Verfügung vom 13. September 2010 In der Sache Pärke von nationaler Bedeutung, betreffend das Gesuch der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Biosfera Val Müstair um Verleihung des Parklabels für den Regionalen Naturpark Biosfera Val Müstair vom 8. Januar 2010 Referenz-Nr. 05.0524.PJ/GR/VAMÜ/PL

In Erwägung dass: ­

der Kanton Graubünden das Gesuch des Parkkandidaten Regionaler Naturpark Biosfera Val Müstair um Verleihung des Parklabels mit Schreiben vom 8. Januar 2010 fristgerecht eingereicht hat;

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das Gesuch um Verleihung des Parklabels gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und eine Planung für den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthält;

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das Parklabel verliehen wird, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind (Art. 7 PäV);

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Biosfera Val Müstair ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet umfasst, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451);

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Biosfera Val Müstair mit einer Fläche von 198 km2 die Mindestfläche eines Regionalen Naturparks von 100 km2 (Art. 19 Abs. 1 PäV) übertrifft;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Biosfera Val Müstair gesamte Gemeindegebiete umfasst (Art. 19 Abs. 2 PäV);

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Biosfera Val Müstair, insbesondere mit seinen laufenden bzw. vorgesehenen Projekten in der Charta vom 8. Januar 2010, die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft praktiziert (Art. 23g Abs. 2 Bst. a NHG sowie Art. 20 PäV);

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Biosfera Val Müstair, insbesondere mit den laufenden bzw. vorgesehenen Projekten der Charta vom 8. Januar 2010, die nachhaltig betriebene Wirtschaft stärkt (Art. 23g Abs. 2 Bst. b NHG sowie Art. 21 PäV);

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die im Gesuch des Kantons Graubünden vom 8. Januar 2010 dargelegte Planung aufzeigt, dass die Anpassung des kantonalen Richtplans bis Ende 2010 erfolgen soll und deren rasche Genehmigung gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) aufgrund der Umstände zu erwarten ist, womit die Anforderung der räumlichen Sicherung des Parks gemäss Artikel 27 Absatz 1 PäV erfüllt werden kann;

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der Parkkandidat Regionaler Naturpark Biosfera Val Müstair vor diesem Hintergrund die Anforderungen an einen Regionalen Naturpark ab dem definitiven Nachweis der räumlichen Sicherung des Park erfüllt und der Parkträgerschaft somit das Parklabel ab diesem Zeitpunkt verliehen werden kann (Art. 23j NHG sowie Art. 7 PäV); wird gestützt auf Art. 23j NHG verfügt: 1.

Dem Gesuch um die Verleihung des Parklabels «Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung» wird entsprochen und der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Biosfera Val Müstair das Parklabel unter dem Vorbehalt und ab dem definitiven Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2011, für die Dauer von 10 Jahren gemäss Artikel 9 PäV verliehen.

2.

Das Parklabel darf von der Parkträgerschaft nur für die Bekanntmachung des Parks verwendet werden (Art. 10 Abs. 1 PäV).

3.

Gemäss den Corporate Identity Vorgaben des Bundes (Pärke von nationaler Bedeutung: Markenhandbuch) ist für die Bekanntmachung des Parks immer das Parklabel zu verwenden.

4.

Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

5.

Diese Verfügung wird eingeschrieben eröffnet: ­ der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Biosfera Val Müstair; ­ dem Kanton Graubünden.

14. September 2010

Bundesamt für Umwelt: Franz-Sepp Stulz Chef Abteilung Natur und Landschaft

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