Verfügung betreffend Änderung der Aktivierung der Luftraumstruktur Zürich TMA 14 und 15 und der Zürich CTR 2 vom 18. November 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Nahkontrollbezirke (TMA) Sektoren 14 und 15 sowie die Kontrollzone (CTR) 2 des Flughafens Zürich-Kloten können unter bestimmten, seltenen meteorologischen Umständen für Anflüge auf die Piste 34 ausserhalb der Sperrzeiten der deutschen Luftverkehrsverordnung (DVO) durch die Flughafen Zürich AG aktiviert werden. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte durch diese Verfügung festgelegte Wetterwerte eine Landung von Norden her bzw.

auf Piste 28 nicht erlauben. Gestützt auf das Betriebsreglement des Flughafens Zürich sind solche Anflüge bereits heute erlaubt, allerdings ist die dazu vorgesehene Luftraumstruktur ausschliesslich während den DVOSperrzeiten aktiviert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) bestimmt, dass Flugplätze so ausgestaltet sein müssen, dass die Sicherheit für Personen und Sachen u.a. bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen gewährleistet sein muss.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es nur unter erheblichen Sicherheitseinbussen möglich, den Flugbetrieb aufrecht zu erhalten. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

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1. Der Gesuchstellerin, Flughafen Zürich AG, wird gestattet, die Zürich TMA-Sektoren 14 und 15 sowie die CTR 2 unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu aktivieren:

2010-3207

a. Der Rückenwind für Nordanflüge ist zu stark; Die Windrichtung liegt zwischen 280 und 020 Grad mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von mehr als 10 Knoten (ohne Böenspitzen).

b. Die Wetterbedingungen für die Landung auf Piste 28 sind nicht gegeben, d.h. die Sicht beträgt weniger als 4300 Meter, oder die Wolkenbasis liegt unter 900 Fuss.

c. Der Anflug der Piste 34 ist die letzte Massnahme (ultima ratio), um eine vollständige Schliessung des Flughafens vermeiden zu können.

d. Die Gesuchstellerin hat vor Aktivierung die Meinungen des Dienstleiters des Air Operation Centers der Luftwaffe sowie der Skyguide eingeholt und deren Stellungnahmen entsprechend dokumentiert.

2. Die Änderungen der Aktivierungszeiten sind als NOTAM rechtzeitig zu publizieren, so dass ein Eintrag auf dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) erfolgen kann.

3. Die Änderung der Aktvierung der Luftraumstruktur Zürich TMA 14 und 15 und der Zürich CTR 2 erfolgt per 30. November 2010 und wird im Luftfahrthandbuch veröffentlicht.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Es werden keine Kosten gesprochen.

6. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin sowie den im Rahmen dieses Verfahrens Angehörten schriftlich (Eingeschrieben mit Rückschein) eröffnet, der Luftwaffe und Skyguide mit gewöhnlicher Post mitgeteilt und im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

7. Diese Verfügung kann per Post beim BAZL, 3003 Bern, oder elektronisch via info@bazl.admin.ch angefordert werden.

Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Aktivierung der Luftraumstruktur Zürich richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen, die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können oder die sonstwie von der Änderung der Aktivierung betroffen sind.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

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Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

18. November 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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