Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. März 20101, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zollgesetz vom 18. März 20052 Art. 16 Abs. 2 Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.

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Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und 2 Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste 1bis In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.

Die Zollverwaltung kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.

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Art. 21 Abs. 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.

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BBl 2010 2169 SR 631.0

2008-1301

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Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen. BG

Art. 61 Abs. 1 und 3 Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.

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Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.

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2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093 Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11 (neu) 2

Von der Steuer sind befreit: 11. die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis des ZG4 an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.

Art. 52 Abs. 1 1

Der Steuer unterliegen: a.

die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;

b.

das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis des ZG5 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.

3. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19326 Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz (neu) ... Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 20057.

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SR 641.20 SR 631.0 SR 631.0 SR 680 SR 631.0

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Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen. BG

4. Tabaksteuergesetz vom 21. März 19698 Art. 24 Abs. 1 Bst. a Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:

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a.

für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG9 verbracht werden;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 641.31 SR 631.0

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