Obligationenrecht

Entwurf

(Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 20102, beschliesst: I Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts3 wird wie folgt geändert: Art. 627 Ziff. 15 (neu) Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 15. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, abweichende Regelungen der Genehmigung der Vergütungen der Geschäftsleitung.

Art. 663bbis Aufgehoben Art. 678 E. Rückerstattung von Leistungen I. Im Allgemeinen

Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirates sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

1

Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen.

2

Die Pflicht zur Rückerstattung entfällt, wenn der Empfänger der Leistung nachweist, dass er diese in gutem Glauben empfangen hat und zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist.

3

1 2 3

BBl 2010 8253 BBl 2010 8323 SR 220

2010-2758

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Obligationenrecht

Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft zu. Zur Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt ist auch jeder Aktionär.

4

Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann mit der Prozessführung den Verwaltungsrat oder einen Vertreter betrauen.

5

Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

6

Art. 689 Abs. 2 2

Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen.

Art. 689a Abs. 1bis (neu)

Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass anstelle einer schriftlichen Vollmacht eine elektronische Vollmacht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Gesellschaft eingereicht werden kann.

1bis

Art. 689c b. In Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung einen oder mehrere unabhängige Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einladung keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter hat, so wird dieser durch den Verwaltungsrat bestimmt.

1

Die Erteilung von Dauervollmachten zugunsten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters durch den Aktionär ist nicht zulässig.

2

Hat der unabhängige Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu angekündigten Anträgen erhalten, so enthält er sich der Stimme.

3

Werden in der Generalversammlung nicht angekündigte Anträge gestellt, so übt er das Stimmrecht gemäss den Empfehlungen des Verwaltungsrates aus, sofern der Aktionär für diesen Fall nicht eine andere Weisung erteilt hat.

4

Eine institutionelle Stimmrechtsvertretung darf nur durch unabhängige Stimmrechtsvertreter erfolgen.

5

Art. 689d c. In Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien

Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann.

1

Macht die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss sie auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen Stimmrechts-

2

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Obligationenrecht

vertreter bezeichnen, der mit der Vertretung in der Generalversammlung beauftragt werden kann.

Der Aktionär muss sein Gesuch um Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters spätestens 14 Tage vor dem bekannt gegebenen Termin der Generalversammlung bei der Gesellschaft einreichen.

3

Die Gesellschaft muss spätestens 8 Tage vor dem bekannt gegebenen Termin der Generalversammlung den Namen und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters allen Aktionären schriftlich bekannt geben.

4

Kommt die Gesellschaft ihrer Pflicht zur Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten an der Generalversammlung vertreten lassen.

5

6

Artikel 689c Absätze 3­5 finden Anwendung.

Art. 689e Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 erster Satz Der unabhängige Stimmrechtsvertreter gibt der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihm vertretenen Aktien bekannt.

...

1

2

Der Vorsitzende teilt die Angaben der Generalversammlung mit. ...

Art. 693 Abs. 3 Ziff. 5 (neu) Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

3

5.

die Beschlussfassung über die Anhebung einer Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Leistung.

Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2a (neu) und 4a (neu) 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 2a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; 4a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Genehmigung des Vergütungsreglements sowie der Vergütungen des Verwaltungsrates und des Beirates;

Art. 700 2. Form

Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Einberufung und weitere Unterlagen dürfen dem Aktionär mit dessen Zustimmung elektronisch zugestellt werden.

1

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Obligationenrecht

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bestimmen die Statuten die Form der Einberufung.

2

3

In der Einberufung sind bekannt zu geben: 1.

die Verhandlungsgegenstände;

2.

die Anträge des Verwaltungsrates;

3.

gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt einer Zusammenfassung der eingereichten Begründungen;

4.

bei Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, der Name und die Anschrift des unabhängigen Stimmrechtsvertreters sowie der prozentuale Anteil von Dispoaktien am Aktienkapital.

Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre nach Absatz 1 vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten.

4

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.

5

Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

6

Art. 701a (neu) 4. Verwendung elektronischer Mittel a. Ausübung der Aktionärsrechte

Die Aktionäre können ihre Rechte an der Generalversammlung auf elektronischem Weg ausüben, sofern: 1.

die Statuten dies vorsehen;

2.

die Generalversammlung durch elektronische Mittel übertragen wird; und

3.

die Voten der Aktionäre durch elektronische Mittel am Tagungsort übertragen werden.

Art 701b (neu) b. Elektronische Generalversammlung

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Eine Generalversammlung kann ausschliesslich mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn:

1

1.

die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien damit einverstanden sind; und

2.

die Beschlüsse der Generalversammlung keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen.

Obligationenrecht

Die Voten der Teilnehmer müssen durch elektronische Mittel an den jeweiligen Aufenthaltsort aller Teilnehmer übertragen werden.

2

Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre nach Absatz 1 Ziffer 1 vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten.

3

Art. 701c (neu) c. Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel

Verwendet die Gesellschaft elektronische Mittel bei der Durchführung der Generalversammlung, so hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass: 1.

die Identität der Teilnehmer und der Votanten eindeutig feststeht;

2.

jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;

3.

das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Art. 701d (neu) d. Technische Probleme

Kann die Generalversammlung aufgrund technischer Probleme nicht nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten durchgeführt werden, so muss sie wiederholt werden.

1

Verhandlungsgegenstände, über welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme beschlossen hat, müssen nicht erneut traktandiert werden.

2

Art. 702 Abs. 2 und 3 2

Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: 1.

die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der Aktien, die vertreten werden, unter Angabe der vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktien;

2.

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der Stimmverhältnisse;

3.

die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

4.

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;

5.

die Verwendung elektronischer Mittel und die Angabe der Anzahl elektronisch abgegebener Stimmen;

6.

die Zustimmung der Eigentümer oder der Vertreter sämtlicher Aktien zu einer elektronischen Generalversammlung;

7.

das Auftreten technischer Probleme bei der Durchführung der Generalversammlung.

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Obligationenrecht

Den Aktionären ist innerhalb von 20 Tagen nach der Generalversammlung das Protokoll auf elektronischem Weg zugänglich zu machen, oder es ist jedem Aktionär auf dessen Wunsch kostenlos eine Kopie des Protokolls zuzustellen.

3

Art. 703 V. Beschlussfassung und Wahlen 1. Im Allgemeinen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

1

2

Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Art. 704 Abs. 1 und 2 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1

1.

die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2.

die Einführung von Stimmrechtsaktien;

3.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

4.

eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;

5.

die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

6.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7.

die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

8.

die Auflösung der Gesellschaft;

9.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Genehmigung von Abgangsenschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden.

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt oder abgeschafft werden.

2

Art. 706 Abs. 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz, die Statuten oder das Vergütungsreglement verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

1

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Art. 710 3. Wahl und Amtsdauer

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, werden die Mitglieder des Verwaltungsrates jährlich durch die Generalversammlung gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, werden die Mitglieder des Verwaltungsrates auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nicht anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen.

2

3

Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln.

4

Wiederwahl ist möglich.

Art. 712 II. Organisation 1. Präsident und Sekretär

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung den Präsidenten des Verwaltungsrates, sofern die Statuten keine Bezeichnung durch den Verwaltungsrat vorsehen.

1

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, bezeichnet der Verwaltungsrat seinen Präsidenten, sofern die Statuten keine Wahl durch die Generalversammlung vorsehen.

2

Der Verwaltungsrat bezeichnet den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

3

Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2a (neu) und 4 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1

2a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: den Erlass des Vergütungsreglements sowie die Erstellung des Vergütungsberichts; 4.

die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Zuständigkeiten der Generalversammlung zur Genehmigung der Vergütungen;

Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4 (neu) 1

Die Revisionsstelle prüft, ob: 4.

bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Offenlegung der Vergütungen im Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

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Art. 728c Abs. 1 und 2bis (neu) Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten, das Organisations- oder das Vergütungsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

1

2bis Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Vergütungsreglement, wenn diese wesentlich sind.

Gliederungstitel vor Artikel 731c (neu)

E. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften Art. 731c (neu) I. Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind (börsenkotierte Gesellschaften).

Art. 731d (neu)

II. Vergütungsreglement

Der Verwaltungsrat erlässt ein Reglement über die Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates, für die Personen, die er ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut hat (Geschäftsleitung), und für die Mitglieder des Beirates.

1

2

Das Vergütungsreglement legt namentlich fest: 1.

die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Festlegung der Vergütungen;

2.

die Grundlagen und Voraussetzungen der Vergütungen;

3.

die Elemente der Vergütungen, insbesondere die Beteiligungsprogramme, Bonifikationen und Tantiemen;

4.

die Grundsätze, nach denen die Dauer und Kündbarkeit der Verträge, die den Vergütungen zugrunde liegen, festgelegt werden;

5.

die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungen nachträglich herabzusetzen (Bonus-Malus-System);

6.

die Zulässigkeit von Antrittsprämien, deren Grundlagen und die Voraussetzungen für deren Ausrichtung;

7.

die Grundsätze, nach denen die Höhe der Vorsorgeleistungen festgelegt wird.

Der Verwaltungsrat unterscheidet im Vergütungsreglement zwischen der Grundvergütung und einer allfälligen zusätzlichen Vergütung. Er legt das maximal zulässige Verhältnis zwischen Grundvergütung und zusätzlicher Vergütung fest.

3

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Art. 731e (neu) III. Sorgfaltspflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen bei der Festlegung der Vergütungen dafür sorgen, dass diese sowohl mit der wirtschaftlichen Lage als auch mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, Leistungen und der Verantwortung der Empfänger stehen.

Art. 731f (neu)

IV. Vergütungsbericht 1. Im Allgemeinen

Der Verwaltungsrat erstellt einen schriftlichen Vergütungsbericht. Er legt darin Rechenschaft ab über die Einhaltung des Gesetzes, des Vergütungsreglements und gegebenenfalls der Statuten.

1

Die Bestimmungen über die Bekanntgabe des Geschäftsberichts finden entsprechend Anwendung.

2

Art. 731g (neu) 2. Transparenz der Vergütungen

1

2

Der Vergütungsbericht muss folgende Angaben enthalten: 1.

alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet hat;

2.

alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an Mitglieder der Geschäftsleitung ausgerichtet hat, sowie die Dauer der Verträge, die den Vergütungen zugrunde liegen;

3.

alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet hat;

4.

Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet hat, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;

5.

nicht marktübliche Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die den in den Ziffern 1­4 genannten Personen nahestehen.

Als Vergütungen gelten insbesondere: 1.

Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2.

Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;

3.

Sachleistungen;

4.

die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;

5.

Abgangsentschädigungen und Antrittsprämien; 8315

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6.

Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;

7.

der Verzicht auf Forderungen;

8.

Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;

9.

sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

Art. 731h (neu) 3. Weitere Angaben

1

2

Im Vergütungsbericht sind anzugeben: 1.

alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

2.

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

3.

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahestehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen: 1.

den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2.

den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

Minderheit (Zanetti, Janiak, Savary, Recordon, Stadler Markus)

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2.

... der Funktion des betreffenden Mitglieds sowie die Beträge für Mitarbeiter, welche höher sind als der tiefste Betrag, der an ein Geschäftsleitungsmitglied geht, unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitarbeiters;

3.

den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

4.

den Gesamtbetrag der Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

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Im Vergütungsbericht sind folgende Tätigkeiten von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung anzugeben:

3

1.

Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

2.

dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen.

Art. 731i (neu) 4. Nahestehende Personen

Vergütungen und Kredite an nahestehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates entsprechende Anwendung.

Art. 731j (neu)

V. Genehmigung 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der Generalversammlung das Verdurch die gütungsreglement zur Genehmigung. Änderungen des VergütungsGeneralversammlung reglements sind ebenfalls der Generalversammlung zur Genehmigung 1. Vergütungszu unterbreiten.

reglement 2 Aktionäre, die 0,25 Prozent des Aktienkapitals, 0,25 Prozent der

Stimmen oder Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, können der Generalversammlung die Änderung des Vergütungsreglements beantragen. Das Begehren muss spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung schriftlich der Gesellschaft eingereicht werden.

Das geänderte Vergütungsreglement ist erstmals an der auf die Genehmigung folgenden Generalversammlung anwendbar, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.

3

Das Vergütungsreglement ist nach der Genehmigung durch die Generalversammlung entweder elektronisch zu veröffentlichen oder jeder Person, die es verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen.

4

Art. 731k (neu) 2. Vergütungen a. Verwaltungsrat und Beirat

Die Generalversammlung beschliesst jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für:

1

1.

seine Grundvergütung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;

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2.

seine zusätzliche Vergütung für das abgeschlossene Geschäftsjahr;

3.

die Grundvergütung des Beirates für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;

4.

die zusätzliche Vergütung des Beirates für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

Für den Fall, dass die Generalversammlung die Genehmigung des beantragten Gesamtbetrags der Grundvergütung für den Verwaltungsrat oder den Beirat verweigert, kann das Vergütungsreglement vorsehen, dass die an der letzten Generalversammlung beschlossene Genehmigung der Grundvergütung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung weiter gilt.

2

Die Genehmigung durch die Generalversammlung schränkt die Haftung des Verwaltungsrates nicht ein.

3

Art. 731l (neu) b. Geschäftsleitung

Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, beschliesst die Generalversammlung jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für:

1

1.

die Grundvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;

2.

die zusätzliche Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

Für den Fall, dass die Generalversammlung die Genehmigung des beantragten Gesamtbetrags der Grundvergütung für die Geschäftsleitung verweigert, kann das Vergütungsreglement vorsehen, dass die an der letzten Generalversammlung beschlossene Genehmigung der Grundvergütung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung weiter gilt.

2

Ernennt der Verwaltungsrat nach der Genehmigung der Vergütungen durch die Generalversammlung neue Mitglieder der Geschäftsleitung und wird dadurch der genehmigte Gesamtbetrag der Grundvergütung überschritten, so muss dieser zusätzliche Betrag nicht nachträglich genehmigt werden, sofern die Vergütungen der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung dem Vergütungsreglement entsprechen.

3

Die Genehmigung durch die Generalversammlung schränkt die Haftung des Verwaltungsrates nicht ein.

4

Art. 731m (neu) VI. Unzulässige Vergütungen

8318

Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:

1

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1.

Abgangsentschädigungen;

2.

Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden.

Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Ausnahmen beantragen, sofern diese im Interesse der Gesellschaft sind.

2

Die Generalversammlung beschliesst über die Genehmigung von Abgangsentschädigungen sowie Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden.

3

Art. 756 Abs. 2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Verantwortlichkeitsklage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

2

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom ... (Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften sowie weitere Änderungen im Aktienrecht): Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassung von Statuten und Reglementen

Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

1

Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

2

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Art. 3 C. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften

Die Vorschriften zur Genehmigung des Vergütungsreglements und des Gesamtbetrags der Grundvergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates finden spätestens Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung, die mindestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.

1

Die Vorschriften zur Genehmigung des Gesamtbetrags der zusätzlichen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

2

Art. 4 D. Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, bestimmt der Verwaltungsrat für die erste Generalversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, sofern dieser nicht bereits durch die Generalversammlung gewählt wurde.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung4 Art. 107 Abs. 1bis (neu) 1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei.

2. Strafgesetzbuch5 Art. 326quinquies (neu) Verstösse gegen das Vergütungsreglement

Wer als Mitglied des Verwaltungsrates einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, gegen das Vergütungsreglement verstösst und dadurch die Gesellschaft schädigt, wird, auf Antrag der Gesellschaft oder eines Aktionärs, mit Busse bestraft.

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 71a (neu) Ausübung von Stimmrechten bei börsenkotierten Gesellschaften Die Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, ihre Stimmrechte in schweizerischen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, auszuüben.

1

Die Ausübung von Stimmrechten durch die Vorsorgeeinrichtungen hat im Interesse der Destinatäre zu erfolgen.

2

3

4 5 6

Die Vorsorgeeinrichtungen legen offen, wie sie gestimmt haben.

SR 272; AS 2010 1739 SR 311.0 SR 831.40

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