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No

37

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529 :

Bundesblatt

107. Jahrgang

Bern, den 15. September 1955

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Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr : Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten .

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(Vom 1.3. September 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen i. S. Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten (Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 1955) nachfolgenden Bericht zu erstatten:

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1. Gestützt auf Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.Oktober 1951 kann die Bundesversammlung zur Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten und zur Förderung des Absatzes von Milch zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtwirtschaft «a. ...

, b. die Erhebung von Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trocken- und Kondensmilch, ferner von Speiseölen und, S p e i s e f e t t e n , , mit Einschluss der zu ihrer Herstellung, n o t w e n d i g e n Rohstoffe und H a l b f a b r i k a t e , anordnen; die Erträgnisse dieser Abgaben sind zur Senkung der: Preise von Milchprodukten und einheimischen Speisefetten und zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden : » , : Kraft dieser Befugnis hat die Bundesversammlung in Artikel 26 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953, 1109) die Abgaben bzw. Preiszuschläge auf den genannten Waren - ausgenommen Kondensmilch, deren Einfuhr liberalisiert ist -, als Einnahmequellen für die umschriebene ZweckBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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530 bestimmung festgelegt. Zudem ermächtigte sie in Artikel 30 des Milchbeschlusses den Bundesrat, nach Anhören der Beteiligten und der beratenden Kommission die Preiszuschläge auf Speiseölen, Speisefetten sowie auf den zur Herstellung dieser Produkte bestimmten Halbfabrikaten und Ölsaaten festzusetzen. Dabei soll auf die Entwicklung der Weltmarktpreise der belasteten. Waren, auf die Preis- und Absatzverhältnisse bei den inländischen Milchprodukten und Speisefettstoffen sowie auf die Lebenshaltungskosten Rücksicht genommen werden.

Die Bundesversammlung hat sich vorbehalten, in der der Neufestsetzung von Preiszuschlägen folgenden Session zu beschliessen, ob und in welchem Ausmass diese in Kraft bleiben sollen.

2. Gemäss dem eingangs erwähnten Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 26 des Milchbeschluss.es näher ausgeführt wird, sind die Erträgnisse aus den Abgaben, bzw. Preiszuschlägen zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und zur weiteren Förderung ihres Absatzes im In- und Ausland zu verwenden. Wie bereits im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 4. Juni 1954 betreffend die ausserordentliche Erhöhung der Abgabe auf Konsumrahm (BEI 1954, I, 1005) dargelegt wurde, sind verschiedene Einnahmequellen, nämlich die Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie der Zollzuschlag auf eingeführter Butter vorderhand nicht für die Senkung der Preise von Milchprodukten und einheimischen Speisefetten verfügbar. Gemäss Artikel 10, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 10. Juni 1953 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle (AS 1953, 891) dienen nämlich diese Erträgnisse weiterhin zur Finanzierung der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte, d.h. zur Konsummilchverbilligung.

Neben den Irnportgewinnen der BUTYEA auf eingeführter Butter, die je nach der Inlandproduktion und dem entsprechenden Importbedarf starken Schwankungen unterworfen sind, stehen somit zur Zeit, d. h. ab 1. Januar 1955, nur die Erträgnisse der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten für die 'Verbilligung von Milchprodukten zur Verfügung.

Die Speisefettstoffe werden bereits seit 1935 in unterschiedlicher Höhe mit solchen Abgaben belastet; sie betrugen anfänglich 25 Franken je q auf den Speiseölen und 10 Franken auf den Speisefetten. Nach vorübergehender Ermässigung
wurde 1939 das Maximum mit 55 Franken je q erreicht. In Berücksichtigung der kriegsbedingten Teuerung und Warenverknappung erfolgte 1941 die Senkung auf den symbolischen Betrag von l Franken. Im Jahre 1949 wurde wieder eine Heraufsetzung auf 5 Franken je q mit entsprechender Abstufung für Halbfabrikate und Ölsaaten vorgenommen. Bei diesem Ansatz bewegten sich die Erträgnisse der Zuschläge in den Jahren 1951 bis 1954 laut Staatsrechnung in der Grössenordnung von 1,67 bis 2,75 Millionen Franken. Bis Ende 1954 waren sie im Eahmeii der Finanzordnung für die Kapsverwertung zweckgebunden, weshalb der Milchbeschluss in seinem Artikel 52, Absatz 3, vorsieht, dass diese Preiszuschläge erst ab I.Januar 1955 gestützt auf seinen Artikel 30 erhoben werden.

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. Mit Bezug auf die Aufwendungen zur Senkung der Preise von Milchprodukten ist. zu berücksichtigen, dass der Bund im Geschäftsjahr der BUTYEA vom I.Mai 1954 bis 30.April 1955 für die Verbilligung der inländischen Tafelund Kochbutter 22,2 Millionen Franken aufgewendet hat. Davonkonnten5,l Millionen Franken aus dem Ertrag der Importbutterbelastung durch die BUTYBA gedeckt werden;. 17,1 Millionen Franken gehen, zu Lasten .besonderer Eückstellungen des Bundes. Für die gleichen Zwecke rechnet die BUTYEA im Geschäftsjahr 1955/56 mit einem Finanzbedarf von 20,1 Millionen Franken. Die Gewinne aus Butterimporten, abzüglich Verwaltungskosten, Verzinsung des Genossenschaftskapitals und Unkostenentschädigung an Genossenschaf ter. wurden bei einer mutmasslichen Einfuhr von 370 "Wagen zu 101 auf 9,3 Millionen Franken veranschlagt, so dass ein Fehlbetrag von 10,8 Millionen Franken verbleibt. Selbst unter Verwendung, der ab I.Januar 1955 ebenfalls verfügbaren Erträgnisse der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten von etwa 2,5 Millionen Franken (Staatsrechnung. 1954: 2,75 Millionen Franken) könnte dieser Fehlbetrag nur auf 8,3 Millionen Franken vermindert werden.

., Angesichts dieser Sachlage und ini Bestreben, .tunlichst keine allgemeinen Bundesgelder für Verbilligungsmassnahmen beanspruchen zu müssen, erachtete es der Bundesrat als notwendig, eine angemessene Erhöhung, und zwar eine Verdoppelung der im Vergleich zur Vorkriegszeit stark reduzierten Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten vorzunehmen. Dementsprechend wird für die in Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes festgelegten Aufgaben aus diesen Zuschlägen künftighin der doppelte Ertrag, d. h. ca. 5 Millionen Franken, verfügbar sein.

Die Heraufsetzung der Zuschläge drängte sich übrigens nicht nur zur Vermehrung der zweckgebundenen Einnahmen, sondern auch zur Erhältung und Förderung des Butterabsatzes auf. Der Verbrauch an Speisefettstoffen pflanzlicher Herkunft hat pro Jahr und Kopf der Bevölkerung von 7,4 kg (1936-1938) auf 8,2 kg (1951-1953) zugenommen. Demgegenüber ist der Butterkonsum vor allen Dingen wegen der zunehmenden Verdrängung der Butter aus der Küche im Vergleich zur Vorkriegszeit von; 6,5 kg (1931-1940) auf 6,0 kg im Jahre 1953 gesunken. Diese gegensätzliche Entwicklung steht im wesentlichen mit den bedeutenden Preisunterschieden
zwischen diesen zwei Gruppen von Fettstoffen im Zusammenhang. Der Bundesrat hatte sich deshalb schon letztes Jahr und neuerdings mit seinem Beschluss vom 26. April 1955 bereit erklärt,ider BUTYEA die Durchführung einer besondern Aktion zur Abgabe stark verbilligter Kochbutter zu ermöglichen. Die verbilligte Butter hat bei den Konsumenten gute Aufnahme, gefunden; so war es möglich, den· Ausstoss sogenannter1 Kochbutter von 2410 t (1953/54) auf 6060 t (1954/55) zu steigern. Die Verbilligung der Kochbutter allein erforderte aber im letzten Geschäftsjahr der BUTYEA einen Aufwand von ca. 12j9 Millionen Franken.

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Bei der Prüfung der Frage einer angemessenen Erhöhung der Preiszuschläge war mit in Betracht zu ziehen, dass die Fettstoffe auch noch mit Beiträgen für die kriegsvorsorgliche Pflichtlagerhaltung belastet sind, und zwar betrug der Höchstansatz 17,30 Franken je 100 kg brutto oder 20 Franken netto. Zusammen mit den Preiszuschlägen machten die Abgaben bisher 25 Franken aus.

III.

1. Alle nach Artikel 30 des Milchbeschlusses bestimrnungsgemäss angehörten Kreise und Instanzen (Vorstand der BUTYBA, Fettindustrie, Importhandel der Speisefettbranche, Fachausschuss Milch, beratende Kommission LG) haben einer Erhöhung der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten grundsätzlich zugestimmt. Doch wurde allgemein der Erwartung Ausdruck 'gegeben, dass gleichzeitig mit dieser Erhöhung auch eine Senkung der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung eintrete. Hierüber mussten Verhandlungen mit der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure, mit deren Fachkommission für Speiseöle und Speisefette sowie mit der betreffenden Gruppenversammlung geführt werden. Dabei zeigte es sich, dass die Weltmarktpreise für die in Frage kommenden Fettstoffe am 15. Juni 1955 höher waren als der' durch die Amortisation reduzierte Basispreis der vorhandenen Pflichtlager. Die Voraussetzungen für eine Reduktion der Garantiefondsbeiträge waren somit erfüllt. Die erwähnte Fachkommission hat deshalb mit Wirkung ab I.Juli 1955 eine Herabsetzung des Garantiefondsbeitrages um 5 Franken je 100 kg brutto beschlossen.

Dank der Senkung der Garantiefondsbeiträge bewirken die neuen Preiszuschläge keine Erhöhung der Lebenshaltungskosten.- Seit dem hohen Preisstand : von Ende 1948 hat zudem - unterbrochen durch die Auswirkungen des Koreakrieges - eine allmähliche, deutliche Senkung der Detailpreise von Speiseölen und Speisefetten stattgefunden. Ende Mai 1955 verzeichneten die Preise der Speiseöle und Speisefette einen Indexstand von 165,6 Punkten (1939=100) gegen 178,8 Punkte im gleichen Monat des Vorjahres, während der Index der gesamten Position «Nahrungsmittel» auf 188,7 Punkten stand (Mai 1954=185,9 -, Punkte). Von allen in die Indexberechnung einbezogenen Nahrungsmitteln haben die Fettstoffe, ähnlich wie Brot und andere Getreideprodukte sowie Gemüse, die geringste Verteuerung erfahren.

Mit diesen Feststellungen ist nachgewiesen, dass bestimrnungsgemäss der Entwicklung der Weltmarktpreise und dei Lebenshaltungskosten sowie den Preis- und Absatzverhältnissen bei den inländischen Milchprodukten Eeohnung getragen wurde.

Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 30 des Milchbeschlusses, wonach die Preiszuschläge für Halbfabrikate und Eohstoffe im Verhältnis zu jenen für Fertigwaren nach
der Ausbeute zu bemessen sind, legte man anlässlich der Verhandlungen mit der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure besonderes Gewicht darauf, dass mit diesen Zuschlägen zwischen den

533 Gruppen der Fertigwarenimporteure einerseits und der Rohstoff Importeure andererseits nicht ungleiche Konkurrenzverhältnisse geschaffen werden. Aus den gleichen Erwägungen wurden auch die ungleichen Taragewichte, die je nach Warengattüng sehr unterschiedlich sind, berücksichtigt. Ferner ergab sich die Notwendigkeit, bei den Eohstoffen und Halbfabrikaten mit einer durch Erhebungen erhärteten durchschnittlichen Ausbeuteziffer zu rechnen. Eine Ausnahmeregelung musste für das Eohkokosöl eingeräumt werden, bei welchem eine teilweise Eückerstattung des Preiszuschlages möglich sein soll, falls die tatsächliche Ausbeute nachweisbar unter dem vereinbarten Durchschnittssatz von 96 Prozent liegt.

Diesen Erwägungen ist auf der ganzen Linie ebenfalls Rechnung getragen worden; sämtliche Zuschläge sind nun auf einem Ansatz von 11,20 Franken je 100 kg netto, Basis Fertigware, berechnet. Dieser Ansatz entspricht einer Verdoppelung des bisherigen Ansatzes von 5 Franken brutto:bzw. 5,60 Franken netto.

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; 2. Nachdem die -Verhandlungen mit allen in Betracht fallenden Kreisen und Instanzen zu einem positiven Abschluss gebracht werden konnten und auch die Vorbereitungen für die Neuordnung der Preiszuschläge getroffen waren, beschlpss der Bundesrat, am 24. Juni 1955 antragsgemäss und in Anwendung von Artikel 30 des Milchbeschlusses, die erhöhten Zuschläge mit Wirkung ab 1. Juli 1955 in Kraft zu setzen.

IV.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten vom Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 1955 betreffend Preiszuschläge auf Speiseölen und. Speisefetten in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass die damit festgesetzten Preiszuschläge weiter in Kraft bleiben sollen.

. ; : . . · Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren^ die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

: Bern, den 13. September 1955.

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. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten (Vom 13. September 1955)

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