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Bundesgesetz über

die wirtschaftliche Kriegsvorsorge

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31bis, Absatz 3, lit. e, 32, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. April 1955, beschliesst:

Art. l Der Bund trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen für Kriegszeiten, soweit sie zur Beschaffung und Sicherstellung der für Volk und Armee lehenswichtigen Güter sowie zum Schutz schweizerischer Vermögenswerte notwendig sind.

Zweck

Erster Abschnitt Vorbereitungsmassnahmen

Art. 2 Der Bundesrat bereitet die Massnahmen und Erlasse sowie die organisatorische Organisation der Kriegswirtschaft vor.

und rechtliche Vor 2 Der Bundesrat zieht geeignete Persönlichkeiten der Wirtschaft bereitungen sowie der öffentlichen Verwaltung bei.

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Art. 3 Der Bundesrat kann für lebenswichtige Güter Bestandesaufnahmen über die vorhandenen Vorräte sowie Erhebungen über den Landesbedarf und die Produktionsmöglichkeiten anordnen.

2 Zur Ergänzung der Erhebungen kann der Bundesrat periodische Meldungen verlangen.

3 Wird eine Bestandesaufnahme oder andere Erhebung im Sinne von Absatz l verfügt, so ist jedermann verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen über alle wirtschaftlichen Verhältnisse, welche für die Versorgung von Volk und Armee von Bedeutung sind, Auskunft zu erteilen und auf Verlangen die zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen.

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Bestandesaufnahmen und andere Erhebungen

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Zweiter Abschnitt Massnahmen in uusichem Zeiten A. Vorratshaltung I. Im allgemeinen

Art. 4 Wenn die internationale Lage es erfordert, kann der Bundesrat die Schaffung, Erhaltung und Vermehrung von Vorräten Dritter durch Verträge und andere geeignete Mittel fördern und die Belieferung des Landes durch ebensolche Massnahmen sicherstellen.

2 Zur Ergänzung der privaten Vorratshaltung kann der Bund eigene Vorräte anlegen oder vermehren.

3 Die Bestimmungen über die Vorratshaltung an Brotgetreide gemäss Getreidegesetz vom 7. Juli 1932/21. Dezember 1950 bleiben vorbehalten.

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Art. 5 Betriebe, welche für die tägliche Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln notwendig sind und der Aufforderung zur Vorratshaltung ungenügend nachkommen, können unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zur Haltung von Mindestvorräten verpflichtet werden. Die Vorräte sollen die Belieferung der Bevölkerung für die Zeitdauer ermöglichen, während welcher der Nachbezug für die Betriebe gesperrt ist.

2 Soweit die Verpflichtung zur Haltung von Mindestvorräten die Bäckereien betrifft und einzelnen Bäckereien eine ausreichende Vorratshaltung an Mehl nicht zugemutet werden kann, sind die Kantone verpflichtet, unter Heranziehung der Gemeinden auf andere Weise für die Bereitstellung der nötigen Mehlvorräte zu sorgen.

3 Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, angemessene Salzvorräte zu halten.

Art. 6 III. Vorkehren Wenn der Bundesrat die Bevölkerung zur Anlage von Haushaltfür Mindervorräten auffordert, kann er die Kantone verpflichten, unter Heranbemittelte ziehung der Gemeinden geeignete Vorkehrungen zu treffen zugunsten von Personen, die aus finanziellen Gründen keine Vorräte anzulegen vermögen.

Art. 7 1 IV. Pflichtlager In den Pflichtlagerverträgen verpflichtet sich der Eigentümer, i. Abschiuss bestimmte Vorräte an einem vereinbarten Ort im Inland sachsemäss zu D und Inhalt der Pflichtiger- lagern und fortlaufend zu erneuern.

2 vertrüge Die Pflichtlagerverträge haben vorzusehen, dass dem Lagerpflichtigen auch bei Anordnung einer kriegswirtschaftlichen Ablieferungspflicht mindestens die Hälfte des Lagers für die Verwendung im eigenen Betrieb oder zur Belieferung der Kundschaft im Eahmen allfälliger Bewirtschaftungsvorschriften verbleibt.

II. Mindestvorräte an Nahrungsmitteln

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865 3 Der Bundesrat kann die Einfuhr bestimmter Güter zur Förderung der- Vorratshaltung der Bewilligungspflicht unterstellen. Die Erteilung der Bewilligungen und die Abgabe von Gütern, die durch den Bund oder eine von ihm ermächtigte Stelle eingeführt werden, können vom Abschluss und der Erfüllung eines Pflichtlagervertrages abhängig gemacht werden sowie von der Übernahme gleichartiger, nur beschränkt haltbarer Güter aus bundeseigenen Vorräten. Der Bundesrat kann für bestimmte Güter die Erfüllung der Pflicht zur Vorratshaltung durch Dritte gestatten.

4 Pflichtlagerverträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

Art. 8 1 Pflichtlagerverträge können vorsehen, dass die einzelnen Lager- 2. Garantiepflichtigen sich an der Äufnung von Garantiefonds oder ähnlichen gemeinähnliche samen Vorkehren ihres Wirtschaftszweiges zur Deckung der Lagerkosten vorkehren und des Preisrisikos auf den Pflichtlagern beteiligen müssen.

2 Werden zur Durchführung dieser Vorkehren Körperschaften gegründet oder herangezogen, so können deren Statuten mit Zustimmung · des Bundesrates in den Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Aufbringung und Verwendung der Mittel von den Vorschriften des Privatrechtes abweichen, wenn die öffentlichen Interessen es erheischen.

3 Alle Vorkehren unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 9 Zur Erleichterung der Pflichtlagerhaltung kann der Bund die îaftung für einen allfälligen Ausfall aus Bankdarlehen und die Deckung unversicherterer Eisiken übernehmen.

2 Soweit bei der Veranlagung von Bundessteuern die Bewertung der Warenlager die Steuerbemessung beeinflusst, ist den besondern Risiken der Pflichtlagerhaltung in billiger Weise Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. ' Art. 10 1 Kommt ein Eigentümer eines Pflichtlagers in Konkurs oder begehrt jr einen Nachlassvertrag, so hat der Bund an dem Pflichtlager ein Recht auf Herausgabe und ausschliessliche Befriedigung, wenn er die Kreditgeber im Rahmen seiner Haftung für einen allfälligen Ausfall aus der Finanzierung des Lagers deckt.

2 Gegenüber dem Aussonderungsrecht des Bundes sind alle vertraglichen und gesetzlichen Pfand- und Retentionsrechte unwirksam mit Ausnahme des Retentionsrechtes der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen gemäss Artikel 485, Absatz l des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht.. Über Pflichtlager dürfen keine Warenpapiere ausgegeben werden.

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3. Erleichterung H%rhÏÏtUu'B

*. Aussondo'""sundes °S a. Grundsatz

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6. Einzelheiten

B. Forstwirtschaft

C. Studien und Versuche

D. Transportwesen

Art. 11 Das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche Öes Lagerpflichtigen gehen auf den Bund über, sobald das Konkurserkenntnis oder die Bewilligung der Nachlaßstundung rechtskräftig geworden sind.

2 Insoweit der Bund für seine Forderung durch die Aussonderung nicht gedeckt wird, stehen Ansprüche gemäss Artikel 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs auf Anfechtung von Verfügungen über Pflichtlager ausschliesslich ihm zu.

3 Übersteigen der Wert des Pflichtlagers und die in Absatz l genannten Ersatzansprüche die Forderungen des Bundes aus den von ihm bezahlten Krediten, so'hat er zunächst die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Garantiefonds oder aus ähnlichen Vorkehren zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos auf. den Pflichtlagern zu erfüllen. Der Best ist der Konkursmasse oder im Nachlassverfahren dem Schuldner auszuhändigen. Bestand am Pflichtlager ein Pfandrecht zugunsten des Kreditgebers, so tritt an dessen Stelle ein Pfandrecht an diesem Auszahlungsanspruch.

4 Wird der Bund durch die Aussonderung der Waren und allfällige Ersatzansprüche für seine Forderung nicht voll gedeckt, so nimmt er für den Ausfall am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil.

5 Über Streitigkeiten betreffend das Aussonderungsrecht entscheiden die Zivilgerichte.

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Art. 12 Zur Erleichterung der Anlegung von Holzvorräten kann der Bundesrat eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen.

2 An die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile leistet der Bund angemessene Beiträge.

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Art. 13 Der Bundesrat kann Studien und Versuche sowie andere Vorbereitungsmassnahmen zur Nutzbarmachung inländischer Urprodukte, zur Steigerung der einheimischen Erzeugung lebenswichtiger Güter, zur Herstellung von unentbehrlichen Ersatz- und Neustoffen sowie zur Konservierung lebenswichtiger Güter durch Beiträge, Darlehen oder andere geeignete Mittel fördern. Er kann die Rechtsverhältnisse durch Vertrag regeln.

Art. 14 1 Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung ausreichender Transportmöglichkeiten und zur Offenhaltung der Transportwege für den Fall einer Gefährdung der Zufuhren.

2 Der Bundesrat kann Versicherung gegen Kriegstransportgefahren und Bückversicherung von gewöhnlichen Transportgefahren gewähren.

867 Art. 15 Der Bundesrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Schütze der Güter, Eechte, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Schweizervolkes im In- und Ausland für den Fall, dass die Schweiz in internationale Verwicklungen hineingezogen würde.

Art. 16 Wenn und solange durch die Entwicklung der internationalen Lage die Versorgung von Volk und Armee mit einzelnen lebenswichtigen Gütern gefährdet ist, kann der Bundesrat: a. die Einfuhr bestimmter Güter überwachen und zu Kontrollzwecken der Bewilligungspflicht unterstellen sowie die Erteilung der Bewilligungen oder die Abgabe derartiger'Güter, die durch den Bund oder eine von ihm ermächtigte Stelle eingeführt werden, von geeigneten Bedingungen abhängig machen, insbesondere vom Verbleiben der Güter in der Schweiz oder von ihrer Verwendung für bestimmte Zwecke ; b. die Ausfuhr bestimmter Güter zu Kontrollzweckenbewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten sowie die Erteilung der Bewilligungen von geeigneten Bedingungen abhängig machen.

E. Schutz werten8TM3"

von

F. Ein- und Ausfuhr

Dritter Abschnitt Massnahmen bei ernstlicher Störung der Zufuhr von lebenswichtigen Gütern oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr

Art. 17 Ist die Zufuhr von lebenswichtigen Gütern ernstlich gestört oder besteht unmittelbare Kriegsgefahr, so kann der Bundesrat für befristete Zeit : a. Vorschriften über die Produktion, Verarbeitung, Verwendung sowie über Abgabe und Bezug bestimmter Güter erlassen; b. für diese Güter, soweit sie für das Inland bestimmt sind, Höchstpreisvorschriften aufstellen und preisausgleichende Massnahmen treffen; c. für bestimmte Güter den Lieferungszwang und unter Vorbehalt von Artikel 7, Absatz 2 die Ablieferungspflicht anordnen; für die davon betroffenen Güter sind die geltenden Preise zu entrichten, d. die Beschlagnahme von Lagerraum gegen branchenübliche Entschädigung verfügen.

Art. 18 1 Treten bei ernstlicher Störung der Zufuhr oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr Massenkäufe auf, so können die Kantone zur Schonung der Vorräte an lebenswichtigen Gütern bestimmte Kategorien von Geschäften für höchstens 48 Stunden polizeilich schliessen und die Abgabe von Waren während dieser Zeit -verbieten.

A. Bewirtschaftungsmassnahmen und Preisvorschriften

B.

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Schliessung Geschäften

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Eine längere Schliessung bedarf der Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes.

Vierter Abschnitt Besondere Schutzmassnahmen Besondere Schutzmassnahmen

Art. 19 Erheischt das Gesamtinteresse als Vorsorge für Kriegszeiten, dass bestimmte im Inland hergestellte Produkte auch bei entspannter internationaler Lage einen Schutz erhalten, oder dass ihre Herstellung durch Beiträge des Bundes gefördert wird, so können derartige Massnahmen durch Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für die die Volksabstimmung verlangt werden kann. Erträgt die Einführung solcher Massnahmen infolge wirtschaftlicher Störungen keinen Aufschub, so bleibt ein dringlicher Bundesbeschluss vorbehalten.

2 Das Nämliche gilt für die Bewirtschaftung von Mangelstoffen.

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Fünfter Abschnitt

A. Bundesversammlung und Bundesrat

Vollzug Art. 20 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, soweit nicht die Kantone damit betraut sind.

2 Der Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen fällt in die Zuständigkeit des Bundesrates. Die Departemente erlassen die Gebührenordnungen für die Vollzugshandlungen, für die sie oder die ihnen nachgeordneten Stellen zuständig sind.

3 Die Kantone und die beteiligten Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlass der Massnahmen anzuhören. Ausnahmen sind nur zulässig, wo es Gründe der Geheimhaltung oder der zeitlichen Dringlichkeit erfordern.

4 Der Bundesrat hat der Bundesversammlung über die auf Grund von Artikel 16 und 17 getroffenen Massnahmen jährlich Bericht zu erstatten.

Die Bundesversammlung entscheidet darüber, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, abgeändert oder ergänzt werden sollen.

Art. 21 B. Delegierter Der Bundesrat ernennt einen Delegierten für die wirtschaftliche ^Siaitiiche'" Kriegsvorsorge und umschreibt dessen Aufgaben und Befugnisse.

Kriegavorsorge

Art. 22 c. Kantone, i D6r Bundesrat kann bestimmte Aufgaben den Kantonen übertraund Wirt- gen, die ihrerseits die Gemeinden heranziehen können ; die mit solchen Organisationen Aufgaben betrauten Amtsstellen unterstehen der Oberaufsicht des Bundes.

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Der Bundesrat kann einzelne Aufgaben unter seiner Aufsicht öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Organisationen der Wirtschaft übertragen ; ihre Organe und Angestellten unterstehen dabei hinsichtlich ihrer strafrechtlichen und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Art. 28 · 1 Die mit der Kontrolle der Erhebungen und der Lagerhaltung beauf- D. Kontrolle tragten Organe sind befugt, die Eichtigkeit der Auskünfte und Meldungen nachzuprüfen, sowohl durch Einsichtnahme in alle vorhandenen Unterlagen als auch durch Besichtigung der Lager- und Fabrikationsräume.

2 Die zuständigen Behörden können unabhängige private Büchersachverständige oder Treuhandgesellschaften mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.

Art. 24 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen und Personen E. schweigesind verpflichtet, über die gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen pfllcllt das Amtsgeheimnis zu beobachten. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft erteilen.

Sechster Abschnitt Verwaltungsmassnahmen

Art. 25 Bei der Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder der ge- A. Administrastützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und EinzelverfügunSanktionen gen oder bei der Nichterfüllung von Bedingungen können die zuständigen Verwaltungsstellen des Bundes die Durchsetzung ihrer Anordnungen erzwingen sowie Ersatzvornahmen und vorübergehende, vorsorgliche Beschlagnahmen anordnen, den Fehlbaren Ordnungsbussen bis zu 200 Franken auferlegen, Bewilligungen entziehen oder zeitweise verweigern, besondere Abgabe- und Bezugsbeschränkungen auferlegen und Zuteilungen kürzen sowie zugesicherte Bundesbeiträge und andere Vergünstigungen widerrufen. Bereits erteilte Bewilligungen sollen nur entzogen werden, wenn die öffentlichen Interessen dies verlangen.

2 Nötigenfalls kann zur Abklärung einer Widerhandlung eine Beschlagnahme oder eine Sperre von Bewilligungen als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden.

3 Bevor die in Absatz l und 2 genannten Massnahmen verfügt werden, ist dem Fehlbaren Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innert angemessener Frist einzuräumen, sofern nicht die Massnahmen im Interesse der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge sofort angeordnet werden müssen.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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B. Konventionalstrafen

C. Rückforderung von Beiträgen

Art. 26 Für die Verletzung von Pflichtlagerverträgen können Konventionalstrafen vereinbart werden.

2 Die zuständige Amtsstelle bestimmt im Einzelfall den im Rahmen der vereinbarten Konventionalstrafe einzufordernden Betrag. Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich oder die Höhe des eingeforderten Betrages nicht anerkannt, so hat die zuständige Amtsstelle die Schiedskommission für Pflichtlager anzurufen.

3 Die Einforderung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.

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Art. 27 Beiträge und ähnliche Zuwendungen können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der Empfänger die ihm auferlegten Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn: a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht, b. er habe die ihm auferlegte Bedingung schuldhaft nicht erfüllt, oder c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Rückforderung rechnen musste.

3 Der Bundesrat bestimmt die Amtsstellen, die den Anspruch gegen den Empfänger geltend machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege durchsetzen.

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Art. 28 1 D. verfall Vermögensvorteile, die auf Grund einer Verletzung dieses Bundesl "vermegens'-ger gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen vorteile und Einzelverfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Verletzung zugunsten des Bundes.

2 Bei der Bestimmung des herauszugebenden Betrages sind die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche allfälliger Geschädigter gegenüber dem zur Herausgabe Angehaltenen zu berücksichtigen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Amtsstellen, die den Herausgabeanspruch geltend machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege durchsetzen.

4 Geschädigte können vom Bund die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils am eingezogenen Vermögensvorteil verlangen. Sind dem

871 Bund durch die Prozessführung gemäss Absatz 3 Kosten entstanden, so wird ihnen ein entsprechender Anteil belastet. Wird der Anspruch von der zuständigen Amtsstelle nicht anerkannt, so steht den Geschädigten die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege offen.

Art. 29 Die Ansprüche des Bundes gemäss Artikel 26-28 verjähren mit Ab- B. Verjährung lauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Eechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert 5 Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen ; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 30 1 Neben der Anordnung von Verwaltungsmassnahmen bleibt die F. Verhältnis Strafverfolgung vorbehalten.

vèrfoigîmg 2 In den von den zuständigen Stellen zu erstattenden Strafanzeigen sind die bereits getroffenen Verwaltungsmassnahmen zu erwähnen.

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Siebenter Abschnitt Verwaltungsrechtspflege Art. 31 Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen und der Organe von A. Beschwerde öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von Wirtschaftsorganisationen, ^iu^serhab2611 die auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, kann innert 30 Tagen beim der B",jdes" EidgenössischenVolkswirtschaftsdepartement Beschwerde geführt werden.

2 Artikel 23bls des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung findet sinngemäss Anwendung.

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Art. 32 Die Entscheide eidgenössischer Amtsstellen können gemäss Ar- B. Beschwerde tikel 23Ws des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation ÄÄder Bundesverwâltung innert 30 Tagen an die vorgesetzte Amtsstelle Verwaltung weitergezogen werden. Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei administrativen Sanktionen der Beschwerde ein Einspracheverfahren vorzugehen hat.

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c.'Schieds°pmSitiagerUr

Departementsentscheide können mit der Beschwerde gemäss Artikel 124, ht. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege innert 30 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 33 1 Über Streitigkeiten aus Pflichtlagerverträgen und über Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und der Stelle, die Träger des Garantiefonds oder ähnlicher Vorkehren zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos auf den Pflichtlagern ist, entscheidet eine Schiedskommission.

Artikel 11, Absatz 5, bleibt vorbehalten.

2 Der Bundesrat kann der Schiedskommission auch Streitigkeiten betreffend die Gegenleistung für Güter übertragen, für die gemäss Artikel 17, lit. c, der Lieferungszwang oder die Ablieferungspflicht verfügt wird 3 Der Bundesrat bestimmt die Organisation und das Verfahren der Schiedskommission und wählt deren Mitglieder ; sie dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

4 Mindestens eines der Mitglieder soll auf Grund seiner Fachkenntnisse mit den wirtschaftlichen Verhältnissen vertraut sein, die für die Beurteilung des Streitfalles wesentlich sind.

Art. 34 D. verwaitungsDepartementsentscheide über bundesrechtliche Gebühren oder über beschwerte an administrative Sanktionen, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausda8 'Schtes~ führungserlasse stützen, sowie Entscheide der Schiedskommission für Pflichtlager können innert 30 Tagen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 97 ff. des Buridesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Achter Absclmitt Straîbestimmungen A. übertretungen

' Art. 35 Wer vorsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen, den AusführungsVorschriften oder Einzelverfügungen über Bestandesaufnahmen und andere Erhebungen gemäss Artikel 3 zuwiderhandelt, wer aus Gewinnsucht vorsätzlich Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge aufstellt oder verbreitet, die sich als unwahr oder entstellt erweisen, und keine ernsthaften Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, wird mit Haft oder Busse bestraft.

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Art. 36 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, im Inland oder Ausland, den Vorschriften des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Wer vorsätzlich, ohne Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle des Bundes, seine vertraglich vereinbarten Pflichtlager, für deren Finanzierung er einen vom Bunde garantierten Bankkredit in Anspruch genommen hat, mengenmässig verringert oder die Qualität verschlechtert und den vertragsmässigen Zustand innert der ihm von der zuständigen Amtsstelle gesetzten Frist nicht wieder herstellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3 Bei ernstlicher Störung der Zufuhr von lebenswichtigen Gütern oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr kann der Bundesrat ferner bestimmen, dass auch die in Artikel 35 genannten Widerhandlungen mit Gefängnis oder mit Busse bestraft werden, und er kann auch fahrlässige Wider.handlungen gegen die Vorschriften über Bestandesaufnahmen und andere Erhebungen unter diese Strafandrohung stellen.

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Art. 37 Wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist das Urteil in das Strafregister einzutragen. In andern Fällen kann der Eichter die Eintragung anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

2 Begeht ein bedingt Verurteilter während der Probezeit vorsätzlich ein Vergehen nach Artikel 36, so muss die bedingt aufgeschobene Strafe nur dann vollzogen werden, wenn das neue Urteil nach Gesetz oder richterlicher Anordnung in das Strafregister einzutragen ist. Das gleiche gilt für den Widerruf einer bedingten Löschung von Bussenurteilen.

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Art. 38 Die Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

2 Stellt sich die Tat als ein Zollvergehen im Sinne des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen dar, so sind sie und allfällige Teilnahmehandlungen nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen zu ahnden. Eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge ist als erschwerender Umstand zu werten.

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Art. 39 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen

B. Vergehen

C. Strafregister, Aufhebung dea bedingten Strafvollzugs

D. Besondere Strafbestlmtnungen

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E. Widerhandlungen In Betrieben

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Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft >oder des Inhabers der Einzelfirma für Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist', dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Absatz l findet sinngemäss Anwendung bei Widerhandlungen in den Betrieben und Verwaltungen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Eechts.

3 Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

Art. 40 1 F. Verweisung Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzauf strafu U *· J A J gesetzbuch, bûches finden Anwendung.

Verfahren 2 Die Verfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht weist.

3 Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind in vollständiger schriftlicher Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzusenden.

Neunter Abschnitt ScMuss- und Übergangsbestimmungen Inkraftsetzung, Aufhebung biaheriger Bestimmungen

Art. 41 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den nämlichen Zeitpunkt werden aufgehoben : - das Bundesgesetz vom I.April 1988/29. September 1949 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, - der Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten, verlängert durch Beschluss der Bundesversammlung vom 23. März 1954, - die Verordnung I vom 80. Dezember 1988 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (Bestandesaufnahme und Vorratshaltung), - die Verordnung Ibl3 vom 15. August 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (weitere Massnahmen) - die Verordnung II vom 20. September 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (Verfahren zur Erledigung von vermögensrechtlichen Ansprüchen), 1

875 - die Verordnung III vom 3. März 1950 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (Aussonderungsrecht des Bundes an zusätzlichen kriegswirtschaftlichen Vorräten).

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Folgende Bundesratsbeschlüsse bleiben für eine Übergangsfrist von längstens 3 Jahren in Kraft: - Bundesratsbeschluss vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung von Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais, - Bundesratsbeschluss vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung an Futtermitteln, - Bundesratsbeschluss vom 7. November 1950 über die Vorratshaltung an Speiseölen, Speisefetten sowie Rohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung, - Bundesratsbeschluss vom 7. November 1950 über die Vorratshaltung an Eeis zu Speisezwecken, - Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 1951 über die Vorratshaltung an Kakaobohnen und Kakaobutter, - Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1951 über die Vorratshaltung an Sämereien, - Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1951 über die Vorratshaltung an Saatmais und Saatwicken, - Bundesratsbeschluss vom 7. März 1952 über die Vorratshaltung an Haferflocken, - Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1952 über die Vorratshaltung an Antibiotika, - Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1951 über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter.

4 Für die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1951 über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, in Abweichung von Artikel 20 dieses Gesetzes, ermächtigt, diejenigen Waren zu bezeichnen, deren Ausfuhr nur mit einer besondern Bewilligung zulässig ist.

5 Tatsachen und Eechtsverhältnisse, die während der Gültigkeitsdauer der aufgehobenen Erlasse eingetreten oder entstanden sind, werden noch nach deren Bestimmungen beurteilt.

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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge

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12.05.1955

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