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Botschaft des /

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Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1956 (Vom 25. Oktober 1955)

Herr Präsident !

, Hochgeehrte Herren!

Gemäss Bundesgesetz vom 21. Juni 1955 über die Zuständigkeit zur Eegelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959 ist die Bundesversammlung befugt, zugunsten des Bundespersonals und der Eentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen. Gestützt hierauf beehren wir uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung zu unterbreiten, womit diese Zulagen für die Dauer des Jahres 1956 festgesetzt werden sollen. Er geht von folgenden Überlegungen aus.

A. Aktives Personal 1. Bisherige Eegelung und Kosten der Lebenshaltung Gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1954 wird im Jahre 1955 eine Teuerungszulage ausgerichtet, die 5,5 Prozent der Besoldung beträgt, mindestens jedoch. 400 Franken für Verheiratete und 330 Franken für Ledige., Ausserdem wird zu der gesetzlichen Kinderzulage von 240 Franken ein Zuschuss von 24 Franken ausgerichtet.

Die gegenwärtigen Zulagen sind auf der Grundlage der seit 1. Januar 1950 stabilisierten Lohnbezüge berechnet. Mit der Stabilisierung ist die Teuerung bis zum Indexstand der Konsumentenpreise von 162,5 ausgeglichen worden.

Die laufenden Teuerungszulagen ergänzen diesen Teuerungsausgleich bis zu 171,4 Indexpunkten.

912 Ausgehend vom Basisindex 162,5 wurde mit den in den Jahren 1950 bis 1954 gültig gewesenen Regelungen folgender Teuerungsausgleich erzielt: Die Lebenskosten nach dem Index der Konsumentenpreise (August 1939 = 100) 1950

1951

1952

1953

1954

Index der Konsumentenpreise im Jahresdurchschnitt .

159,3 166,7 171,0 169,8 171,0 Ausgleich der Teuerung für das Bundespersonal bis zum Indexstand . . . .

162,5 167,2 169,0 169,0 169,0 Reallohngewinn oder -verlust in Prozent der Grundbesoldungen, -gehälter und -löhne +2,0 +0,3 --1,2 -- 0 , 5 -- 1 , 2 Im Dezember 1954 stand der Index bei 172,9. Bis zum Monat März 1955 ging er auf die Ziffer 171,6 zurück, um sodann bis September wiederum auf 178,1 anzusteigen. Im Durchschnitt der ersten neun Monate des Jahres ergibt sich die Indexziffer 172,3. Da bis Jahresende noch mit einer bescheidenen Erhöhung gewisser Nahrungsmittelpreise sowie der Preise für Brennstoffe zu rechnen sein wird, wird auch für das laufende Jahr die Teuerung nicht vollständig ausgeglichen sein. Die Besoldungen, Gehälter und Löhne des Bundespersonals bleiben für 1955 voraussichtlich um etwa 0,6 Prozent hinter dem Stande zurück, den sie erreichen müssten, um die gegenüber dem Jahre 1950 indexmässig ausgewiesene Teuerung auszugleichen.

In unserer Botschaft vom 16. November 1954 über die Zulagenregelung für 1955 stellten wir fest, der Gesetzgeber sei mit den seit 1951 von Jahr zu Jahr getroffenen Ausgleichsmassnahmen laufend recht nahe an den tatsächlichen Stand der Teuerung herangegangen, da sich Reallohngewinne und -Verluste von Anfang 1950 bis Ende September 1954 praktisch fast vollständig aufgehoben hätten. Seit September 1954 liegen die Verhältnisse nun insofern anders, als der zusätzlich eingetretene Kauikraftverlust durch die Teuerungszulage nicht mehr voll ausgeglichen ist.

2. Die Lohnentwicklung in Handel, Industrie und Gewerbe sowie in den Verwaltungen der Kantone und Gemeinden Die Löhne und Gehälter'der Privatarbeiter und -angestellten steigen seit einigen Jahren langsam an. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat im Juni dieses Jahres die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober.1954 veröffentlicht. Diese Statistik, die jährlich wiederholt wird, stützt sich auf die Lohnangaben für rund 700 000 Arbeitnehmer aus 30 000 Betrieben.

Obwohl sie eine gute Grundlage für Lohnvergleiche darstellt, kann aus ihr kein Werturteil über das Verhältnis der absoluten Lohnansätze von Handel, Industrie und Gewerbe zu denjenigen der Verwaltung abgeleitet werden. Hingegen erlaubt sie zuverlässige Rückschlüsse darauf, ob und wie weit die Besoldungen des Bundespersonals während der letzten Jahre der Lohnentwicklung in Handel, Industrie und Gewerbe gefolgt sind.

913 Es darf angenommen werden, vor Beginn des letzten Weltkrieges seien die Löhne in zahlreichen notleidenden Erwerbszweigen verbaltnismässig niedrig gewesen. Das gleiche wird zutreffen für die niedrigsten Vorkriegsbesoldungen des öffentlichen Personals. Im Verlaufe der Nachkriegszeit erhöhten sich dann aber die Löhne der Privatarbeiterschaft verhältnismässig viel rascher als diejenigen des Personals öffentlicher Dienste. Für das Personal des Bundes ist erst infolge des neuen Besoldungsrechts von 1949 eine Wendung zum Bessern eingetreten.

Zunächst ist wohl von der Annahme auszugehen, der Gesetzgeber habe die Besoldungen des Bundespersonals anlässlich der Revision der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamtengesetzes im Jahre 1949 mit den veränderten Verhältnissen in Einklang bringen wollen. In diesem Zusammenhang interessiert hauptsächlich die Entwicklung, die seit dem Inkrafttreten der neuen Besoldungsskala Anfang 1950 eingetreten ist. Nach den Erhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit haben sich nun Lebenskosten und Lohn wie folgt entwickelt: :

Steigerung seit Oktober 1950 in Prozent

Erhebung

Oktober » » ' »

1951 1952 1953 19,54.....

Leisten

105,7 106,4 106,0 107,3

^

104,2 107,5 108,8 110,5

98,6 101,0 102,6 103,0

'

*

103,6 98,0 106,6 100,2 108,7 102,5 110,7 103,2

Nachdem zunächst die Verdienste nur zögernd der Steigerung der Lebenskosten im Jahre 1951 folgten, ist seit Herbst 1952 auch eine Reallohnverbesserung festzustellen.

Im Vergleich mit der Entwicklung, die in diesen Zahlen zum Ausdruck kommt, hat sich der Durchschnittsbezug je Arbeitskraft in der gesamten Bundesverwaltung während der Jahre 1950 bis 1954 nach den Rechnungsergebnissen im folgenden Aussmass erhöht: Erhöhung seit 1950 in Prozent Jahr

1950. : . . . . . . .

1951.

1952 1953 1954. . . . . . . . .

L e b e n s k o s t e ^ f !

100 104,6 107,3 106,6 107,3

100 100 105,2 100,6 106,9 ! 99,6 109,6 102,8 112,0 ; 104,4

Die mit diesen Zahlen ausgewiesene Verbesserung des Durchschnittsbezuges ist der Niederschlag aller allgemeinen und individuellen Besoldungsmassnahmen, die seit 1950 zugunsten des Bundespersonals getroffen worden sind. Das An-

914 steigen des nominellen Durchschnittsbezuges um 5,2 Prozent im Jahre 1951 geht zur Hauptsache auf nachträgliche Auswirkungen des Beamtengesetzes und auf die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage gemäss Bundesgesetz vom S.Oktober 1951 zurück. Irn Jahre 1952 wurde die Teuerungszulage erhöht, und ab 1953 trat die neue Ämtereinreihung in Kraft ; mit der etwa die Hälfte des Bundespersonals um eine Besoldungsklasse gehoben worden ist. Die Ver» besserung des Durchschnittsbezuges wird anderseits auch Strukturveränderungen im Personalkörper zugeschrieben werden müssen. Das in der Nachkriegszeit hauptsächlich bei den Verkehrsanstalten und der Militärverwaltung zahlreich eingestellte junge Personal befindet sich innerhalb seiner Besoldungsklasse im Besoldungsaufstieg und steht deshalb im Genuss gesetzlich vorgeschriebener ordentlicher Besoldungserhöhungen. Anderseits sind namentlich in der Zivilverwaltung viele Hilfskräfte mit niedrigen Bezügen abgebaut worden. Gleichzeitig stehen die Militärbetriebe und teilweise auch die Verkehrsanstalten unter dem Zwang, mehr und mehr qualifiziertes Personal technischer Berufsrichtungen anzustellen. Die seit 1950 feststellbare Erhöhung des Durchschnittsbezuges um real 4,4 Prozent ist also nicht in vollem Umfang auf verbesserte Besoldungsansätze zurückzuführen.

Wie schon erwähnt, ist zudem das Bundespersonal gleich dem Personal der andern öffentlichen Verwaltungen im allgemeinen verhältnismässig spät in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Er wurde namentlich den Beamten mittlerer und oberer Besoldungsklassen erst auf Grund des neuen Besoldungsrechts mit Wirkung ab 1950 gewahrt.

Die Aufwärtsbewegung der Löhne hat sich auf dem privaten Arbeitsmarkt auch im laufenden Jahre fortgesetzt. Dies lässt sich aus den Berichten ableiten, die das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vierteljährlich über die Entwicklung der Lohnsätze für Arbeiter veröffentlicht. Gegenüber dem Stand im dritten Quartal 1954 wurden diese Lohnsätze im zweiten Quartal 1955 nominell um 1,1 Prozent und real um 0,9 Prozent verbessert. Ein gleiches dürfte in Anbetracht der Auswirkungen der neuen Ämtereinreihung auch für die durchschnittlichen Bezüge des Bundespersonals zutreffen.

- Die gegenwärtige Lage des Arbeitsmarktes kennzeichnet sich als aussergewöhnlich und begünstigt
das Ansteigen der Löhne. Die Konjunktur der Weltwirtschaft steht seit dem letzten Frühjahr im Zeichen eines neuen Auftriebes, an dem auch unser Land teilnimmt. Die Arbeitslosenziffern sind auf einen nie gekannten Tiefstand gesunken. Unter der doppelten Einwirkung angespanntester Vollbeschäftigung und der zunehmenden Verknappung der, Arbeitskräfte steigern sich Lohnforderungen und Lohnangebote. Der Beizug ausländischer Arbeitskräfte als Ersatz für die fehlenden einheimischen wird nach und nach, soweit bestimmte berufliche Kenntnisse vorausgesetzt werden müssen, schwieriger. Der Kampf um die in spärlicher Zahl verfügbaren Leute wirkt sich immer unangenehmer auf die Verwaltungen aus, die infolge gesetzlich gebundener Löhne nicht ohne weiteres in der Lage sind, im Wettstreit mit der privaten Wirtschaft erhöhte Lohnangebote zu machen. Es ist ihnen ausserdem nicht ge-

915 stattet, Ausländer anzustellen. Die Folge davon sind teilweise ungenügende Nachrekrutierung, zu knappe Personalbestände und da und dort Überbeanspruchung des Personals. Zwar ist der Gesamtbestand des Buhdespersonals seit einigen Jahren im Wachsen begriffen. Aber die vollbeschäftigte Wirtschaft stellt, was ganz selbstverständlich ist, auch an die Verwaltungen höhere Anforderungen. Bei den Betrieben der SBB, der P T T-Verwaltung und des Zolls, die rund drei Viertel des gesamten Bundespersonäls beschäftigen, übersteigt die Zunahme der Verkehrsleistungen die Bestandeserhöhungen bei'weitem.

Die Bundesverwaltung steht auf dem Arbeitsmarkt zum Teil auch mit den Verwaltungen grösserer Stadtkantone oder Stadtgemeinden in Konkurrenz, die einzelne Gruppen ihres Personals besser bezahlen und gleichzeitig hinsichtlich Dauer und Schichtung der Arbeitszeit weniger hohe Anforderungen stellen.

Übertritte von Beamten der Bundesbahnen, deraPTT-Verwaltung und des Zolls zu den Polizeikorps der Kantone und Gemeinden oder zu städtischen Verkehrsbetrieben sind daher verhältnisniässig häufig. Dem Bund gehen damit Beamte verloren, die mit recht hohen Kosten für ihre Aufgaben ausgebildet worden sind.

Das Lohngefalle, das solche Übertritte begünstigt, besteht allerdings in einigen Städten, vorab in Basel und Genf, schon seit langer Zeit und ist nicht die Folge jüngster Lohnentwicklungen. Auch im Kanton Genf ist eine Besoldungsrevision vorgesehen. Ferner ist im Kanton Waadt rückwirkend auf den 1. Januar 1955 ein neues Besoldungsgesetz in Kraft getreten. Im Kanton Schaffhausen und in der Stadt Zürich sowie in vereinzelten halbstädtischen Orten befassen sich die Behörden gegenwärtig mit der Prüfung von Eingaben, in welchen das Personal um eine Verbesserung seiner Besoldungsansprüche nachsucht.

Die Kantone und Gemeinden bestimmen selber über die Besoldung ihres Personals, und es ist äusserst schwierig, das Gehaltsniveau des Bundespersonals mit den von Ort zu Ort ganz unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Übereinstimmung zu bringen.

3. Die Begehren der Personalorganisationen Alle Verbände des Bundespersonals stellen das Gesuch um eine Erhöhung der Teuerungszulagen ab I.Januar 1956. Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe beantragt für 1956'eine Zulage von 7 Prozent, mit
gleichzeitiger Erhöhung des bisherigen Mindestbetrages an die Bezüger niedriger Einkommen. Für die Festsetzung des Mindestbetrages wird postuliert, er solle allen verheirateten Dienstpflichtigen mit einem massgebenden Verdienst von weniger als 8000 Franken zukommen. Das ergibt für verheiratete Beamte, Angestellte und Arbeiter eine Mindestzulage von 560 Franken. Für ledige Dienstpflichtige ist sie nach Auffassung des Verbandes auf 490 Franken festzusetzen. Darüber hinaus wird gleichzeitig das Begehren gestellt, die Zulage von 7 Prozent auch auf den Ortszuschlägen zu gewähren. Ferner wird ein Teuerungszuschuss von 30 Franken zur gesetzlichen Kinderzulage vorgeschlagen.

Die übrigen Personalverbände stellen im grossen und ganzen analoge Begehren.

916 Immerhin sprechen sich die Organisationen der höhern Beamten grundsätzlich gegen die Ausdehnung der Minimalgarantie aus. Nach ihrer Ansicht wird die vom Gesetz, gewolite Besoldungsordnung auf diese Weise willkürlich verändert.

Der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals stellt das Begehren, die Teuerungszulagen der neueintretenden Dienstpflichtigen zu verdoppeln und sie gegen das sechste Dienstjahr hin auf den normalen Satz zurückgehen zu lassen. Überdies beantragt er, die Kinderzulage durch Gesetzesänderung von 240 auf 300 Franken zu erhöhen und gleichzeitig dazu eine Teuerungszulage von 15 Prozent zu gewähren.

Zur Frage, für welche Dauer die Neuregelung gelten solle, wird in den Eingaben nicht besonders Stellung genommen. Dagegen brachten die Vertretungen der gesuchstellenden Verbände in einer Konferenz mehrheitlich den Wunsch zum Ausdruck, die Neuregelung möchte auf die Dauer eines Jahres beschränkt werden. Die Verbände der höhern Beamten erklären sich bereit, einer Regelung für zwei Jahre zuzustimmen, sofern die Zulage etwas larger bemessen werde, als dies nach dem augenblicklichen Stand der Kosten der Lebenshaltung nötig wäre. Die bisherigen Mutmassungen über die Bewegung der Kosten der Lebenshaltung seien leider immer hinter dem tatsächlichen Anstieg der Teuerung zurückgeblieben, und der nach solchen zurückhaltenden Prognosen bemessene prozentuale Teuerungszuschlag habe den Beamten mittlerer und höherer Besoldungsklassen den beabsichtigten vollen Teuerungsausgleich regelmässig nicht gebracht. Wenn eine Eegelung aufgestellt werde, die für die Dauer von zwei Jahren Bestand haben solle, müsse der Möglichkeit kommender Preissteigerungen, die als wahrscheinlich anzusehen seien, zum vorneherein Rechnung getragen werden.

Gesamthaft wird in den Eingaben der Verbände der Meinung Ausdruck gegeben, eine zu knappe Festsetzung der Teuerungszulage lasse sich angesichts der in den letzten Jahren gemachten Erfahrung, dass die Lebenskosten bei anhaltend guter Wirtschaftslage weiter steigen, nicht mehr rechtfertigen. Auch im Hinblick auf die allgemeine Lohnentwicklung sei eine prozentuale Zulage, die über den heutigen Indexstand von 173,1 Punkten hinausgehe, wohl zu verantworten.

Föderativverband und Militärpersonalverband stellen sodann das Begehren, es möchte wie in
den Jahren 1946 bis 1949 ein Stabilisierungsfonds geäufnet werden, in welchen das Personal und die Arbeitgeber einen Beitrag leisten sollen, um den allfälligen spätem Einbau der Teuerungszulagen in die Pensionsversicherung zu erleichtern.

Nicht nur von Seiten des Personals wird der Ruf nach Besoldungsmassnahmen erhoben, um den Schwierigkeiten, denen die Betriebe des Bundes namentlich in einzelnen grössern Städten bei der Anwerbung von Personal ausgesetzt sind, wirksam zu begegnen. Auch die Regierungen der Kantone BaselStadt und Genf sind mit dem Ersuchen an den Bundesrat gelangt, die Besoldungen der Jüngern Bundesbeamten zu verbessern. Im Verlauf der Frühjahrs-

;

917

und Sommersessipn sind dein Bundesrat ferner aus dem Schosse der eidgenössischen Bäte eine Anzahl Postulate zugegangen, mit denen ähnliche Ziele angestrebt werden.

4. Die für 1956 vorgesehene Neuordnung

i

a. Teuerungszulagen Der Bundesrat ist sich bewusst, die ernsten Schwierigkeiten der Personalrekrutierung, die sich der Bundesverwaltung heute entgegenstellen, nicht mit Massnahmen des Teuerungsausgleichs beheben zu können. Die damit zusammenhängenden Probleme entziehen sich vermutlich überhaupt einer Lösung durch Besoldungserhöhungen. Die der Wirtschaft fehlenden Arbeitskräfte lassen sich auf diesem Wege nicht beibringen. Abgesehen von der Hochkonjunktur verschärft sich der bestehende Mangel an Berufsnachwuchs auch aus demographischen Gründen,, weil gegenwärtig die geburtenschwachen Jahrgänge aus der Zeit der grossen Wirtschaftskrise ins Erwerbsleben eintreten. Im Bestreben, die kärglich vorhandenen jungen Arbeitskräfte anzuziehen, wird sich, falls der Bund seine Besoldungen erhöht, die private Arbeitgeberschaft vermutlich zu noch weitergehenden Lohnangeboten veranlagst sehen.

Aus diesem Sachverhalt kann aber höchstens das Gebot abgeleitet werden, den schon bestehenden Lohnauftrieb nicht unnötigerweise und olme vernünftige Zielsetzung zu verstärken. Im übrigen legen jedoch die bestehenden Verhältnisse nahe, den Gesuchen der Personalorganisationen um erhöhte Teuerungszulagen weitgehend entgegenzukommen. Dafür sprechen bei den Angehörigen der untersten Besoldimgsklassen soziale Gründe, denen in den Eingaben der Begierungen von Basel-Stadt und Genf sowie in den Postuläten des Nationalrates Ausdruck gegeben wird. Es wird nicht mit Unrecht geltend gemacht, dass das Personal Anspruch hat auf den vollen Teuerungsausgleich und deshalb eine Regelung getroffen werden müsse, die verhüte, dass die Besoldungen hinter der nächstes Jahr zu erwartenden Preisentwicklung zurückbleiben. Bei den für die Jahre 1952 bis 1955 getroffenen Begelungen trachtete der Bundesrat danach, womöglich im Einvernehmen mit dem Personal zu einer Begelung zu gelangen, bei der die damalige Teuerung nicht einfach bis zum letzten Indexpunkt durch Zulagen wettgemacht wurde. Dies war angesichts der Möglichkeit eines allgemeinen Preisrückganges durchaus angezeigt, weil die Löhne des Staatspersonals erfahrungsgemäss beim Konjunkturumschlag ein starkes Beharrungsvermögen zeigen. Dagegen war es jedenfalls nicht Absicht, mit dem Teuerungsausgleich dauernd hinter der Preisentwicklung zurückzubleiben. Sollte sich die bisherige Bewegung der
Lebenskosten nächstes Jahr fortsetzen, was allerdings nicht vorauszusehen, aber trotzdem möglich ist, so kann dem Personal kaum zum bisherigen noch ein weiterer Kaufkraftverlust überbunden werden. Es rechtfertigt sich namentlich im Hinblick auf den Verlauf der Entwicklung während der vergangenen Jahre und mit Bücksicht auf den bis anhin eher zu knappen Teuerungsausgleich, nächstes Jahr eine Zulage zu gewähren, die etwas über den Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

: 66

918 augenblicklichen Stand der indexmässigen Teuerung hinausgeht. Dem Begehren der Personalverbände, die Zulage auf 7 Prozent festzusetzen, ist aus diesem Grunde zu entsprechen. Damit wäre eine Preissteigerung bis zu 173,9 Indexpunkten ausgeglichen, das sind 0,8 Punkte oder % Prozent mehr, als nach dem Index der Konsumentenpreise vom Monat September erforderlich wäre. Dieser Umstand wird es hoffentlich erlauben, den Satz von 7 Prozent alsdann länger als für die Dauer eines Jahres beizubehalten.

Zugunsten dieses Entgegenkommens fallen schliesslich aber auch die gegenwärtigen Verhältnisse im Personalkörper entscheidend ins Gewicht. Ständig zunehmender Arbeitsdruck, steigende Anforderungen und erschwerende Arbeitsverhältnisse, die "wir vorstehend dargelegt haben, können die Stimmung im Personal nicht günstig beeinflussen, wenn gleichzeitig die Besoldung infolge von Preissteigerungen an Kaufkraft einbüsst. Trotz allem zeigen aber die Beamten, Angestellten und Arbeiter in Erfüllung ihrer Pflichten allgemein den besten Willen. Unter solchen Umständen muss es dem Bund als Arbeitgeber auch viel leichter fallen, die zum Zwecke des Teuerungsausgleichs erforderlichen Mittel aufzubringen.

' Nach geltender Ordnung beträgt die Zulage für verheiratete Bezüger niedriger Einkommen mindestens 400 Franken und für ledige mindestens 330 Franken im Jahr. Obwohl grundsätzlich am gesetzlichen Lohngefüge nichts geändert werden darf, möchten wir den Begehren der Personalorganisatiqnen nach Er-.

höhung dieser Mindestgar.antie entsprechen, um die Teuerung auf dem Zwangsbedarf junger Haushaltungen besser als bis dahin zu berücksichtigen. Ein Mindestbetrag von 560 Franken für Verheiratete und 490 Franken für Ledige erscheint daher angemessen. Für die begünstigten Dienstpflichtigen erhöht sich damit die Teuerungszulage im Vergleich zur geltenden Eegelung um 160 Franken. Diese besondere Massnahme wirkt sich zugunsten der Bezüger von Verdiensten bis zu 8000. Franken aus, die meistenteils Jüngern Altersklassen angehören und in der Eegel mit verhältnismässig hohen Aufwendungen für Wohnungsmiete rechnen müssen.

Die Begehren um Erhöhung des Zuschusses zur gesetzlichen Kinderzulage gehen über den indexmässigen Umfang der Teuerung hinaus. Es lässt sich aber rechtfertigen, Arbeitnehmern mit Familienlasten in etwas weitergehendem
Masse entgegenzukommen. Die Kinderzulage ist eine ausgesprochen soziale Massnahme; einer Erhöhung des Zuschusses von 24 auf 30 Franken im Jahr steht nichts entgegen.

Anlässlich der Beratung der Teuerungszulagenvorlage für 1954 überwies der Nationalrat in der Wintersession des Jahres 1953 ein Postulat, mit dem der Bundesrat ersucht wurde, die Frage zu prüfen, ob die gesetzliche Kinderzulage nicht erhöht werden sollte. Daran anknüpfend stellt nun der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals das bereits erwähnte Begehren. Dieses führt aber zu weit. Wohl ist es nicht leicht, über die Berechtigung höherer Kinderzulagen Endgültiges zu sagen, da in dieser Frage die Auf-

919 fassungen wahrscheinlich immer auseinanderstreben werden. Die Kinderzulagen sind im Gesetz geordnet, und zwar ist ihr Ausmass erst im Jahre 1949 neu festgesetzt worden. Es kann: sich nicht darum handeln, im Zusammenhang mit der Ordnung der Teuerungszulagen das Gesetz zu revidieren, aber auch nicht darum, die vom Gesetzgeber gewollte Eelation zwischen Grandbesoldung und Kinderzulage auf dem Wege über den Teuerungsattsgleich zu ändern. Darauf kann um so eher verzichtet werden, wenn unserem Vorschlag auf Festsetzung; einer weitherzig bemessenen Teuerungszulage mit Mindestgarantie für kleine Einkommen entsprochen wird.

In seiner Botschaft vom 6.Februar 1958 betreffend die; Teuerungszulagen für das Jahr 1953 hat Ihnen der Bundesrat auseinandergesetzt, warum er davon Umgang nahm, eine Teuerungszulage auch zu den Ortszuschlägen ausrichten zu lassen. Ausschlaggebend war hauptsächlich die Überlegung, die von Ort zu Ort bestehenden Unterschiede in den Kosten der Lebenshaltung könnten kaum proportional mit der Teuerung gewachsen sein. Es sei keineswegs erwiesen, dass die Abweichungen der Preise vom Landesmittel in einzelnen Gegenden wegen der Teuerung stärker in Erscheinung getreten wären. Diese Überlegungen wurden durch die Erhebungen im Jahre 1953 bestätigt, und sie behalten damit auch heute noch volle Gültigkeit, weshalb im Beschlussesentwurf keine entsprechende Bestimmung aufgenommen worden ist.

Nachdem die Teuerungszulagen an das aktive Personal einen Mindestbetrag von 40 Franken pro Monat übersteigen werden, möchten wir auch dem von der Mehrheit der Personalvertreter geäusserten Wunsche .nachkommen, die Teuerungszulagen seien zukünftig monatlich und nicht mehr vierteljährlich auszurichten. Dieser Wunsch wird aus abrechnungstechnischen Gründen auch von den Verwaltungen, besonders nachdrücklich von der Generaldirektion der Bundesbahnen, unterstützt.

6. Stabilisierungsfonds Die Äufnung eines Stabilisierungsfonds hat die Bedeutung einer vorsorglichen Massnahme, durch die Mittel bereitgestellt werden, ' um eine spätere Erhöhung der versicherten Verdienste zu erleichtern. Ein Stabilisierungsfonds bestand bereits in den Jahren 1946 bis 1948 und leistete wertvolle Dienste, als 1949 die Grundbesoldungen neu igeordnet und die versicherten Verdienste erhöht wurden. Auch jetzt haben die Teuerungszulagen des
aktiven Personals .wieder ein Ausmass erreicht, bei dem der Einbau in die Grundbezüge und damit auch in die Versicherung über kurz oder lang zu prüfen sein wird. Da in diesem Moment das Deckungskapital der beiden Versicherüngskassen idurch Leistungen der Versicherten und des Bundes beachtlich erhöht werden muss, begreifen wir den Wunsch, erneut einen Stabilisierungsfonds zu äufnen. Gewiss sind seit der letzten allgemeinen Erhöhung der versicherten Verdienste erst drei Jahre verflossen, und noch weiss man nicht, auf welcher Höhe sich die Lebeuskosten stabilisieren werden. Dennoch halten auch wir es für richtig, schon jetzt an die Finanzierung einer allfälligen Deckungskapitalerhöhung bei den Pensionskassen 1

920 zu denken und vom I.Januar 1956 an die Verwaltung und das Personal Beiträge für einen Stabilisierungsfonds entrichten zu lassen. Die Übernahme dieser zusätzlichen Beiträge fällt dem. Personal gerade in diesem Zeitpunkt leichter, weil die Teuerungszulage grösser sein wird als bisher.

Was die Höhe der Einlage in den Stabilisierungsfonds betrifft, halten auch wir es für richtig, dass Verwaltung und Personal einen gleichen prozentualen Beitrag auf den Teuerungszulagen entrichten sollen wie für die Personalversicherung, also 6 Prozent das Personal und die Bundesverwaltung, 7 Prozent die Bundesbahnen. Um die administrativen Umtriebe, die mit einem solchen Stabilisierungsfonds verbunden sind, auf ein Mindestmass zu beschränken, legt unser Antrag den Beitrag für den Stabilisierungsfonds jedoch nicht in Prozenten der Teuerungszulage, sondern in Prozenten des versicherten Verdienstes fest. Die finanzielle Belastung ändert dadurch nicht. Die von uns vorgesehene . Lösung gestattet aber die gleichzeitige Erhebung der Beiträge für die Personalversicherung und für den Stabilisierungsfonds und erspart damit eine doppelte Abrechnung. Sie hat zudem den Vorteil, dass sie keine Sonderbestimmung für die höchsten und niedrigsten Besoldungen, für das im Ausland besoldete Personal und für viele andere Spezialfälle verlangt. Scheidet der Bedienstete aus dem Bandesdienst'aus, so werden ihm die Beiträge in den Stabilisierungsfonds nach den gleichen Bestimmungen zurückerstattet, wie sie für seine persönlichen Beiträge in die Versicherungskasse gelten. Kommt ein austretendes Mitglied oder kommen seine Hinterbliebenen in den Genuss einer Kassenleistung, so werden neben den persönlichen Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge zurückbezahlt..

B. Rentenbezüger 1. Die gegenwärtige Regelung

Anlässlich der letztjährigen Beratung der Teuerungszulagen nahm der Nationalrat ein Postulat an, durch das der Bundesrat eingeladen wird, «auf Ende 1955 zusammen mit der Vorlage über die Begelung der Teuerungszulagen pro 1956 einen umfassenden Bericht vorzulegen, der Aufschluss geben soll über die Auswirkungen bei der Versicherungskasse zwischen Alt- und Neureutnern und der gewährten Teuerungszulage. Der Bericht soll auch Aufschluss geben über, alle jetzt zur Anwendung gelangenden Kategorien von Versicherten».

In Nachachtung dieses Postulats geben wir im folgenden eine etwas einlässlichere Darstellung der gegenwärtigen Ansprüche der verschiedenen Eentnerkategorien, als dies für die Beurteilung der Teuerungszulagenfrage für 1956 an sich unbedingt notwendig wäre.

Bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (PHK) wurden die Kassenleistungen je und je nach den im Zeitpunkt des Eintrittes eines Eentenfalles geltenden Statuten festgesetzt und späteren Erhöhungen der Lebenskosten durch Teuerungszulagen aus allgemeinen Bundesmitteln Eechnung getragen.

921 Da die Statuten der beiden Kassen im Verlaufe der Jahre wiederholt geändert wurden, sind die für die Bentenbezüger heute geltenden statutarischen Bestimmungen und ihr Zusammenspiel mit den Teuerungszulagen recht unübersichtlich geworden. Gegenwältig richten die beiden Kassen Leistungen nach Massgabe der folgenden Statuten aus: Anzahl '

Rentenbezüger EVE PHK

1. Statuten von Kassen verstaatlichter Privatbahnen. . . .

2. Statuten der PHK vom 19. Oktober 1906 (Statuten 1906) 3. Statuten der EVK vom 6. Oktober 1920 und der PHK vom 31. August 1921 (Statuten 1920/21) 4. Statuten der EVK vom 27.Mai 1942 und der!PHK vom 19.Mai 1942 (Statuten 1942) 5. Statuten der EVK vom 26.September 1950 und.der PHK vom 9.Oktober 1950 (Statuten 1950). . .

-- --

130 800

5700

8600

4500

6600

5500

7000'

Wichtige Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Kassenstatuten sind die Höchstansätze der Invaliden- und der Witwenrenten sowie die Zahl der Versicherungsjahre, die zum Erreichen dieses Maximums erforderlich sind. Bei der Gegenüberstellung dieser Ansätze beschränken wir uns auf ' die seit dem Jahre 1920 erlassenen Statuten, weil die Zahl der vor 1920 Pensionierten nur noch eine untergeordnete Eolle spielt.

.Statuten 1920/21 a. Nichtoptanten b. Optanten (PHK). . . .

Statuten 1942 a. Eintritt in die Versicherung vor I.Juli 1941 . .

b. Eintritt in die Versieherang nach I.Juli 1941. .

Statuten 1950

Invalidenrente 70 % nach 30 Jahren 75 % nach 35 Jahren

Witwenrente 35 % nach 30 Jahren 37,5 % nach 35 Jahren

68 % nach 35 Jahren .

.

60 % nach 35 Jahren 60 % nach 35 Jahren

34%

nach 35 Jahren

30% 30%

nach 35 Jahren sofort

Die Prozentsätze beziehen sich bei den Statuten 1920/21 auf , die Besoldungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten oder auf Besoldungen gemäss früheren Erlassen. In Verbindung mit den ausserordentlichen Massnahmeil zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte wurden diese Eenten im Jahre 1936 zunächst vorübergehend abgebaut ; die Kürzung wurde durch den bundesrätlichen Vollmachtenbeschluss vom 30. Mai 1941 über die'vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals bestätigt. Die mit dem gleichen Beschluss stabilisierten Besoldungen bilden auch die Grundlage für die nach den Statuten vom Jahre 1942 festgesetzten Pensionen. Die gegenwärtig in Kraft stehenden Statuten dagegen knüpfen an das Besoldungsgesetz vom 24. Juni 1949 an.

922 Sämtliche Bentenbezüger, deren Ansprüche nach den Statuten 1942 oder nach früheren Erlassen festgesetzt sind, werden Altrentner genannt. Entsprechend den zugrunde liegenden Besoldungen tragen ihre Ansprüche der mit dem zweiten Weltkrieg eingetretenen Teuerung nicht Eechnung. Zum Ausgleich erhalten sie monatliche Teuerungszulagen, welche bisher von Jahr zu Jahr durch die eidgenössischen Eäte bewilligt wurden. Seit dem 1. Januar 1954 setzt sich diese ordentliche Teuerungszulage an Altrentner zusammen aus: a. einem Zuschlag von 20 Prozent der Eente und b. einer Kopf quote von 750 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner; 470 Franken jährlich für ledige Invalidehrentner und für Witwen.

Die Zulage zur Waisenrente beträgt einheitlich 820 Franken im Jahr.

Demgegenüber bezeichnet man als Neurentner die Bezüger der seit dem Jahre 1949 entstandenen Pensionen. Ihre Ansprüche richten sich nach den Statuten 1950 und berücksichtigen die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Teuerung.

Sowohl Alt- als auch Neurentner erhalten zum Ausgleich der seit 1950 eingetretenen Teuerung eine zusätzliche, vierteljährliche Teuerungszulage. Sie beträgt gegenwärtig für Altrentner 6 Prozent und für Neurentner 5,5 Prozent der Eente, ohne den allfälligen festen Zuschlag zur Invalidenrente. Ferner haben Alt- und Neurentner Anspruch auf eine Kinderzulage von 120 Franken im Jahr für jedes Kind, das beim Tode des Eentenbezügers eine Waisenrente erhalten würde. Da diese Zulagen den Alt- und Neurentnem in ungefähr gleichem Ausmasse zukommen, können sie bei den weitern Vergleichen ausser acht gelassen werden.

Dagegen muss man sich bewusst bleiben, dass fast sämtliche Neurentner und ein grosser Teil der Altrentner Anspruch auf Leistungen der AHV haben, wodurch sich die ^Gesamteinkünfte wesentlich verändern. Welche Eentenart der AHV im Einzelfall zur Ausrichtung gelangt, zeigt die nachstehende, sich auf die Verhältnisse Ende 1955 beziehende Übersicht: 1. Vor dem 30. Juni 1883 geboren a. Einkommen und Vermögen kleiner als die im AHV-Gesetz festgelegten Grenzen . . . .

fr. Einkommen und Vermögen übersteigen die im AH V-Gesetz festgelegten Grenzen . ..

2. Zwischen I.Juli 1883 und 30. Juni 1890 geboren 3. Nach dem 30. Juni 1890 geboren

Altrentner

Neurentoer

Übergangsrente

--

keine Bente

--

ordentliche Bente Anwartschaft auf ordentliche Bente

ordentliche Bente Anwartschaft auf ordentliche Bente

923

Die Witwen und Waisen sind dabei entsprechend dem Geburtsdatum des verstorbenen Bediensteten einzuordnen; ist dieser vor 1949 verstorben, so kommen nur Übergangsrenten in Frage.

Die vor allem bei den Altrentnern unübersichtliche Situation würde durch die für 1956 in Aussicht gestellte Revision des AHV-Gesetzes ausserordentlich vereinfacht. Weil geplant ist, die Einkommens- und Vermögensgrenzen fallen zu lassen und allen vor 1883 geborenen Personen und ihren Hinterbliebenen die vollen Übergangsrenten auszurichten, würden sämtliche Rentenbezüger einen Anspruch auf Leistungen der AHV erhalten.

' Wie sich für die 5., 15. und 25. Besoldungsklasse die Bezüge eines vor dem 80. Juni 1883 geborenen Altrentners und seiner Hinterbliebenen, verglichen mit den Bezügen eines ini Jahre 1884 geborenen Neurentners (AHV-Rentenskala 1) gestalten, geht aus der folgenden Übersicht hervor. Dabei unterscheiden wir bei den Altrentnerh und zwischen solchen, die nach Statuten 1920/21 und solchen, die nach Statuten 1942 pensioniert wurden. Dabei wird durchwegs angenommen, der Versicherte habe mindestens 35 Versicherungsjahre gehabt und das Maximum seiner Besoldunssklasse bezogen.

Pensionierter 5. Klasse Eente Teuerungszulage .

Pensionskasse total . .

AHV .

Gesamtbezug . . .

Neurentner Statuten 1950 Fr.

7 308 2 212 9 520

7355

9 520

9576

10804

4763 1 703

4727 1695

5820

Pensionskasse total AHV . . . ..

6 466

6422

5 820 1500

Gesamtbezug . . .

6466

6 422

7820

2 725 1295 4 020 10201)

3240

Pensionskasse total AHV . . . . . . . .

2859 1 321 4180 910 !)

Gesamtbezug . . .

5090

5040

4723

15. Klasse Rente Teuerungszulage .

25. Klasse Eente Teuerungszulage .

1

Altrent;ner Statuten 1920 Statuten 1942 Fr.

Fr.

) Maximale Übergangsrente, halbstädtisch.

2221 9576

9300

9300 1 504

3240 1 483

924 Witwe 5. Klasse Heute Teuerungszulage . .

Altrentner Statuten 1920 Sta tuten 1942 Fr.

Fr.

3676 3677

Pensionskasse total .

AHV Gesamtbezug . . . .

15. Klasse Rente Teuerungszulage . .

.

1 205

1205

4881

4882

4881

4882

2427 955

2364 941 3305 100 1)

Neurentner Statuten 1950 Fr.

4650 4650 940 5590

2910 2910 938 3848

Gesamtbezug . . . .

3382 501) 8 432

25. Klasse Eente .

Teuerungszulage . .

1 470 763

1363 750

1620

2233 720 !)

2953

2113 720 !)

2833

1620 927 2547

Pensionskasse total .

AHV

Pensionskasse total .

AHV Gesamtbezug . . . .

3405

Wenn der Altrentner keine oder verhältnismässig geringe Leistungen der AHV erhält, bleiben seine Bezüge hinter denen des Neurentners zurück; wenn er aber im Genuss einer Übergangsrente der AHV steht, übersteigt sein Gesamteinkommen unter Umständen dasjenige des Neurentners etwas.

Bisher wurde nämlich den Altrentnern, welche Übergangsrenten der AHV beziehen, die Teuerungszulage nicht gekürzt, weil es den Pensionskassen des Bundes nicht wohl angestanden wäre, als «Bedarfsrenten» bezeichnete Leistungen der AHV auf die eigenen Leistungen anzurechnen. Sollten nun die Übergangsrenten ihres Charakters als Fürsorgeleistungen entkleidet werden, wird die Kürzungsbestimmung des Teuerungszulagenbeschlusses künftig auch auf die vor 1883 geborenen Pensionierten anzuwenden sein.

Die in den Teuerungszulagenbeschlüssen enthaltene Bestimmung, wonach die Zulage so zu kürzen ist, dass der Altrentner aus seinen Ansprüchen gegenüber dem Bund und der AHV kein grösseres Gesamteinkommen haben soll als der entsprechende Neurentner, wird gegenwärtig bei der EVK auf rund 1200 und bei der PHK auf rund 2200 Altrentner angewendet, die gleichzeitig Ansprüche auf ordentliche AHV-Eenten haben.

Überblicken wir die von Statuten zu Statuten wechselnden Eentenansprüche, so begreifen wir das allseitige Bestreben nach einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Pensionsansprüche des Bundespersonals. Die Ver1) Maximale Übergangsrente, halbstädtisch.

925 waltung hat bereits ein entsprechendes Projekt ausgearbeitet, das :die Zusammenfassung der verschiedenen Rentnerkategorien und die Ausrichtung einheitlicher Teuerungszulagen vorsieht. Doch konnten sich die Personalverbände mit dieser Vorlage nicht einverstanden erklären und haben Gegenvorschläge in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen war es nicht zu umgehen, auch für das Jahr 1956 zugunsten der Altrentner eine Teuerungszulagenordnung auf bisheriger Grundlage vorzusehen.

2, Die Begehren der Personalorganisationen Der Föderativverband stellte für die Gestaltung der Teuerungszulagen an die Rentenbezüger ab I.Januar 1956 die folgenden Begehren: a. Die Bestimmung, wonach die Teuerungszulage zu kürzen ist, wenn der Altrentner einschliesslich die AHV-Leistungen ein höheres Renteneinkommen erzielt als der Neurentner, ist zu streichen.

&. Die zusätzliche Teuerungszulage ist für Alt- und Neurentner auf 60 Prozent der Teuerungszulagenansprüche der analogen aktiven Funktionäre anzusetzen.

Ferner beantragten die Personalverbände eine Erhöhung der Kinderzulage an Invalidenrentner von 120 auf 180 Franken sowie die Gewährung von Teuerungszulagen auf Eenten, die durch Umwandlung von Kapitalleistungen der Einleger- und der Hilfskasse für das Aushilfspersonal begründet wurden.

Von diesen Forderungen sind zwei grundsätzlicher Natur, nämlich die Begehren, auf die Verrechnung von AHV-Renten zu verzichten und auf Ausdehnung der Teuerungszulage auf die sogenannten Einlegerrenten.

Vorstehend wurden die Bezüge der Alt- und der Neurentner miteinander verglichen und dabei festgestellt, dass in verschiedenen Fällen die Teuerungszulage der Altrentner gekürzt werden muss, damit ihr gesamtes Renteneinkommen dasjenige der Neurentner nicht übersteigt. Diese Kürzungsvorschrift findet sich seit dem Jahre 1949, also seit ordentliche AHV-Renten ausgerichtet werden, in sämtlichen Teuerungszulagenbeschlüssen des Bundes. Bei der Festlegung der Teuerungszulagen an Altrentner hatte man jeweils in erster Linie solche Pensionierte vor Augen, die keinen Anspruch auf ordentliche Leistungen der AHV hatten, und setzte dementsprechend die Zulagen fest. Die Zulagen ersetzen also teilweise die AHV-Leistungen. Würde man dem "Wunsche des Föderativverbandes entsprechen und auf die Anrechnung der AHV-Renten auf die Teuerungszulagen
verzichten, so hätte dies unmittelbar zur Folge, dass isich die im Genuss von ordentlichen AHV-Renten stehenden Altrentner durchwegs besser stellen als Neurentner derselben Altersjahrgänge. Obwohl jene weit geringere Versicherungsbeiträge geleistet haben, erhielten sie grössere Kassenleistungen als ihre nach 1948 pensionierten Kollegen. Die beantragte Streichung von Artikel 4, Absatz 5, des Teuerungszulagenbeschlusses ist aber auch im Hinblick auf die vorgesehene Revision des AHV-Gesetzes abzulehnen. Es wäre verfehlt, gerade dann, wenn eine umfangreiche Verbesserung der den Altrentnern zustehenden

926 AHV-Leistungen vorbereitet wird, die Kürz angsVorschrift fallen zu lassen, so dass zukünftig wohl die meisten Altrentner ein höheres Eenteneinkommen erreichen würden als die jüngere Generation, es sei denn, man setze gleichzeitig die ordentlichen Teuerungszulagen an Altrentner allgemein herab..

Von grundsätzlicher Bedeutung ist ferner die Ausrichtung von Teuerungszulagen zu den-sogenannten Einlegerrenten. In Artikel 41, Absatz 3, der beiden Kassenstatuten wird den Mitgliedern der Binlegerkasse das Eecht eingeräumt, die Kapitalabfindungen in Leibrenten umzuwandeln. Wenn wir uns auch bewusst sind, dass der Bund nicht verpflichtet wäre, zu solchen Renten eine Teuerungszulage auszurichten, so glauben wir doch im Hinblick auf den sozialen Wert, den wir der Umwandlung der Kapital- in Eentenleistungen beimessen, diesem Verlangen entsprechen zu dürfen. Übrigens gewähren auch schon andere öffentlichrechtliche Pensionskassen .(z.B. Kanton und Gemeinde Bern) Teuerungszulagen auf solchen Eenten. Der Verwaltung entstehen durch diese Zulagen Mehrkosten von wenigen tausend Franken.

3. Die für 1956 vorgesehene Ordnung

Der Beschlussesentwurf sieht für die Altrentner die gleiche ordentliche Teuerungszulage vor, wie sie bereits in den Jahren 1954 und 1955 ausgerichtet wurde. Die Gründe, die für die Beibehaltung dieser Ordnung und für die Beibehaltung der Anrechnung von AHV-Leistungen sprechen, wurden im vorangehenden Abschnitt dargelegt.

Die zusätzliche Teuerungszulage der Altrentner soll die seit 1950 eingetretene. Teuerung ausgleichen. Da der bisherige Ansatz dieser Forderung nur teilweise zu genügen vermochte, schlagen wir seine angemessene Erhöhung vor.

Der Ansatz von 8,4 Prozent entspricht einer Zulage von 7 Prozent, ausgerichtet auf der statutarischen - Eente und dem prozentualen Teil der ordentlichen Teuerungszulage des Altrentners ; die Mindestansätze sind dieselben wie, bei den Neurentnern, so dass Alt- und Neurentner der gleichen Besoldungsklasse auch eine gleiche Zulage erhalten.

Die Zulage für die Neurentner wird in Analogie zu der dem aktiven Personal gewährten Zulage auf 7 Prozent der Eente, mindestens aber 276 Franken jährlich für Invalide, 172 Franken für Witwen und 56 Franken für Waisen angesetzt. Diese Ansätze berücksichtigen, dass ein Teil des Einkommens der Eentenbezüger durch Leistungen der AHV entsteht und es nicht die Sache des Arbeitgebers ist, Teuerungszulagen auf diesem Eententeil auszurichten. Seit 1950 wurden ja auch die AHV-Eenten um durchschnittlich 20 Prozent erhöht, so dass sich gesamthaft betrachtet eine über 7prozentige Aufwertung der Eentenbezüge ergibt.

Vorzeitig pensionierte Neurentner, die noch keine AHV-Eente, statt dessen aber einen festen Zuschlag zur Invalidenrente beziehen, erhielten bisher die Zulage bloss auf der prozentualen Kassenleistung, nicht aber auf dem Zuschlag.

Gemessen am- Gesamteinkommen gelangten sie deshalb zu einem geringern

927 Teuerungsausgleich als die ältere Generation der Neurentner. Wir sehen deshalb vor, künftig die Teuerungszulage auch auf dem festen Zusehlag zur Invalidenrente auszurichten, weil diese Zulage den Erhöhungen der AHV-Kenten noch nicht angepasst worden ist.

Die den Bezügern von Invalidenrenten ausgerichtete Kinderzulage betrug seit 1953 jährlich 120 Pranken. Sie erhöht sich nach unserm. Vorschlag auf 160 Franken oder rund 60 Prozent der Kinderzulage beim aktiven Personal (einschliesslich Kinderzuschuss).

Für 'die neu eingeführte Teuerungszulage auf den sogenannten Einlegerrenten sehen wir den gleichen Ansatz vor wie für die Zulage der Neurentner.

Mindestgrenzen dürfen keine angesetzt werden, weil1 es sich dabei um die Aufwertung von betragsmässig festgelegten Zahlungen handelt, die einem bestimmten Kapital entsprechen. Die Mindestgarantien werden auch bei den Zulagen für Bezüger von Erniessensleistungen der Pensionskassen nicht angewendet.

Im Gegensatz zum aktiven Personal sehen wir für die Bentner weiterhin vierteljährliche Auszahlung der Teuerungszulagen vor. Dies deshalb, weil es sich um kleinere;Beträge handelt und dieser Auszahlungsmodus auch den Wünschen des Vertreters der Pensionierten im Föderativverband entspricht.

C. Finanzielle Auswirkungen Die Verwaltungen und Betriebe des Bundes werden für die Ausrichtung der erhöhten Teuerungszulagen insgesamt mit folgenden jährlichen Mehra u f w e n d u n g e n zu rechnen haben: 1. Aktives Personal

,

',

Mimonen

Erhöhung der prozentualen Zulage von 5,5 auf 7 Erhöhung der Mindestzulage von 400/330 auf 560/490 Franken Erhöhung des Zuschusses zur Kinderzulage von 24 auf 30 Franken

11,2 3,1 0,5

Zusammen

14,8

2. Bücklagen in den Stabilisierungsfonds Arbeitgeberbeitrag des Bundes einschliesslich PTT Arbeitgeberbeitrag der Bundesbahnen

1,9 1,5 Zusammen

3,4

. . . . . . . . . . . . .

:. . . . . .

2,1 1,4

Zusammen

3,5

Das Gesamttotal der jährlichen Mehraufwendungen beträgt somit. .

21.7

3. Bentenbezüger Erhöhung der prozentualen Zulage Erhöhung der Mindes'tgarantie

:

928 Von diesem Betrag gehen unmittelbar zulasten der Staatsrechnung: Millionen für das aktive Personal für die Eentenbezüger der Eidgenössischen Versicherungskasse . . .

für die Äufnung des Stabilisierungsfonds

3,7 0,6 0,8

Zusammen

5,1

Der Best der gesamten Mehraufwendungen geht zulasten der Regiebetriebe, also auf Rechnung der Militärwerkstätten, der Alkoholverwaltung, der PTT-Verwaltung und der Bundesbahnen.

Der mitfolgende Beschlussesentwurf, der die vorgesehene Kreditgrenze von 5 Millionen Franken überschreitet, benötigt,.gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung, das absolute Mehr der beiden Bäte (Ausgabenbremse).

Der Beschlussesentwurf, den wir Ihnen vorlegen, entspricht nicht restlos den eingereichten Begehren, die teilweise hinsichtlich der Anfangsbezüge des jungen Personals und der Ordnung für die Rentner der Personalversicherung etwas weitergehen. Nach Aufklärung über die vorhandenen Möglichkeiten haben sich jedoch die Vertreter der Personalorganisationen mit der vorgeschlagenen Ordnung als Ganzes einverstanden erklären können, so dass diese als Verständigungslösung bezeichnet werden darf.

Gestützt auf diese Darlegungen gestatten wir uns, Ihnen deii nachstehenden Beschlussesentwurf zur Gutheissung zu empfehlen.

· Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 25.Oktober 1955.

Ina Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

929 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1956

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1955 über die Zuständigkeit zur Kegelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959, ~ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25.Oktober 1955, beschliesst: I. Aktives Personal A. Teuerungszulage Art. l 1

Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz . wohnen, erhalten für .das Jahr 1956 eine Teuerungszulage. Sie beträgt 7 Prozent .der Besoldung nach Artikel 87, Absatz l, des Beamtengesetzes, mindestens jedoch 560 Franken für Verheiratete und 490 Franken für Ledige. Ausserdem wird ein Zuschnss von 30 Franken zur Kinderzulage ausgerichtet.

2 Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

3 Den in der ausländischen Grenzzone wohnenden Beamten kann der Bundesrat eine Zulage im Eahmen von Absatz l ausrichten lassen.

4 Der Bundesrat regelt die Teuerungszulage im Sinne der vorangehenden Absätze für Arbeitskräfte des Bundes, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben. Sie soll bei ununterbrochener Beschäftigung mit vollem Tagewerk nicht mehr betragen als 11 Prozent für Verheiratete und 10 Prozent für Ledige.

930 B. Vorsorgliche Bücklagen in einen Stabilisierungsfonds Art. 2 1

Jedes Mitglied einer der beiden Personalversicherungskassen des Bundes leistet 0,5 Prozent seines versicherten Verdienstes an einen Stabilisierungsfonds.

2

Die Verwaltungen des Bundes entrichten an den Stabilisierungsfonds gleiche Beiträge wie das Personal; die Bundesbahnen entrichten um ein Sechstel höhere Beiträge als ihr Personal.

3

Bis über die endgültige Verwendung des Stabilisierungsfonds entschieden ist, werden bei der Auflösung des Dienstverhältnisses die vom Bediensteten an den Stabilisierungsfonds geleisteten Beiträge zurückerstattet. Wenn der Ausscheidende oder seine Hinterlassenen Anspruch auf eine Kassenleistung haben, so werden auch die Bundesbeiträge zurückerstattet.

II. Teuerungszulagen an Reutenbezüger

Art. 3 Wer Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf eine Haftpflichtrente der Bundesbahnen hat, erhält ab I.Januar 1956 Teuerungszulagen.

A, Altrentner

Art. 4 Die Eentenbezüger, deren Ansprüche nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen festgesetzt sind, erhalten eine ordentliche und eine zusätzliche Teuerungszulage.

Art. 5 1

Die ordentliche Teuerungszulage setzt sich zusammen aus : a. einem Zuschlag von 20 Prozent der Eente und b. einer Kopf quote von 750 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner; 470 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten, jedoch mindestens 1200 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner und 750 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger, von Witwenrenten.

Die Teuerungszulage zur Waisenrente beträgt 320 Franken.

2

Die Teuerungszulage darf nicht mehr betragen als die Eente.

931 3

Verwitwete und geschiedene, Invalidenrentner mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

4 Bezügern, die gleichzeitig Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt beziehen, -ward die Zulage auf der Gesamtleistung berechnet und um den Betrag der von der Unfallversicherungsanstalt ausgerichteten Zulage herabgesetzt. : 6 Hat der Eentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine AHVEente, so ist die Zulage so zu kürzen, dass sie zusammen mit der Eente einer Personalversicherungskasse und der AHV-Eente nicht mehr ausmacht, als wenn die Eente im Jahre 1949 nach den neuen Kassenstatuten zugesprochen worden wäre.

6 Bezieht ein Ehepaar von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Eenten, so wird dem Ehegatten mit dem höhern Anspruch die Zulage für Verheiratete, dem andern diejenige für Ledige ausgerichtet.

," · : Art. 6 Die zusätzliche Teuerungszulage wird festgesetzt auf 8,4 Prozent der Eente.

Sie beträgt mindestens ; 276 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, i 172 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 56 Franken für die Bezüger von Waisenrenten.

B. Neurentner

Art. 7 ' ; Die nicht unter Artikel 4 fallenden Bentenbezüger erhalten eine Zulage von 7 Prozent der Eente. Sie beträgt mindestens 276 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 172 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, : 56 Franken für die Bezüger von Waisenrenten.

2 Die in Absatz l enthaltenen Bestimmungen sind auch auf Fürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Mitglieder der eidgenössischen Gerichte bzw. deren Hinterbliebene, den ehemaligen Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule anzuwenden.

1

C. Kürzung und Wegfall der Zulage

.

1

Art. 8

,

Bezügern, deren Eente auf einem Verdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie Bezügern, deren Eente nach Vereinbarung gekürzt ist, werden die Zulagen entsprechend herabgesetzt.

932 2

Bezieht eine Person von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Eenten, so werden Zulagen nur auf der Eente mit dem höhern Anspruch ausgerichtet.

3 Im Auslande wohnenden Eentenbezügern können die Teuerungszulagen herabgesetzt oder überhaupt nicht ausgerichtet werden, wenn die Lebenskosten am Wohnort es rechtfertigen.

D. Besondere Verhältnisse

Art. 9 1

Erwerbsunfähige Waisen im Alter von mehr als 18 Jahren, die Ermessensleistungen einer der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

2 Wird die Invalidenrente zum Teil an Drittpersonen ausbezahlt, so werden die Teuerungszulagen im gleichen Verhältnis verteilt, sofern beim Zuspruch des Eententeils an den Dritten der Teuerung nicht bereits Eechnung getragen wurde.

3 Auf die Bezüger von Ermessensleistungen der beiden Kassen sind die Bestimmungen der Artikel 5, Absatz l, Buchstabe a, Artikel 6, erster Satz, und Artikel 7, Absatz l, erster Satz, sinngemäss anzuwenden.

4 An Bezüger von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes, deren Ansprüche nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen berechnet wurden, können Zulagen nach Artikel 5 gewährt werden. Sie dürfen drei Viertel der in jenem Artikel genannten Ansätze und ein Drittel der wiederkehrenden Leistungen nicht übersteigen. Im übrigen werden die Bestimmungen der Artikel 6, erster Satz, und Artikel 7, Absatz l, erster Satz, sinngemäss angewendet.

E. Kinder von Invalidenrentnern

Art. 10 Dem Invalidenrentenbezüger wird für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf eine Waisenrente einer Personalversicherungskasse des Bundes hätte, eine Zulage von 160 Franken jährlich ausgerichtet. Leistungen nach Artikel 24, Absatz 6, der Kassenstatuten sind auf diese Zulagen anzurechnen.

F. Zulagen an ehemalige Mitglieder der Einleger- und der Hilf sitasse

Art. 11 Bezüger von Leibrenten gemäss Artikel 41, Absatz 3, der Statuten einer.

Personalversicherungskasse des Bundes erhalten eine Zulage von 7 Prozent der Eente.

933 G. Berichtigung des Anspruches

, Art. 12 Wurde eine Teuerungszulage ganz oder teilweise zu Unrecht ausbezahlt, so ist sie nach den Grundsätzen von Artikel 7 der Kassenstatuten zu berichtigen.

III. Schlussbestimmungen

.. · .

.

. .

, Art. 13 , ,. , . · Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulagen sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats, in dem diese ausbezahlt werden.

2 Die Zulagen nach den Artikeln l und 5 werden monatlich, die übrigen vierteljährlich ausgerichtet.

.,

1

Art. 14 1 2

..

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1956 in Kraft. ; Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2312

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

· 67

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1956 (Vom 25. Oktober 1955)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1955

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