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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über die Käsemarktordnung (Vom 15. November 1955),

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung zu unterbreiten, durch den die Gültigkeitsdauer der provisorisch in Kraft gesetzten Bestimmungen des Abschnittes «IV. Käsemarktordnung» des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschmss) um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 1956, verlängert werden soll.

I.

1. Bei der Beratung des Milchbeschlusses hatte die Kommission des: Nationalrates zum Abschnitt «IV. Käsemarktordnung» beschlossen, ein Postulat folgenden Inhaltes zu stellen: «Der Bundesrat wird eingeladen, ein Gutachten einzuholen und der Bundesversammlung Bericht zu erstatten, 1. über die Tätigkeit der Schweizerischen Käseunion AG., ] 2. über die Möglichkeiten, die bisherige Quotenordnung der Schweizerischen Käseunion AG. periodisch an die wechselnden Verhältnisse anzupassen und den Eintritt neuer Käsehandelsfirmen zu erleichtern, ohne dadurch die Milchverwertung zu den vom Bundesrat festgesetzten Preisen irgendwie zu stören, 3. über die Zweckmässigkeit der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Organisation, die die bisherigen Punktionen der Schweizerischen Käseunion AG. zu übernehmen hätte.» , :

Dieses Postulat wurde in der Folge im Nationâlrat angenommen. Dementsprechend wurde Artikel 49 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Milchbeschlusses durch einen Absatz 2 folgenden Inhaltes ergänzt: «Die Bestimmungen gemäss Abschnitt ,,IV. Käsemarktordnung" werden nur provisorisch mit Gültigkeitsdauer bis 31.Dezember 1955 in Kraft gesetzt.»

1238 2. Der Bundesrat hat sich ohne Verzug, und zwar noch vor Erlass des Milchbeschlusses mit der Bestellung der Kommission befasst. Dabei wurde von Anfang an darauf geachtet, Experten zu gewinnen, die mit den Wirtschaftsverhältnissen'1 unseres Landes bestens vertraut sind und auch in der Lage waren, die Kechtsfragen in dem naturgemäss umfassenden und weitverzweigten Vertragswerk der Schweizerischen Käseunion AG (SK) zu beurteilen. Um die volle Unabhängigkeit zu wahren, ist auf die Ernennung von Vertretern der direkt beteiligten Kreise verzichtet worden. Ebenso wurde von der Abordnung von Beamten der .Bundesverwaltung abgesehen.

3. Mit Beschluss vom 21. August 1958 hat der Bundesrat die Expertenkommission wie folgt bestellt : Dr. H.Bachmann, Professor an der Handelshochschule St. Gallen, Mitglied der Leitung des dortigen Seminars für Agrarpolitik und Agrarrecht (gleichzeitig Präsident) ; Prof. Dr. jur. H.Matti, Advokat, Bern; P.Nerfin, Direktor der Banque cantonale vaudoise, Lausanne; Dr. Ad.Eamstein, in Fa. Hans Giger & Co., Lebensmittelimport en gros, Bern; Ständerat Dr. h. c. E. Speiser, in Fa. Brown Boveri & Cie. AG., Baden.

Für ihre Arbeiten erhielt die Kommission alle zur Verfügung stehenden Unterlagen. Die beteiligten Amtsstellen des Bundes sowie die interessierten Organisationen wurden ersucht, der Kommission die von ihr benötigten Auskünfte zu erteilen. Die Sekretariatsarbeiten sind auf Wunsch der Kommission vom Seminar für Agrarpolitik und Agrarrecht an der Handelshochschule St. Gallen besorgt worden.

4. Die Expertenkommission hat ihre Arbeiten im Oktober 1953, d. h. unmittelbar nach Annahme des Milchbeschlusses durch die Bundesversammlung, aufgenommen. Den Vertretern der Schweizerischen Käseunion AG. und der beteiligten Verbände ist gleich anfangs Gelegenheit gegeben worden, die grundsätzlichen Gesichtspunkte über den Aufbau und die Tätigkeit der Käseunion darzulegen. Ferner hat die · Kommission Vertreter zahlreicher milchwirtschaftlicher Organisationen und von Privatfirmen sowie weitere Persönlichkeiten angehört.

Das Gutachten, dem alle Mitglieder der Expertenkommission zustimmten, ist anfangs Dezember 1954 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuhanden des Bundesrates abgeliefert worden.

Nachdem der neue Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements sein
Amt angetreten hatte, nahm der Bundesrat in seiner Sitzung vom S.März 1955 vom Gutachten Kenntnis. Es wurde darauf der Käseunion zur Vernehmlassung übermittelt. Es schien dem Bundesrat unerlässlich, den direkt Beteiligten vor der weiteren Behandlung der Angelegenheit die Möglichkeit zu geben, sich zu den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens zu

1239 äussern. Die schriftliche Stellungnahme der Käseunion ging idem Bundesrat Ende April zu.

Bereits Ende März wurde auf Anordnung des Bundesrates das Gutachten und später auch die Stellungnahme der Käseunion veröffentlicht.

Im Hinblick auf die weitgehenden Meinungsverschiedenheiten hielt es der Bundesrat für angezeigt, die Vernehmlassung der Käseunion1 der Expertenkommission zur Rückäusserung zu unterbreiten. Diese erstattete im Juli 1955 ein Ergänzungsgutachten, zu welchem die Käseunion am 15. September 1955 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ihre schriftlichen Bemerkungen bekanntgab. Damit liegen insgesamt vier Berichte zuhanden des Bundesrates vor.

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!

II-

1. Gemäss dem vom Nationalrat angenommenen Postulat hat der Bundesrat nach Einholung des Gutachtens der Bundesversammlung Bericht zu erstatten. Vorgängig dieser Berichterstattung muss sich der Bundesrat über seine Stellungnahme zu den einzelnen in den vier Berichten aufgeworfenen, teils sehr komplexen Fragen schlüssig werden. Diese Abklärung ist im Gang. Es muss vor allem geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Änderungen an. der geltenden Käsemarktordnung, insbesondere bezüglich der Käseunion, gestützt auf diese vier Berichte vorgenommen werden sollen und inwieweit die Käseunion selbst bereit ist, gewisse Vorschläge der beiden Gutachten zu übernehmen und die entsprechenden Vorkehren zu treffen. Bei diesen Vorarbeiten müssen nicht nur die verschiedenen an der Ausgestaltung der Käsemarktordnung interessierten Bundesstellen Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen, sondern es sind vorgängig der Berichterstattung an die Bundesversammlung auch der Fachausschuss Milch gemass Artikel 83 des Milchbeschlusses und die beratende Kommission gemass Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes zu konsultieren, handelt es sich doch um wichtige Fragen der Landwirtschaftspolitik, die auch ihre Rückwirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben.

· : 2. Die Bestimmungen des Abschnittes «IV. Käsemarktordnung» des Milchbeschlusses sind, wie bereits erwähnt, nur provisorisch mit Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 1955 in Kraft gesetzt worden. Es ist aber nach dem oben Gesagten ausgeschlossen, dass bis zu diesem Datum der verlangte Bericht an die Bundesversammlung erstattet werden und diese darüber abschliessend beraten kann. Die Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über die Käsemarktordnung es handelt sich um die Artikel 12-14 des Milchbeschlusses - muss deshalb erstreckt werden. Angesichts der komplexen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Käsemarktordnung stellen, muss die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um ein Jahr als ein Minimum bezeichnet werden. Wir stellen in diesem Sinne Antrag.

' ' · ' · ,

1240 3. Der Abschnitt «IV. Käsemarktordnung» des Milchbeschlusses bildet einen wichtigen Bestandteil der heutigen Ordnung betreffend die Verwertung von Milch und Milchprodukten. So setzen u. a. die Vorkehren im Sinne des sogenannten Käse/Butterplanes den weitem Bestand dieser Bestimmungen voraus. Im Hinblick darauf, dass wir uns im Bericht, wie er vom eingangs erwähnten Postulat verlangt wurde, eingehend zu allen Fragen äussern werden, die sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der heutigen Käsemarktordnung stellen, erachten wir bis dahin eine unveränderte Weiterführung der Artikel 12-14 des Milchbeschlusses als angezeigt; allfällige Änderungen dieser Bestimmungen sind zweckmässigerweise im Eahmen der Behandlung unseres Berichtes und der Beschlussfassung über die definitive Inkraftsetzung des Abschnittes IV des Milchbeschlusses zu prüfen.

Der Beschlussesentwurf selbst gibt uns zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des Beschlussesentwurfes und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung entgegenzunehmen.

Bern, den 15.November 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1241 (Entwurf)

:

Beschluss der Bundesversammlung über

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über die Käsemarktordmmg

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1955, beschliesst:

Art. l Die Gültigkeitsdauer der provisorisch in Kraft gesetzten Bestimmungen des Abschnittes «IV. Käsemarktordnung» des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1958 *) über Milch, Milchprodukte und Speisefette wird bis 31. Dezember 1956 verlängert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1956 in Kraft.

2336

*) AS 1953, 1109.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. Tl.

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1955

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6960

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01.12.1955

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