Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20091, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. cbis Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: cbis. den Eigenkapitalausweis; Art. 33 Abs. 3 Bst. c 3
Keine Nachtragskredite sind erforderlich für: c.
nicht budgetierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
Art. 35 Bst. a Ziff. 1 Aufgehoben Art 41 Sachüberschrift Gewerbliche Leistungen; Grundsatz Art. 41a
Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen
Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen:
1
a.
1 2
die Bundesreisezentrale;
BBl 2009 7207 SR 611.0
2009-1776
4313
Finanzhaushaltgesetz
b.
das Informatik-Service-Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
c.
das Bundesamt für Bauten und Logistik;
d.
das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
2
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
3
Art. 59 Abs. 2 und 3 2
Sie ist befugt: a.
die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: 1. vor Zivil- und Schiedsgerichten, 2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen, 3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b.
auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c.
bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.
Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
3
a.
Nachlassverträgen zustimmen;
b.
Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
4314
Finanzhaushaltgesetz
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010
Nationalrat, 18. Juni 2010
Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab
Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20103 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
3
BBl 2010 4313
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Finanzhaushaltgesetz
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 Art 48 Sachüberschrift Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut) Art. 48a
Gewerbliche Leistungen
Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2
2. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19925 Art. 8a
Gewerbliche Leistungen
Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2
4 5
SR 412.10 SR 432.21
4316
Finanzhaushaltgesetz
3. Bundesgesetz vom 8. März 19606 über die Nationalstrassen Art. 61b Ib. Gewerbliche Leistungen
Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
4. Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20067 Art. 9 Abs. 2 2
Die Forderungen gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.
Art. 11 Abs. 2 und 3 2
3
6 7
Die Erfolgsrechnung weist aus: a.
als Ertrag: 1. die Einlagen nach Artikel 2, 2. die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, 3. die Aktivierung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs;
b.
als Aufwand: 1. die Entnahmen für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2, 2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.
Die Bilanz weist aus: a.
unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen;
b.
unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.
SR 725.11 SR 725.13
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5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19988 Art. 115 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 3 Aufgehoben Art. 177b
Gewerbliche Leistungen
Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2
6. Bundesgesetz vom 9. Juni 19779 über das Messwesen Art. 17 Bst. h Aufgehoben Art. 17a
Gewerbliche Leistungen
Das METAS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1
a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2
8 9
SR 910.1 SR 941.20
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