Richtplan des Kantons Thurgau Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 27. Oktober 2010 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 27. September 2010 wird der Richtplan des Kantons Thurgau mit den Änderungen gemäss Ziffer 2 und unter Vorbehalt von Ziffer 3 und 4 genehmigt.

2.

Das Objektblatt 1.7 Kleinsiedlungen wird aufgrund der fehlenden Aussagen zu den Änderungsmöglichkeiten an der bestehenden Bausubstanz in Kleinsiedlungen als Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt.

3.

Die folgenden, im Objektblatt 1.6 Streusiedlungen ausgewiesenen Streusiedlungsgebiete fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 1 RPV und werden von der Genehmigung ausgenommen: ­ Gemeinde Bichelsee-Balterswil: das unterhalb von 700 m.ü.M. gelegene Gebiet, ­ Gemeinde Fischingen: das östlich von Oberwangen gelegene Gebiet rund um den Weiler Matt (inklusive Aumüli und Landstig) sowie die Talböden der Ortsteile Fischingen, Dussnang, Oberwangen und Tannegg bis zu einer Höhe von 650 m.ü.M.

4.

Die Festsetzung der Strassenbauvorhaben «Halbanschluss Felben-Pfyn» und «A1-Anschluss Wil-West» im Objektblatt 3.2 Motorfahrzeugverkehr wird genehmigt, wobei sich diese einzig auf die räumliche Abstimmung auf Stufe Richtplan bezieht und keine Verpflichtungen für den Bund zur Folge hat.

5.

Der Kanton wird aufgefordert im Rahmen der nächsten Richtplananpassung a. das Kapitel 1 Siedlung mit einer klaren Strategie und mit konkreten Mass-nahmen zur Siedlungsentwicklung nach innen zu ergänzen.

b. dem Bund den Nachweis der Standorteignung der in Kapitel 1.3 Wirtschaft festgesetzten Wirtschaftsschwerpunkte zukommen zu lassen.

c. im Objektblatt 1.3 Wirtschaft (strategische Arbeitszonen) für die Festsetzung der strategischen Arbeitszonen Kriterien und Anforderungen zuhanden der Gemeinden zu erlassen und die räumlichen Voraussetzungen und Auswirkungen aufzuzeigen.

d. im Objektblatt 1.3 Wirtschaft (verkehrsintensive Einrichtungen) die Festlegungen zu den verkehrsintensiven Einrichtungen mit konkreten, behördeverbindlichen Standortkriterien zu ergänzen und anzupassen.

Insbesondere die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist zu präzisieren.

e. im Objektblatt 2.2 Landwirtschaftsgebiete den aktuellen Stand der Fruchtfolgeflächen sowie die Art der Interessenabwägung bei Nutzungskonflikten mit Fruchtfolgeflächen zu verankern.

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2010-2976

f.

g.

den Richtplan mit Vorgaben zur Unterstützung des Vollzugs des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) im Kanton oder mit Erläuterungen zur bereits erfolgten Umsetzung des BLN zu ergänzen.

im Objektblatt 4.4 Abfall (Deponiestandorte für unverschmutztes Aushubmaterial) die Abstimmung von Deponiestandorten für unverschmutztes Aushubmaterial und dem BLN zu regeln.

6.

Die ausgeschiedenen Weilerzonen, die den Kriterien einer Kleinsiedlung gemäss kantonalem Richtplan nicht entsprechen, sind einer sachgerechten Zone zuzuweisen. Der Kanton wird gebeten, das Bundesamt für Raumentwicklung ARE im Rahmen der mindestens alle 4 Jahre erfolgenden Berichterstattung (Art. 9 Abs. 1 RPV) darüber zu informieren.

7.

Der Bundesratsbeschluss (Ziff. 1­6) wird in Form einer Mitteilung im Bundesblatt veröffentlicht.

8.

Der Richtplan wird mittels Verweispublikation im Bundesblatt veröffentlicht.

9.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Thurgau und an die Regierungen der Kantone St. Gallen, Zürich und Schaffhausen durch die BK.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld, Tel. 052 724 24 36

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

30. November 2010

Bundesamt für Raumentwicklung

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