619 Ablauf der Referendumsfrist

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4. Januar 1956

Bundesbeschluss über

die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreuend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Vom 30. September 1955)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. April 19551), beschliesst: L

Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 19482)/ 5. Oktober 19503) über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu, gewiesenen Mittel wird, unter Vorbehalt der Änderungen gemäss Ziffer II, bis zum 31. Dezember 1958 verlängert.

-II.

Der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 wird wie folgt abgeändert :

Art. l Die auf Grund dieses Bundesbeschlusses zu erbringenden Leistungen werden der Buckstellung entnommen, die aus den gemäss Artikel l, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesenen 140 Millionen Franken gebildet worden ist.

1 ) BEI 2

1955, I, 625.

) AS 1949, 77.

3) AS 1951, 33.

620 Art. 2 Aus der Eückstellung werden jährlich ausgerichtet: a. 6 Millionen Franken den Kantonen; b. 2 Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für das Alter; c. 0,75 Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für die Jugend.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, die in Absatz l festgesetzten Beiträge nach Bedarf angemessen zu erhöhen. Die gesamten jährlichen Zuwendungen dürfen jedoch 10 Millionen Franken nicht übersteigen.

1

Art. 3 Die Beiträge an die Kantone gemäss Artikel 2 sind zu verteilen a. zu neun Zehnteln nach Massgabe der Zahl der Bezüger von Übergangsrenten im einzelnen Kanton im Durchschnitt .der Jahre 1948 bis 1951 ; b. zu einem Zehntel nach Massgabe der Zahl der im einzelnen Kanton wohnhaften über 65jährigen Ausländer gemäss Volkszählung 1950.

Art. 4 Die Beiträge an die Stiftung für das Alter gemäss Artikel 2 sind auf die Kantonalkomitees zu verteilen a. zu neun Zehntem nach Massgabe der Zahl der Bezüger von ÜbergangsAltersrenten im einzelnen Kanton im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1951 ; b. zu einem Zehntel nach Massgabe der Zahl der im einzelnen Kanton wohnhaften über 65jährigen Ausländer gemäss Volkszählung 1950.

Art. 5, Abs. l und 2 Von den auf die Stiftung für die Jugend gemäss Artikel 2 entfallenden Beiträgen stehen zwei Drittel den Stiftungsorganen in den einzelnen Kantonen und ein Drittel der Stiftungskômmission zur Verfügung.

2 Der Beitrag an die Stiftungsorgane in den einzelnen Kantonen ist nach Massgabe der Zahl der Bezüger von Übergangs-Hinterlassenenrenten in diesen Kantonen im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1951 zu verteilen.

1

Art. 6, Abs. 2 aufgehoben III.

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1956 in Kraft. Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgeset/es vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

621 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 30. September 1955.

1

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer: F. Weber

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30.September 1955, Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

' Bern, den 30.September 1955.

2053

,

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung : 6. Oktober 1955 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Januar 1956

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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06.10.1955

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