Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Ingress gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112b Absatz 1 der Bundesverfassung3, ...

Art. 7 Abs. 2 Bst. e (neu) Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

2

e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 8a Abs. 2).

Art. 7b Abs. 3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.

3

1 2 3

BBl 2010 1817 SR 831.20 SR 101; Fassung gemäss Änderung vom ... (BBl 2010 1941).

2009-1774

1941

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Art. 8a (neu)

Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:

1

2

a.

die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und

b.

die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Massnahmen zur Wiedereingliederung sind: a.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2;

b.

Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15­18c;

c.

Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21­21quater;

d.

Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.

Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.

3

Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.

4

Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.

5

Art. 10 Abs. 2 Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.

2

Art. 16 Abs. 2 Bst. c zweiter Satz 2

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: c.

... Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden. ...

Art. 18 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Art. 18a

Arbeitsversuch

Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.

1

1942

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.

2

Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht4 (OR). Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar:

3

a.

Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR);

b.

Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b OR);

c.

Überstundenarbeit (Art. 321c OR);

d.

Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d OR);

e.

Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e OR);

f.

Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327a, 327b, 327c OR);

g.

Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328b OR);

h.

Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a, 329c OR);

i.

übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330a OR), Informationspflicht (Art. 330b OR);

j.

Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR);

k.

Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1), Rückgabepflichten (Art. 339a OR).

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs.

4

Art. 18b

Einarbeitungszuschuss

Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss.

1

Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn. Er darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten.

2

3

Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Der Bundesrat regelt die Koordination mit Leistungen der anderen Sozialversicherungen für die Zeit, während der ein Einarbeitungszuschuss entrichtet wird.

4

Art. 18c (neu)

Entschädigung für Beitragserhöhungen

Die Versicherung kann eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung ausrichten, wenn:

1

a.

4

die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert zwei Jahren wegen der vorbestehenden Erkrankung erneut arbeitsunfähig wird; SR 220

1943

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

b.

das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat; und

c.

die Arbeitsunfähigkeit die Beitragserhöhungen verursacht.

Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest; er kann weitere Voraussetzungen für deren Ausrichtung bezeichnen.

2

Art. 18d Bisheriger Art. 18b Art. 21 Abs. 3 und 4 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.

4

Art. 21bis

Austauschbefugnis

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.

1

Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.

2

Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.

3

Art. 21ter (neu)

Ersatzleistungen

Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.

1

Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.

2

Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaftsoder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.

3

Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Absatz 3 fest.

4

1944

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Art. 21quater (neu)

Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln

Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung: a.

Festsetzung von Pauschalbeträgen;

b.

Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;

c.

Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und

d.

Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19945 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 22 Abs. 5bis, 5ter (neu) und 6 5bis Bezieht eine versicherte Person eine Rente so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern nach Artikel 8a Absatz 2 anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.

Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.

5ter

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.

6

Art. 23 Abs. 1bis (neu) und 3 1bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.

Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG6 erhoben werden (massgebendes Einkommen).

3

5 6

SR 172.056.1 SR 831.10

1945

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Gliederungstitel vor Art. 26

VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte Art. 27 Abs. 1 Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

1

Art. 31 Abs. 2 Aufgehoben Art. 32 (neu)

Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung in Form einer Rente, wenn:

1

a.

sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;

b.

die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und

c.

sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

2

Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).

3

Art. 33 (neu) 1

Höhe der Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit

Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: a.

der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;

b.

der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.

Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.

2

1946

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Art. 34 (neu)

Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente

Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.

1

Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:

2

a.

entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;

b.

wird eine bestehende Teilrente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.

Art. 42 Abs. 6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 42bis Abs. 4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim und, in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG, nicht in einer Heilanstalt zulasten der Sozialversicherung aufhalten.

4

Art. 42ter Abs. 2 Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.

2

Ebis. Der Assistenzbeitrag Art. 42quater (neu) 1

Anspruch

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: a.

denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1­4 ausgerichtet wird;

b.

die zu Hause leben; und

c.

die handlungsfähig im Sinne von Artikel 13 des Zivilgesetzbuches7 sind.

Der Bundesrat kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen Minderjährige oder Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.

2

7

SR 210

1947

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Art. 42quinquies (neu)

Gedeckte Hilfeleistungen

Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die: a.

von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und

b.

weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.

Art. 42sexies (neu)

Umfang

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:

1

a.

der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42­42ter;

b.

den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;

c.

dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG8.

Hilfeleistungen, die während eines Aufenthaltes in stationären oder teilstationären Institutionen benötigt werden, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

2

3 In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG9 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.

4

Der Bundesrat legt fest: a.

die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;

b.

die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;

c.

die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR10 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.

Art. 42septies (neu)

Beginn und Ende des Anspruchs

In Abweichung von Artikel 24 ATSG11 entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.

1

8 9 10 11

SR 832.10 SR 830.1 SR 220 SR 830.1

1948

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert 12 Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden.

2

3

Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: a.

in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quater nicht mehr erfüllt;

b.

in dem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 Gebrauch macht oder das Rentenalter erreicht; oder

c.

des Todes der versicherten Person.

Art. 42octies

Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags

Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen.

Art. 47 Abs. 1, 1bis (neu) und 1ter (neu) In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG13 können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern weiter gewährt werden.

1

1bis

Die Renten werden gewährt:

a.

bei Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8a Absatz 2: bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG;

b.

bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen: längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.

Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.

1ter

Art. 48 (neu)

Nachzahlung von Leistungen

Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG14 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.

1

Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:

2

12 13 14

SR 831.10 SR 830.1 SR 830.1

1949

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

a.

den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und

b.

den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.

Art. 53 Abs. 2 Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den folgenden Bereichen:

2

Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21quater);

a.

abis.

Zusammenarbeit und Tarife (Art. 27);

b.

wissenschaftliche Auswertungen (Art. 68);

c.

gesamtschweizerische (Art. 68ter);

d.

Pilotversuche (Art. 68quater);

e.

Förderung der Invalidenhilfe (Art. 74 und 75).

Information

über

die

Versicherungsleistungen

Art. 57 Abs. 1 Bst. f 1

Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: f.

die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;

Art. 68quinquies (neu)

Haftung für Schäden bei einem Arbeitsversuch

Schädigt eine versicherte Person während eines Arbeitsversuchs nach Artikel 18a den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR15 einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

1

Schädigt die versicherte Person während eines Arbeitsversuchs einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR ersatzpflichtig würde.

2

Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

3

4

Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden.

5

Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über:

15

a.

Ansprüche des Einsatzbetriebes;

b.

Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.

SR 220

1950

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Art. 77 Abs. 2 Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden ausschliesslich durch den Bund finanziert.

2

Art. 78

Bundesbeitrag

Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithmetischen Mittels der Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.

1

Der Ausgangswert wird jährlich an die abdiskontierte Veränderungsrate der Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Die Mehrwertsteuereinnahmen werden um allfällige Änderungen der Steuersätze und der Bemessungsgrundlage bereinigt.

2

Der Diskontierungsfaktor entspricht der Entwicklung des Quotienten aus dem Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG16 und dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindex ab 2011.

3

Der Bundesbeitrag entspricht dem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrag; davon werden die Beiträge an die Hilflosenentschädigung und an die ausserordentlichen Renten nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.

4

5

Der Bundesbeitrag beträgt höchstens die Hälfte der Ausgaben der Versicherung.

6

Artikel 104 AHVG ist sinngemäss anwendbar.

II

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

(6. IV-Revision) a. Überprüfung der Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf eine Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen gesprochen wurden 1 Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf eine Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen wie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgien und ähnliche Sachverhalte gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG17 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.

2

Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

3

16 17

SR 831.10 SR 830.1

1951

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

4

b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget» Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 200518 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen.

1

Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, höchstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.

2

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

18

SR 831.203

1952

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199419 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 21 Abs. 1bis (neu) 1bis Teilt die Auftraggeberin die zu beschaffenden Leistungen in Teilleistungen (Lose) auf, so kann sie festlegen, dass ein einzelner Anbieter oder eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann. Sie kündigt dies in der Ausschreibung an.

2. Zivilgesetzbuch20 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3a (neu) Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198221 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6

3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 74 Abs. 2 Bst. d 2

Leistungen gleicher Art sind namentlich: d.

19 20 21 22

Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;

SR 172.056.1 SR 210 SR 831.40 SR 830.1

1953

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Gliederungstitel vor Art. 43bis

D. Die Hilflosenentschädigung, der Assistenzbeitrag und die Hilfsmittel Art. 43ter (neu)

Assistenzbeitrag

Hat eine Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Rentenvorbezug einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weitergewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater­42octies IVG24 sinngemäss.

Art. 43quater Bisheriger Art. 43ter Art. 43quinquies Bisheriger Art. 43quater

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200625 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 11 Abs. 3 Bst. f (neu) 3

Nicht angerechnet werden: f.

Assistenzbeiträge der AHV oder der IV.

Art. 14 Abs. 4 erster Satz Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. ...

4

23 24 25

SR 831.10 SR 831.20 SR 831.30

1954

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 198226 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 26 Abs. 3 erster Satz Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. ...

3

Art. 26a (neu)

Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung

Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG27 teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

1

Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht.

2

Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.

3

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a (neu) Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über:

2

3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Überprüfung der Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf eine Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen gesprochen wurden Wird in Anwendung der Schlussbestimmung a der Änderung vom ... des IVG28 eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistun26 27 28

SR 831.40 SR 831.20 SR 831.20

1955

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

gen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG29. Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleitung nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG.

7. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199330 Art. 2 Abs. 1ter (neu) Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.

1ter

8. Bundesgesetz vom 19. Juni 199231 über die Militärversicherung Art. 65 Abs. 3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.

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SR 831.42 SR 831.42 SR 833.1

1956