Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) vom 19. März 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 20082, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Abgabe).

Art. 2

Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen) gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 19603 über das Nationalstrassennetz erhoben.

2. Abschnitt: Abgabepflicht Art. 3

Abgabeobjekt

Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.

1

Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19974 unterliegen.

2

1 2 3 4

SR 101 BBl 2008 1337 SR 725.113.11 SR 641.81

2004-1429

2083

Nationalstrassenabgabegesetz

Art. 4 1

Ausnahmen

Von der Abgabe ausgenommen sind: a.

Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie Fahrzeuge, die von der Armee gemietet oder requiriert worden sind und mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;

b.

Fahrzeuge der Polizei, des Grenzwachtkorps, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste, die als solche gekennzeichnet sind, und Fahrzeuge des Zivilschutzes mit blauen Kontrollschildern und internationalen Zivilschutzzeichen;

c.

Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Katastrophen, Bränden und Unfällen;

d.

Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen geschlossen hat;

e.

ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission;

f.

Transportachsen;

g.

Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen Fahrzeugprüfungen;

h.

Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen;

i.

starre Anhänger, Motorradanhänger und Motorradseitenwagen;

j.

leichte Sattelschlepper, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers berechtigt sind;

k.

leichte Motorwagen, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind;

l.

Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen.

Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausnehmen.

2

Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.

3

Art. 5

Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.

2084

Nationalstrassenabgabegesetz

3. Abschnitt: Erhebung der Abgabe Art. 6

Abgabebetrag

Die Abgabe beträgt 40 Franken.

Art. 7 1

Vignette

Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.

Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.

2

3

Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.

4

Sie gilt als entwertet, wenn sie: a.

nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder

b.

vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.

Art. 8 1

Abgabeperiode

Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.

Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

2

Art. 9

Zuständigkeit für die Abgabeerhebung

Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) gibt die Vignette heraus. Sie erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.

1

2

Die Kantone erheben die Abgabe im Landesinnern.

4. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags Art. 10 Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19855 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer verwendet.

1

Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandsentschädigungen gemäss Artikel 19.

2

5

SR 725.116.2

2085

Nationalstrassenabgabegesetz

5. Abschnitt: Kontrollen und Sicherheitsleistung Art. 11

Kontrollen

Zur Durchsetzung der Abgabe führen Kontrollen durch: a.

die Zollverwaltung an der Grenze;

b.

die Kantone im Landesinnern.

Art. 12

Sicherheitsleistung

Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe und gegebenenfalls die Busse nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

6. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 13 Gegen Verfügungen der Zollstellen oder erster kantonaler Instanzen kann bei der Oberzolldirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

7. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 14

Übertretungen

Wer entgegen den Artikeln 3­5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

1

Wenn das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte, wird die Busse der Halterin oder dem Halter zugestellt.

2

3

Artikel 245 des Strafgesetzbuchs6 ist anwendbar.

Art. 15

Strafverfolgung durch die Zollverwaltung

Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt (Art. 11 Bst. a). Verstösse gegen Artikel 245 des Strafgesetzbuchs7 überweist sie an ein Strafgericht.

1

6 7

SR 311.0 SR 311.0

2086

Nationalstrassenabgabegesetz

Die Zollverwaltung kann die Busse im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 aussprechen.

2

Lehnt die Täterin oder der Täter das vereinfachte Verfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die Zollverwaltung die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht.

3

Art. 16

Strafverfolgung durch die Kantone

Die Kantone verfolgen Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellen (Art. 11 Bst. b).

1

Polizeiorgane, die zur Erhebung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt sind, können die Busse im vereinfachten Verfahren aussprechen. Die Busse ist sofort oder innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und wird mit der Bezahlung rechtskräftig. Im vereinfachten Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Bundesrat bezeichnet die Angaben, die im Bussenformular für das vereinfachte Verfahren enthalten sein müssen.

2

Lehnt die Täterin oder der Täter das vereinfachte Verfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren nach den kantonalen Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.

3

4

Der Bussenertrag fällt den Kantonen zu.

Art. 17

Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere das Anbringen der Vignette.

1

Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Durchsetzung der Abgabe.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

3

Die Zollverwaltung und die Kantone können die Abgabeerhebung durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

4

8

SR 313.0

2087

Nationalstrassenabgabegesetz

Art. 19

Aufwandsentschädigung

Die Zollverwaltung, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.

Art. 20

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. März 2010

Ständerat, 19. März 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 30. März 20109 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

9

BBl 2010 2083

2088