Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen) Abgeschlossen am 31. März 2010 Vorläufig angewendet ab 31. März 20102

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika, nachfolgend bezeichnet als «die Vertragsparteien»; in Erwägung, dass die Vertragsparteien bis zum heutigen Datum ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 20093 (nachfolgend «das Abkommen»), erfüllt haben; die Vertragsparteien ein Protokoll abschliessen wollen, um die weitere Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten, indem gewisse Bestimmungen geändert werden und die Verpflichtungen bestätigt werden, sodass diese durch die Schweizerische Bundesversammlung genehmigt werden können; vereinbaren die Vertragsparteien, gestützt auf Artikel 9 des Abkommens, was folgt: Art. 1 1. Der zweitletzte Absatz der Präambel des Abkommens wird gestrichen und ersetzt durch das Folgende: «die Vertragsparteien künftige Streitigkeiten betreffend Amtshilfeersuchen vermeiden wollen;» AS 2010 1459 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Diese Änderung wurde am 7. April 2010 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

3 SR 0.672.933.612 2010-1101

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Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen mit den Vereinigten Staaten. Prot.

2. Der letzte Teilsatz der Präambel des Abkommens wird gestrichen und ersetzt durch das Folgende: «vereinbaren die Vertragsparteien nun, mit Bezug auf Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens, was folgt» 3. Artikel 1 Ziffer 1 des Abkommens wird gestrichen und ersetzt durch das Folgende: «Anhand der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien wird die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Amtshilfegesuch der Vereinigten Staaten über US-Kunden der UBS AG bearbeiten («das Amtshilfegesuch»). Aufgrund der im Anhang zu diesem Abkommen dargelegten Kriterien schätzen und erwarten die Vertragsparteien, dass die Anzahl der unter das Amtshilfegesuch fallenden laufenden oder saldierten Konten ungefähr 4450 beträgt.4».

4. Das Abkommen wird mit folgendem Artikel 7a (Kollisionsregeln) ergänzt: «Das Abkommen und dessen Anhang haben zum Zweck der Behandlung des Amtshilfeersuchens Vorrang vor dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, seinem Protokoll und dem gegenseitigen Abkommen vom 23. Januar 2003 im Falle eines Normkonflikts.» 5. Artikel 9 wird gestrichen und ersetzt durch das Folgende: «Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung bis zur Genehmigung beschliessen, sofern solche Änderungen gemäss schweizerischem Recht einer weiteren Genehmigung bedürfen.» 6. Ziffer 1 Absatz 1 des Anhangs zum Abkommen wird gestrichen und durch das Folgende ersetzt: «Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifikation der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersuchen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifische Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non-W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berechtigt waren, innehielten, und (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sachverhaltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 (dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen.»

4

Bei diesen Konten wird die UBS die unter das Amtshilfegesuch fallenden Konteninhaber benachrichtigen. Diese Konten werden (i) Gegenstand einer Schlussverfügung der EStV im Amtshilfeverfahren sein, oder (ii) aufgrund einer von den Konteninhabern der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärung direkt an den IRS übermittelt, oder (iii) aus dem Amtshilfeverfahren fallen, nachdem die Kontoinhaber die EStV zur Einholung von Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen beim IRS für die relevanten Jahre ermächtigen, wie im Anhang unter Ziffern 2.A.b. und 2.B.b beschrieben.

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Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen mit den Vereinigten Staaten. Prot.

7. Absatz 1 von Ziffer 2 des Anhangs zum Abkommen wird gestrichen und durch das Folgende ersetzt: «Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und dergleichen» für dieses Ersuchen mit Bezug auf das geltende Doppelbesteuerungsabkommen werden wie folgt definiert:» 8. Die folgenden Verweise in Klammern im Annex zum Abkommen werden gestrichen: ­

«wie in Ziffer 10 Absatz 2 erster Satz des Protokolls beschrieben» (in Ziff. 2.A.a.)

­

«wie in Ziffer 10 Absatz 2 dritter Satz des Protokolls beschrieben» (in Ziff. 2.A.b.)

­

«wie in Ziffer 10 Absatz 2 erster Satz des Protokolls beschrieben» (in Ziff. 2.B.a.)

­

«wie in Ziffer 10 Absatz 2 dritter Satz des Protokolls beschrieben» (in Ziff. 2.B.b.)

Art. 2 Die Vertragsparteien vereinbaren, vor dem 31. März 2010, 15.30 Uhr das Protokoll weder öffentlich zu diskutieren noch zu publizieren.

Art. 3 1. Das Amtshilfeersuchen, alle bereits erlassenen Schlussverfügungen und alle rechtlichen und tatsächlichen Massnahmen der UBS und der EStV gestützt auf das Abkommen bleiben unter dem geänderten Abkommen in Kraft.

2. Das Protokoll wird ab Unterzeichnung vorläufig angewendet und tritt in Kraft, sobald die Schweizerische Eidgenossenschaft den Vereinigten Staaten schriftlich mitteilt, dass sie das innerstaatliche Verfahren zur Inkraftsetzung abgeschlossen hat.

Um dies zu bezeugen haben die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäss dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet in Washington D.C. am 31. März 2010 im Doppel in Englisch.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Guillaume Scheurer

Douglas W. O'Donnell

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