Richtplan des Kantons Basel-Landschaft Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 8. September 2010 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. August 2010 wird der Richtplan des Kantons Basel-Landschaft mit den Änderungen gemäss Ziffer 4 und unter Vorbehalt von Ziffer 5 genehmigt.

2.

Dem Antrag des Kantons, das Kontingent des Kantons Basel-Landschaft im Sachplan Fruchtfolgefläche als Folge des Kantonswechsels des Bezirks Laufen anzupassen, wird stattgegeben. Die effektive Fläche wird im SachplanAnpassungsverfahren zu ermitteln sein.

3.

Dem Antrag des Kantons Basel-Landschaft auf Reduktion des Mindestumfanges im Sachplan Fruchtfolgefläche als Folge einer neuen, kantonalen Erhebung kann nicht stattgegeben werden.

4.

Folgende Objektblätter werden wie folgt genehmigt: a) Das Objektblatt L2.2, Fruchtfolgefläche, wird mit den, im Prüfungsbericht auf Seite 16 f. formulierten Änderungen genehmigt.

b) Objektblatt V2.1, übergeordnete Projekte: Die Vorhaben H2 Umfahrung Liestal, H18 Muggenbergtunnel sowie Vollanschluss H18 Dornach­Aesch werden unter dem Vorbehalt genehmigt, dass bei einem allfälligen Übergang der entsprechenden Strassen ins Nationalstrassennetz für den Bund keine Verpflichtung zur Realisierung entsteht.

c) Objektblatt VE2.2, Elektrische Übertragungsleitungen, Planungsgrundsatz 2.2: Der Anschluss von Freileitungen in Vorranggebieten Landschaft und Freiräumen Fliessgewässer wird als Interesse des Kantons zur Kenntnis genommen, verpflichtet jedoch den Bund in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht.

5.

Folgende Planungsgrundsätze werden von der Genehmigung ausgenommen: a) Objektblatt L2.2, Fruchtfolgefläche, Planungsanweisung a) die den Bundesrat beauftragt, den Sachplan Fruchtfolgefläche anzupassen.

b) Objektblatt V1.1, Gesamtverkehrsschau, Planungsanweisung 9b), die explizit einen Vorrang des Regionalverkehrs vorsieht.

6.

Der Kanton wird aufgefordert, innert zweier Jahre: a) Im Objektblatt L3.2, Vorranggebiet Landschaft, aufzuzeigen, wie die Schutzziele für die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführten Landschaften umgesetzt sind und wo noch Handlungsbedarf besteht.

b) Eine neue Bilanz der Fruchtfolgefläche zu erstellen und im Richtplan den Mindestumfang gemäss Sachplan FFF (8000 ha + Bezirk Laufen) auszuweisen und zu sichern. In der Zwischenzeit sind die Fruchtfolgeflächen zweiter Güterklasse als Fruchtfolgeflächen zu schützen. Planungsgrundsatz b (Kompensation) ist entsprechen anzupassen und mit

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einer Priorisierung hinsichtlich der verschiedenen Güteklassen zu ergänzen.

7.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Richtplananpassung a) aufzuzeigen, wie die Anliegen der Fahrenden berücksichtigt werden; b) im Bereich Verkehr die H18, wie im Sachplan Verkehr (Grundnetz, örtliche Ausbauten Basel­Delémont) vorgesehen, aufzunehmen; c) im Objektblatt V2.3, Schienennetz, die Aufnahme der Tramverbindung «Dreispitz­Heiligholz» als Vorhaben zu prüfen; und d) im Objektblatt VE2.4, Windenergieanlagen, die Planungsgrundsätze und -anweisungen im Sinne des Prüfungsberichts auf Seite 24 f. zu überprüfen und zu ergänzen.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal

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Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

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Bundesamt für Raumentwicklung