1165

# S T #

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verlegung der Saarmündung rheinabwärts bei Trübbach in der Gemeinde Wartau (Vom 16. Juni 1955)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

v auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. April 19551),

beschliesst:

Art. l Dem Kanton St. Gallen wird für die Verlegung der Saarmündung bei Trübbach, Gemeinde Wartau, ein Bundesbeitrag von 40 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von l 297 200 Pranken als 40 Prozent des genehmigten Kosten Voranschlages von insgesamt 3 248 000 Franken.

Art. 2 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel und im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Art. S Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt: die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren ») BEI 19S5, I, 648.

Bundesblatt. 107. Jahrs. Bd. I.

84

1166 Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Bauprogramme mit den ausführlichen Bauprojekten und Kostenvoranschlägen einschliesslich der detaillierten Ausführungsprojekte für die Anpassungsarbeiten an die Bauten des Bundes und der Bundesbetriebe, mit den Vereinbarungen über die Kostenteilung, zur Genehmigung einzureichen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die planmässige Ausführung wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 7 Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen und fischereiwirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen: I. Forstwesen: Für die dem Kanalbau zum Opfer fallenden Waldungen und Bestände ist Ersatz zu leisten.

II. Fischerei: a. Der Fischaufstieg aus dem Ehein ins Saargebiet soll bei jedem Wasserstand gewährleistet sein.

b. Die Ausführung dieser Bedingung hat im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den eidgenössischen und kantonalen Bau- und Fischereiämtern zu erfolgen.

1167 Art. 8 a. Die Anlagen des Bundes und seiner Betriebe, einschliesslich der Schweizerischen Bundesbahnen, dürfen höchstens so weit in den Perimeter der Korrektion einbezogen und nur so hoch belastet werden, als dies auch für anderes in der gleichen Gefahrenzone befindliches Eigentum geschieht.

b. Die Auszahlung des Bundesbeitrages hat die Bereinigung der Perimeterbelastung des Bundes und seiner Betriebe, einsohliesslich der Schweizerischen Bundesbahnen, im Sinne von Abschnitt a hiervor, zur Voraussetzung.

Art. 9 Dem Kanton Sfc. Gallen wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 10 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 10. Juni 1955.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16. Juni 1955.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer: F. Weber Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 16. Juni 1955.

2047

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verlegung der Saarmündung rheinabwärts bei Trübbach in der Gemeinde Wartau (Vom 16. Juni 1955)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1955

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1955

Date Data Seite

1165-1167

Page Pagina Ref. No

10 039 074

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.