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Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Rheinregulierung yon der Illmündung bis zum Bodensee (Vom 21. Dezember 1954)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , , gestützt auf Artikel 23 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den zwischeri der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Vertrag vom 10. April 1954 über die Bheinregulierung von der Illmündung bis zum Bodensee, in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. November 19541), beschliesst:

Art. l

,

Der Kanton. St. Gallen übernimmt für sein Staatsgebiet unter Vorbehalt der nachfolgenden Artikel gegenüber dem Bund alle Verpflichtungen, welche nach dem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Österreich über die Begulierung des Bheines von der Illmündung bis zum Bodensee am 10. April 1954a) abgeschlossenen Staatsvertrage der Eidgenossenschaft obliegen. Er übt die nach diesem Staatsvertrage hinsichtlich der Organisation des gemeinsamen Bheinregulierungswerkes der Eidgenossenschaft zustehenden Bechte nur im Einverständnis mit dem Bundesrat aus. '

Art. 2 Dem Kanton St. Gallen wird an die auf Grund des Staatsvertrages vom ' 10. April 1954 auf 25 130 000 Franken veranschlagten Kosten der im Bahmen der Bheinregulierung bis km 91,300 noch auszuführenden Werke ein Bundes!)

BEI 1954, II, 1018.

2 ) AS 1955, 719.

;

316 beitrag von 80 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Maximum von 20 104 000 Franken als 80 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 25 130 000 Franken.

Art. 3 Die im Artikel 30 des Staatsvertrages v.om 10. April 1954 vorgesehene einmalige Leistung an Österreich in der Höhe von 600 000 Franken geht zu 80 Prozent zu Lasten des Bundes, zu 20 Prozent zu Lasten des Kantons St. Gallen.

Art. 4 Dem Kanton St. Gallen wird an die Kosten von allfällig bei der Weiterführung der Kheinregulierung als notwendig anerkannten Mehrarbeiten, einschliesslich der Vorstreckung der Eegulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee über km 91,300 hinaus, ebenfalls ein Bundesbeitrag von 80 Prozent zugesichert.

Art. 5 Die Auszahlung der Beiträge gemäss den Artikeln 2 und 4 erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Rahmen der von der Gemeinsamen Rheinkommission einzureichenden und vom Bundesrate genehmigten jährlichen Arbeitsprogramme und Kostenvoranschläge der Rheinregulierung, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten und gemäss den in der Wasserbaupolizei gültigen allgemeinen Grundsätzen der Beitragsausrichtung durch den Bund.

- Art. 6

Der Unterhalt sämtlicher nach Artikel 2 und 4 dieses Beschlusses subventionierten Werke der Rheinregulierung, soweit derselbe nach Massgabe des Staatsvertrages vom 10. April 1954 der Schweiz obliegen wird, ist vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

.Art. 7 : Dem Kanton St. Gallen wird eine Frist von sechs Monaten seit dem Datum dieses Beschlusses gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er die Bedingungen des vorstehenden Bundesbeschlusses annimmt.

. Der Anspruch auf den Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt mit dem Staatsvertrag vom 10. April 1954 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

317 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1954.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1954.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer: F. Weber

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 21. Dezember 1954.

1861

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Rheinregulierung von der Illmündung bis zum Bodensee (Vom 21. Dezember 1954)

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1955

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04.08.1955

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315-317

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