Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Ejup Sylejmani, geb. 12. September 1966, aus Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj aus Kosovo.

Auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2009, der kosovarischen Post übergeben am 24. Oktober 2009, hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2010 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.

Art. 42 BGG).

27. Juli 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5096

2010-1747