C Bundesbeschluss Entwurf über die Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 2012­2015 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20102, beschliesst: Art. 1

Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2012­2015 einen Grundbeitrag von 370 573 645 Franken pro Jahr.

Art. 2

Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 2012­2015 einen Grundbeitrag von 370 573 645 Franken pro Jahr.

Art. 3

Anpassung durch den Bundesrat

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 der Teuerung in den Jahren 2010 und 2011 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2012 vor.

Art. 4

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

SR 613.2 BBl 2010 8615

2010-1660

8663

Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 2012­2015. BB

8664