Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N9 im Kanton Wallis vom 23. März 2010

Ab 19. April 2010 werden im Bereich der Kaltwasser, Kulmtunnel und Josefgalerie (Simplon-Nordseite)auf der Nationalstrasse N9, umfangreiche Instandsetzungsarbeiten ausgeführt, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 SVG des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, aus diesem Grund verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N9, in beiden Fahrtrichtungen (nach Brig und Richtung Simplonpass); ­

vom km 21.215 bis km 22.959 auf 60 km/h

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vom km 21.415 bis km 22.759 auf 30 km/h

II Sperrung einer Fahrspur. Wechselseitiger Verkehr auf der anderen Fahrspur. Regelung durch verkehrsabhängige Lichtsignalanlage.

III Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt im Bereich der einspurigen Verkehrsführung 3.50 m.

IV Die Verkehrsanordnungen gelten ab 19. April 2010 bis am 03. Dezember 2010.

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2010-0711

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

23. März 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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