Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

Entwurf

(MinVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Verwendung des Reinertrags der vom Bund auf Treibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer (Mineralölsteuer) und der Nationalstrassenabgabe in den Bereichen des Strassenverkehrs und des Luftverkehrs.

Art. 2

Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassen- und den Luftverkehr bestimmten Mineralölsteuer.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Titel: Strassenverkehr 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

1 2

BBl 2010 6523 SR 725.116.2

2010-0394

6545

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG

Art. 4 Abs. 1 und 5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 5 Aufgehoben Art. 6 1

Gewährung der Beiträge

Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.

2 Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 7

2. Kapitel: Finanzierung der Nationalstrassen Gliederungstitel vor Art. 12

3. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen Gliederungstitel vor Art. 17a

4. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen Gliederungstitel vor Art. 37a

3. Titel: Luftverkehr 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 37a

Verteilung der Mittel

Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel: 1

a.

zu einem Viertel für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;

b.

zu einem Viertel für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;

6546

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG

c.

2

zur Hälfte für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

Der Bundesrat legt fest: a.

den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;

b.

die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.

3

Art. 37b

Gewährung der Beiträge

1

Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

2

Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.

3

Art. 37c

Höhe der Beiträge

Der Bundesrat legt für jeden Massnahmenbereich nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b­d fest, welchen Anteil der anrechenbaren Kosten einer unterstützten Massnahme der Bund höchstens übernimmt. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.

1

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge, insbesondere legt er fest, welche Kosten anrechenbar sind und nach welchen Kriterien das BAZL den Beitrag im Einzelfall bestimmt.

2

2. Kapitel: Beiträge Art. 37d

Umweltschutz

Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist: a.

Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden;

b.

Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;

c.

Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen; 6547

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG

d.

Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;

e.

Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;

f.

Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung;

g.

Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.

Art. 37e

Abwehr widerrechtlicher Handlungen

Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren: a.

Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge;

b.

Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen;

c.

Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;

d.

Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung.

Art. 37f

Technische Sicherheit

Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an: a.

die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen;

b.

Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;

c.

bauliche Massnahmen;

d.

die Entwicklung technischer Systeme;

e.

die Aus- und Weiterbildung.

Gliederungstitel vor Art. 38

4. Titel: Schlussbestimmungen II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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