Filmgesetz Eröffnung der Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (LV) für die Unterstützung der nationalen Filmfestivals ab 2011

Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf die Artikel 5 und 10 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (Filmgesetz, FiG, SR 443.1; Artikel 2 Buchstabe c und 29 der Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) sowie Ziffer 5.1 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2006­2010 (Förderungskonzepte, Anhang an die FiFV), informiert: Das Bundesamt für Kultur (BAK) fördert die Filmkultur, indem es ­ unter anderem ­ Filmfestivals unterstützt. Für eine Bundessubvention in Frage kommen Festivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten.

Berücksichtigt wird auch, inwieweit ein Festival dazu beiträgt, dass die Filmkultur verbreitet und das Filmverständnis vertieft wird, und welchen Beitrag ein Festival zur Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und Filmkultur in der Schweiz leistet.

Bei der Förderung von Filmfestivals ist es das Ziel, den Organisatoren professionelle Strukturen zu ermöglichen, damit sie in der Lage sind, ihre eigene Identität und ihre kulturpolitische Ausrichtung zu festigen und zu entwickeln.

Mit regelmässigen Empfängern von Finanzhilfen schliesst das BAK Leistungsvereinbarungen ab. Punktuelle Förderungen werden im Einzelfall auf Gesuchbasis ausgerichtet. Zur Zeit bestehen Leistungsvereinbarungen mit folgenden Festivals: ­

Internationales Filmfestival Locarno

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Visions du Réel (Nyon)

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Solothurner Filmtage

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Fribourg International Film Festival

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Fantoche (Baden)

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Neuchâtel International Fantastic Film Festival

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Zurich Film Festival

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Kurzfilmtage Winterthur

Die bestehenden Leistungsvereinbarungen laufen Ende 2010 aus.

Budget: Dem Bundesamt für Kultur stehen, für diesen Bereich der FilmkulturFörderung jährlich rund CHF 2,5 Mio zur Verfügung, davon sind zur Zeit rund CHF 2,4 Mio im Rahmen von Leistungsvereinbarungen verpflichtet, rund CHF 100 000

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pro Jahr sind für punktuelle Eingaben reserviert. Die Budgetgenehmigung durch die Eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.

Gesetzliche Grundlagen: Artikel 5 und 10 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (Filmgesetz, FiG, SR 443.1); Artikel 2 Buchstabe c und 29 der Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) sowie Ziffer 5.1 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2006­2010 (Förderungskonzepte, Anhang an die FiFV),

1. Eröffnung und Ablauf der Ausschreibung für Leistungsvereinbarungen ab 2011, Fristen Die vorliegende Ausschreibung erfolgt im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die Unterstützung von in der Schweiz durchgeführten Filmfestivals, in zwei Etappen: Erste Etappe: Das BAK prüft anhand eines Bewerbungsformulars, welche Festivals, die Kriterien (Punkt 2b) grundsätzlich erfüllen, respektive welche Festivals für eine Leistungsvereinbarung voraussichtlich nicht in Frage kommt.

Eingabefrist für die erste Runde der Bewerbungen ist der 8. Februar 2010. Die Dossiers müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen eingesandt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Zweite Etappe: Nach Prüfung der Eingabedossier werden diejenigen Festivals informiert, mit denen das BAK beabsichtigt in die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarungen zu treten. Diese Festivals werden aufgefordert die vom BAK ausgewählten ExpertInnen an Ihr Festival einzuladen und Fragen zu den jeweiligen Programmschwerpunkten zu beantworten.

Bis spätestens einen Monat nach Festivalende können die Festivals eine zweite detaillierte Eingabe machen, aufgrund deren das BAK gemeinsam mit den ExpertInnen die definitive Evaluation zur Förderung durch eine Leistungsvereinbarung vornehmen wird. Diese Evaluation ist Grundlage des Entscheides zur Aufnahme der Verhandlungen über eine Leistungsvereinbarung und dessen Inhalt.

Festivals, welche beispielsweise (noch) nicht die nötige Kontinuität oder Ausstrahlung aufweisen und deshalb vom BAK die Mitteilung erhalten, dass sie für eine Leistungsvereinbarung nicht in Frage kommen, haben jederzeit die Möglichkeit eine Eingabe für eine punktuelle Förderung zu machen.

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2. Rahmenbedingungen der Bundesförderung a) Ziele der Förderung Gemäss Artikel 5 FiG unterstützt der Bund (das BAK) die Filmkultur. Die Förderung der Filmfestivals (Art. 5 Bst. b FiG) ist Teil der in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen. Mit dieser Unterstützung bezweckt das BAK die Förderung und Erhaltung einer lebendigen Filmkultur in unserem Land. Konkret soll die Bundesunterstützung den Filmfestivals professionelle Strukturen ermöglichen, damit sie ihre kulturelle Politik sichern und entwickeln können (Ziff. 5.1.1 Förderungskonzept) b) Selektionskriterien Folgende Kriterien werden beachtet: ­

Qualität und Kohärenz der Programmgestaltung;

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Qualität der Organisation;

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Kontinuität des Festivals (2010 muss mindestens die 4. Ausgabe des Festivals stattfinden);

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Einzigartigkeit der Veranstaltung innerhalb der Landschaft der schweizerischen Filmfestivals;

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Präsenz und Ausstrahlung des Festivals in der Schweiz und gegebenenfalls im Ausland (Nachweis von mindestens 9000 Kinoeintritten, sowie einer überregionalen Berichterstattung);

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Beitrag zur Promotion des Schweizer Films (nach Möglichkeit).

Die Veranstaltung muss in regelmässigen Intervallen organisiert sein.

c) Dauer der Leistungsvereinbarungen Es soll über Leistungsvereinbarungen mit einer Dauer von drei Jahren verhandelt werden (vom 1. Januar 2011­31. Dezember 2013).

d) Modalitäten der Bundesförderung Die Finanzhilfen des BAK sind nicht rückzahlbar. Sie betragen normalerweise nicht mehr als 50 % des Budgets.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen des jeweils von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets ausgerichtet, d.h. die Budgetgenehmigung der Eigenössischen Räte ist vorbehalten.

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3. Bewerbungsdossier Das Bewerbungsdossier muss beim BAK eingereicht werden und folgende Unterlagen enthalten: ­

Vollständig ausgefülltes Bewerbungsformular;

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Budget und Finanzierungsplan (siehe Formulare)

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Organigramm;

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Tätigkeitsbericht 2009

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Pressespiegel (kurz kommentiert)

Das BAK behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen zu verlangen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Christian Ströhle, Bundesamt für Kultur, Sektion Film, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern christian.stroehle@bak.admin.ch (Internet: www.bak.admin.ch Tel.: 031 324 70 24 Fax.: 031 322 57 71).

8. Januar 2010

Bundesamt für Kultur: Nicolas Bideau, Leiter der Sektion Film

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