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Vereinbarung zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum deutsch-schweizerischen Vertrag vom 28. März 1929 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein vom 6. Oktober 1953

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben zur Durchführung des deutsch-schweizerischen Vertrages über die Regulierung des Eheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein vom 28.März 1929 folgendes vereinbart: Artikel l Die beiden Regierungen stellen fest, dass die Vereinbarung über die Ausführung der Regulierungsarbeiten, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Regierung der Französischen Republikam 19. Dezember 1947 im Accord in Bern abgeschlossen hat, noch in Kraft ist.

Artikel 2 Die Baukosten für die Fertigstellung der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, die vom I.April 1958 ab noch aufzuwenden sind, einschliesslich der Kosten für die Unterhaltung der Regulierungswerke bis zur Übernahme der Unterhaltung durch die Uferstaaten, sind gemäss der Anlage auf 10 400 000 DM veranschlagt. Sie werden gemäss Artikel l, Absatz 2, des deutsch-schweizerischen Vertrages vom 28. März 1929 aufgebracht.

2 Mehrkosten, die durch Preis- und Lohnänderungen, durch unabweisbare zusätzliche Einzelmassnahmen oder durch während der in Artikel 15 des Accords von Bern vom 19. Dezember 1947 vorgesehenen Frist anfallende höhere Unter1

287 haltungskosten entstehen, werden bis zur Höhe von 10 v. H. der vorstehenden Veranschlagungssumme in sinngemässer Anwendung des Artikels l, Absatz 3, des deutsch-schweizerischen Vertrages vom 28. März 1929 aufgebracht.

3 Für den Fall, dass diese Mittel vor Vollendung der veranschlagten Arbeiten erschöpft sein sollten, werden die beiden Eegierungen nach Artikel l, Absatz 4, des deutsch-schweizerischen Vertrages vom 28. März 1929 verfahren.

4 Für die Aufwendungen, die vor dem I.April 1953 von deutscher Seite und von selten der Schweiz vor und nach Inkrafttreten des Accords vom 19. Dezember 1947 geleistet worden sind, kommen die beiden Eegierungen überein, dass wechselweise Forderungen zur Leistung des vertraglichen Zahlungsanteils von 60 % für die Schweiz und 40 % für Deutschland nicht mehr bestehen.

Der gemäss Artikel 8 des Accords am I.April 1953 in die Rechnung des Baujahres 1953/54 zugunsten der Schweiz übertragene Vorschussrest beläuft sich auf 64 956,29 Schweizerfranken.

5 Die beiden Regierungen kommen überein, dass das Guthaben des deutschschweizerischen Gemeinschaftsunternehmens bei der Landeszentralbank BadenWürttemberg, Zweigstelle Freiburg (10 173,11 DM am 1. Januar 1953) zuzüglich noch auflaufender Zinsen zu den Arbeiten der Rheinregulierung zu verwenden und der Schweiz auf ihre laufenden Leistungen anzurechnen ist.

Artikel 3 Die beiden Regierungen kommen überein, dass die Regulierung mit der Durchführung der in Artikel 2, Absatz l, dieser Vereinbarung vorgesehenen Arbeiten als vollendet angesehen werden soll.

Artikel 4 1

Die beiden Regierungen werden sich dafür einsetzen, dass die Bestimmungen über die technische und behördliche Zusammenarbeit der beiden Regierungen untereinander und mit der Regierung der Französischen Republik durch ein Zusatzabkommen zu den Vereinbarungen ergänzt werden, die im Genfer Protokoll vom 18. Dezember 1929 enthalten sind und die Regelung der Art und Weise der technischen und behördlichen Zusammenarbeit Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz bei der Ausführung der Arbeiten der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein zum Gegenstand haben.

2 Die beiden Regierungen werden sich dafür einsetzen, dass mit der Regierung der Französischen Republik vereinbart wird, den Accord, den die Regierung der Französischen Republik mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Dezember 1947 in Bern abgeschlossen hat, mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung nach Absatz l dieses Artikels ausser Kraft zu setzen.

288 Artikel 5 Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden. Sie tritt am Tage des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Bonn a./Rh.

am sechsten Oktober neunzehnhundertdreiundfünfzig in zwei Ausfertigungen

Für den Schweizerischen Bundesrat

Für die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland

(gez.) Zschokke

(gez.) Feyerabend

Anlage zu der Vereinbarung vom 6. Oktober 1953

Gemeinschaftsunternehmen Rheinregulierung Strassburg/Kehl-Istein Schätzung der Ausgaben für die Weiterführung und Beendigung der Arbeiten ab 1. April 1958 und ihre Verteilung Gesamtausgaben

Gesamtausgaben naeh Anteilen Schweiz Anteil 60 %

Deutschland AnteU 40 %

DM

DM

DM

1

2

3

4

1953/54

2 601 000

1 560 600

1 040 400 Kostenanschlag

1954/55

2 288 000

1 372 800

' 915 200

1955/56 1956/57 1957/58 1958/59 1959/60 1960/61 1961/62

1 202 000 933 000 933 000 933 000 721 000 529 000 260 000 10 400 000

721 200 559 800 559 800 559 800 432 600 317 400 156 000 6 240 000

480 800 373 200 373 200 373 200 288 400 211 600 104 000 4 160 000

Rechnungsjahr

Bemerkungen

vom Juni 1953 Kostenvorausschätzung vom Januar 1953

Nicht verausgabte Beträge können in die folgenden Eechnungsjahre übertragen werden.

289 Ministerialdirektor Feyerabend Leiter der deutschen Delegation für die Verhandlungen über ein deutsch-schweizerisches Zusatzabkommen aus Oberrheinregulierungsvertrag von 1929

Bonn, den 6.Oktober 1958.

Herrn Eegierungsrat Dr. P. Zschokke, Chef der schweizerischen Delegation betreffend Verhandlungen mit Deutschland über die Bheinregulierung Basel Sehr geehrter Herr Eegierungsrat!

Bezugnehmend auf die heute in Bonn abgeschlossene Vereinbarung beehre ich mich, Ihnen folgendes zu erklären: 1. Zu Artikel 2, Absatz 1: a. Es versteht sich, dass in den veranschlagten 10,4 Millionen DM keine Mittel für eine durchgehende Sohlenbefestigung enthalten sind. Dies entspricht dem Standpunkt, den die deutsche und die schweizerische Delegation in der Baukommission in ihren schriftlichen Darlegungen vom 22.Februar und 3. März 1952 in dieser Frage eingenommen haben.

b. Es versteht sich, dass mit der Festlegung der Gesamtkosten in DM vom I.April 1953 an die DM Abrechnungswährung ist.

c. Es versteht sich, dass zur Durchführung dieser Abrechnung wie folgt zu'verfahren ist: Die ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Ausgaben werden von der Schweiz weiterhin bevorschusst.

Die unmittelbar in Schweizer Währung entstehenden Ausgaben werden am Tage der Zahlung zu dem zwischen der Schweiz und Deutschland bestehenden amtlichen Umrechnungskurs (Mittelkurs) von Schweizerfranken in DM umgerechnet.

Die ausserhalb der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland gemachten Ausgaben werden mit dem Kurs, mit dem die Schweizerfranken bei der Vorschusszahlung tatsächlich in die in Betracht kommende dritte Währung umgewechselt wurden, in Schweizerfranken umgerechnet und alsdann nach dem vorigen Absatz behandelt.

290 d. Es versteht sich, dass sich die Höhe der von der Schweiz zu leistenden Vorschüsse in DM nach dem aus dem Baufortschritt sich ergebenden laufenden Bedarf richtet.

2. Zu Artikel 2, Absatz 4: Es versteht sich, dass die Feststellung in Artikel 2, Absatz 4, auch für die Bestimmung des Artikels 12, Absatz 2, des Accord vom 19. Dezember 1947 gilt.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dieser Erklärung mitzuteilen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Eegierungsrat, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

(gez.) Feyerabend

291 Regierungsrat Dr. P. Zschokke Chef der schweizerischen Delegation betreffend Verhandlungen mit Deutschland über die Rheinregulierung

Bonn, den 6.Oktober 1953.

Herrn Ministerialdirektor A. Feyerabend Leiter der deutschen Delegation für die Verhandlungen über ein deutschschweizerisches Zusatzabkommen zum Oberrheinregulierungsvertrag von 1929 Bonn Sehr geehrte^ Herr Ministerialdirektor !

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom G.Oktober 1953-folgenden Inhalts zu bestätigen: «Bezugnehmend auf die heute in Bonn abgeschlossene Vereinbarung beehre ich mich, Ihnen folgendes zu erklären: 1. Zu Artikel 2, Absatz J: a. Es versteht sich, dass in den veranschlagten 10,4 Millionen DM keine Mittel für eine durchgehende Sohlenbefestigung enthalten sind. Dies entspricht dem Standpunkt, den die deutsche und die schweizerische Delegation in der Baukommission in ihren schriftlichen Darlegungen vom 22.Februar und S.März 1952 in dieser Frage eingenommen haben.

b. Es versteht sich, dass mit der Festlegung der Gesamtkosten in DM vom I.April 1953 an die DM Abrechnungswährung ist.

c. Es versteht sich, dass zur Durchführung dieser Abrechnung wie folgt zu verfahren ist: Die ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Ausgaben werden von der Schweiz weiterhin bevorschusst.

Die unmittelbar in Schweizerwährung entstehenden Ausgaben werden am Tage der Zahlung zu dem zwischen der Schweiz und Deutschland bestehenden amtlichen Umrechnungskurs (Mittelkurs) von Schweizerfranken in DM umgerechnet.

Die ausserhalb der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland gemachten Ausgaben werden mit dem Kurs, mit dem die Schweizer-

292 franken bei der Vorschusszahlung tatsächlich in die in Betracht kommende dritte Währung umgewechselt wurden, in Schweizerfranken umgerechnet und alsdann nach dem vorigen Absatz behandelt.

d. Es versteht sich, dass sich die Höhe der von der Schweiz zu leistenden Vorschüsse in DM nach dem aus dem Baufortschritt sich ergebenden laufenden Bedarf richtet.

2. Zu Artikel 2, Absatz 4: Es versteht sich, dass die Feststellung in Artikel 2, Absatz 4, auch für die Bestimmung des Artikels 12, Absatz 2, des Accord vom 19. Dezember 1947 gilt.» Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass ich mit dem Inhalt Ihres Schreibens einig gehe.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialdirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung!

(gez.) Zschokke

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Zusatz Protokoll über die Verhandlungen, welche die Regelung der Art und Weise der technischen und behördlichen Znsammenarbeit Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz bei der Ausführung der Arbeiten der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein zum Gegenstand haben (Genfer Protokoll vom 18. Dezember 1929)

Die nachstehenden, in gehöriger Form bevollmächtigten Vertreter der deutschen, französischen und schweizerischen Regierungen, nämlich für die Bundesrepublik Deutschland : für Frankreich : für die Schweiz : die Herren die Herren die Herren Feyerabend Graff Zschokke Niehusz Delmas Oesterhaus Greiff Noël-Mayer Miescher Korff Weirich Anliker Schneider Turrettini Buch haben sich in Basel versammelt, um -- die Regelung vorübergehender Natur aufzuheben, welche durch die am 19. Dezember 1947 in Bern zwischen der Schweiz und Frankreich getroffene Vereinbarung betreffend die Ausführung der Rheinregulierung zwischen ' Strassburg/Kehl und Istein eingeführt worden ist, -- den Änderungen des Regulierungsprojektes Rechnung zu tragen, die einerseits durch die im Laufe der Bauausführung gemachten Erfahrungen und anderseits durch den Bau des elsässischen Seitenkanals notwendig geworden und durch die nach Artikel 7 des Genfer Protokolls vom 18. Dezember 1929 eingesetzte Baukommission gemäss den Vorschriften des Artikel 2, Ziffer 8, des genannten Protokolls beschlossen worden sind, -- sich gemäss der Resolution Nr. 82 der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 28. Oktober 1954 über die Folgen zu verständigen, die dadurch entstehen, dass die Sohle nicht festgelegt wird.

Sie haben sich über die nachfolgenden Bestimmungen geeinigt, welche das Genfer Protokoll vom 18.Dezember 1929 ergänzen und abändern: Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

21

294 I.

bls

Ein Artikel 8 wird eingeführt: Artikel 3bls. Sobald eine Stufe des elsässischen Seitenkanals für die Schiffahrt freigegeben ist, werden auf dem entsprechenden Abschnitt des Kheins keine Begulierungsarbeiten mehr ausgeführt.

Wenn eine Stufe des elsässischen Seitenkanals im Bau ist, werden auf dem entsprechenden Abschnitt des Eheins Begulierungsarbeiten nur noch in dem Umfange ausgeführt, in welchem sie notwendig sind, um, bis die Schiffahrt die betreffende Kanalstufe benützen kann, Schiffahrtsverhältnisse aufrechtzuerhalten, die denjenigen auf der unterhalb liegenden Strecke gleichwertig sind. Die Arbeiten werden eingestellt, wenn der Fortbestand dieser Schiffahrtsverhältnisse bis zum angegebenen Zeitpunkt als gesichert angesehen werden kann.

Jedoch kann die Baukommission beschliessen, dass ein bestimmter Abschnitt am untern Ende derjenigen Strecken, auf denen die Begulierungsarbeiten eingestellt worden sind, als Übergang zu der unterhalb liegenden Strecke ausgebaut werde.

II.

In Artikel 5 wird der Absatz unter Ziffer l aufgehoben und durch folgenden neuen Absatz ersetzt: «Die Ausführung der Begulierungsarbeiten wird der für die Ausbaustrecke zuständigen Mittelbehörde der deutschen Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (Bauleitung) übertragen.» III.

Die in Artikel 9 unter Ziffer >2 festgesetzte Frist von drei Jahren wird auf sechs Jahre verlängert.

IV.

In Artikel 9 wird der Absatz unter Ziffer 6 wie folgt ergänzt : «Frankreich ist zwar einverstanden, dass die Stromsohle nicht festgelegt wird, erklärt aber, dass es seine Ausgaben auf die in Ziffer 4 von Artikel 9 festgelegten normalen jährlichen Aufwendungen zu begrenzen beabsichtigt, wobei nur die jeweils von der allgemeinen Schiffahrt noch benützte Stromstrecke berücksichtigt werden soll.

Wenn sich diese normalen Aufwendungen nach Ablauf einer Frist von 10 .Jahren, welche am I.Januar 1960 zu laufen beginnt, als ungenügend erweisen, werden die Vertreter der Schweiz und Frankreichs zusammentreten, um zu prüfen, wie die Mehrkosten in Zukunft gemeinschaftlich aufgebracht werden können.

.

.

295 Die französische Schiffahrtsverwaltung wird das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft über die Unterhaltungsarbeiten und die entsprechenden Ausgaben auf dem laufenden halten. Sie wird die Vertreter dieses Amtes ermächtigen, die Arbeiten an Ort und Stelle zu besichtigen.»

v.

.

';

Ws

Ein Artikel 9 wird eingeführt: · "·'.'.'

Artikel 9Ws. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzes übernimmt jeder Uferstaat die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Régulierungsbauwerke der längs der Stufen Kembs und Ottmarsheim Verlaufenden Kheinstrecken endgültig.

Die übrigen Eegulierungsbauwerke, an denen die Arbeit gemäss Artikel 3Ws eingestellt worden ist, werden von dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, in dem Zeitpunkt endgültig übernommen, in welchem die Schiffahrt das entsprechende Kanalstück in Benützung nimmt.

Die Uferstaaten übernehmen für die Strecken, längs welcher der. elsässische Seitenkanal von der Schiffahrt benützt wird, keine Verpflichtung .zum Unterhalt der Regulierungsbauwerke.

Die Uferstaaten kommen auf diesen Strecken für den Unterhalt des Plussbettes nur in dem Umfang auf, wie er im nachfolgend aufgeführten Abschnitt der Eesolution Nr. 10 vom I.Juli 1948 der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt umschrieben ist : «Längs des elsässischen Seitenkanals muss das Strombett immer wenigstens so unterhalten werden, dass der Strom nicht verwildert und keine Beeinträchtigung der Sehiffbarkeit der unterhalb liegenden Abschnitte entsteht.» VI.

In Artikel 12 wird der Absatz unter Buchstabe a wie folgt ergänzt: «Um die Anwendung des ersten Artikels des Genfer Protokolls zu erleichtern, wird die Bauleitung in Strassburg über ein Bureau verfügen, das die aus Frankreich kommenden Leistungen sicherzustellen hat.

Das Eidgenössische Amt°für Wasserwirtschaft in Bern wird zur Sicherstellung der aus der Schweiz kommenden Leistungen seine Dienste zur Verfügung stellen.»

VII.

In Artilcel 12 wird der Absatz unter Buchstabe e wie folgt ergänzt: « Die früher gewährten Erleichterungen und Vorteile für die Lieferungen, welche für das Unternehmen der Rheinregulierung bestimmt sind, werden aufrechterhalten.»

296

Vili.

Durch die vorliegenden Bestimmungen wird die am 19. Dezember 1947 in Bern zwischen der Schweiz und Frankreich getroffene Vereinbarung betreffend die Ausführung der Eheinregulierungsarbeiten zwischen Strassburg/Kehl und Istein ausser Kraft gesetzt.

Sie treten in Kraft, sobald sie von den drei beteiligten Eegierungen genehmigt worden sind. Jede Eegierung wird den beiden anderen von ihrer Genehmigung Kenntnis geben. Die schweizerische Eegierung wird fest. stellen, dass die entsprechenden Mitteilungen erfolgt sind und wird darüber die beiden anderen Eegierungen unter Angabe des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Bestimmungen verständigen.

Gegeben in drei Ausfertigungen je in deutscherund französischer Sprache.

· Basel, den S.Januar 1955.

(gez.) Feyerabend

(gez.) Graö

(gez.) Zschokke

297

Zusatz Protokoll über die Verhandlungen, welche die Regelung der Art und Weise der technischen und behördlichen Zusammenarbeit Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz bei der Ausführung der Arbeiten der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und. Istein zum Gegenstand haben (Genfer Protokoll vom 18. Dezember 1929)

Schlussprotokoll Zu Artikel 4 des Genfer Protokolls Es besteht Einverständnis darüber, dass die Tatsache der Ausführung einer Sohlensicherung im Ehein unterhalb der Mündung des Unterwasserkanals von Kembs durch das Unternehmen der Eheinregulierung keinen Präzedenzfall für die Ausführung ähnlicher Arbeiten an den folgenden Staustufen bildet.

Zu IV des Zusatzprotokolls Es besteht Einverständnis, dass für die Bestimmung des Begriffsinhalts des wirklichen Unterhaltungsaufwandes, der von Frankreich getragen wird, die für Artikel 9, Ziffer 4, des Genfer Protokolls anzuwendende Definition zugrunde gelegt wird.

Gegeben in drei Ausfertigungen, je in deutscher und französischer Sprache.

Basel, den 3. Januar 1955.

(gez.) Feyerabend

(gez.) Graff

(gez.) Zschokke

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Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum deutsch-schweizerischen Vertrag vom 28. März 1929 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein vom 6. Oktober 1953

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1955

Année Anno Band

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07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1955

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286-297

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