Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 25. August 2008 eingereichten Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20103, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 25. August 2008 «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung (BV)4 wird wie folgt geändert: Art. 82a (neu)

Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen

Der Bund erlässt Vorschriften zur Reduktion der negativen Auswirkungen von Motorfahrzeugen, insbesondere der Unfallfolgen und der Umweltbelastung durch Personenwagen.

1

Motorfahrzeuge mit übermässigem Ausstoss schädlicher Emissionen, insbesondere von CO2 oder Feinstaub, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Emissionsgrenzwerte für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.

2

Motorfahrzeuge, welche Velofahrende, Zufussgehende oder andere Verkehrsteilnehmende übermässig gefährden, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Vorschriften für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.

3

Der Bund passt Vorschriften und Grenzwerte regelmässig dem technischen Fortschritt und neuen Erkenntnissen an.

4

Motorfahrzeuge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Artikels oder im Ausland zugelassen wurden, dürfen in der Schweiz weiterhin verkehren. Für Personenwagen,

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1 2 3 4

SR 101 BBl 2008 7903 BBl 2010 973 SR 101

2009-2794

1023

Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge». BB

welche von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, bestimmt der Bund eine tiefere Höchstgeschwindigkeit.

Der Bund regelt Ausnahmen für die Zulassung und Verwendung von Fahrzeugen, die von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, jedoch für bestimmte Einsatzzwecke unabdingbar sind.

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II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 82a (Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen) Ausführungserlasse zu Artikel 82a gehen für Personenwagen von folgenden Mindestwerten aus:

1

a.

Zu Absatz 2: Grenzwerte (Normverbrauch): 250g CO2/km, 2,5 mg Partikel/km.

b.

Zu Absatz 3: Maximales Leergewicht: 2,2 Tonnen; Frontpartie ohne übermässiges Verletzungsrisiko.

c.

Zu Absatz 5: Höchstgeschwindigkeit 100 km/h.

2 Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 82a nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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