Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Baba Sandra Ele Baba, geb. 4. Dezember 1986, Nigeria, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Buchstabe b, 52 Absätze 1 und 2 sowie 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 40 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben sowie innert derselben Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde in einer Amtssprache des Bundes mit Begehren und Begründung einzureichen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Dieser Betrag ist innert obgenannter Frist zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der obgenannten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) in der Schweiz belastet worden ist.

31. August 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5532

2010-2003