Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 14. Mai 2009

Tarifvorlage der PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel

in der Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 20. März 2009 reichte die PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel im Bereich der Kollektiv-Lebensversicherung eine Tarifeingabe ein. Sie betrifft die Einführung eines Branchentarifs für Invaliditätsversicherungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 14. Mai 2009 zugestimmt hat.

Die PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel beabsichtigt, die genehmigte Tarifanpassung per 1. Januar 2010 auf den Kollektiv-Lebensversicherungsbestand in der beruflichen Vorsorge (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

12. Januar 2010

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2009-3171