Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 20102, beschliesst: Art. 1 1 Das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 20013 über die Cyberkriminalität wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf die Artikel 40 und 42 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an beziehungsweise gibt die folgenden Erklärungen ab:

3

a.

Erklärung zu Art. 2: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 2 nur insoweit anwendet, als die Tat unter Verletzung von Sicherheitsmassnahmen begangen wird.

b.

Erklärung zu Art. 3: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 3 nur insoweit anwendet, als die Tat in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung begangen wird.

c.

Vorbehalt gemäss Art. 6 Abs. 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 6 Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als die Tat im Verkaufen, Verbreiten oder anderweitigen Verfügbarmachen von Mitteln gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii besteht.

d.

Erklärung zu Art. 7: Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 7 nur insoweit anwendet, als die Tat in der Absicht begangen wird, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einen Schaden zu verursachen.

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SR 101 BBl 2010 4697 SR ...; BBl 2010 4751

2010-0527

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Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität. BB

e.

Erklärung gemäss Art. 9 Abs. 3: Die Schweiz erklärt, dass sie für die Bestimmung einer «minderjährigen Person» im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 eine Altersgrenze von 16 Jahren vorsieht.

f.

Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 4: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b nicht anzuwenden.

g.

Vorbehalt gemäss Art. 14 Abs. 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, die in Artikel 20 bezeichneten Massnahmen nur auf Verbrechen oder Vergehen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches4 anzuwenden.

h.

Erklärung zu Art. 27 Abs. 9: Die Schweiz erklärt, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, in dringenden Fällen im Sinne von Artikel 27 Absatz 9 die zentrale Behörde darstellt, an welche alle Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten sind.

i.

Vorbehalt gemäss Art. 29 Abs. 4: Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens, welche die Anwendung einer Zwangsmassnahme erforderlich macht, der Voraussetzung gemäss Artikel 29 Absatz 4 zu unterstellen.

Der Bundesrat macht dem Generalsekretär des Europarates die folgenden Mitteilungen:

4

4

a.

Gemäss Artikel 24 Absatz 7 ist das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, die zuständige Behörde für die Stellung und die Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Festnahme.

b.

Gemäss Artikel 27 Absatz 2 ist das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, die zuständige zentrale Behörde für die Stellung und die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen.

c.

Gemäss Artikel 35 ist das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements, 3003 Bern, die zuständige 7/24-Kontaktstelle.

SR 311.0

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Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität. BB

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch5 Art. 143bis

Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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2. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19816 Art. 18b (neu)

Elektronische Verkehrsdaten

Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn:

1

a.

die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder

b.

diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung (Art. 269­281 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20077) von der ausführenden Behörde erhoben wurden.

Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.

2

Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

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SR 311.0 SR 351.1 SR 312.0; AS 2010 1881

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Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.

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