Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 19. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Penconazole 100 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Topas 10 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4677 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-023590-00/072 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

AGRO AS 10 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4733 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-023590-00/042 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

AGRO AS 10 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4734 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-023590-00/079 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

1

SR 916.161

6950

2010-2371

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau Erdbeere

Echter Mehltau der Erdbeere

Konzentration: 0.025 % Aufwandmenge: 0.25 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 2

Konzentration: 0.025 % Aufwandmenge: 0.25 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 3

Echter Mehltau der Quitte, Echter Mehltau des Apfels/ der Birne

Konzentration: 0.012 % Aufwandmenge: 0.2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis spätestens Ende Juli. Ab Austrieb.

4, 5

Echter Mehltau der Rebe

Konzentration: 0.025 % Aufwandmenge: 0.4 l/ha Anwendung: Bis spätestens Mitte August.

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 l/ha Anwendung: Bis spätestens Mitte August.

6, 7, 8

Konzentration: 0.025 % Aufwandmenge: 0.25­0.4 l/ha Wartefrist: 3 Tage Konzentration: 0.025 % Aufwandmenge: 0.25­0.4 l/ha Wartefrist: 3 Tage Konzentration: 0.025 % Aufwandmenge: 0.25­0.4 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.025 % Aufwandmenge: 0.25­0.4 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1

Echter Mehltau der Jostabeere, Rote Ribes-Arten Johannisbeere, Schwarze Johannisbeere, Stachelbeere Obstbau: Kernobst

Weinbau: allg.

allg.

Gemüsebau: gedeckte Kulturen: Kürbisgewächse (Cucurbitaceae) gedeckte Kulturen: Tomaten

Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe

Echter Mehltau der Kürbisgewächse Echter Mehltau der Tomate

Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)

Echter Mehltau der Kürbisgewächse

Tomaten

Echter Mehltau der Tomate

Feldbau: Freiland: Tabak

Echter Mehltau des Tabaks

Hopfen

Echter Mehltau des Hopfens

Zierpflanzen: allg.

Echte Mehltaupilze der Zierpflanzen

7, 8, 9

1 1 1

7 Aufwandmenge: 0.375 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendung: Ab Befallsrisiko.

Konzentration: 0.05 % 1 Konzentration: 0.025­0.05 %

1

6951

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 4 Behandlungen pro Jahr.

2 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium «Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte», 4 Pflanzen pro m2 sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium «Erste Blüten bis etwa 50 % der Blüten offen» sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

5 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

6 = Auch für die Luftapplikation.

7 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

8 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühmenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m3 pro ha.

9 = Nur in Tankmischung mit 0.1 % Folpet DG.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

19. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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