Organisation handelt, kann der Bundesrat in seinen Vereinbarungen nicht vom Eecht des

891 Bundes und der Kantone abweichen (Artikel 3 des Entwurfes betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz) Im ersten Bundesbeschluss konnte A on der Ansetzung einer Beferendumsfnst abgesehen werden, da die beiden in Artikel l erwähnten Abkommen innerhalb einer Frist von weniger als fünfzehn Jahren gekündigt -werden können.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung Bern, den 28 Juli 1955 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t Feldmann Der Bundeskanzler Ch. Oser

:392 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

das rechtliche Statut der Organisation der Vereinigten Nationen, der SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen und anderer internationaler Organisationen in der Schweiz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85. Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1955, beschliesst: Art. l Es werden genehmigt: a. das Abkommen, die Vollzugsvereinbarung und der Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut der Meteorologischen Weltorganisation, vom 10. März 1955; fe. das Abkommen und der Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung, vom 11. Juni 1955.

Der Bundesrat ist ermächtigt, diese beiden Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Es werden genehmigt: a. die provisorische Vereinbarung betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinigten Nationen, vom 19. April 1946; der Briefwechsel zwischen dem Chef des Politischen Departements und dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen, vom 22. Oktober und 4. November 1946; l>. das Abkommen und die Vollzugsvereinbarung betreffend das rechtliche Statut der Internationalen Arbeitsorganisation, vom 11.März 1946;

393 e. der Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Weltpostvereins, vom 5.Februar und 22.April 1948; d. der Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Weltnachrichtenvereins, vom .6. und 25.Februar 1948; e. das Abkommen und die Vollzugsvereinbarung betreffend das rechtliche Statut der Weltgesundheitsorganisation, vom 17. Juli 1948; /. das Abkommen betreffend das rechtliche Statut des Internationalen Erziehungsamtes, vom 15. November 1946; g. der Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Zwischenstaatlichen Komitees für europäische Auswanderung, vom 7. April und S.Mai 1954.

.Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II

,

30

394 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1955, beschliesst:

'Art. l Der Bundesrat ist ermächtigt, die mit internationalen Organisationen zur Festlegung ihres rechtlichen Statuts in der Schweiz abgeschlossenen Abkommen abzuändern oder zu ergänzen, soweit die neuen Bestimmungen mit dem; Eecht des Bundes und der Kantone vereinbar sind.

Art. 2 Wenn eine SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen ihren Hauptsitz, oder ihren Zweigsitz in der Schweiz zu errichten wünscht, kann der Bundesrat .mit ihr ein Abkommen über die Einräumung eines rechtlichen Statuts abschliessen, das dem Statut entspricht, welches den bereits in der Schweiz niedergelassenen SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen zuerkannt wurde.

Art. 8 Wünscht eine internationale Organisation, die nicht eine SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen ist, ihren Hauptsitz oder einen Zweigaitz in der Schweiz: zu errichten, so kann der Bundesrat mit ihr ein Abkommen zwecks Festlegung ihres rechtlichen Statuts abschliessen, soweit die Bestimmungen dieses Abkommens mit dem Eecht des Bundes und der Kantone vereinbar sind.

395 Art. 4 Für die Abkommen, die unter die Bestimmung des Artikels 89, Absatz 2, der Bundesverfassung fallen, wird die Zuständigkeit der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 5

« Der Bundesrat wird diesen Beschluss gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend: die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse veröffentlichen und das Datum seines Inkrafttretens festsetzen.

2209

,

, ,

396

Beilagen 1. Provisorische Vereinbarung betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigten Nationen. Briefwechsel zwischen dem Chef des Politischen Departements und dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

2. Abkommen und Vollzugsvereinbarung betreffend das rechtliche Statut der Internationalen Arbeitsorganisation.

3. Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Weltpostvereins.

4. Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Weltnaohrichtenvereins.

5. Abkommen und Vollzugsvereinbarung betreffend das rechtliche Statut der Weltgesundheitsorganisation.

6. Abkommen betreffend das rechtliche Statut des Internationalen Erziehungsamtes.

7. Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut des Zwischenstaatlichen Komitees für europäische Auswanderung.

8. Abkommen, Vollzugsvereinbarung und Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut der Meteorologischen Weltorganisation.

9. Abkommen und Briefwechsel betreffend das rechtliche Statut der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung.

;397 .

Übersetzung

, .



UNO

:

Provisorische Vereinbarung über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinigten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen :

(vom 19. April 1946)

Der Schweizerische Bundesrat einerseits, und der Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen anderseits, In der Erwägung, dass diel Generalversammlung .der Organisation der Vereinigten Kationen am 12. Februar 1946 einen gemeinsamen Plan zur Übertragung gewisser Vermögenswerte des Völkerbundes an die Organisation der Vereinigten Nationen genehmigt hat, der früher Gegenstand einer Vereinbarung zwischen einem von der vorbereitenden Kommission der Vereinigten Nationen gebildeten Komitee und der Kontrollkommission des Völkerbundes gewesen ist, In der Erwägung, dass die Generalversammlung des Völkerbundes diesen gemeinsamen Plan am 18. April 1946 genehmigt hat, sind übereingekommen', die nachstehende provisorische Vereinbarung zwecks. Festlegung der Vorrechte und Immunitäten der Organisation, der Vertreter ihrer Mitglieder und ihrer Beamten, sowie zwecks Eegelung anderer damit zusammenhängender Fragen, zu treffen.

Artikel I Juristische Persönlichkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale HechtsPersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Organisation der Vereinigten Nationen. Nach,den Begeln des internationalen Hechts kann demzufolge diese Organisation nicht ohne ihre ausdrückliche Einwilligung vor schweizerische Gerichte geladen werden.

; :

Abschnitt i

398 Artikel II Vermögenswerte, Fonds und Guthaben Abschnitt 2 Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte und Guthaben in der Schweiz können nicht Gegenstand einer Untersuchungs-, Eequisitions-, Beschlagnahme-, Enteignungs- oder irgend einer Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters sein.

Abschnitt 3

Die Archive der Organisation und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden und von ihr in der Schweiz verwahrten Schriftstücke sind unverletzbar.

Abschnitt 4

Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen : a. kann die Organisation Guthaben, Gold oder irgendwelche Devisen verwahren oder Konten in irgend einer Geldsorte unterhalten; b. kann die Organisation ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Devisen in die Schweiz oder aus der Schweiz oder innerhalb der Schweiz frei transferieren sowie alle von ihr verwahrten Devisen in irgend eine andere Währung konvertieren.

In Ausübung der ihr in diesem Abschnitt eingeräumten Eechte wird die Organisation allen Vorstellungen des Schweizerischen Bundesrates, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.

Abschnitt 5

Die Organisation der Vereinigten Kationen ,ihre Guthaben, Einkünfte und andere Vermögenswerte sind befreit : a. von jeder direkten oder indirekten, eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindesteuer.

Es versteht sich indessen, dass die Organisation die Befreiung von Abgaben, die in Wirklichkeit nur einer Entschädigung für öffentliche Dienste gleichkommen, nicht beanspruchen wird ; 6. von allen Stempelgebühren auf Coupons gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1921 und der Verrechnungssteuer gemäss Bundesratsbeschluss vom I.September 1943, ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1944. Die Befreiung erfolgt durch Rückzahlung der auf ihren Guthaben erhobenen Gebühren und Abgaben an die Organisation : c. von allen Zollgebühren auf den von der Organisation der Vereinigten Kationen für ihren dienstlichen Gebrauch ein- und ausgeführten Gegenständen. Es versteht. sich indessen, dass die zollfrei eingeführten Gegenstände in der Schweiz nicht verkauft werden dürfen, es sei denn zu den vom Schweizerischen Bundesrat genehmigten Bedingungen ;

399 d. von allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen der Organisation der Vereinigten Nationen, die zu ihrem dienstlichen Gebrauch bestimmt sind; dabei versteht es sich, dass die Organisation der Vereinigten Nationen sich selbst bei jedem andern daran interessierten Staat dafür verwendet, damit die für Ein- und Ausfuhr allenfalls notwendige Zustimmung erteilt wird;" dies unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Abkommen und von Massnahmen sanitarischer Art ; e. von jeder Zollgebühr und allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhr ihrer Publikationen.

. Die Organisation der Vereinigten Nationen ist grundsätzlich damit einverstanden, die Befreiung von indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten ' sind, nicht zu beanspruchen ; sie beabsichtigt, diese Befreiung auf wichtige, von ihr für den dienstlichen Gebrauch erworbene Gegenstände zu beschränken, in deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art Inbegriffen sind. In diesen Fällen wird der Schweizerische Bundesrat die bezüglich Wegfall oder Rückzahlung des Steuer- oder Abgabenbetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen.

Abschnitt 6

Artikel III Verkehrserleichterungen In der Schweiz wird der Organisation der Vereinigten Nationen mit Abschnitt 7 Bezug auf ihren amtlichen Verkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung zuteil wie die vom Schweizerischen Bundesrat jeder Regierung, einschliesslich ihrer diplomatischen Vertretung, zuerkannte und zwar hinsichtlich Prioritäten, Tarifen und Taxen für den Kurier, Kabeltelegramme, Telegramme, Eadiotelegramme, Telephotographien, telephonische Mitteilungen und andere Mitteilungen, sowie Pressetarife für Informationen an die Presse und das Eadio, in Übereinstimmung mit dem internationalen Abkommen für Telekommunikationen. Der offizielle Briefverkehr und die andern offiziellen Mitteilungen der Organisation dürfen nicht zensuriert werden.

, Der Organisation der Vereinigten Nationen steht das Eecht zu, Codes Abschnitt a zu benützen sowie ihre Korrespondenz durch Kuriere oder Sendungen zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie den diplomatischen Kurieren und Sendungen eingeräumt werden.

:ArtikelIV Vertreter der Mitglieder der Organisation der Vereinigten Nationen Den Vertretern der Mitglieder bei den Hauptstellen und den unterge- Abschnitt 9 ordneten Organen der Organisation sowie den Vertretern an den von der

400

Abschnitt 10

Abschnitt 11

Abschnitt 12

Organisation einberufenen Konferenzen werden während der Ausübung ihrer Tätigkeit und ihren Beisen nach und vom Bestimmungsort der Konferenzen die folgenden Immunitäten und Vorrechte eingeräumt : a. Befreiung von persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf Handlungen, die in der Eigenschaft als Vertreter begangen werden, inbegriffen mündliche und schriftliche Äusserungen; b. Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente; c. Eecht zur Benützung von Codes und zum Empfang von Dokumenten oder Korrespondenz durch den Kurier oder durch gesiegelte Sendungen; d. Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, alle Meldevorschriften für Ausländer und alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen ; e. gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften und den Geldwechsel, .wie sie den Vertretern ausländischer Begierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen; /. gleiche Vorrechte und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persön· liches Gepäck, wie sie den diplomatischen Vertretern zustehen ; g. andere, mit dem Vorangehenden nicht unvereinbare Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern zustehen, ausgenommen das Eecht, die Befreiung von Zollgebühren auf eingeführten Gegenständen (die nicht Bestandteile des persönlichen Gepäcks bilden) oder die Befreiung von indirekten Steuern oder Verkaufsabgaben zu beanspruchen.

Zwecks Gewährleistung der völligen Eedefreiheit und einer völlig unabhängigen. Ausübung ihrer Tätigkeit wird die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vertreter der Mitglieder bei den oberen und untergeordneten Organen der Organisation sowie der Vertreter an den von der Organisation einberufenen Konferenzen, soweit sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bezieht, auch dann zuerkannt, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Vertreter von Mitgliedstaaten sind.

Sofern die Erhebung irgendeiner Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen in der Schweiz geknüpft ist, werden die Zeiträume, während welcher Vertreter der Mitglieder bei den oberen und untergeordneten Organen und die Vertreter an der von der
Organisation einberufenen Konferenzen zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz weilen, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer

·

:

:

401

Tätigkeit für die Organisation. Ein Mitglied der Organisation hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunitäten seines Yerret ers in allen jenen Fallen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Tätigkeit der Justiz durch die Immunität beeinträchtigt würde und die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewahrt wurde.

, , Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Vertreter» umfasst alle Delegierten, zugeteilten Delegierten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre.

Artikel Y

;

Abschnitt 13

' . ' · ' .

Die Beamten der Organisation der Vereinigten Nationen Der Generalsekretär, wird dem Schweizerischen Bundesrat die Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels, VII anwendbar sind, periodisch und in gleicher Weise wie den Regierungen der Mitgliedstaaten bekanntgeben.

Abschnitt u

Die Beamten der Organisation der Vereinigten Nationen: Abschnitt 15 a. sind in bezug auf Handlungen in dienstlicher Eigenschaft, einschliesslich ihre mündlichen und schriftlichen Ausserungen, von der Gerichtsbarkeit befreit; 6. sind von jeder Steuer auf Gehältern und Vergütungen befreit, die ; ihnen von der Organisation der Vereinigten Nationen ausbezahlt .'

werden; , · . ; .

G. sind von jeder Verpflichtung mit Bezug auf nationale Dienstleistungen befreit, unter Vorbehalt der im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehenen Sonderbestimmungen betreffend die Beamten, die Schweizerbürger sind ; ; .

d. sind, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, den Bestimmungen betreffend Einschränkung der Einwanderung und den ! Meldevorschriften für Ausländer nicht unterstellt; e. gemessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte wie die Beamten einer beim Schweizerischen Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretung mit vergleichbarem Rang; /. geniessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, mit Bezug auf die Heimkehr die gleichen Er: leichterungen wie diplomatische Vertreter in Zeiten einer internationalen Krise; g. geniessen das Recht, ihr Mobiliar und ihre Effekten bei ihrem ersten Amtsbeginn in der Schweiz zollfrei einzuführen.

402 Abschnitt 16

Ausser den in Abschnitt 15 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten gemessen der Generalsekretär und alle Unter-Generalsekretäre sowie, falls der Generalsekretär dies wünscht, der höchste Chef-Beamte der Organisation in der Schweiz, ebenso deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss internationalem Eecht den diplomatischen Gesandten zuteil werden.

Abschnitt 17 Die Vorrechte und Befreiungen werden den Beamten ausschliesslich im Interesse der Organisation der Vereinigten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn durch sie nach seiner Meinung die Tätigkeit der Justiz beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Organisation erfolgen kann. Mit Bezug auî den Generalsekretär steht es dem Sicherheitsrat zu, über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden.

Abschnitt 18 Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die Organisation der Vereinigten Nationen mit den zuständigen schweizerischen Behörden zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.

Artikel VI Mit Missionen beauftragte Experten der Organisation der Vereinigten Nationen Abschnitt 19 Die Experten (andere als die in Artikel V bezeichneten Beamten), die Aufträge für die Vereinigten Nationen ausführen, gemessen während der Dauer ihrer Mission, einschliesslich der Eeisezeit, die zur völlig unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere Stehen sie im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten : a. Befreiung von persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; 6. Befreiung von der Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen während der Mission begangenen Handlungen, inbegriffen ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Befreiung wird ihnen auch dann zuerkannt, wenn sie ihren ..Auftrag für die Organisation der Vereinigten Nationen erfüllt haben; c. Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente; d. Becht zum Gebrauch von Codes und zum
Empfang von Dokumenten und Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen, soweit sie sich auf den Verkehr mit der Organisation der Vereinigten Nationen beziehen;

403

e. gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften'oder solche des Geldwechsels wie die Vertretern von ausländischen Eegierungen in vorübergehender offizieller Mission; : /. gleiche Befreiungen und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die diplomatischen Vertreter.

Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten : im Interesse Abschnitt 20 der Organisation der Vereinigten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach seiner Ansicht durch sie die Tätigkeit der Justiz beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Organisation erfolgen kann.

Artikel VII Laisser-passer der Vereinigten Nationen Die Organisation der Vereinigten Nationen kann ihren Beamten Laisser-passer ausstellen. Diese Laissez-passer werden von den schweizerischen Behörden ,unter Beachtung der Bestimmungen im Abschnitt 22, als gültige Dokumente anerkannt und angenommen.

Die Visa-Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Inhaber dieser Laissez-passer, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Organisation reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez-passer, werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Eeisen gewährt.

Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 22 aufgezählt sind, werden Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissez-passer der Vereinigten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemasi der sie im Auftrage der Vereinigten Nationen reisen.

Der Generalsekretär, die Unter-Generalsekretäre und die Direktoren und, falls der Generalsekretär dies wünscht, der höchste Chef-Beamte der Organisation in der Schweiz, die im Auftrage der Organisation reisen und ein von ihr ausgestelltes Laissez-passer besitzen, stehen: im Genuss der gleichen Erleichterungen wie die diplomatischen Gesandten.

Die Bestimmungen dieses Artikels können auf gleichrangige Beamte von Spezialorgänisationen. angewandt werden, sofern die Vereinbarungen zur Festlegung der Beziehungen dieser Institutionen zur Organisation nach dem Wortlaut von Artikel 63 der Charta eine entsprechende Bestimmung enthalten.

Artikel VIII ·' .

Abschnitt 21

Abschnitt 22

; Abschnitt 23

Abschnitt 24

Abschnitt 25

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Die Organisation der'Vereinigten Nationen wird ein 'angemessenes Verfahren vorsehen für die Beilegung von :

Abschnitt 26

404

a. Streitigkeiten aus Verträgen oder andern privatrechtlichen Streitigkeiten, an denen die Organisation als Partei beteiligt sein könnt,e; b. Streitigkeiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt sein könnte, der zufolge seiner offiziellen Stellung im Genuss der Immunität steht, vorausgesetzt, dass die Immunität nicht durch den Generalsekretär aufgehoben worden ist.

· Abschnitt 27 Jede Streitfrage zwischen der Organisation der Vereinigten Nationen ' und dem Schweizerischen Bundesrat, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden provisorischen Vereinbarung oder irgendeines zusätzlichen Abkommens oder einer Vereinbarung bezieht und die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird einem Kollegium von drei Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet; der erste Schiedsrichter wird vom Schweizerischen Bundesrat, der zweite vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen und ein Oberschiedsrichter durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt, es sei denn, dass die Parteien in einem bestimmten Fall übereinkommen, ein> anderes Verfahren anzuwenden.

· Schlussartikel Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie im Namen des Schweizerischen Bundesrates und vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen oder in seinem Namen unterzeichnet worden ist.

Abschnitt 29 Die Bestimmungen dieser provisorischen Vereinbarung können nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Generalsekretär und dem · Schweizerischen Bundesrat abgeändert werden. Sofern die Vereinbarung nicht durchführbar ist, kann der Generalsekretär oder der Schweizerische Bundesrat die vorliegende Abmachung gesamthaft oder nur teilweise kündigen. In diesem Falle und vorausgesetzt, dass der Generalsekretär und der Schweizerische Bundesrat gegenseitig nichts anderes vereinbaren, bleibt die Vereinbarung oder die betreffenden Abschnitte vom Datum der Kündigung an noch für die Dauer von drei Monaten gültig.

Abschnitt 28

Ausgefertigt und unterzeichnet in Bern am 11. Juni 1946 und in New York am 1. Juli 1946, in vier Exemplaren, wovon zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei beide Texte als gleicherweise authentisch zu betrachten sind.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Organisation Der Vorsteher des Politischen Departements: der Vereinigten Nationen: (gez.) Max Petitpierre

Trygve Lie

405

Zusatz zur Vereinbarung 1. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste der Beamten bekanntgeben, die Schweizerbürger sind und die zu militärischen Dienstleistungen herangezogen werden.

2. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen und der Schweizerische Bundesrat stellen im gegenseitigen Einvernehmen eine beschränkte Liste von Beamten auf, die Schweizerbürger sind: und denen auf Grund ihrer Tätigkeit Dispense gewährt werden sollen.

3. Im Falle einer Mobilisierung anderer Beamter, die Schweizerbürger sind, steht dem Sekretariat der Organisation der Vereinigten Nationen die Möglichkeit zu, durch das Eidgenössische Politische Departement einen Aufschub der Einberufung oder andere angemessene Massnahmen zu beantragen.

' :

406 Übersetzung DER VORSTEHER DES EIDGENÖSSISCHEN POLITISCHEN DEPARTEMENTS Bern, den 22. Oktober 1946 Herr Generalsekretär, 1. Gemäss der Übereinkunft, die wir während Ihres Besuches in Bern getroffen haben, beehre ich mich, Ihnen die Ansichten des Bundesrates - soweit es ihn betrifft - in bezug auf die Verwendung ihrer Büros in Genf durch die Vereinigten Nationen bekanntzugeben.

2. Wie Sie sich überzeugen konnten, sind die Regierung und das Schweizervolk, eingedenk ihrer altherkömmlichen Traditionen des Friedens durch das Eecht, vom Wunsche beseelt, den Vereinigten Nationen auf ihrem Boden alle möglichen Erleichterungen zur Erfüllung der in der Charta von San Francisco niedergelegten Aufgaben einzuräumen. Wir haben mit Ihnen denn auch sofort eine provisorische Vereinbarung abgeschlossen, um - so möchten wir hoffen zu Ihrer Zufriedenheit alle die Fragen zu lösen, die sich durch die Anwesenheit von Delegierten, Experten und internationalen Beamten in unserem Lande stellen können.

3. Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung - ohne irgendwelche Unterschiede - auf alle Dienstzweige und alle Zusammenkünfte anwendbar sind, welche die Vereinigten Nationen in der Schweiz zu errichten oder einzuberufen gedenken.

4. Es versteht sich, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Tätigkeit der Organisation der Vereinigten Nationen, deren Organe, deren Beamten und jeder in ihrem Auftrag oder Namen handelnden Person in der Schweiz keinerlei Verantwortung übernehmen kann.

5. Es versteht sich im übrigen, dass militärische Operationen im Falle eines Konfliktes zwischen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder zwischen den Vereinigten Nationen und einem Drittstaate auf keinen Fall von der Schweiz aus geleitet werden.

6 Was die Frage der Sende- und Empfangsstation -«Kadio-Nations» betrifft, erhalten Sie ein besonderes Schreiben, das Sie in der Beilage vorfinden.

7. Ich ersuche Sie, den Wortlaut dieser Mitteilung der Generalversammlung der Vereinigten Nationen zur Genehmigung zu unterbreiten, und bitte Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Max Petitpierre

:

;

407

Übersetzung VEREINIGTE NATIONEN/NATIONS UNIES Lake Sucoess, New York, Fieldstone 7-1100 Exekutivbüro des Generalsekretärs

den 4. November 1946 Herr Bundesrat, Ich beehre mich, den Empfang Ihrer beiden Schreiben vom 22. Oktober 1946 anzuzeigen und zu verdanken.

Wie vereinbart, werde ich das erste Schreiben betreffend die Verwendung ihrer Büros in Genf durch die Vereinigten Kationen der Generalversammlung der Vereinigten Nationen während der jetzigen Session unterbreiten mit der Empfehlung, es zu genehmigen.

Was Ihren zweiten Brief betreffend den Sender «KadiorNations» betrifft, dessen Inhalt ich ebenfalls der Generalversammlung mitgeteilt habe, bin ich glücklich, vom vorletzten Paragraphen Kenntnis zu nehmen und insbesondere von Ihrer Erklärung, dass der Schweizerische Bundesrat bereit ist, die Grundsätze und ein Verfahren anzuerkennen, wie sie im gemeinsamen Bericht über die Gründung der Vereinigten Nationen in den Vereinigten Staaten vorgesehen, sind.

Die Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten, bin ich, wie Sie es vorschlagen, bereit, eine Delegation nach der Schweiz zu entsenden, um an.

Ort und Stelle mit einer schweizerischen Delegation die technischen Aspekte dieses Problems studieren zu lassen. Ich glaube indessen, Sie noch bitten zu müssen, meine Frage zu beantworten, ob der Bundesrat grundsätzlich damit einverstanden ist, dass die durch «Radio-Suisse» für die A7erwendung von «Eadio-Nations» registrierten Wellenlängen den Vereinigten Nationen zugeteilt werden.

Ich hoffe, dass mir die eidgenössischen Behörden noch 'während/ der laufenden Session der Generalversammlung Zusicherungen über diesen Punkt geben können.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Trygve Lie Generalsekretär

408 Übersetzung

Abkommen zwischen

dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Arbeitsorganisation (I.A.O.) zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat einerseits, die Internationale Arbeitsorganisation anderseits, vom Wunsche beseelt, nach der Auflösung des Völkerbundes ein Abkommen zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Internationalen Arbeitsorganisation in der Schweiz zu treffen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart : Artikel l Handiungsfrei iAoder

Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Internationalen Arbeitsorganisation die ihr als internationale Institution zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

Persönlichkeit der IAO

Artikels Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Bechtspersönlichkeit und die Eechtsfähigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation in der Schweiz.

Immunitäten der IAO

Artikels Die Internationale Arbeitsorganisation steht im Genuss der Gesamtheit aller Immunitäten, die im Völkerrecht unter der Bezeichnung der «diplomatischen Immunitäten» vorgesehen sind.

Artikel 4

Exterritorialität der Grundstücke und Räumlichkeiten

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt insbesondere die Exterritorialität der Grundstücke und Bäumlichkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation sowie aller Eäumlichkeiten, die anlässlich der Internationalen Arbeitskonferenz oder jeder andern von der Internationalen Arbeitsorganisation in der Schweiz einberufenen Zusammenkunft von ihr benützt werden.

409 Artikel 5 , Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Internationalen versammiungsArbeitsorganisation und ihren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die ?

uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, inbegriffen die Bede- und Beschlussfreiheit.

Artikel 6 1. Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst für sich selbst, für ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo sie sich auch immer befinden oder wer sie auch immer verwahrt, die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit, es sei denn, diese Immunität sei vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes oder seinem dazu ordentlich ermächtigten Vertreter ausdrücklich aufgehoben worden.

2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Internationalen Arbeitsorganisation, wo sie sich auch immer befinden oder wer sie auch immer verwahrt, sind ausgenommen von jeder wie auch immer gearteten Massnähme betreffend Untersuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Einmischung irgendeiner Behörde.

Artikel?

Befreiung von Gerichtsbarkeit und Befreiung mit Bezug auf andere Massnahmen

!

Die Grundstücke und Bäumh'chkeiten der Internationalen Arbeits- Unverletzbarorganisation sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden Grundstücken darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der Internationalen Arbeits- und Eäumiich· i.- · i, j. i o .

keiteu organisation betreten.

; Artikels ; , · Die Archive der Internationalen Arbeitsorganisation und ganz allge- ünverietzbarmein sämtliche ihr gehörenden öder in ihrem Besitz befindlichen Akten Archive sind unverletzbar.

: Artikel 9 Die Aus- und Einfuhr von Veröffentlichungen der Internationalen Arbeitsorganisation sind keinerlei einschränkenden Massnahmen untersind worfen. :' ' , ; , Artikel 10 ,

Veröffentlichungen

Die Internationale Arbeitsorganisation ist befreit von allen direkten Steuerregime und indirekten eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihr gehörenden und von ihren Dienststellen benützten Liegenschaften und auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie kerne Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beanspruchen kann.

, Artikel!!

' ' . ' ' · ' ' 1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann alle Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte entgegennehmen, Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

31

Freie Ver
u

410 verwahren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen mit dem Ausland frei verfügen.

2. Dieser Artikel ist auf die Mitgliedstaaten in bezug auf ihre Beziehungen zur Internationalen Arbeitsorganisation anwendbar.

Artikel 12 Dienstlicher Verkehr

Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die diplomatischen Missionen in der Schweiz : a. in bezug auf alle Vorrechte für Verbin dxings- und Verkehrsmittel; b. in Bezug auf Post-, Telegramm-, Eadio-Telegramm-, Telephon-, Eadio-Telephon-, Telephototarife, usw.

Artikel 13

Befreiung von der Zensur

Die amtlichen Mitteilungen der Internationalen Arbeitsorganisation, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden, welches auch der .benützte Verbindungsweg sei..

Artikel 14

E

Freiheit der Aufenthalte^8

l- Die Schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Mass> um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Internationalen Arbeitsorganisation berufen werden, nämlich : a. die Vertreter der Mitgliedstaaten, ohne Eücksicht auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und diesen Staaten; 6. die Mitglieder des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes, ohne Eücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ; c. die Agenten und Beamten der Internationalen Arbeitsorganisation; d. die von der Internationalen Arbeitsorganisation berufenen Personen, ohne Eücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.

2. Alle fremdenpolizeilichen Massnahmen, die eine Einschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz oder die Kontrolle ihrer Aufenthaltsverhältnisse bezwecken, sind auf die in diesem Artikel aufgeführten Personen nicht anwendbar.

nanmen

Artikel 15 Immunitäten der Vertreter der MitgliedStaaten und des Verwaltungsrates

Die Vertreter der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und die Mitglieder des Verwaltungsrats, die zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in die Schweiz berufen werden, stehen im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten :

411 a. Unverletzbarkeit der Person, des Wohnsitzes und aller ihnen gehörenden Gegenstände; , . b. Befreiung von der Gerichtsbarkeit : : , c. Steuerbefreiung wie die diplomatischen Vertreter geinäss dem in der Schweiz anerkannten internationalen Brauch; d. Zollerleichterungen wie die diplomatischen Vertreter geinäss dem in der Schweiz anerkannten internationalen Brauch; e. Eecht zur Benützung von Codes für amtliche Mitteilungen und zum Empfang und Versand von Dokumenten und Korrespondenz durch Kuriere oder als versiegelte diplomatische Sendungen; /. Befreiung von den Einschränkungen mit Bezug auf den Geldwechsel, unter den gleichen Bedingungen wie die diplomatischen Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehender Mission.

.

: .



Artikel 16 ' Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes und die von ihm be- Diplomatische zeichneten und durch den Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kate- des^Sirektors gorien von Beamten stehen im Genuss der Vorrechte, Immunitäten, Be- un^ gewisser freiungen und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalem Brauch eingeräumt werden.

Artikel 17 : Alle Beamten des InternationalenArbeitsamtes stehen ohne Eücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit im Genuss der folgenden Immunitäten und Erleichterungen: a. Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Ausübung ihrer Amtstätigkeit vorgenommenen Handlungen; ·b. Befreiung .von allen eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihnen von der Internationalen Arbeitsorganisation ausbezahlten Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen.

Artikel 18 :.

Die Beamten des Internationalen Arbeitsamtes, die nicht Schweizerbürger sind, geniessen die Befreiungen und Erleichterungen, die in der Vollzugsvereinbarung zum vorliegenden Abkommen festgelegt sind!

Artikel .19 Jede Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung, die ihre Tätigkeit unter der Aufsicht der Internationalen Arbeitsorganisation ausübt, wird, falls sie es wünscht, in der Schweiz die Rechtsfähigkeit besitzen und wie die Organisation im Genuss der gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte stehen.

Immunitäten und Erleichterungen, die allen Beamten zustehen

Befreiungen und Erleichterungen der Beamten, die nicht Schweizerbürger sind

Pensionskassen usw.

412

Frühere Vereinbarungen

Gegenstand der Immunitäten

Aufhebung der Immunitäten

Verhinderung von Missbrauch

Artikel 20 Soweit durch das vorliegende Abkommen nichts anderes bestimmt wird, sind die Modi vivendi von 1921 und 1926 und die zusätzlichen Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement, dem Völkerbund und dem Internationalen Arbeitsamt auf die Internationale Arbeitsorganisation anwendbar.

Artikel 21 1. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten der Internationalen Arbeitsorganisation persönliche Vorrechte und Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die Abwicklung der Geschäfte der Internationalen Arbeitsorganisation und die völlige Unabhängigkeit ihrer Beamten zu gewährleisten.

2. Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Justiz verhindert und die Interessen der Internationalen Arbeitsorganisation nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 22 Die Internationale Arbeitsorganisation wird mit den schweizerischen Behörden stets zusammenarbeiten, zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Polizeianordnungen und zur Verhinderung eines jeden Missbrauchs der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

Artikel 23 Streitigkeiten Die Internationale Arbeitsorganisation wird zweckdienliche MassCharakters nahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung von: a. Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Internationale Arbeitsorganisation Partei ist und von anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen ; b. Streitigkeiten, in die ein Beamter der Internationalen Arbeitsorganisation verwickelt ist, der zufolge seiner amtlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität durch den Direktor nicht aufgehoben worden ist.

Artikel 24 Nicht-yerantDer Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Internationalen ArbeitsdeTschwete organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Organisation, noch aus Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.

413 Artikel 25 1. Das Eecht des Schweizerischen Bundesrates, im 'Interesse der Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Yorsichtämassnahmen zu treffen, wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt.

2. Falls es :der Schweizerische Bundserat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch als die Umstände es erlauben, mit der Internationalen Arbeitsorganisation in Verbindung setzen, um mit ihr gemeinsam die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessenl 3. Die Internationale Arbeitsorganisation wird mit den Schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.

. , : .

Artikel 26

Sicherheit der Schweiz

Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des Vollzug des vorliegenden Abkommens und der dazugehörenden Vollzugsvereinbarung ^^ch^f^3 Schweiz ·durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.

Artikel 27 1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens1 oder der Vollzugsvereinbarung, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann von jeder der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gericht, das nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bestellt wird, zum Entscheid unterbreitet werden.

2. Der Schweizerische Bundesrat und die Internationale Arbeitsorganisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichtes.

3. Die auf diese Weise ernannten Bichter wählen ihren Präsidenten.

4. Im Falle einer "Uneinigkeit der Bichter über die Person des Präsidenten wird er auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Höchsten Gerichtes der Niederlande bestimmt werden.

5. Das Schiedsgericht wird durch die eine oder andere Partei auf dem Gesuchsweg angerufen.

6. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.

Gerichtsstand

Artikel 28 1. Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch den Inkrafttreten Schweizerischen Bundesrat und;den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes genehmigt worden ist.

.

.

2. Es wird vom Zeitpunkt der Auflösung des Völkerbundes an wirksam sein.

.

.

·

414 Artikel 29 Übergangsregime

Bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Völkerbundes bleiben die Modi vivendi von 1921 und 1926, ebenso die zusätzlichen Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement, dem Völkerbund und dem Internationalen Arbeitsamt auf die Internationale Arbeitsorganisation anwendbar.

Artikel 30

Änderung der Vereinbarung

1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.

2. In diesem Falle werden sich die Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verständigen.

8. Sofern die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung führen, kann das Abkommen von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren gekündigt werden.

Artikel 31

Vollzugsvereiiibarung

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden durch die Vollzugsvereinbarung ergänzt.

Das Abkommen und die Vollzugsvereinbarung wurden durch Briefwechsel vom 28.Mai und 7. Juni abgeschlossen und unterzeichnet : durch Herrn Max Petiipierre für das Eidgenössische Politische Departement

und durch Herrn E. J. Phelan für die Internationale Arbeitsorganisation.

415 Übersetzung

Vollzugsvereinbarung zum

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Arbeitsorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statutes dieser Organisation in der Schweiz

Art. l

;

In bezug auf alle für ihren .dienstlichen Gebrauch bestimmten oder von ihr stammenden Waren ist die Internationale Arbeitsorganisation von der Entrichtung von Zoll-,und anderen Gebühren befreit. Die von ihr .zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz nur zu den zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Schweizerischen Eundesrat noch festzusetzenden Bedingungen verkauft werden.

Art, 2 Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, soweit es ihn betrifft, dass die Verbote und Einschränkungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren nicht anwendbar sind auf Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Internationalen Arbeitsorganisation bestimmt und die zur .einwandfreien Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Konventionen und von Massnahmen sanitarischer Art. : Es ist indessen Sache der Internationalen Arbeitsorganisation, von jedem anderen interessierten Staat die eventuell notwendige Zustimmung selbst einzuholen.

,

Zollfireiheit

Bin- und Ausfuhr von Waren

Art, 3

Die Internationale Arbeitsorganisation ist von allen obligatorischen Beiträgen an allgemeine Institutionen der Sozialversicherung, wie Lohnausgleichskassen, Arbeitslosenversicherungskassen, Unfallyersicherungskassen usw. befreit. Die Internationale Arbeitsorganisation wird jedoch im Eahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen diejenigen Mitarbeiter, die nicht durch eine gleichwertige Sozialversicherung geschützt sind, den schweizerischen Versicherungssystemen anschliessen.

;.

.

Sozialversicherung

416 Freie Verfügung

Art. 4 1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann Inhaber von Konten

über Guthaben ^ ^^ Wähmngen gem.

2. Die Internationale Arbeitsorganisation kann ihre Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte frei aus der Schweiz ins Ausland überweisen.

j 3. Die Internationale Arbeitsorganisation kann alle ihre Devisen und alles Bargeld frei in eine andere Währung konvertieren.

4,. Der Schweizerische Bundesrat wird den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern dieses Artikels bei seinen Verhandlungen mit fremden Eegierungen über den Zahlungs- und Warenverkehr Eechnung tragen.

Art. 5 Codes, 1. Die Internationale Arbeitsorganisation ist berechtigt, für ihre KTierCher Mitteilungen Codes zu benützen.

2. Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst das Eecht auf den diplomatischen Kurier unter den gleichen Bedingungen wie die ausländischen Eegierungen.

Art. 6

Dip

Pressemitteilungen

Freiheit zur Einreise und zum Aufenthalt

Identitätsausweis

Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst für ihre Presse- und Eadiomitteilungen, seien sie direkter oder indirekter Art, die Vorzugstarife, die auf Grund des Weltnachrichtenvertrages für Pressemitteilungen anwendbar sind.

Art. 7 1. Um den in Artikel 14 des Abkommens aufgezählten Personen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, werden die Schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate vorläufig die allgemeine Weisung erhalten, in allen Fällen, in denen ein Einreisevisum nötig ist, ein solches bei Vorweisung eines Passes oder eines gleichwertigen Identitäts- und Eeiseausweises und eines Dokumentes, das die Eigenschaft des Gesuchstellers in- bezug auf die Internationale Arbeitsorganisation feststellt, zu erteilen.

2. Die Schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate werden angewiesen, die Visa ohne Verzögerung oder Fristen und ohne die persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen, gebührenfrei zu erteilen.

3. Die Bestimmungen von Artikel 14 des Abkommens und diejenigen des vorstehenden Artikels gelten analog auch für die Ehefrau und die Kinder des Interessenten, sofern sie bei ihm leben und keinen Beruf ausüben.

Art. 8 Das Eidgenössische Politische Departement übergibt dem Internationalen Arbeitsamt zuhanden eines jeden Mitarbeiters einen mit einer Photo-

417 graphie des Inhabers versehenen Identitätsausweis. Dieser Ausweis, der vom Eidgenössischen Poh'tischen Departement und dem Internationalen Arbeitsamt beurkundet ist, dient der Legitimation des Mitarbeiters gegenüber jeder eidgenössischen, kantonalen und komnuinalen Behörde.

Art, 9 Die Mitarbeiter des Internationalen Arbeitsamtes, die nicht Schweizerbürger sind, stehen im Genuss folgender Befreiungen und Erleichterungen: a. Befreiung von allen Zoll-, Statistik- und Einfuhrgebühren für alle gebrauchten oder neuen Gegenstände, die der Mitarbeiter anlässhch seiner ersten Einrichtung in der Schweiz oder bei einer Eückkehr in die Schweiz nach einer vorangegangenen Abwesenheit von wenigstens drei Jahren mit sich bringt ; '.

Ì). Befreiung von Einschränkungen hinsichtlich der Freiheit des Geldwechsels unter den gleichen Bedingungen, wie die beim Bundesrat akkreditierten Diplomaten ; c. Erleichterungen zur Bückwanderung im Falle von internationalen Verwicklungen für sie und ihre Familienmitglieder in gleicher Weise, wie die Mitglieder einer beim Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretung; : d. Befreiung von den Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemäss demRegeln, die für das nicht-schweizerische Personal der in Genf bestehenden internationalen Institutionen gelten; e. auf Gesuch des Direktors des Internationalen Arbeitsamtes Befreiung von den Zollgebühren auf eingeführten Personenautomobilen. Diese Erleichterung kann im Maximum alle drei Jahre einmal gewährt werden. Falls das Automobil vor Ablauf einer Frist, die noch vom Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Arbeitsamt gemeinsam festzusetzen ist, an eine Person, die nicht im Genüsse dieser Zollbefreiung steht, verkauft oder sonstwie abgetreten wird, ist der Zoll zu entrichten ; /. Die Zollvisitation des Gepäckes wird, wie für die Mitglieder des diplomatischen Korps, auf ein striktes Minimum beschränkt.

Erleichterungen für nichtschweizerische Mitarbeiter

Art. 10 1. Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste der schweizerischen Mitarbeiter,;die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben, übermitteln.

2. Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes und der Schweizerische Bundesrat werden gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl schweizerischer Mitarbeiter aufstellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dispensiert werden.

Militärdienst

418 3. Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Mitarbeiter kann das Internationale Arbeitsamt durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements um eine Aufschiebung des Aufgebotes oder um andere geeignete Massnahmen ersuchen.

Diplomatenpässe

Art. 11 Die schweizerischen Mitarbeiter, die zu einer noch vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes und vom Schweizerischen Bundesrat gemeinsam zu bestimmenden Kategorie gehören, haben, wenn sie sich auf Grund ihrer Tätigkeit ins Ausland hegeben oder dort Wohnsitz nehmen, das Eecht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.

Art. 12

Pensionskassen, etc.

1. Alle Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder einer anderen Institution der sozialen Versicherung den Mitarbeitern, Beamten oder Angestellten der Internationalen Arbeitsorganisation, gleichgültig unter welchen Umständen -- Beendigung oder Unterbruch des Dienstes, Suspension - entrichtet werden, werden im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz von jeglicher Vermögens- oder Einkommenssteuer befreit.

2. Das Gleiche gilt hinsichtlich aller Leistungen, die einem Mitarbeiter, Beamten oder Angestellten der Internationalen Arbeitsorganisation als Entschädigung für Krankheit oder Unfall ilsw. ausgerichtet werden könnten.

Art. 13

Briefmarken

1. Die Eidgenössischen Behörden werden für die Dienste der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit dies die Konventionen des Weltpostvereins zulassen, Sondermarken herausgeben.

2. Die in dieser Beziehung getroffenen Vereinbarungen bleiben in Kraft, es sei denn, sie würden durch eine gemeinsame Vereinbarung geändert.

Art. 14 Die vorstehende Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Schweizerischen Bundesrat und dem Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes genehmigt ist.

Art. 15

Inkrafttreten

Änderung der Vereinbarung

1. Die vorstehende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei geändert werden.

2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die Änderungen, die an den gegenwärtigen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, einigen.

419 3. Falls diese Verhandlungen innerhalb eines Jahres zu keiner Einigung führen, kann die Vereinbarung von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

Das Abkommen und die Vollzugsvereinbarung wurden durch Briefwechsel vom 28.Mai und 7. Juni abgeschlossen und unterzeichnet: durch Herrn Max Petitpierre für das Eidgenössische Politische Departenaent

und durch Herrn E. J. Phelan für die Internationale Arbeitsorganisation.

420 Übersetzung EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES DEPARTEMENT Bern, den S.Februar 1948

An das Internationale Bureau des Weltpostvereins Bern Herr Direktor, Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom S.Februar 1948 beschlossen hat, die am 19.April 1946 zwischen ihm und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen getroffene provisorische Vereinbarung ab I.Januar 1948 analog auf den Weltpostverein, seine Organe, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie auf die Experten und Beamten dieses Vereins anzuwenden.

Der Beschluss des Bundesrates (Art. 10 des Statuts vom 31. Januar 1947), der den nichtschweizerischen Direktoren, Vizedirektoren und Beratern sowie deren Familienangehörigen für die Dauer ihrer Tätigkeit die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten zuteil'werden lässt, wird für das Internationale Bureau des Weltpostvereins beibehalten, vorausgesetzt, dass die Zahl der Nutzniesser dieses Beschlusses in gleicher Weise beschränkt bleibt, wie dies gegenwärtig der Fall ist.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Eidgenössisches Politisches Departement Internationale Organisationen: (gez.) Secrétan Beilagen: 2 Exemplare der provisorischen Vereinbarung vorn 19. April 1946.

421 Übersetzung WELTPOSTVEREIN Exekutiv- und Verbindungskommission Der Generalsekretär Gegenstand : Rechtliches Statut des Weltpostvereins Beschluss des Bundesrates vom S.Februar 1948.

Bern, den 22. April 1948

Eidgenössisches Politisches Departement Internationale Organisationen Bern, Herr Legationsrat, Die provisorische Exekutiv- und Verbindungskommission des Weltpostvereins hat im Verlaufe ihrer soeben in Bern abgehaltenen Sitzung offiziell Kenntnis genommen vom Beschluss des Bundesrates, vom S.Februar d. J., die am 19.April 1946 zwischen dem Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen getroffene provisorische Vereinbarung ab I.Januar 1948 auf den Weltpostverein, dessen Organe, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie auf die Experten und Beamten dieses Vereins analog anzuwenden.

Die Nachricht über diesen Beschluss hat im Schosse der "Kommission lebhaftes Interesse gefunden. Der Präsident hat die Erklärung abgegeben, dieser Beschluss befriedige den Weltpostverein hinsichtlich des schweizerischen Territoriums vollständig. Im übrigen hat der Vertreter Grossbritanniens, Sir David Ludbury, der Schweizerischen Regierung für die damit dem Verein eingeräumte Vergünstigung den Dank der Kommission ausgesprochen und auf diese Weise die einmütige Meinung seiner Kollegen zum Ausdruck gebracht.

Anderseits hat die Kommission der folgenden, vom Unterzeichneten vorgelegten Entschliessung zugestimmt: a. Die Kommission nimmt mit Genugtuung vom obenstehenden Beschlüsse Kenntnis ; fe. Sie ersucht den Bundesrat, den Beschluss den Eegierungen der Mitgliedstaaten des Weltpostvereins auf diplomatischem Wege mitzuteilen, wie dies beim « Statut der unter die Aufsicht der Behörden der Schweizerischen

422 Eidgenossenschaft gestellten internationalen Bureaux» vom 31. Januar 1947 der Fall war, das damit in bezug auf den Weltpostverein hinfällig geworden ist.

Ich wäre Ihnen deshalb sehr verbunden, wenn Sie, sofern dies nicht bereits geschehen ist, diesem Wunsche der Kommission Folge geben wollten.

Genehmigen Sie, Herr Legationsrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Generalsekretär, (gez.) Muri

423

Übersetzung EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES DEPARTEMENT Bern, den 6.Februar 1948

An das Internationale Bureau des Weltnachrichtenvereins Bern Herr Direktor,

"

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom S.Februar 1948 beschlossen hat, dass die ani 19.April 1946 zwischen ihm und-dem Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen getroffene provisorische Vereinbarung ab I.Januar 1948 auf den Weltnachrichtenverein, seine Organe, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie auf die Experten und Beamten dieses Vereins analog anzuwenden ist.

Der Beschluss des Bundesrates (Art. 10 des Statuts vom 31. Januar 1947), der den nichtschweizerischen Direktoren. Vizedirektoren und Beratern sowie deren Familienangehörigen für die Dauer ihrer Tätigkeit die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten zuteil werden lässt, wird für das Internationale Bureau des Weltnachrichtenvereins beibehalten, vorausgesetzt, dass die Zahl der Nutzniesser dieses Beschlusses in gleicher Weise beschränkt bleibt, wie dies gegenwärtig der Fall ist.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung unserer'ausgezeichneten.

Hochachtung.

Eidgenössisches Politisches Departement Internationale Organisationen (gez.) Secretati Beilagen: 2 Exemplare der provisorischen Vereinbarung vom 19. April 1946.

424 Übersetzung Bureau des Weltnachrichtenvereins

Bern, den 25.Februar 1948

An das Eidgenössische Politische Departement Bern Herr Bundesrat, Der in Genf versammelte Verwaltungsrat des Vereins hat vom Beschluss des Bundesrates vom S.Februar Kenntnis genommen, die am 19.April 1946 .zwischen dem Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen getroffene provisorische Vereinbarung analog auf den Verein, seine Organe, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie auf die Experten und Beamten anzuwenden.

Der Verwaltungsrat hat diesen Beschluss mit grösster Genugtuung zur Kenntnis genommen und den Generalsekretär des Vereins beauftragt, der Schweizerischen Eegierung den besten Dank der Vertreter des Weltnachrichtenvereins auszusprechen.

Ausserdem habe ich den Auftrag erhalten, dem Bundesrat den besten Dank des Verwaltungsrates für die ausgezeichnete Gastfreundschaft zu übermitteln, die die Mitglieder des Verwaltungsrates während ihres Aufenthaltes in der Schweiz immer gemessen durften.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Bureau des Weltnachrichtenvereins Der Direktor: (gez.) Fr. v. Ernst

425 Übersetzung

Abkommen zwischen

dein Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitorganisation*) zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat einerseits, die Weltgesundheitsorganisation anderersetis, vom Wunsche beseelt, im Hinblick auf die Regelung des rechtlichen Stat uts der Weltgesundheitsorganisation ein Abkommen zu treffen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: Artikel l Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Weltgesundheitsorganisation die ihr als internationale Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

Handlungs"

Artikel 2 Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Eechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Weltgesundheitsorganisation in der Schweiz.

Artikel 3

Rechts-

Die Weltgesundheitsorganisation steht im Genuss aller Immunitäten, wie sie im Volkerrecht unter der Bezeichnung «diplomatische Immunitäten» vorgesehen sind.

Immunitäten der OMS

Artikel 4 Der Schweizerische Bundesrat anerkennt insbesondere die Exterri- Exterritorialitorialität der Grundstucke und Räumlichkeiten der Weltgesundheits- Grundstücken Organisation sowie allerRäumlichkeiten,, die sie anlässlich ihrer Versamm-unddRäumlich-lungen und für jede andere von ihr in der Schweiz einberufene Zusammenkunft benutzt.

*) Organisation Mondiale de la Santé : OMS.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

32

426

Versammlungsfreiheit

Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von andern Massnahmen

Artikel 5 Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Weltgesundheitsorganisation sowie ihren Mitgliedern in ihren Beziehungen zur Organisation, die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, inbegriffen die Bede- und.

Beschlussfreiheit.

Artikel 6 1. Die Weltgesundheitsorganisation geniesst für sich selbst; für ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo sie sich auch immer befinden und.

wer sie immer verwahrt, die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit,, es sei denn, diese Immunität sei durch den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation oder seinen dazu ermächtigten Vertreter ausdrücklich aufgehoben worden.

2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Weltgesundheitsorganisation sind, wo sie sich auch imjner befinden und wer sie immer verwahrt, von jeglicher Untersuchungs-, Réquisitions-, Beschlagnahme-,, Enteigungsmassnahme und jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Einmischung irgend einer Behörde befreit.

Artikel 7

Unverletzbarkeit der Grundstücke und Räumlichkeiten

Unverletzbarkeit der Archive

Veröffentlichungen

Steuerregime der OMS

Freie verGuthaben

Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Weltgesundheitsorganisation sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der Weltgesundheitsorganisation, betreten.

Artikels Die Archive der Weltgesundheitsorganisation und, ganz allgemein,, sämtliche ihr' gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Akten sind, unverletzbar.

Artikel 9 Die Aus- und Einfuhr von Veröffentlichungen der Weltgesundheitsorganisation sind keinerlei einschränkenden Massnahmen unterworfen.

Artikel 10 Die Weltgesundheitsorganisation ist befreit von allen direkten und indirekten, eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuern auf den.

ihr gehörenden und von ihren Dienststellen benützten Liegenschaften,, sowie auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie keine Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beanspruchen kann.

Artikel!!

1. Die Weltgesundheitsorganisation kann alle Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte entgegennehmen und ver-

:

427

i

wahren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen mit dem Ausland frei verfügen.

i 2. Dieser Artikel findet auch auf die Mitgliedstaaten inbezug auf ihre Beziehungen zur Weltgesundheitsorganisation Anwendung.

'

.

Artikel 12

,

: Die Weltgesundheitsorganisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die diplo!

matischen Missionen in der Schweiz: a. in bezug auf alle Vorrechte für Verbindungs- und Verkehrsmittel; fe. in bezug auf Post-, Telegraphen-, Eadio-Telegraphen;, Telephon-, Eadio-Telephon-, Tele-Photographen-Tarife usw.

Amtliche Mitteilungen

Artikel 13 Die amtlichen Mitteilungen der Weltgesundheitsorganisation> die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterstellt werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.

Befreiung von der Zensur

Artikel 14 1. Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Weltgesundheitsorganisation berufen werden, nämlich : a. die Vertreter der Mitgliedstaaten, ohne Bücksicht auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und diesen Staaten; i b. die Mitglieder des Exekutivrates der Weltgesundheitsorganisation ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ; c. die Agenten und Beamten der Weltgesundheitsorganisation; d. die zur Weltgesundheitsorganisation berufenen Personen, ohne Rück!

sicht auf ihre Staatsangehörigkeit.

, 2. Alle fremdenpolizeilichen Massnahmen, die eine Einschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz oder die Kontrolle ihrer Aufenthaltsverhältnisse bezwecken, sind auf die in diesem Artikel aufgeführten Personen nicht anwendbar.

: Artikel 15

Freiheit der Einreise und des Aufenthaltes

,

Die Vertreter der Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation und die Mitglieder des Exekutivrates, die zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in die Schweiz berufen werden, stehen im Genuas der folgenden Vorrechte und Immunitäten: , ,

Immunitäten der Vertreter der Mitglieder und des Exekutivrates der QMS

428 a. Unverletzbarkeit der Person, des Wohnsitzes und aller ihnen gehörenden Gegenstände; &. Befreiung von der Gerichtsbarkeit ; c. Steuerbefreiung,, wie die diplomatischen Vertreter gemäss dem in der Schweiz anerkannten internationalen Brauch ; d. Zollerleichterungen, wie die diplomatischen Vertreter gemäss dem in der Schweiz anerkannten internationalen Brauch; e^ Becht zur Benützung von Codes für ihre amtlichen Mitteilungen und zum Empfang und Versand von Dokumenten und Korrespondenz durch Kuriere oder versiegelte diplomatische Sendungen; /. Befreiung von den Einschränkungen mit Bezug auf den Geldwechsel, unter den gleichen Bedingungen wie die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen in vorübergehender Mission.

Diplomatische Immunitäten des Generaldirektors und gewisser Beamter

Immunitäten und Erleichterungen, die allen Beamten zustehen

Artikel 16 Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation und die von ihm bezeichneten und durch den Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien von Beamten stehen im Genuss der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalem Brauch eingeräumt werden.

Artikel 17 Alle Beamten der Weltgesundheitsorganisation stehen, ohne Bücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, im Genuss der folgenden Immunitäten und Erleichterungen : a. Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Ausübung ihrer Amtstätigkeit vorgenommenen Handlungen ; fe. Befreiung von allen eidgenössischen, kantonalen und GemeindeSteuern auf den ihnen von der Weltgesundheitsorganisation ausbezahlten Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen.

. Artikel 18 Befreiungen Die Beamten der Weltgesundheitsorganisation, die nicht Schweizer^ngen'für6" bürger sind, gemessen die Befreiungen und Erleichterungen, die in der nicht-schweize- Vollzuesvereiubarung zum vorliesenden Abkommen festgelegt sind.

risene Beamte

Pensionskasse uaw.

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Artikel 19 1. Jede zu Gunsten der Beamten der Weltgesundheitsorganisation offiziell tätige Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt auf ihren Wunsch in der Schweiz die Bechtsfähigkeit und geniesst im Eahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der erwähnten Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

429 2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Weltgesundheitsorganisation verwaltet werden und für ihre offiziellen Zwecke bestimmt sind, gemessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

Artikel 20 Soweit durch das vorliegende Abkommen nichts anderes bestimmt Vorherige wird, sind die Modi vivendi von Ì921 und 1926 und die zusätzlichen Ver- YereinbarTMgen einbarungen zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und dem Völkerbund auf die Weltgesundheitsorganisation mutatis niutandis anwendbar.

Artikel 21 . . 1. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten wer- Gegenstand der den nicht eingeräumt, um den Beamten der Weltgesundheitsorganisation mluunltilten persönliche Vorrechte oder Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die Abwicklung der Geschäfte der Weltgesundheitsorganisation und die völlige Unabhängigkeit ihrer Beamten zu gewährleisten.

2. Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation hat das Aufhebung der Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er Immunitäten der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Justiz verhindert und die Interessen der Weltgesundheitsorganisation nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 22 Die Weltgesundheitsorganisation wird mit den schweizerischen Be- Verhinderung Misshörden stets zusammenarbeiten zur Erleichterung einer guten Handhabung von bräuchen der Justiz, zwecks Beachtung der Anordnungen der Polizei und zwecks Verhinderung eines jeden Missbrauchs der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

: Artikel 23 : Die Weltgesundheitsorganisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung von: a. Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Weltgesundheitsorganisation als Partei beteiligt ist und von anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen ; i). Streitigkeiten, in die ein Beamter der Weltgesundheitsorganisation verwickelt ist, der zufolge seiner amtlichen Stellung im Genüsse der Immunität steht, sofern diese Immunität durch den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation nicht aufgehoben worden ist.

Streitigkeiten privaten Charakters

430 Artikel 24 Nicht-Verantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Weltgesundheitsorganisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen der Organisation noch aus den Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.

Artikel 25

Sicherheit der Schweiz

f"««; i_ j)ag Recht des Schweizerischen Bundesrates, im Interesse der Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt.

2. Falls es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit der Weltgesundheitsorganisation in Verbindung setzen, um mit ihr gemeinsam die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

8. Die Weltgesundheitsorganisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.

Artikel 26

Vollzug des Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des dSchIdte1S vorliegenden Abkommens und mit der dazugehörenden VollzugsvereinSchweiz barung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.

A

Artikel 27 Gerichtsstand

1. Jede Meinungsverschiedenheit über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder der Vollzugsvereinbarung, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann von jeder der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gericht, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bestellt wird, zum Entscheid unterbreitet werden.

2.. Der Schweizerische Bundesrat und die Weltgesundheitsorganisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts.

3. Die auf diese Weise ernannten Eichter wählen ihren Präsideten.

4. Im Falle einer Uneinigkeit der Eichter über die Person des Präsidenten, wird er auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.

5. Das Schiedsgericht wird von der einen oder anderen Partei auf dem Gesuchswege angerufen.

6. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.

431 Artikel 28 Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch den Schwei- Inkrafttreten zerischen Bundesrat und das zustandige Organ der Weltgesundheitsorganisation genehmigt worden ist.

Artikel 29 1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder Änderung des , , . , ..

.

, Abkommens andern Partei abgeändert werden.

2. In diesem Palle werden sich die Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verständigen.

3. Sollten die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung führen, kann das Abkommen von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden.

Artikel 30 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden durch die Vollzugsvereinbarung Vollziehungsvereinbarung ergänzt.

Das-Abkommen und die Vollzugsvereinbarung wurden durch Briefwechsel vom 31. August und 21. September 1948 abgeschlossen und unterzeichnet : durch Herrn Ph.Zutter für das Eidgenössische Politische Departement

und durch Herrn Brock Chisholm für die Weltgesundheitsorganisation.

432 Übersetzung

Vollzugsvereinbarung zum

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation über die Festlegung des rechtlichen Statutes dieser Organisation in der Schweiz

Zollfreiheit

Ein- und Ausfuhr von Waren

Sozialversicherung

Art. l In bezug auf alle für ihren dienstlichen Gebrauch bestimmten oder von ihr stammenden'War en ist die Weltgesundheitsorganisation von der Entrichtung von Zoll- und anderen Gebühren befreit. Die von ihr zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz nur zu den zwischen der Weltgesundheitsorganisation und dem Schweizerischen Bundesrat noch festzusetzenden Bedingungen verkauft werden.

Art. 2 Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, soweit es ihn betrifft, dass die Verbote und Einschränkungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren nicht anwendbar sind auf Gegenstände, die zum. dienstlichen Gebrauch der Weltgesundheitsorganisation bestimmt und die zur einwandfreien Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Konventionen und von Massnahmen sanitarischer Art. Es ist indessen Sache der Weltgesundheitsorganisation, von jedem anderen interessierten Staat die eventuell notwendige Zustimmung selbst einzuholen.

Art. 3 Die Weltgesundheitsorganisation ist von allen obligatorischen Beiträgen an allgemeine Institutionen der Sozialversicherung wie Lohnausgleichskassen,Arbeitslosenversicherungskassen,Unfallversicherungskassen usw. befreit. Die Weltgesundheitsorganisation wird indessen im Eahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen diejenigen Mitarbeiter, die nicht durch eine gleichwertige Sozialversicherung geschützt sind, den schweizerischen Versicherungssystemen anschliessen.

438

Art. 4 · : 1. Die Weltgesundheitsorganisation kann Inhaber von Konten in allen Währungen sein.

2. Die Weltgesundheitsorganisation kann ihre Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte frei aus der Schweiz 'ins Ausland überweisen.

3. Die Weltgesundheitsorganisation kann alle ihre Devisen und alles Bargeld frei in eine andere Währung konvertieren.

4. Der Schweizerische Bundesrat wird den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern dieses Artikels bei seinen Verhandlungen mit fremden Regierungen über den Zahlungs- und Warenverkehr Rechnung tragen.

Art. 5 ; 1. Die Weltgesundheitsorganisation ist berechtigt, für ihre Mitteilungen Codes zu benutzen.

2. Die Weltgesundheitsorganisation geniesst das Recht auf den diplomatischen Kurier unter den gleichen Bedingungen wie die ausländischen Regierungen.

Art. 6 Die Weltgesundheitsorganisation geniesst für ihre Presse- und Radiomitteilungen, seien sie direkter oder indirekter Art, die Vorzugstarife, die auf Grund des Weltnachrichtenvertrages für Pressemitteilungen anwendbar sind.

' Art. 7 1. Um den in Artikel 14 des Abkommens aufgezählten Personen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, werden die Schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate vorläufig die allgemeine Weisung erhalten, in allen Fällen, in denen ein Einreisevisum nötig ist, ein solches bei Vorweisung des Reisepasses oder eines gleichwertigen Identitäts- und Reiseausweises und eines Dokumentes, das die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf die Weltgesundheitsorganisation feststellt, zu erteilen.

2. Die Schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate werden angewiesen, die Visa ohne Verzögerung oder Fristen und ohne die persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen, gebührenfrei zu erteilen.

· · · · ·' ' 3. Die Bestimmungen von Artikel 14 des Abkommens und diejenigen des vorstehenden Artikels gelten analog auch für die Ehefrau und die Kinder des Interessenten, sofern sie bei ihm leben und keinen:Beruf ausüben.

Art. 8 / , Das 'Eidgenössische Politische Departement übergibt 'der Weltgesundheitsorganisation zuhanden eines jeden Mitarbeiters ; einen mit

Freie Verfügung über Guthaben

Codes, Diplomatischer Kurier

Pressemitteilungen

Freiheit zur Einreise und zum Aufenthalt

Identitätsausweis

434

einer Photographie des Inhabers versehenen Identitätsausweis. Dieser Ausweis, der vom Eidgenössischen Politischen Departement und der Weltgesundheitsorganisation beurkundet ist, dient der Legitimation des Mitarbeiters gegenüber jeder eidgenössischen,, kantonalen oder kommunalen Behörde.

Art. 9 Erleichterungen Die Mitarbeiter der Weltgesundheitsorganisation, die nicht Schweischweäerisöhe zerbürger sind, stehen im Genuss folgender Befreiungen und ErleichMitarbeiter terungen: a. Befreiung von allen Zoll-, Statistik- und Einfuhrgebühren für alle gebrauchten oder neuen Gegenstände, die der Mitarbeiter anlässlich seiner ersten Einrichtung in der Schweiz oder bei einer Kückkehr in die Schweiz nach einer vorangegangenen Abwesenheit von wenigstens drei Jahren mit sich bringt; fc. Befreiung von Einschränkungen hinsichtlich der Freiheit des Geldwechsels unter den gleichen Bedingungen, wie die beim Bundesrat -akkreditierten Diplomaten; c. Erleichterungen zur Rückwanderung im Falle von internationalen Verwicklungen für sie und ihre Familienmitglieder in gleicher Weise wie die Mitglieder .einer beim Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretung ; d. Befreiung von den Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemäss den Eegeln, die für das nicht-schweizerische Personal der in Genf bestehenden internationalen Institutionen gelten ; e. auf Gesuch des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement: Befreiung von den Zollgebühren auf eingeführten Per·sonenautomobilen. Diese Erleichterung kann im Maximum alle drei Jahre einmal gewährt werden. Falls das Automobil vor Ablauf einer Frist, die noch vom Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation gemeinsam festzusetzen ist, an eine Person, die nicht im Genüsse dieser Zollbefreiung steht, verkauft oder sonstwie abgetreten wird, ist der Zoll zu entrichten; /. die Zollvisitation des Gepäckes wird, wie für die Mitglieder des diplomatischen Korps, auf ein striktes Minimum beschränkt.

Art; 10 Militärdienst

l- Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste der schweizerischen Mitarbeiter,- die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben, übermitteln.

2. Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation und der Schweizerische Bundesrat werden gemeinsam eine Liste einer beschränk-

435

ten Zahl schweizerischer Mitarbeiter aufstellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dispensiert werden.

8. Im Falle, der Einberufung anderer schweizerischer; Mitarbeiter kann die Weltgesundheitsorganisation durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements um eine Aufschiebung, des Aufgebotes · oder um andere geeignete Massnahmen ersuchen.

Art. 11 Die schweizerischen Mitarbeiter, die zu einer noch vom Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation und vom Schweizerischen Bundesrat gemeinsam zu bestimmenden Kategorie gehören, haben, wenn . sie sich auf Grund ihrer Tätigkeit ins Ausland begeben oder dort Wohnsitz nehmen, das Eecht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.

Art. 12 1. Alle Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder einer anderen Institution der sozialen Versicherung den Mitarbeitern, Beamten oder Angestellten der Weltgesundheitsorganisation, gleichgültig unter welchen Umständen - Beendigung oder Unterbruch des Dienstes, Suspension - entrichtet werden, werden im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz von jeglicher Vermögens- oder Einkommenssteuer befreit.

2. Das Gleiche gilt hinsichtlich aller Leistungen, die einem Mitarbeiter, Beamten oder Angestellten der Weltgesundheitsorganisation als Entschädigung für Krankheit oder Unfall etc. ausgerichtet werden könnten.

'Art. 13 1. Die eidgenössischen Behörden werden für die Dienste der Weltgesundheitsorganisation, soweit dies die Konventionen des Weltpostvereins zulassen, .Sondermarken herausgeben.

2. Die Emissionsbedingungen werden durch eine gemeinsame Vereinbarung auf Grund der in dieser Beziehung mit anderen internationalen Institutionen in Genf geschlossenen Abmachungen festgelegt.

Diplomatenpässe

Pensionskassen etc.

Briefmarken

·Art. 14 Die vorstehende Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Schwei- Inkrafttreten zerischen Buridesrat und dem Exekutivrat der Weltgesundheitsorganisation genehmigt ist.

Art. 15 1. Die vorstehende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder Änderung der erem arung anderen Partei geändert werden.

436

2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die Änderungen, die an den gegenwärtigen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, einigen.

3. Falls die Verhandlungen innerhalb eines Jahres zu keiner Einigung führen, kann die Vereinbarung von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

Das Abkommen und die Vollzugsvereinbarung wurden durch Briefwechsel vom 31. August und 21. September 1948 abgeschlossen und unterzeichnet : durch Herrn Ph.Zutter für das Eidgenössische Politische Departement

und durch Herrn Brock Chisholm für die Weltgesundheitsorganisation

437 Übersetzung

Protokoll

Das Eidgenössische Politische Departement, vertreten durch Herrn Legationsrat Philippe Zutter, interimistischer Chef des Dienstes für Internationale Organisationen, einerseits, und das Internationale Erziehungsamt, vertreten durch seinen Direktor, Herrn Jean Piaget, anderseits, in der Erwägung, dass der Schweizerische Bundesrat am 20. September 1946 den Wortlaut eines Eeglements zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Internationalen Brziehungsamtes in der Schweiz genehmigt hat, treffen die folgende Vereinbarung: Artikel l Das Eeglement, das das rechtliche Statut des Internationalen Erziehungsamtes in der Schweiz festlegt, tritt am 15. November 1946 in Kraft.

Artikel 2 Es kann auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses abgeändert werden.

Artikel 3 Es kann jederzeit von der einen oder anderen Seite gekündigt werden, bleibt aber mindestens sechs Monate nach Kündigung in Kraft.

Bern, den 15.November 1946.

Für das Politische Departement: (gez.) Ph. Zutter

Für das Internationale Erziehungsamt: (gez.) Jean Piaget

438

Rechtliches Statut des Internationalen Erziehungsamtes in der Schweiz durch den Bundesrat am 20. September 1946 angenommen

1. Der Bundesrat gewährt dem Internationalen .Erziehungsamt die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit, die ihm in seiner Eigenschaft als zwischenstaatliche Institution zukommt.

2. Das Internationale Erziehungsamt ist von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuer befreit.

8. Gegenstände, die dem Internationalen Erziehungsamt von einer fremden Eegierung zu seinem Gebrauch oder zum Zwecke der dauernden Ausstellung der öffentlichen Erziehung zugehen, sind zollfrei.

4. Die Eidgenössische Postverwaltung gibt in dem in den Abkommen des Weltpostvereins vorgesehenen Ausmass S onderbrief marken für die Post des Internationalen Erziehungsamtes heraus.

5. Auf ein vom Internationalen Erziehungsamt an das Politische Departement gerichtetes Ersuchen hin werden die zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden alle nützlichen Vorkehren treffen zur Erleichterung der Einreise in die Schweiz und des Aufenthalts in Genf von Personen, die in offizieller Stellung für das Amt tätig sind.

6. Auf Ersuchen des Internationalen Erziehungsamtes stellt das Politische Departement den ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten Legitimationskarten aus, durch die sie im Kanton Genf von den üblichen fremdenpolizeilichen Vorschriften befreit werden.

7. Auf Ersuchen des Internationalen Erziehungsamtes stellt das Politische Departement den ständigen Vertretern kostenfrei Visa für die Wiedereinreise in die Schweiz aus.

8. Während der Dauer ihrer Tätigkeit sind die ständigen Vertreter von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuer im Kanton Genf sowie von den Zollgebühren auf ihrem Mobiliar und den persönlichen Effekten, die sie bei ihrem Dienstantritt in der Schweiz mit sich führen, befreit.

9. Die ständigen Vertreter, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind, gemessen ausserdem alle diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.

10. Die Gehälter und Zulagen der Beamten des Internationalen Erziehungsamtes sind im Kanton Genf von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuer befreit.

439 11. Die Beamten des Internationalen Erziehungsamtes, die das Schweizerbürgerrecht nicht besitzen und mindestens den Eang eines Sektionsmitgliedes innehaben, sind im Kanton Genf von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuer auf ihrem Vermögen und auf den 'Vermögengerträgnissen befreit.

12. Die Beamten des Internationalen Erziehungsamtes, die das Schweizerbürgerrecht nicht besitzen, sind von den Zollgebühren auf ihrem Mobiliar und den persönlichen Effekten, die sie bei ihrem Dienstantritt in der Schweiz mit sich führen, befreit.

13. Auf Ersuchen des Internationalen Erziehungsamtes wird das Politische Departement den Beamten des Internationalen Erziehuhgsamtes, die das Schweizerbürgerrecht nicht besitzen und die mindestens den Eang eines Sektionsmitgliedes innehaben, kostenfrei Legitimationskarten, die sie von den üblichen1 fremdenpolizeilichen Vorschriften im Kanton Genf befreien, und;Visa für die Wiedereinreise in die Schweiz ausstellen.

i' 14. Das Internationale Erziehungsamt kann sich jederzeit bezüglich der Anwendung dieses Statuts an das Politische Departement :wenden.

440 Übersetzung ZWISCHENSTAATLICHES KOMITEE FÜR EUROPÄISCHE. AUSWANDERUNG Bureau des Direktors

Genf, den T.April 1954 Herr Bundesrat, Ich habe mit Interesse von der provisorischen Vereinbarung Kenntnis genommen, die der Schweizerische Bundesrat mit dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinigten Nationen am 19.April 1946 getroffen hat.

Aus einem vorherigen Meinungsaustausch zwischen Thron und meinen Dienststellen geht hervor, dass der Bundesrat bereit ist, diese Vereinbarung als auf das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung anwendbar zu betrachten, vorausgesetzt, dass letzteres sein Einverständnis gibt. Es versteht sich jedoch, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht ohne weiteres auf das schweizerische Personal anwendbar sind, das die Vergünstigung der Steuerbefreiung, so wie sie vorgesehen ist, nicht beanspruchen kann. Ich habe ·davon Kenntnis genommen, dass das schweizerische Personal des Komitees für Auswanderung die gleiche Behandlung erfährt wie das Personal der andern .zwischenstaatlichen Organisationen, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

Unter diesen Umständen kann ich gemäss der Vollmacht, die ich besitze (Resolution Nr.20 des Komitees), im Namen des Komitees mein volles und gänzliches Einverständnis zu der Vereinbarung, wie sie oben umschrieben wurde, erklären.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ebenfalls Ihr Einverständnis bestätigen würden. Unser Briefwechsel würde dann als eine Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung betrachtet werden, die unter den gleichen Bedingungen wie die provisorische Vereinbarung vom 19.April 1946 zwischen dem Bundesrat und der Organisation der Vereinigten Nationen gekündigt werden könnte.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Hugh Gibson Beilagen: Resolution angenommen in der dritten Session (Nr. 20-28) ; Vollmacht des Direktors (Dokument PIC/8 Res. 2).

441 Übersetzung EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES DEPABTEMENT Bern, den 3.Mai 1954

An das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung, Genf Herr Direktor, Wir hatten die Ehre, Ihr Schreiben vom T.April betreffend die Anwendung der provisorischen Vereinbarung betreffend die "Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinigten Nationen auf das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung zu erhalten.

Wir haben gebührend davon Kenntnis genommen, dass; Sie die genannte Vereinbarung als auf Ihr Komitee anwendbar betrachten; es versteht sich jedoch, dass. die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht ohne weiteres auf das schweizerische Personal anwendbar sind, das die Steuerbefreiung, wie sie in dieser Vereinbarung vorgesehen ist, nicht beanspruchen kann.

Wie der Bundesrat am 28.Dezember 1951 beschlossen; hat, können wir unserseits bestätigen, dass die eidgenössischen Behörden unter obigem Vorbehalt die mit der Organisation der Vereinigten Nationen getroffene proviso^ rische Vereinbarung auf das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Aus: wanderung anwenden werden.

.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung unserer vorzüglichsten Hochachtung.

(gez.) Max Petitpierre

Bundesblatt. 1Q7. Jahrg. Bd. II.

33

442

Abkommen zwischen

dem Schweizerischen Bundesrat und der Meteorologischen Weltorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat einerseits, die Meteorologische Weltorganisation anderseits,

'

haben, vom Wunsche beseelt, ein Abkommen zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Meteorologischen Weltorganisation in der Schweiz zu treffen, die folgenden Bestimmungen vereinbart : Artikel l

Handiungsdefivnro

Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Meteorologischen Weltorganisation die ihr als internationale Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

Artikel 2

Keehtster MWQ61

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale RechtsPersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Meteorologischen Weltorganisation in der Schweiz.

Befreiungen der MWO

Die Meteorologische Weltorganisation steht im Genuss aller dem europäischen Sitz der Vereinigten Nationen zugestandenen Befreiungen.

Die Vorrechte und Erleichterungen in bezug auf den Zoll werden gemäss dem für die internationalen Organisationen angewandten Zollreglement des Bundesrates gewährt.

Artikel 3

Artikel 4 Exterritorialität fön Grundstücken und Räumlichkeiten

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt insbesondere die Exterritorialität der Grundstücke und Räumlichkeiten der Meteorologischen Weltorganisation sowie aller Räumlichkeiten, die sie anlässlich ihrer Versammlungen und für jede andere von ihr in der Schweiz einberufene Zusammenkunft benützt.

443

Artikel 5 Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Meteorologischen Versammiungsreihel Weltorganisation sowie ihren Mitgliedern in ihren Beziehungen zur Organisation die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, Inbegriffen die Eede- und Beschlussfreiheit.

Artikel 6 1. Die Meteorologische Weltorganisation geniesst für sich selbst, für Befreiung von Gerichtsihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo sie sich auch immer befinden der barkeit und Befreiung von und wer sie immer verwahrt, die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit, andern es sei denn, diese Immunität sei durch den Generalsekretär der Meteoro- Hassnahmen logischen Weltorganisation oder durch seinen dazu ermächtigten Vertreter ausdrücklich aufgehoben worden.

2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Meteorologischen Weltorganisation sind, wo sie sich auch immer befinden und wer sie immer verwahrt, von jeglicher Uhtersuchungs-, Eequisitions-, Beschlagnahme-, Enteignungsmassnahmé sowie von jeder anderen Forni der Beschlagnahme oder Einmischung irgend einer Behörde befreit.

Artikel 7 Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Meteorologischen Weltorganisation sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der Meteorologischen Weltorganisation betreten.

Unverletzbarkeit der Grundstücke und der Räumlichkeiten

Artikel 8 Die Archive der Meteorologischen Weltorganisation und, ganz allgemein, sämtliche ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Akten sind unverletzbar.

Artikel 9

Unverletzbar. keit der Archive

i

Die Ein- und Ausfuhr von Veröffentlichungen der Meteorologischen Weltorganisation sind keinerlei Verboten oder Beschränkungen wirtschaftlicher oder finanzieller Art unterworfen. ·

Veröffentlichungen

Artikel 10 Die Meteorologische Weltorganisation ist befreit von^ allen direkten und indirekten eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihr gehörenden oder von ihr gemieteten und von ihren Dienstzweigen benützten Liegenschaften sowie auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie keine Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beansprucht.

Steuerregime der MWO

444

Artikel 11 Freies Verfügungsrecht über Guthaben

1. Die Meteorologische Weltorganisation kann alle Guthaben, Devisen, Bargeld und andere beweglichen Werte entgegennehmen und verwahren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen mit dem Ausland frei verfügen.

2. Dieser Artikel findet auch auf die Mitgliedstaaten in bezug auf ihre Beziehungen zur Meteorologischen Weltorganisation Anwendung.

Artikel 12

Amtliche Mitteilungen

Die Meteorologische Weltorganisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie der europäische Sitz der Vereinigten Nationen.

Befreiung von der Zensur

Die: amtlichen Mitteilungen der Meteorologischen Weltorganisation, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterstellt werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.

Artikel 13

Artikel. 14 Freiheit der 1. Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massdea Aufenthalts nahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Meteorologischen Weltorganisation berufen werden, nämlich: a. die Vertreter der Mitgliedstaaten, ohae Bücksicht auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und diesen Staaten ; &.. die Mitglieder des Exekutivkomitees der Meteorologischen Weltorganisation, ohne Bücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit; c. die nichtschweizerischen Agenten und Beamten der Meteorologischen Weltorganisation; d. die zur Meteorologischen Weltorganisation berufenen Personen, ohne Bücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.

2. Alle fremdenpolizeilichen Massnahmen, die die Einschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz oder die Kontrolle ihrer Aufenthaltsverhältnisse bezwecken, sind auf die in diesem Artikel aufgeführten Personen nicht anwendbar.

Artikel 15 Immunitäten

. - der Vertreter Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Meteorologischen Weltstaaten midVer organisation, sowie die Mitglieder ihres Exekutivkomitees, die zwecks M Exekutïv*eS Ausübung ihrer Tätigkeit in die Schweiz berufen werden, stehen im komitees der Genüsse der gleichen Vorrechte und Immunitäten wie die Vertreter der MWO

445 Mitglieder der Vereinigten Nationen. Die Zollbefreiungen und Zollerleichterungen werden gemäss dem, für die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates zuerkannt.

Artikel 16 Der Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation und die von ihm als solche bezeichneten und durch den Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien der höheren Beamten stehen im Genuss der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalem Brauch eingeräumt werden. Die Zollbefreiungen und Zollerleichterungen werden gemäss dem für die internationalen Organisationen anwendbaren Zoll" règlement des Bundesrates zuerkannt.

Artikel 17

Diplomatische Immunitäten · des Generalsekretärs und gewisser Beamter

,

Alle Beamten der Meteorologischen Weltorganisation stehen, ohne Bücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, im Genüsse der folgenden Immunitäten und Erleichterungen : a. Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Ausübung ihrer Amtstätigkeit vorgenommenen Handlungen; Ì}. Befreiung von allen eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihnen von der Meteorologischen Weltorganisation ausbezahlten Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen.

Immunitäten und Erleichterungen für alle Beamten

Artikel 18 Die Beamten der Meteorologischen Weltorganisation, die nicht Befreiungen Schweizerbürger sind, gemessen die Befreiungen und Erleichterungen, ""ungen'für6' die in der Vollzügsvereinbarung zum vorliegenden Abkommen festgelegt nichtschweizelische Beamte sind. Die Zollerleichterungen und Zollbefreiungen werden gemäss, dem für die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des . Bundesrätes zuerkannt.

Artikel 19 1. Jede zugunsten der Beamten der Meteorologischen Weltorganisation offiziell tätige Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt auf ihren Wunsch in der Schweiz die Bechtsf ähigkeit und geniesst im Bahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der erwähnten Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

2. Die Fonds und Stiftungen, mit oder ohne eigene Bechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Meteorologischen Weltorganisation verwaltet werden und für ihre offiziellen Zwecke bestimmt sind, gemessen

Pensionata» usw.

446

hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

Artikel 20 Zweck der Immunitäten

1. Die in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten der Meteorologischen Weltorganisation persönliche Vorrechte oder Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die Abwicklung der Geschäfte der Meteorologischen Weltorganisation und die völlige Unabhängigkeit ihrer Beamten zu gewährleisten.

Aufhebung der Immunitäten

2. Der Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation hat das Eecht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn, er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Justiz verhindert und die Interessen der Meteorologischen Weltorganisation nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 21

Verhinderung Die Meteorologische Weltorganisation wird mit den schweizerischen brauchen Behörden stets zusammenarbeiten zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Anordnungen der Polizei, und zwecks Verhinderung eines jeden Missbrauchs der in den vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

Streitigkeiten privaten Charakters

Nichtyerantwortlichkeit der Schweiz

Artikel 22 Die Meteorologische Weltorganisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung von: a. Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Meteorologische Weltorganisation als Partei beteiligt ist, und von anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen; fe. Streitigkeiten, in die ein Beamter der Meteorologischen Weltorganisation verwickelt ist, der zufolge seiner amtlichen Stellung im Genüsse der Immunität steht, sofern diese Immunität durch den Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation nicht aufgehoben worden ist.

Artikel 23 Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Meteorologischen Weltorganisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen der Organisation, noch aus den Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Punktionen tätigen Beamten.

447 : Artikel 24 1. Das Eecht des Schweizerischen Bundesrates, im Interesse der Sicherheit der Schweiz Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt.

2. Falls es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich so rasch' als die Umstände es erlauben,' mit der Meteorologischen Weltorganisation in Verbindung setzen, um mit ihr gemeinsam die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3. Die Meteorologische Weltorganisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten, i Artikel'25 Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des Vollzug des Abkommens vorliegenden Abkommens und der dazugehörenden Vollzugsvereinbarung durch die Schweiz durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.

Artikel 26 , 1. Jede Meinungsverschiedenheit über die Anwendung oder Aus- Gerichtsstand legung des vorliegenden Abkommens oder der Vollzugsvereinbarung, die nicht durch direkte Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann von jeder der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gericht, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bestellt wird, zum Entscheid unterbreitet werden.

2. Der Schweizerische Bundesrat und die Meteorologische Weltorganisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts.

3. Die auf diese Weise ernannten Kichter wählen ihren Präsidenten.

4. Im Falle einer Uneinigkeit der Richter über die Person des Präsidenten wird er auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.

5. Das Gericht wird von der einen oder anderen Partei aiif dem Gesuchswege angerufen.

6. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.

Artikel 27 Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend auf den 20. Dezember Inkrafttreten 1951 in Kraft.

Artikel 28 1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder Änderung des andern Partei abgeändert werden.

Abkommens

448

2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verständigen.

3. Sollten die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung führen, kann das Abkommen von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden.

Artikel 29

,

VollzugsDie Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden durch die Vereinbarung voHzugsvereinbarung ergänzt.

Ausgefertigt und unterzeichnet am Sitze der Meteorologischen Weltorganisation in Genf, am 10. März 1955, in doppelter Ausfertigung.

1

Für den Schweizerisciien Bundesrat:

Für die Meteorologische Weltorganisation:

Der Chef der Abteilung für Internationale Organisationen des Eidgenössischen Politischen Departements : (gez.) Pierre Micheli

Der Generalsekretär : (gez.) (}. Swoboda

449

Vollzugsvereinbarung zum

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Meteorologischen Weltorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

: Artikel l 1. Die Meteorologische Weltorganisation kann Inhaber von Konten irgendwelcher Währungen sein. , 2. Die Meteorologische Weltorganisation kann ihre Guthaben, Devisen, ihr Bargeld und ihre anderen beweglichen Werte frei von der !

Schweiz ins Ausland transferieren.

3. Die Meteorologische Weltorganisation kann alle Devisen und alles Bargeld, über die sie verfügt, frei in eine andere Währung konvertieren.

4. Der Schweizerische Bundesrat wird die Bestimmungen der vorerwähnten Absätze dieses 'Artikels anlässlich von Verhandlungen mit fremden Eegierungen in bezug auf die Transferierung von Guthaben und Waren in Berücksichtigung ziehen.

< :

Artikels

Freies Verfügungsrecht über Guthaben

,

iDie Meteorologische Weltorganisation ist von allen obligatorischen Beiträgen an allgemeine Institutionen der Sozialfürsorge, wie die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung usw., unter der Voraussetzung befreit, dass die Meteorologische Weltorganisation im Eahmen des Möglichen und zu entsprechenden Bedingungen, den Beitritt derjenigen ihrer Beamten zu schweizerischen Versicherungen sicherstellt, die nicht durch einen gleichwertigen sozialen Schutz seitens der Organisation selbst geschützt sind.

: Artikel 3

Soziale Fürsorge

1. Die Meteorologische Weltorganisation ist ermächtigt, chiffrierte Chiffre, Kurier, Mitteilungen z u übermitteln.

,' Kuriersack 2. Die Meteorologische Weltorganisation hat das Eecht, einen Kurierdienst einzurichten und diplomatische Kuriersäcke zu henützen, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie fremde Regierungen.

In bezug auf die Zollbehandlung stehen ihr die Vorrechte und Erleichterungen :gemäss dem Zollreglement des Bundesrates'zu, das auf die internationalen Organisationen Anwendung findet. ,

450 Artikel 4 Pressemitteilungen

Die Meteorologische Weltorganisation steht für ihre direkten und indirekten Mitteilungen an Presse und Rundfunk im Genüsse der Vorzugstarife, die gemäss Weltnachrichtenabkommen für Pressemeldungen gelten.

Artikel 5

1. Zur Erleichterung der Einreise der in Artikel 14 des Abkommens erwähnten Personen in die Schweiz werden die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate für alle die Eälle, in denen ein Visum erforderlich ist, die allgemeine und vorgängige Weisung erhalten, ein solches Visum bei Vorweisung eines Eeisepasses oder eines andern gleichwertigen Identitätsund Reiseausweises sowie einer ausreichenden Legitimation in bezug auf die berufliche Eigenschaft des Gesuchstellers bei der Meteorologischen Weltorganisation zu erteilen.

2. Die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate werden die Weisung erhalten, das Visum ohne Verzögerung oder Aufschub zu erteilen und ohne die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers und die Bezahlung von Gebühren zu verlangen.

3. Die Bestimmungen des Artikels 14 des Abkommens und dieser Artikel sind auf analoge Weise auch auf die Frau und die Kinder der betreffenden Person anwendbar, sofern sie mit ihr zusammenleben und keinen Beruf ausüben.

Artikel 6 Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der MeteoroIdentitätskarte logischen Weltorganisation zuhanden eines jeden Beamten eine mit der Photographie des Inhabers versehene Identitätskarte. Diese vom Eidgenössischen Politischen Departement beurkundete Karte dient dem Beamten zur Legitimierung bei allen eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörden.

Artikel 7 Erleichterungen Die Beamten der Meteorologischen Weltorganisation, die das SchweinichtTchweize- zerbürgerrecht nicht besitzen, sind im Genuss folgender Befreiungen und rischer Erleichterungen : Beamter a. Befreiung von den Einschränkungen der Freiheit des Geldwechsels zu den gleichen Bedingungen, wie sie den beim Schweizerischen Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretern zuerkannt worden sind.

b. Im Falle einer internationalen Krise, Erleichterungen in bezug auf die Repatriierung der Beamten und ihren Angehörigen, wie sie den Mitgliedern der beim Schweizerischen Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretern zuerkannt worden sind.

Einreiseerlaubnis und Aufenthalts- .

bewilligung

451 e. Befreiung von den eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern, gemäss der für das nichtschweizerische Personal der internationalen Organisationen in Genf bestehenden Praxis.

Artikel 8 1

1. Der Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation wird Militärdienst dem Schweizerischen Bundesrat eine Liste der Beamten übermitteln, die Schweizerbürger .und militärdienstpflichtig sind.

: · 2. Der Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation und der Schweizerische Bundesrat werden ini gegenseitigen Einvernehmen eine beschränkte Liste der schweizerischen Beamten aufstellen, die im Hinblick auf ihre Funktionen vom Militärdienst dispensiert sind.

3. Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Beamter steht der Meteorologischen Weltorganisation das Eecht zu, durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements einen Aufschub des Aufgebots oder alle anderen geeigneten Massnahmen nachzusuchen.

Artikel 9 Die schweizerischen Beamten, die den durch den Generalsekretär der Dipiomateupass Meteorologischen AVeltorganisation und den Schweizerischen Bundesrat gemeinsam bestimmten Kategorien angehören und die sich dienstlich ins Ausland begeben oder zufolge ihrer Funktionen im Ausland wohnhaft sind, haben Anrecht auf einen voni Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.

Artikel 10 1. Alle Zahlungen der Pensionskasseii oder jeder anderen Fürsorge- Pensionskassen etc einrichtung zugunsten von Vertretern, Beamten oder Angestellten der Meteorologischen Weltorganisation sind, aus welchen Gründen sie auch erfolgen mögen - Beendigung, Unterbruch oder zeitweilige Aufhebung des Dienstverhältnisses -, im Augenblick der Auszahlung von allen Kapital- und Einkommenssteuern befreit.

2. Das gleiche gilt für alle allfälligen Zahlungen, wie Entschädigungen für Krankheit, Unfall usw., an Vertreter, Beamte oder Angestellte der Meteorologischen Weltorganisation.

Artikel 11 Die vorliegende Vereinbarung wird in Kraft treten, sobald sie vom Inkrafttreten Schweizerischen Bundesrat und vom Exekutivkomitee der Meteorologischen Weltorganisation genehmigt worden ist.

452 Artikel 12 Abänderung 1. Die vorliegende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder rtgp "VörGinP banmg andern Partei abgeändert werden.

2. In diesem Falle werden sich die Parteien über die an den Bestimmungen dieser Vereinbarung anzubringenden Abänderungen einigen.

,3. Sollten die Verhandlungen innerhalb eines Jahres nicht zu einer Einigung führen, so kann die Vereinbarung durch die eine oder andere Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt . werden.

Ausgefertigt und unterzeichnet am Sitze der Meteorologischen Weltorganisation in Genf, am 10. März 1955, in doppelter Ausfertigung.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Meteorologische Weltorganisation: Der Chef der Abteilung für Internationale Der Generalsekretär : Organisationen des Eidgenössischen (gez.) G. Swoboda Politischen Departements': (gez.) Pierre Micheli

453 Übersetzung EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES DEPARTEMENT Genf, den 10.März 1955

An die Meteorologische Weltorganisation Genf Herr Generalsekretär, Wir beehren' uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat die nachfolgend aufgeführten Punkte betreffend das Abkommen über das Statut der Meteorologischen Weltorganisation wie folgt zu präzisieren und mit Ihrem Einverständnis auszulegen wünscht: .Z. Befreiung ton der Warenumsatzsteuer (Artikel 10 des Abkommens) Um die Einheitlichkeit zu wahren, erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, diesen Artikel in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Artikel des zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der, Weltgesundheitsorganisation getroffenen Abkommens. Die Meteorologische Weltorganisation sollte deshalb grundsätzlich keine Befreiung von den indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von Mobilien und Immobilien Inbegriffen sind, beanspruchen. Sie wird ihre Gesuche um Steuerbefreiung vielmehr auf wichtige Käufe beschränken, deren fakturierter Wert 100 Franken übersteigt, die sie für ihren offiziellen Gebrauch tätigt und deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art einschliesst. Im Falle der Warenumsatzsteuer wird die Biückerstattung auf Ersuchen der Organisation gemäss einem Verfahren erfolgen; wie es bereits im Verhältnis zur Weltgesundheitsorganisation zur Anwendung kommt.

2. Diplomatische Immunitäten des Generalsekretärs sowie gewisser hoher Beamter (Artikel 16 des Abkommens) Es versteht sich, dass, was die steuerlichen Vorrechte betrifft, die hohen schweizerischen Beamten, die unter diesen Artikel fallen, wie dies übrigens festgelegt worden ist (siehe Artikel 17, lit. b), nicht in den Genuss der Befreiung von den eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuern auf den ihnen von der Organisation ausgerichteten Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen

454 3. Steuerverhältnisse des der Organisation nicht mehr angehörenden Personals (Artikel 17, lit. b, des Abkommens und Artikel 10 der Vollzugsvereinbarung) Periodische Zahlungen (jährliche, monatliche Zahlungen etc.), wie Pensionen oder Zahlungen auf Grund irgendeiner Vereinbarung.sozialfürsorglicher Art zugunsten einer Person, die der Organisation nicht mehr angehört, gemessen keine Steuerbefreiung.

4. Definition der im Abkommen enthaltenen Bezeichnung «Beamter» Die Bezeichnung «Beamter» wird, wenn sie im Abkommen verwendet wird, gemäss allgemeiner Übung ausgelegt, wie sie für die übrigen Spezialorganisationen der Vereinigten Nationen, die ihren Sitz in Genf haben, gilt.

5. Liste der Beamten der Meteorologischen Weltorganisation und deren Familienmitglieder, die im Besitz der Identitätskarte sind (Artikel 6 der Vollzugsvereinbarung) Die Meteorologische Weltorganisation wird dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig die Liste der Beamten der Organisation und deren Familienmitglieder zugehen lassen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und die Funktions-Kategorie oder -Klasse, der die Betreffenden angehören, erwähnt sind.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Pierre Micheli

455 Übersetzung METEOROLOGISCHE WELTORGANISATION Sekretariat: Campagne Rigot -- Avenue de la Paix -- Genève

Genf, den 10.März 1955

Herr Minister, Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass es mir daran gelegen ist, dem Wunsche des Bundesrates für eine genauere Umschreibung der nachstehenden, im Abkommen über das Statut der Meteorologischen Weltorganisation enthaltenen Punkte zu entsprechen: ich erkläre mich damit einverstanden, dass ihnen,: gemäss Antrag des Bundesrates, folgende Auslegung gegeben wird : 1. Befreiung von der Warenumsatzsteuer (Artikel 10 des Abkommens) Um die Einheitlichkeit zu wahren, erachtet es der Bundesrat'als zweckmassig, diesen Artikel in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Artikel des zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation getroffenen Abkommens. Die Meteorologische Weltorganisation sollte deshalb grundsätzlich keine Befreiung von den indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von Mobilien und Immobilien Inbegriffen sind, beanspruchen. Sie wird ihre Gesuche um Steuerbefreiung vielmehr auf wichtige Käufe beschränken, deren fakturierter Wert 100 Franken übersteigt, die sie für ihren offiziellen Gebrauch tätigt und deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art einschliesst. Im Falle der Warenumsatzsteuer wird die Rückerstattung auf Ersuchen der Organisation gemäss einem Verfahren erfolgen, wie es bereits im Verhältnis zur Weltgesundheitsorganisation zur Anwendung kommt.

2. Diplomatische Immunitäten des Generalsekretärs sowie gewisser hoher Beamter (Artikel 16 der Vereinbarung) Es versteht sich, dass, was die steuerlichen Vorrechte betrifft, die hohen schweizerischen Beamten, die unter diesen Artikel fallen, wie dies übrigens festgelegt worden ist (siehe Art. 17, \ii.b), nicht in den Genuas der Befreiung von den eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuern auf den ihnen von der Organisation ausgerichteten Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen gelangen.

456 3. Steuerverhältnisse des der Organisation nicht mehr angehörenden Personals (Artikel 17, lit. b, des Abkommens und Artikel 10 der Vollzugsvereinbarung) Periodische Zahlungen (jährliche, monatliche Zahlungen etc.), wie Pensionen oder Zahlungen auf Grund irgendeiner Vereinbarung sozialfürsorglicher Art zugunsten einer Person, die der Organisation nicht mehr angehört, gemessen keine Steuerbefreiung.

4. Definition der im Abkommen enthaltenen Bezeichnung «Beamter» Die Bezeichnung «Beamter» wird, wenn sie im Abkommen verwendet wird, . gemäss allgemeiner Übung ausgelegt, wie sie für die übrigen Spezialorganisationen der Vereinigten Nationen, die ihren Sitz in Genf haben, gilt.

5. Liste der Beamten der Meteorologischen Weltorganisation und deren Familienmitglieder, die im Besitz der Identitätskarte sind (Artikel 6 der Vollzugsvereinbarung) Die Meteorologische Weltorganisation wird dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig die Liste der Beamten der Organisation und deren Familienmitglieder zugehen lassen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und die Funktions-Kategorie oder -Klasse, der die Betreffenden angehören, erwähnt sind.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Generalsekretär ad intérim : (gez.) Dr. G. Swoboda

457

Abkommen zwischen

dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat, einerseits, die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung, anderseits, gestützt auf Artikel IX der Übereinkunft vom I.Juli 1953 betreffend die Gründung einer Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung, gestützt auf die Besqlutionen Nrn. 3 und 4, enthalten im Schlussakt der Konferenz, die die vorerwähnte Übereinkunft angenommen hat, haben das nachfolgende Abkommen abgeschlossen, das das rechtliche Statut der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung in der Schweiz festlegt.

Artikel l Persönlichkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Kechtspersönlichkeit und die Bechtsfähigkeit der Organisation in der Schweiz.

Artikel 2 Immunitäten Die Organisation geniesst die den internationalen Organisationen üblicherweise zuerkannten Immunitäten und Vorrechte, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend den für die internationalen Organisationen anwendbaren Zollvorschriften des Bundesrates, die dem vorliegenden Abkommen beigefügt sind, gewährt.

Artikel 3 ' Unverletzbarkeit von Grundstücken und Räumlichkeiten Grundstücke und Eäumlichkeiten der Organisation sind unverletzbar.

Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung ,4es Generaldirektors oder, seines ordnungsgemäss ermächtigten Stellvertreters betreten.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

34

458 Artikel 4

,

Unverletzbarkeit der Archive Die Archive der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente sind unverletzbar.

.

Artikel 5 Versammlungsfreiheit Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Organisation und den Vertretern ihrer Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zur Organisation die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Eede- und Beschlussfreiheit.

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'

Artikel 6

Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von andern Massnahmen 1. Die Organisation geniesst für sich selbst, für ihr (Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo sie sich auch immer befinden und wer immer sie verwahrt, die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit, es sei denn, diese Immunität sei vom Eat der Organisation oder von einer von ihm ermächtigten Person ausdrücklich aufgehoben worden.

2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, wo siesich auch immer .befinden und wer immer sie verwahrt, von jeglicher Unter süchungs-, Bequisitions-, Beschlagnahme- und Enteignungsmassnahme und jeder andern Eorm der Beschlagnahme oder Einmischung irgendeiner Behörde befreit.

Artikel 7 Veröffentlichungen Die Ein- und Ausfuhr von Veröffentlichungen der Organisation und der für die Organisation bestimmten Veröffentlichungen sind keinem Verbot oder einschränkenden Massnahmen unterworfen.

Artikel 8 Steuerregime Die Organisation ist befreit von allen direkten und indirekten eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihr gehörenden und von ihren Dienststellen benützten Liegenschaften sowie auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie keine Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beanspruchen kann.

459 Artikel 9 Freie Verfügung über Guthaben 1. Die Organisation kann alle Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren und darüber sowohl in der Schweiz als auch im Ausland frei verfügen.

2. Dieser Artikel ist auch auf die Mitgliedstaaten in bezug auf ihre Beziehungen zur Organisation anwendbar.

, ··' ;

:

Artikel 10 Dienstlicher Verkehr

Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die anderen internationalen Organisationen in der Schweiz: a. in bezug auf alle Vorrechte für Verbindungs- und Verkehrsmittel; b. in bezug auf Post-, Telegramm-, Radiotelegramm-, Telephon-, Radiotelephon-, Telephoto-Tarife usw.

, Artikel 11 ' Befreiung von der Zensur : Die amtlichen Mitteilungen der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterstellt werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.

Artikel 12 Freiheit der Einreise und des Aufenthalts 1. Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Organisation berufen werden, nämlich: a. die Vertreter -der Mitgliedstaaten, ohne Rücksicht auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und diesen Staaten; ' · ; b. der Direktor und das Personal der Organisation, ,wie sie in der Übereinkunft bezeichnet sind; c. die von der. Organisation berufenen Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.

2. Alle fremdenpolizeilichen Massnahmen, die eine Einschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz oder die Kontrolle ihrer Aufenthaltsverhältnisse bezwecken, sind auf die in diesem'Artikel aufgeführten Personen nicht anwendbar. . ,

460

Artikel 13 Vertreter Gemäss vorliegendem Abkommen umfasst die Bezeichnung Vertreter alle Delegierten, beigeordneten Delegierten, Eäte, technischen Experten und Delegationssekretäre.

Artikel 14 Immunitäten der Vertreter von Mitgliedstaaten der Organisation Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation, die in amtlicher Eigenschaft zu ihr berufen werden, stehen in der Schweiz für die Dauer der Ausübung ihrer Funktionen im Genuss folgender Vorrechte und Immunitäten: a. Befreiung von persönlicher Verhaftung oder Gefangenhaltung und Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks sowie Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit für Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen, die in Ausübung ihrer Amtstätigkeit erfolgten; &. Unverletzbarkeit sämtlicher Akten und Dokumente; c. Eecht zur Benützung von Codes und zürn Empfang von Dokumenten und der Korrespondenz durch Kurier oder Sendungen unter Siegelverschluss; d. Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen hinsichtlich der Einwanderung, aller Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern und von nationalen Dienstleistungen; e. dieselben Erleichterungen in bezug auf die Geldregelung und den Geldwechsel, wie sie den Vertretern ausländischer Eegierungen in vorübergehender Mission gewährt werden; /. Zollerleichterungen entsprechend den auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollvorschriften des Bundesrates.

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern um ihnen die Ausübung ihrer mit der Organisation in Zusammenhang stehenden Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zu gewährleisten. Folglich hat- ein' Mitgliedstaat der Organisation nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in all den Fällen aufzuheben, wo nach seiner Auffassung die Immunität die Ausübung der Justiz verhindern würde und wo sie aufgehoben werden kann, ohne den Zweck in Frage zu stellen, für den sie gewährt worden ist.

Artikel 15 Immunitäten des Generaldirektors und gewisser Beamter 1. Der Generaldirektor der Organisation und die wichtigsten Beamten, die den vom Rat der Organisation oder einer von ihm ermächtigten Person bezeichneten, vom Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien an-

461

gehören, stehen im Genuss der dem höheren Personal der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen zuerkannten Vorrechte und Immunitäten.

' 2. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiet des Zollwesens ·werden entsprechend den auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollvorschriften des Bundesrats gewährt.

Artikel 16 Befreiung der Beamten von der Gerichtsbarkeit Die Beamten und die Experten der Organisation gemessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen.

;'

Artikel 17

Befreiungen und Erleichterungen der nichtschweizerischen Beamten Die Beamten der Organisation, die nicht Schweizerbürger sind: a. sind von allen Steuern auf den durch die Organisation ausgerichteten Gehältern und Einkünften befreit: b. sind von allen nationalen Dienstleistungen in der Schweiz ausgenommen ; c. sind, wie auch die von ihnen : unterhaltenen Familienmitglieder, den einschränkenden Bestimmungen : über die Einwanderung und den Formali· täten bezüglich , der Eegistrierung von Ausländern : nicht unterstellt; d. gemessen in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel dieselben Vorrechte, wie sie den Beamten der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen zuerkannt werden; e. gemessen, wie auch die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die diplomatischen Vertreter; /. gemessen auf dem Gebiet des Zollwesens die Erleichterungen, wie sie in den Zollvorschriften des Buridesrates für die internationalen Organisationen vorgesehen sind.

: Artikel 18 Militärdienst schueizerisclier Beamter 1. Der Generaldirektor der Organisation oder die von, ihm ermächtigte Person gibt dem Schweizerischen Bundesrat diejenigen Beamten bekannt, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, und Militärdienst leisten müssen.

2. Der Generaldirektor der Organisation oder die von ihm ermächtigte Person und der Schweizerische Bundesrat erstellen gemeinsam eine beschränkte

462 Liste von Beamten, die Schweizerbürger sind und denen,auf Grund ihrer Tätigkeit Dispens gewährt wird.

3. Im Falle einer Mobilmachung hat der Generaldirektor die Möglichkeit, durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements für diejenigen Beamten, die Schweizerbürger sind, einen Stellungsaufschub oder jede andere den Umständen angemessene Anordnung nachzusuchen: Artikel 19 Identitätskarte 1. Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der Organisation zuhanden eines jeden Beamten eine mit der Photo des Inhabers versehene Identitätskarte. Diese vom Eidgenössischen Politischen Departement und der Organisation beglaubigte Karte dient dem Beamten zur Legitimation gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden.

2. Die Organisation übergibt dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig eine Liste ihrer Beamten und deren Familienangehörigen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz, und die Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.

Artikel 20 Pensionskasse und Spezialfonds 1. Jede zugunsten der Beamten der Organisation offiziell tätige Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt, auf ihren Wunsch, in der Schweiz die Rechtsfähigkeit und geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der erwähnten Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ob n P. eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Organisation verwaltet werden und ihrem offiziellen Zweck dienen, gemessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

Artikel 21 Sozialfürsorge Die Organisation ist von allen obligatorischen Beitragsleistungen an allgemeine soziale Fürsorgeeinrichtungen, wie Ausgleichs-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung usw., befreit, wobei es sich versteht, dass die Organisation im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen für den Beitritt derjenigen ihrer Angestellten zu schweizerischen Versicherungen besorgt sein wird, die nicht durch einen gleichwertigen Sozialschutz der Organisation selbst versichert sind.

463

Artikel 22

;

Gegenstand der Immunitäten

'

1. Die in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten der Organisation persönliche Vorrechte und Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein "vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Organisation und die volle .Unabhängigkeit ihrer Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.

Aufhebung der Immunitäten 2. Der Generaldirektor hat das Eecht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Justiz hindern würde, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen der Organisation betroffen werden. In l»ezug auf den Generaldirektor ist der Bat befugt, die Aufhebung der Immunität auszusprechen.

' ; Artikel 23 Verhinderung von Missbrauch Die Organisation und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Polizeivorschriften und zur Verhinderung eines jeden Missbrauchs der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten "und Erleichterungen.

Artikel 24 Streitigkeiten privaten Charakters Die Organisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung a. von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Organisation Partei ist, und von anderen Streitigkeiten,; die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen; b. von Streitigkeiten,, in, die ein Beamter der Organisation verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern die Immunität nicht gemäss den Bestimmungen des Artikels 22 aufgehoben worden ist.

i Artikel 25 Nichtverantu-ortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Organisation noch aus den Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.

464

Artikel 26 Sicherlieit der Schweiz 1. Das Hecht des Schweizerischen Bundesrates, ini Interesse der Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt.

2. Falls es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich so rasch, als die Umstände es erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um mit ihr gemeinsam die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3. Die Organisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteiles, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.

Artikel 27 Vollzug des Abkommens durch die Schneie Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.

Artikel 28 Gerichtsstand 1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung und Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden,konnte, kann von jeder der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gericht, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bestellt wird, zum Entscheid unterbreitet werden.

2. Der Schweizerische Bundesrat und die Organisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichtes.

3. Die auf diese Weise ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten.

4. Im Fälle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird er auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.

5. Das Gericht wird von der einen oder anderen Partei auf dem Gesuchsweg angerufen.

6. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.

Artikel 29 · Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es vom Schweizerischen Bundesrat und dem Rat der Organisation genehmigt worden ist.

465 Artikel 30 Änderung des Abkommens 1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.

2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verständigen.

3. Sollten die Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, kann das Abkommen von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden.

Artikel 31 Der französische und englische Text des Abkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Ausgefertigt und unterzeichnet in Genf, den 11. Juni 1955, in 4 Exemplaren, wovon zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei die beiden Texte als authentisch gelten.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Der Chef der Abteilung für Internationale Organisationen des Eidgenössischen Politischen Departements : (gez.) Pierre Micheli

Für die Europäische Organisation /*r Kernphysikaìische Forschung: Der Generaldirektor : (gez.) Felix Bloch

466 Übersetzung EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES

DEPARTEMENT

Genf, den 11. Juni 1955

Herrn Felix Bloch, Generaldirektor der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung Genf

\ Herr Generaldirektor, Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat die nachfolgend aufgeführten Punkte des Abkommens betreffend das Statut Ihrer Organisation in der Schweiz "wie folgt auszulegen -wünscht: 1. Befreiung von der Warenumsatzsteuer (Artikel 8 des Abkommens) Im Interesse der Vereinheitlichung erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, diesen Artikel in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Artikel -der vom Bundesrat mit andern internationalen Organisationen in der Schweiz getroffenen Abkommen. Die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung sollte deshalb grundsätzlich keine Befreiung von indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Verkaufspreis von Mobilien und Immobilien inbegriffen sind, beanspruchen. Sie wird ihre entsprechenden Gesuche um Steuerbefreiung vielmehr auf wichtige Einkäufe beschränken, die sie für ihren offiziellen Gebrauch tätigt und deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art einschliesst. In diesen Fällen wird der Bundesrat die für den Erlass oder die Bückvergütung des Steuer- und Abgabenbetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen.

2. 'Auslegung der Bezeichnungen «Gehälter und Zulagen», ^die in Artikel 17 des Abkommens des Bundesrates mit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung enthalten sind Der Bundesrat wünscht diese Bezeichnungen auf analoge Weise seinem Beschluss vom 28. Januar 1952 entsprechend .auszulegen. Danach gemessen nur die Zahlungen der Pensionskassen sowie die Entschädigungen, die bei Erkrankung und Unfällen ausgerichtet werden, die Steuerbefreiung. Die Einkommen aus Kapitalanlagen, Benten und Pensionen sind hingegen der Besteuerung unterstellt.

:

:

467

3. Bedeutimg der Bezeichnung «Beamter» im Abkommen Als Beamter ini Sinne von Artikel 17 des Abkommens wird jede Person bezeichnet, die nicht Schweizerbürger ist und die : a. einen Vertrag mit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung für die Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen hat, o. einen Posten in der Rangordnung der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forsohung einnimmt, c. ihre gesamte berufliche Tätigkeit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung widmet, d. auf Grund eines Arbeitsvertrages und nicht auf Grund einer besonderen Vereinbarung entlöhnt wird.

Gemäss Artikel 17 des Abkommens werden auch die Mitglieder des wissenschaftlichen Stabes behandelt, die nicht Schweizerbürger und nicht Beamte im Sinne des vorstehenden Paragraphen sind, die aber vorübergehend für die Europäische Organisation, für Kernphysikalische Forschung arbeiten und ausschliesslich zu diesem Zwecke in die Schweiz gekommen sind, vorausgesetzt, dass sie während mindestens sechs Monaten einer Zeitspanne von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten,mehr als 50% ihrer Zeit in den Laboratorien in Genf tätig sind.

.

.

Im übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bundesrat.1 das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifizierung durch die Eidgenössischen Räte, denen der Text später unterbreitet werden soll, unterzeichnen wird..

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Pierre Micheli

468

Übersetzung EUROPÄISCHE ORGANISATION FÜR KERNPHYSIKALISCHE FORSCHUNG, GENF CERN/2585

:

Genf, den 11. Juni 1955

An das Eidgenössische Politische Departement Abteilung für Internationale Organisationen Bern Herr Minister, Ich beehre mich, den Empfang des Schreibens anzuzeigen, das Sie unter heutigem Datum im Namen des Bundesrates an mich gerichtet haben und das wie folgt lautet: «Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat die nachfolgend aufgeführten Punkte des Abkommens betreffend das Statut Ihrer Organisation in der Schweiz wie folgt auszulegen wünscht : 1. Befreiung von der Warenumsatzsteuer (Artikel 8 des Abkommens) Im Interesse der Vereinheitlichung erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, diesen Artikel in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Artikel der vom Bundesrat mit andern internationalen Organisationen in der Schweiz getroffenen Abkommen. Die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung sollte deshalb grundsätzlich keine Befreiung von indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Verkaufspreis von Mobilien und Immobilien inbegriffen sind, beanspruchen. Sie wird ihre entsprechenden Gesuche um Steuerbefreiung vielmehr auf wichtige Einkäufe beschränken, die sie für ihren offiziellen Gebrauch tätigt und deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art einschliesst. In diesen Eällen wird der Bundesrat die für den Erlass oder die Eückvergütung des Steuer- und Abgabenbetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen.

2. Auslegung der Bezeichnungen «Gehälter und Zulagen», die in Artikel 17 des Abkommens des Bundesrates mit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung enthalten sind Der Bundesrat wünscht diese Bezeichnungen auf analoge Weise seinem Beschluss vom 28. Januar 1952 entsprechend auszulegen. Danach gemessen nur

:

469

die Zahlungen der Pensionskassen sowie die Entschädigungen, die bei Erkrankung und Unfällen ausgerichtet werden, die Steuerbefreiung. Die Einkommen aus Kapitalanlagen, Eenten und Pensionen sind hingegen der Besteuerung unterstellt.

3. Bedeutung der Bezeichnung «Beamter» im Abkommen Als Beamter im Sinne von Artikel 17 des Abkommens wird jede Person bezeichnet, die nicht Schweizerbürger ist und die : a. einen Vertrag mit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische ' Forschung für die Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen hat, b. einen Posten in der Eangordnung der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung einnimmt, c. ihre gesamte berufliche Tätigkeit der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung widmet, d. auf Grund eines Arbeitsvertrages und nicht auf Grund einer besonderen Vereinbarung entlöhnt wird.

Gemäss Artikel 17 des Abkommens werden auch die Mitglieder des wissenschaftlichen Stabes behandelt, die nicht Schweizerbürger und nicht Beamte im Sinne des vorstehenden Paragraphen sind, die aber vorübergehend für die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung arbeiten und ausschliesslich zu diesem Zwecke in die Schweiz gekommen sind, vorausgesetzt, dass sie während mindestens sechs Monaten einer Zeitspanne von zwölf aufeinanderfolgenden; Monaten mehr als 50% ihrer Zeit in den Laboratorien in Genf tätig sind.

Im übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bundesrat das Abkommen unter Vorbehalt der Katifizierung durch die Eidgenössischen Eäte, denen der Text später unterbreitet werden soll, unterzeichnen wird.» Im Namen der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung nehme ich von dieser Mitteilung Kenntnis und erkläre mich mit der darin enthaltenen Auslegung betreffend die Befreiung von der Warenumsatzsteuer, betreffend die Bedeutung der Bezeichnungen «Besoldungen und Zulagen» und betreffend Definition der Bezeichnung «Beamter» einverstanden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Felix Bloch Generaldirektor .. · der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das rechtliche Statut der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer internationaler Organisationen in der Schweiz (Vom 28. Juli 1955)

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Année Anno Band

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02.09.1955

Date Data Seite

377-469

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