Vereinbarung zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur vom 17. November 2010

Die Bundesanwaltschaft und der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG), schliessen folgende Vereinbarung ab:

I. Grundlagen und Zweck der Vereinbarung 1. Grundlagen Gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b StBOG ist der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin verantwortlich für den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation der Bundesanwaltschaft.

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Gemäss Artikel 16 Absatz 1 StBOG verwaltet sich die Bundesanwaltschaft selbst.

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von der Bundesanwaltschaft benutzten Gebäude ist gemäss Artikel 18 Absatz 1 StBOG das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig.

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Im Übrigen beschafft und deckt die Bundesanwaltschaft gemäss Artikel 18 Absatz 2 StBOG ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

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2. Zweck Zweck dieser Vereinbarung ist die lückenlose Weiterführung der bis Ende 2010 erbrachten Leistungen von Dienststellen der Bundesverwaltung gegenüber der Bundesanwaltschaft.

II. Immobilienmanagement Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) stellt das Immobilienmanagement für die Bundesanwaltschaft sicher. Es ist für die strategische und operative Steuerung des Immobilienmanagements gemäss Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verord-

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nung vom 5. Dezember 20082 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständig.

Die Bundesanwaltschaft formuliert ihre Bedürfnisse betreffend das Immobilienmanagement und wirkt bei der Aufgabenerfüllung des BBL aktiv mit.

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Das BBL berücksichtigt die Bedürfnisse der Bundesanwaltschaft im Rahmen der strategischen Vorgaben.

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Es verständigt sich mit der Bundesanwaltschaft über alle wesentlichen Schritte der Aufgabenerfüllung.

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III. Übrige Dienstleistungen Die nachstehenden Dienststellen erbringen gegenüber der Bundesanwaltschaft zu kostendeckenden Preisen namentlich folgende Dienstleistungen:

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a.

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL): sämtliche Dienstleistungen, die das BBL im Bereich Logistik erbringen kann;

b.

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT): sämtliche Dienstleistungen, die das BIT erbringen kann;

c.

Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV): Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Inkasso und Verwaltung von Konti beschlagnahmter Gelder;

d.

Eidgenössisches Personalamt (EPA): Dienstleistungen in den Bereichen Ausbildung und HR­Management (BV PLUS u.ä.);

e.

Generalsekretariat des EJPD: Dienstleistungen in den Bereichen Personal, Finanzen, Sprachdienste und IT;

f.

Bundesamt für Polizei (FEDPOL): Dienstleistungen in den Bereichen Logistik und Sicherheit, insbesondere für die Zweigstellen der Bundesanwaltschaft;

g.

Informatik Service Center des EJPD (ISC-EJPD): sämtliche Dienstleistungen, die das ISC-EJPD erbringen kann;

h.

Generalsekretariat des VBS: sämtliche Dienstleistungen, die die Bibliothek am Guisanplatz (BiG) erbringen kann;

i.

Logistikbasis der Armee (LBA): Dienstleistungen in den Bereichen PW-Unterhalt und Treibstoffe;

j.

Luftwaffe (LW): Lufttransportdienstleistungen.

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IV. Leistungsvereinbarungen Der konkrete Leistungsumfang und die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in separaten Vereinbarungen zwischen der Bundesanwaltschaft und den betroffenen Dienststellen geregelt.

V. Differenzen bei der Erfüllung der Vereinbarung Bei Meinungsverschiedenheiten oder strittigen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung suchen die Bundesanwaltschaft und das in der Sache zuständige Departement (Generalsekretariat oder Departementsleitung) nach einer einvernehmlichen Lösung.

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Kommt innert nützlicher Frist keine Einigung zustande, so kann jede Partei einen Schiedskörper anrufen. Der Schiedskörper besteht aus drei Mitgliedern. Die Parteien ernennen die Mitglieder in jedem Streitfall einvernehmlich.

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Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die Artikel 353­ 399 der Zivilprozessordnung3 sinngemäss.

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Der Schiedskörper entscheidet endgültig.

VI. Schlussbestimmungen 1. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Auflösung und Änderung der Vereinbarungen Diese Vereinbarung und die Leistungsvereinbarungen können jederzeit in gegenseitiger Übereinstimmung aufgelöst oder geändert werden. Erstere kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.

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Auflösung, Änderung und Kündigung bedürfen der Schriftform.

3. Dahinfallen der Vereinbarungen Diese Vereinbarung und die Leistungsvereinbarungen fallen dahin, wenn die Bundesversammlung auf dem Wege der Gesetzgebung eine Norm erlässt, die dieser Vereinbarung oder den Grundlagen dazu widerspricht.

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Erweist sich nur ein Teil einer Vereinbarung aufgrund einer Norm der Bundesversammlung als ungültig, so hat der Rest weiter Bestand.

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4. Ausfertigungen Diese Vereinbarung ist in zwei Originalen für die Partner der Vereinbarung zu unterzeichnen.

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Mit der Unterzeichnung erklären die Partner, je ein Exemplar erhalten zu haben.

Jede von dieser Vereinbarung betroffene Dienststelle erhält eine Kopie der Vereinbarung.

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17. November 2010

Für die Bundesanwaltschaft Der Bundesanwalt: Erwin Beyeler

27. Oktober 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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