Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 23. Februar 2010

Tarifvorlage der Basler Leben AG, 4002 Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge 1.

Alle Kollektivleben-Versicherten der Sammelstiftungen der Basler Leben AG.

2.

Anpassungen der Invaliditätsprämien für Frauen, der Zu- und Abschläge im Todes- und Invaliditätsfall sowie der Abfindungswerte der Kapitaloption von Hinterbliebenen.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 reichte die Basler Leben AG im Bereich der Lebensversicherung eine Eingabe für den Kollektivleben-Tarif 2011 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 23. Februar 2010 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2011 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

13. April 2010

2410

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2010-0805